11 C 176/05
Anlage zum Verkündungsprotokoll vom 29. Juni 2005
Verkündet am 29. Juni 2005

Rübben, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

                         AMTSGERICHT AACHEN

                          IM NAMEN DES VOLKES

                             URTEIL

                               In dem Rechtsstreit

Kläger

Prozessbevollmächtigte:
,Aachen

gegen

Coburg
Beklagte

Prozessbevollmächtigte:
,Köln

hat das Amtsgericht Aachen, Abt. 11

auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai  2005

durch die Richterin Kapsa

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 464,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten Ersatz der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, der Fahrzeugverbringungskosten und der UPE-Zuschläge gemäß § 3 PflVG verlangen.

Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen, Fachwerkstatt zu Grunde legen. Das ergibt sich aus seiner Dispositionsfreiheit nach einem Verkehrsunfall.  (vgl. BHG NJW 2003, 2086; LG Aachen DAR 2002, 72; AG Aachen, Urteil vom 22.05.2003, Az.: 13 C 293/02). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des zu leistenden Schadensersatzes frei. Er braucht sich nicht auf die bloße abstrakte Möglichkeit einer technisch günstigeren Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Grundlage der Berechnung der im konkreten Schadensfall erforderlichen Reparaturkosten ist nicht ein abstrakter Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller Fachwerkstätten (vgl. BGH a.a.O.). Danach kann der Kläger den Geldbetrag verlangen, der ihm bei der Reparatur in einer Fachwerkstatt berechnet worden wäre.

Dieser Betrag umfaßt auch den UPE-Aufschlag (vgl. LG Aachen DAR 2002, 72). Da der Kläger berechtigt ist bei seiner Kalkulation die Kosten zugrundezulegen, die in einer markengebundenen Vertragswerkstatt angefallen wären, handelt es sich hierbei letztlich um eine Teilposition, die bei fachgerechter Instandsetzung ersetzt werden muß (OLG Düsseldorf DAR 2002, 68, LG Aachen, Urteil vom 22.05.2003, Az.: 13 C 293/02).

Auch die in der Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigen enthaltenen Verbringungskosten sind zu erstatten. Auch bei Abrechnung eines Unfallschadens auf fiktiver Basis sind sämtliche Positionen, die bei tatsächlicher Fahrzeugreparatur angefallen wären, zu ersetzen (vgl. AG Aachen, Urteil vom 15.06.2000, Az.: 80 C 393/98). Verbringungskosten fallen aber bei einer ordnungsgemäßen Reparatur regelmäßig an, da Reparaturwerkstätten in der Regel nicht über eine Lackiererei verfügen (vgl, AG Aachen, Urteil vom 11.09.1998, Az.: 8 C 230/98; Urteil vom 23.10.1998, Az.: 15 C 212/98).

Darüber hinaus steht dem Kläger gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Erstattung des von ihm verauslagten Sachverständigenhonorars aus § 3 PflVG zu. Die Beklagte hat die Begleichung mit dem Argument verweigert, die Rechnung des Sachverständigen sei nicht prüffähig und überhöht. Dieser Einwand ist jedoch nach unbeachtlich wie .das Amtsgericht Aachen entschieden hat (vgl. Urteil vom 06.09.2004, Az.: 11 C 327/04; Urteil vom 06.10.2004, Az.: 11 C 373/04; Urteil :vom 30.11.2004, Az.; 82 C 397/94). Auf die Entscheidungsgründe dieser Urteile wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die von der Beklagten in Bezug genommene neue Rechtsprechung des BGH zur Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarifen (vgl.; BGH, Urteil 26.10.2004, Az.: VI ZR 300/03 m.w.N.) betrifft einen anderen Fall und ist daher hier nicht maßgebend.

Soweit die Beklagte bestritten hat, daß der Kläger das Sachverständigenhonorar beglichen hat, ist dieser Einwand nach Vorlage der Rechnung, auf welcher der Sachverständige die Zahlung quittiert  hat, widerlegt.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert 464,08 € .

Kapsa

 

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