Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls darf seinen Wagen in einer Markenwerkstatt reparieren lassen und kann diese Kosten ersetzt verlangen.
Aus den Gründen:
…Der Geschädigte darf für die Frage der Gleichwertigkeit auch auf die Frage abstellen, welche Erfahrung die Vergleichswerkstätte mit der entsprechenden Fahrzeugmarke hat. Solche Erfahrung darf bei einer Markenwerkstatt unterstellt werden und ist bei einer Nicht-Markenwerkstatt nicht selbstverständlich. Der Geschädigte darf auch grundsätzlich misstrauisch sein, wenn der Schädiger behauptet, die Nicht-Markenwerkstatt sei gleichwertig. Tritt auf Seiten des Schädigers dessen Haftpflichtversicherung auf und behauptet diese, die Werkstatt sei gleichwertig, so darf der Geschädigte befürchten, dass die Haftpflichtversicherung das im ei- genen Interesse behauptet. Aus demselben Grund braucht er sich auch nicht damit einverstanden erklären, dass die Haftpflichtversiche- rung des Gegners den Sachverständigen stellt…
Quelle: Urteil des LG Hamburg vom 18.07.2007, Az.: 331 S 51/07