Leitsatz:

Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, sich auf eine von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers vorgegebene Werkstatt verweisen zu lassen, außer, es handelt sich um eine der markengebundene Werkstatt gleichwertige Reparaturmöglichkeit. Als gleichwertig kann aber eine vertraglich mit dem Versicherer des Unfallgegners verbundene Werkstatt nicht angesehen werden.

…..Der Kläger kann Ersatz der Kosten verlangen, die die Reparatur des Fahrzeugs in einer zuverlässigen und markengebundenen Kraftfahrzeugwerkstatt gekostet hätte.
Der Kläger kann ebenso wenig wie ein Geschädigter, der seinen Wagen reparieren lässt, auf einen mit dem Versicherer des Unfallgegners verbundenen Karosseriebaubetrieb verwiesen werden, im konkreten Fall besteht auch kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass der vorgerichtlich von dem Kläger beauftragte Sachverständige diese Kosten unzutreffend ermittelt hätte. Wenn ein unfallgeschädigter Fahrzeughalter sein Fahrzeug reparieren lässt, kann er gemäß § 249 Abs. 2 BGB Ersatz der ihm dabei entstandenen Kosten verlangen. Zu ersetzen sind in diesem Fall sämtliche Kosten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte. In der Rechtsprechung besteht kein Dissens darüber, dass dazu auch die Kosten der Reparatur eines Kfz in einer markengebundenen Werkstatt zählen und dass die Auswahl der Werkstatt der Dispositionsbefugnis des geschädigten unterliegt. Der Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet, sich auf eine von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers vorgegebene Werkstatt verweisen zu lassen.

Insoweit übergeht die Regulierungspraxis vieler Haftpflichtversicherer, die seit der Einführung des Schadensmanagements versuchen, die Geschädigten auf mit dem Versicherer verbundene Werkstätten zu verweisen, deren Rechtsansprüche.
Wenn der unfallgeschädigte Fahrzeughalter statt einer fachgerechten Reparatur einen einfacheren und kostengünstigeren Reparaturweg wählt, ist der ihm entstandene Schaden damit nicht beseitigt. Es verbleibt ihm als Schaden der infolge der unzureichenden Reparatur verbleibende Minderwert des Kfz. Daher billigt die Rechtsprechung dem Geschädigten die Möglichkeit zu, das Fahrzeug nicht oder nur minderwertig zu reparieren und seinen Schaden abstrakt anhand der fiktiven Reparaturkosten abzurechnen (so schon BGH NJW 1973, S. 1647).

Es besteht im Lichte des Wortlauts des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB keine einleuchtende Veranlassung, die beiden Fälle unterschiedlich zu behandeln. In beiden Fällen ist deshalb nur maßgeblich, welche Reparaturkosten objektiv erforderlich sind. Objektiv erforderlich sind auch im Fall der abstrakten Schadensberechnung die Kosten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten durfte, Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs kann der Geschädigte in den Fällen der abstrakten Schadensberechnung durchaus die Kosten der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt geltend machen und muss sich ebenso wenig wie der zur Reparatur entschlossene Geschädigte auf einen vertraglich mit dem Haftpflichtversicherer verbundenen Karosseriebaubetrieb verweisen lassen.
Im Fall des späteren Weiterverkaufs des Kfz ist die Frage, ob ein Unfallschaden in einer zur jeweiligen Automarke zählenden Werkstatt oder nur in einer Werkstatt repariert wurde, an deren Kompetenz Zweifel erlaubt sind, weil kein Mechaniker die Besonderheiten sämtlicher Autotypen kennen kann, für den zu erzielenden Erlös nicht ganz unbedeutend. Setzte sich das Regulierungsverhalten der Beklagten durch, verbliebe am Markt gebrauchter und nach Unfällen reparierter Fahrzeuge unter potentiellen Käufern auch immer der Verdacht, dass die Werkstatt des Vertrauens des Versicherers zur Erhaltung. des Geschäftskontaktes zum Versicherer möglichst geringen Reparaturaufwand getrieben und den Schaden möglicherweise nicht vollständig beseitigt hat.

Der Beklagten ist allerdings zuzugestehen, dass sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche und der markengebundene Werkstatt gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf diese verweisen lassen muss. Als gleichwertig kann aber jedenfalls eine vertraglich mit dem Versicherer des Unfallgegners verbundene Werkstatt nicht angesehen werden, da dort stets ein Konflikt zwischen den Interessen des Auftraggebers und den Interessen des Versicherers an der Geringhaltung der zu erbringenden Leistungen zu besorgen ist. Schon diese Besorgnis würde das Vertrauen potentieller Käufer des Wagens in die technische Zuverlässigkeit der Reparatur und damit den Wiederverkaufswert des Wagens beeinträchtigen können. …..

Quelle: Urteil des AG Kiel vom 24.07.2007, Az.: 116 C 117/07

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