11C512/04   Verkündet am 08.03.2005

gez. Böhm

Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

AMTSGERICHT BAD OEYNHAUSEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

Klägerin,

gegen

Beklagte

hat das Amtsgericht Bad Oeynhausen
auf die mündliche Verhandlung vom 08. März 2005

durch den Richter am Amtsgericht Eimler
für Recht erkannt

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 910,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sei dem 30.11.2004 zu zahlen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.500,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Pkw „Mercedes E 220 D“.

Die Beklagte ist die für den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen HF-……. bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung, dessen Fahrerin zum Unfallzeitpunkt eine Frau …….. war.

Am 24.09.2004 kam es in Löhne am an der dortigen Bahnhofstraße gelegenen Kreisel zu einem Verkehrsunfall zwischen den genannten Fahrzeugen.

Die 100-prozentige Einstandspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin beauftragte im Rahmen der Schadensabwicklung den örtlich ansässigen Sachverständigen Dipl.-Ing. B….. mit der Erstellung eines Schadengutachtens. Dieses in Kopie bei, der Gerichtsakte (Bl. 4 ff. d. A.) befindliche Gutachten, auf welches wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, kommt zu dem Ergebnis, dass Reparaturkosten für den Pkw der Klägerin in Höhe von 3,612,79 € netto für die ordnungsgemäße Instandsetzung anfallen würden. Die Klägerin rechnete den Schaden auf Basis dieses Gutachtens ab und machte gegenüber der Beklagten zusätzlich zu den vom Schadensgutachter ermittelten Nettoreparaturkosten 383,00 € Sachverständigenkosten sowie eine Pauschale von 20,00 €, zusammen 4.016,79 € geltend.

Die Beklagte ließ das Schadensgutachten des Sachverständigen B….. von einer Firma e….. Informationssysteme gmbh & co. kg aus Münster überprüfen. Diese legte unter dem 11.10.2004 den ebenfalls in Kopie bei der Gerichtsakte (Bl, 26 ff, d.A.) befindlichen „Prüfbericht“ vor, welcher zu dem Ergebnis kam, dass lediglich Reparaturkosten in Höhe von 2.702,14 € netto zur ordnungsgemäßen Instandsetzung des Kfz der Klagerin erforderlich seien. Der Differenzbetrag beruht zum einen darauf, dass in dem sogenannten „Prüfbericht“ niedrigere Stundenverrechnungssätze eingesetzt werden als im Schadensgutachten des Sachverständigen B….., das von Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen „Mercedes“-Vertragswerkstatt ausgeht. Basis für die im „Prüfbericht angegebenen Stundenverrechnungssätze sind dabei diejenigen Sätze einer In Löhne ansässigen Firma „M……“, die jedoch keine markengebundene Vertragswerkstatt betreibt.

Zum anderen beruht der Unterschiedsbetrag zwischen den vom Sachverständigen B….. veranschlagten Reparaturkosten und denjenigen Kosten, von welchen der „Prüfbericht“ der e…. Informationssysteme gmbh & co. kg ausgeht, darauf, dass Verbringungskosten zu einer externen Lackiererei, die in das Gutachten des Sachverständigen B….. eingestellt sind, von der e…. Informationssysteme gmbh & co. kg nicht in Ansatz gebracht werden.

Mit Schreiben vom 15.10.2004 übermittelte die Beklagte der Klägerin den „Prüfbericht“ in welchem als Referenzwerkstatt die „Lackiererei M…..“ aus Löhne aufgeführt war.

Statt der von der Klägerin geltend gemachten Summe erstattete die Beklagte im Hinblick auf die fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis lediglich den von der e….. Informationssysteme gmbh & co. kg ermittelten Nettoreparaturkostenbetrag in Höhe von 2.702,14 € sowie die Sachverständigenkosten und die Auslagenpauschale, zusammen 3.105,12 €.

Die Partelen streiten nunmehr um die Ersatzfähigkeit des Differenzbetrages in Höhe von 910,67 €.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie müsse sich auch bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht darauf verweisen lassen, dass eine sogenannte »freie“ Werkstatt niedrigere Stundenverrechnungssätze in Ansatz bringe als eine markengebundene Vertragswerkstatt. Dies gelte nicht nur dann, wenn die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den Geschädigten – wie im sogenannten „Porsche“-Urteil des BGH vom 29.04.2003 (NJW 2003,2086 ff.) – auf einen von der DEKRA ermittelten abstrakten Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region zu verweisen versuche, sondern auch dann, wenn von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung wie im vorliegenden Fall eine konkrete vermeintlich günstigere Referenzwerkstatt genannt werde, bei der es sich jedoch nicht um eine markengebundene Fachwerkstatt handelt.

Ferner meint die Klägerin unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des angerufenen Gerichts (vgl. zuletzt Aktenzeichen 20 C 162/02 und 20 C 173/04), dass auch im Falle einer fiktiven Abrechnung vom Schadensgutacher eingestellte Verbringungskosten zu einer externen Lackiererei ersatzfähig seien.

