8 C 195/05 Anlage zum Verkündungsprotokoll vom

17.8.2005

Verkündet am 17.8.2005

Joder

Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

AMTSGERICHT AACHEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

des Herrn‘                                                                       52070 Aachen,

Klägers,

Prozessbevollmächtigter:

 

gegen

 

Beklagte,

 

                     Prozessbevollmächtigte:

 

 

 

hat das Amtsgericht Aachen, Abt. 8 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.7.2005 durch die Richterin am Amtsgericht Dr. Dallemand-Purrer für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.345,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.682,98 € seit dem 23.03.2005 und aus 144,59 € seit dem 28.04.2005 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 8 % und die Beklagte zu 92%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung   in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung. Am 14.10.2004 wurde sein bei der Beklagten versicherter Pkw in einen, selbst verschuldeten Unfall verwickelt. Zur Ermittlung der Schadenshöhe holte er die aus Bl. 8 f. ersichtliche Repa­raturkostenkalkulation der Firma                     ein, wonach sich die Reparaturkosten auf 4.011,68 € netto beliefen. Nach Zuleitung dieser Kalkulation an die Beklagte beauftragte diese den Sachverständigen      ………mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens, welcher Reparaturkosten von 2.279,75 € ermittelte (Bl. 13 f.). Der Kläger wandte sich nach dessen Erhalt mit Schreiben vom 22.11.2004 (Bl. 16) an die Beklagte mit der Auforderung, das Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB einzuleiten. Als Ausschussmitglied benannte er den Sachverständigen      , der unter dem 06.11.2005 das aus Bl. 19 ersichtliche Gutachten erstellte und hierbei Reparaturkosten in Höhe von 3.546,87 € ermittelte. Das Gutachten stieß bei dem seitens der Beklagten als Ausschussmitglied benannten Sachverständigen           jedoch auf Einwendungen, so dass sich die beiden Sachverständigen schließlich auf den weiteren Sachverständigen          als Obmann einigten. Der Sachverständige            erteilte dem Obmann mit Schreiben vom 25.01.2005 (Bl. 40) die erforderlichen Sachinformationen und erläuterte sein Gutachten und die abweichenden Bewertungen gegenüber der Reparaturkostenkalkulation der Firma                 und den Feststellungen des Sachverständigen . Unter dem 14.03.2005 (Bl. 42) erstellte der Sachverständige         sodann ein Protokoll mit folgender Schlussbewertung (Bl. 43/44):

„Nach eingehender Prüfung der vorgelegten Unterlagen, insbesondere der erstellten Vorgutachten, ist festzustellen, dass die im Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing.                  aufgeführten Arbeiten und Ersatzteile zur sach- und fachge­rechten Beseitigung des Schadens erforderlich, angemessen und zutreffend sind. In seinem Gutachten verwendete der SV die Stundenverrechnungssätze ei­ner örtlichen Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers gemäß BGH-Urteil vom 29.04.2003. Dabei wurden die niedrigen Sätze der in Aachen ansässigen Firma       zugrunde gelegt, die unter denen anderer Vertragswerkstätten liegen. Auch der im Aachener Raum bei VAG-Händlern übliche Aufschlag auf Ersatzteile (UPE) in Höhe von 10 % wurde in diesem Gutachten berücksichtigt.“

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 22.03.2005 (Bl. 48) jedoch mit, dass der Ombudsmannbescheid nicht akzeptiert werde. Der Kläger wandte sich daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 11.04.2005 (Bl. 53) an die Beklagte, in welchem er sie u. a. – erfolglos – zur Erstattung der im Rahmen der außergerichtlichen Kaskoregulierung angefallenen Anwaltsgebühren aufforderte. Der Kläger macht die ihm aus dem Unfall gegen die Beklagte angeblich zustehenden Ansprüche nunmehr im Klagewege fort. Insoweit macht er geltend-

Reparaturkosten gemäß Gutachten                                                 3.546,87 €
Kosten des Ursprungsgutachten                      (BI. 18)                        17,71 €
Kosten des Sachverständigen
im Sachverständigenverfahren (Bl. 39)                                               415,86 €
außergerichtlich angefallene Anwaltsgebühren
gemäß Klageerhöhungsschriftsatz vom 18.04.2005 (Bl. 51)               144,59 €

abzüglich
Selbstbeteiligung                                                                                300,– €
außergerichtlich erfolgter Abschlagszahlung                                      1.800.– €

