Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis die Kosten einer Markenwerkstatt ersetzt verlangen.

Aus den Gründen:

…Sinn und Zweck der Vorschrift des § 249 BGB ist es, dem Geschädigten zu ermöglichen den für ihn am besten erscheinenden Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Dies beinhaltet auch die Entscheidung, den Wagen in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen.

Der Geschädigte muss sich nicht auf eine unabhängige, günstigere Werkstatt verweisen lassen, auch nicht, wenn diese eine technisch gleichwertige Reparatur anbietet. Die Freiheit des Geschädigten, sich für eine markengebundene Fachwerkstatt zu entscheiden, fällt nicht dadurch weg, dass er sich für die sogenannte fiktive Schadensberechnung entscheidet.

Dies gilt schon allein deshalb, weil es andernfalls dem Geschädigten nicht mehr möglich wäre, die Reparatur bei der Markenwerkstatt doch noch durchführen zu lassen…

QuelleUrteil des AG Neumünster vom 10.05.2007, Az.: 32 C 506/07

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