                                                                                                      2.525,03 €

Er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.525,03 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 2.380.44 € seit dem 22.05.2005 sowie aus 144,59 € seit dem 13.04-2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Sie ist der Ansicht, der Abrechnung sei das Gutachten des Sachverständiger abzüglich der Selbstbeteiligung von 300,- € sowie eines seitens der Beklagten neben der Abschlagszahlung von 1.800,- € erstatteten Betrages von weiteren 179,75 €, so dass der Schaden vollumfänglich reguliert sei.Die Feststellungen der Sachverständigen           und              seien unzutreffend bzw. unverwertbar. Der Sachverständige            habe im Hinblick auf seine Feststellungen bezüglich der BGH-Rechtsprechung eine nicht in einen Zuständigkeitsbereich fallende Rechtsfrage begutachtet. Im übrigen sei die in Bezug genommene BGH-Entscheidung, der ein Haftpflichtfall zugrunde liege, auf den streitgegenständlichen Kaskoversicherungsfall auch nicht anwendbar. Darüber hinaus sei das Gutachten bzw. Protokoll im Hinblick auf die lediglich eine halbe DIN-A 4-Seite umfassende Begründung, die keinerlei Auseinadersetzung mit den widerstreitenden Gutachten enthalte, formell mangelhaft.
Darüber hinaus habe sich der Sachverständige              durch die Erstellung des Protokolls auch über die Absprachen zwischen den beteiligten Sachverständigen hinweggesetzt. Danach habe das Protokoll nämlich von dem Sachverständigen              erstellt, sodann an den Sachverständigen               übersandt und bei fehlender Beanstandung nebst den beiden Gutachten an den Obmann                      geschickt werden sollen, damit dieser sodann seine Entscheidung treffen können. Ferner seien die außergerichtlichen Anwaltskosten im Hinblick auf § 66 Abs. 2 VVG nicht erstattungsfähig und im übrigen die in Ansatz gebrachte 1,3-Geschäftsgebühr im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Sache übersetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien einschließlich den zu den Akten gereichten Unterlagen.

Entscheidungsgründe

Grundsätzlich sind die von dem Obmann getroffenen Feststellungen verbindlich, es sei denn, sie weicht offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich ab (§ 14 Abs. 1 s.1 AKB). Mit den Tatbestandsmerkmalen „offensichtlich“ und „erheblich“ soll die Anfechtungsmöglichkeit auf die wenigen Fälle ganz offensichtlichen Unrechts beschränkt werden (Römer/Langheid § 64, Rn. 10). Ob hier ein solcher Fall gegeben ist, ist jedenfalls nach dieser Definition zweifelhaft. Allerdings ist ein Schiedsgutachten auch dann offenbar unrichtig, wenn die Ausführungen des Sachverständigen so lückenhaft sind, dass selbst der Fachmann das Ergebnis aus dem Zusammenhang des Gutachtens nicht überprüfen kann (Römer/Langheid a. a -O-, Rn. 13). Im Hinblick auf den äußerst knappen Umfang des Protokolls des Sachverständigen                 und die Tatsache, dass er – was die Beklagte insoweit zu Recht rügt – überwiegend zu einer bloßen Rechtsfrage Stellung bezogen hat, ist eine Unverbindlichkeit des Gutachtens nach § 14 Abs. 1 S. 1 AKB jedenfalls nicht von der Hand zu weisen.

Aber selbst wenn dem Gutachten aus den oben genannten Gründen die Verbindlichkeit fehlen sollte, hat das erkennende Gericht gegen die inhaltliche Richtigkeit der seitens der Sachverständigen               und             getroffenen Feststellungen im Ergebnis entgegen der Auffassung der Beklagten keine Bedenken. Es mag zwar sein, dass das in dem BGH-Urteil zutage tretende Anliegen (u. a.) darin besteht, den Schädiger nicht zu privilegieren. Daraus kann aber nicht im Umkehrschluß gefolgert werden, dass derjenige, der seine eigene Versicherung in Anspruch nimmt, schlechter gestellt wird als derjenige, der gegen die Haftpflichtversicherung eines Dritten Ansprüche geltend macht. Auch wenn der Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung den Unfall oftmals selbst verschuldet hat, so ist doch zu berücksichtigen, dass die Versicherung den Schaden nicht aus Gefälligkeit reguliert, sondern allein deshalb, weil der Versicherungsnehmer eine solche Versicherung freiwillig abgeschlossen und unter Aufbürdung einer Selbstbeteiligung regelmäßig nicht unerhebliche Versicherungsprämien hierfür entrichtet. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die im Rahmen der Kasko-Regulierung erfolgte Leistung gegenüber derjenigen eine Haftpflichtfalls unterprivilegiert sein sollte.

Die seitens des Sachverständigen         in Ansatz gebrachten und von dem Sachverständigen            in Ansatz gebrachten Stundenverrechnungssätze sind daher nicht zu beanstanden.

Von daher kann auch dahin gestellt bleiben, ob und inwieweit der angebliche Verstoß der Sachverständigen            gegen die Protokollierungsvereinbarung auch ein inhaltlich zu beanstandendes Kriterium darstellt oder nicht.

Ebenso wenig zu beanstanden sind die weiterhin in Ansatz gebrachten Aufschläge auf die Ersatzteile (UPE). Das erkennende Gericht folgt insoweit der überwiegenden Auffassung der Instanzgereichte, wonach Kosten dieser Art auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig sind, wenn sie in den örtlichen Fachwerkstätten anfallen (AG Hattingen ZfS 2005, 339; AG Hannover ZfS 2002, 434; AG Landstuhl DAR 2002, 24;AG Kehlheim ZfS 2001,312; OLG Dresden DAR 2001, 378).

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen, nicht anrechenbaren Anwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286, 280 BGB. § 66 Abs. 2 WG steht dem nicht entgegen. Von dieser Vorschrift bleiben nämlich diejenigen Anwaltskosten unberührt, die infolge Verzuges oder Vertragsverletzung des Versicherers entstanden sind (Prölss/Martin, 26. Auflage, § 66, Rn. 17).
Im Streitfall erfolgte die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unbestritten erst nach der im Schreiben der Beklagten vom 22.03.2005 geäußerten endgültigen (und zu Unrecht erfolgten) Weigerungshaltung der Beklagten. Da der Kläger befürchten musste, ohne fachkundige juristische Hilfe nicht zu seinem Recht zu gelangen, war die Mandatierung seines Prozessbevollmächtigten zu diesem Zeitpunkt nicht zu beanstanden, sondern aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt,
Auch die Höhe der in Ansatz gebrachten – üblichen – 1,3 Gebühr begegnet keinen Bedenken. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine unterdurchschnittlich schwierige und umfangreiche Angelegenheit handelte, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil: es waren zwischenzeitlich etliche Gutachten angefallen, die der Prozessbevollmächtigte durchzuarbeiten und rechtlich auszuwerten hatte.

Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Gutachten des Sachverständigen         vom 25.01.2005 über 415,86 € folgt aus § 14 Nr. 5 AK8, derjenige auf Erstattung der Kosten für das Gutachten des Sachverständigen                      vom 6.1.2005 aus § 66 Abs. 1 VVG. Insoweit steht § 66 Abs. 2 VVG nicht entgegen. Zwar können unter dieser Vorschrift Kfz-Sachverständige im Kaskobereich fallen; grundsätzlich wird der Versicherungsnehmer hier im Regelfall zunächst während angemessener Frist und an einem durch ihn selbst zu bestimmenden und dem Versicherer zumutbaren Ort die Schadensermittlung durch den „Sachverständigen“ des Kaskoversicherers abwarten müssen, mag letzterer auch meist nur ein weisungsgebundener Angestellter des Versicherers sein. Hat allerdings der Versicherer dieses Vertrauen durch ein in einem bestimmten Punkt unrichtiges oder unvollständiges „Gutachten“ enttäuscht, so wird er sich auf Abs. 2 nicht mehr berufen können. Im wirtschaftlichen Ergebnis kann also der Versicherungsnehmer Ersatz nach Abs. 1 verlangen, wenn der durch ihn beauftragte Sachverständige zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gelangt als der Angestellte „Sachverständige“ des Versicherers und wenn die Ansicht des Sachverständigen des Versicherungsnehmers im Prozess über die Schadensermittlungskosten oder (eventuell nach Verfahren gemäß § 14 AKB) über die Höhe der Hauptschadensent­schädigung bestätigt wird (Prölls/Martin, 26. Auflage, § 66, Rnr. 18).

Die Klage unterlag allerdings in Höhe von 179,75 € der Abweisung, da die Beklagte auf S. 5 ihrer Klageerwiderung unwidersprochen vorgetragen hat, einen Betrag in dieser Höhe über die Abschlagszahlung von 1.800,00  € hinaus ebenfalls an den Kläger überwiesen zu haben.

Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 288, 280, 291 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709S. 1,711 ZPO.

Streitwert: 2.380,44 €

Dr. Dallemand-Purrer
Richterin am Amtsgericht

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