Die Klägerin behauptet, die vom Schadensgutachter B….. in sein Gutachten eingestellten Stundenverrechnungssätze seien diejenigen orts- bzw. in der Region ansässiger markengebundener „Mercedes“-Vertragswerkstätten. Die insgesamt vom Schadensgutachter B….. veranschlagten Nettoreparaturkosten von 3.612,79 € seien daher zur ordnungsgemäßen Instandsetzung des Pkw der Klägerin erforderlich.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 910,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2004 zu
zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. 

Die Beklagte behauptet, die vom Sachverständigen B….. ermittelten Nettoreparaturkosten seien zur ordnungsgemäßen Instandsetzung des Fahrzeugs der Klägerin objektiv nicht erforderlich. Ersatzfähig seien vielmehr nur die unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze der „Lackiererei M…….“ von der e….. Informationssysteme gmbh & co. kg ermittelten Kosten in Höhe von 2.702,14 € netto. Im Übringen berechneten auch die In Betracht kommenden markengebundenen Vertragswerkstätten der Region nicht durchgängig die vom Sachverständigen B…. in seinem Gutachten eingestellten Stundenverrechnungssätze.

Die Beklagte meint, die Klägerin müsse sich sehrwohl auf die von ihr benannte Referenzwerkstatt verweisen lassen. Hierzu behauptet sie, bei der „Lackiererei M…..“ handele es sich um ein renommiertes Unternehmen, dessen Mitarbeiter ebenso wie diejenigen einer markengebundenen Vertragswerkstatt über die nötige Erfahrung und Kompetenz verfügten, um den Pkw der Klägerin ordnungsgemäß instandzusetzen. Im Übrigen sei es ohnehin so, dass markengebundene Vertragswerkstätten Instandsetzungsarbeiten häufig von freien Werkstätten durchführen ließen, die dann für diese als Subunternehmer tätig würden.

Ferner- so meint die Beklagte weiter- hätte es der Klägerin freistanden, ihren Pkw tatsächlich bei einer markengebundenen Vertragswerkstatt instandsetzen zu lassen. Bei Vorlage der entsprechenden Rechnung hätte sie, die Beklagte die Kosten dann auch voll übernommen. Anders sei dies jedoch im Falle einer fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten auf Gutachtenbasis zu sehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsatze nebst Anlagen sowie das Terminsprotokoll vom 08.03.2005 Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 29.11.2004 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist vollumfänglich begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen restlichen Schadensersatzanspruch in Höhe von 910,67  wegen des Verkehrsunfalls vom 24.09.2004 aus §§ 3 Nr, 1 PffVG in Verblndung mit  §§ 18 Abs. 1 Satz 1,7 Abs, 1 StVG, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Entgegen der Ansicht der Beklagten kann der Geschädigte auch bei einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis die in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unter Zugrundelegung der dort üblichen Stundenverrechnungssätze verlangen und muss sich auch dann nicht auf die in einer sogenannten „freien“ Werkstatt anfallenden niedrigeren Kosten verweisen lassen, wenn Ihm die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung eine solche konkret benennt, wie dies vorliegend in Form des „Prüfberichts“ der e….. Informationssysteme gmbh & co. kg geschehen ist.

Dass es sich bei den vom Sachverständigen B….. in sein Schadensgutachten eingestellten Stundenverrechnungssätzen um diejenigen einer markengebundenen „Mercedes“-Vertragswerkstatt handelt, ist zwischen den Parteien nicht ernsthaft streitig.

Zwar behauptet die Beklagte, nicht alle regional ansässigen markengebundenen „Mercedes“-Vertragswerkstätten berechneten die vom Sachverständigen B….. in Ansatz gebrachten Stundenverrechnungssätze. Allein dieses pauschale Bestreiten ist jedoch nicht ausreichend. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich die Beklagte berühmt, mittels des sogenannten „Prüfberichts“ der e….. Informationssysteme gmbh &  co. kg das Gutachten des Sachverständigen B…. angreifen zu können. Tatsächlich wird aber nicht ernsthaft in Zweifel gezogen, dass die vom Sachverständigem B….. in Ansatz gebrachten Stundenverrechnungssätze denjenigen einer orts- oder in der Region

ansässigen markengebundenen Vertragswerkstatt entsprechen. Es werden im benannten Prüfbericht lediglich die vermeintlich niedrigeren Stundenverrechnungssätze einer konkreten freien Werkstatt zugrundegelegt Aufgrund des überlegenen Sachwissens, dessen sich die Besagte berühmt, wäre es ihr im Rechtsstreit hingegen durchaus zuzumuten gewesen, konkret vorzutragen, welche orts- oder sonst in der Region ansässige markengebundene ,Mercedes“-Vertragswerkstatt andere, insbesondere niedrigere Stundenverrechnungssätze abrechnet, als die vom Sachverständigen B…. in seinem Schadensgutachten angesetzten.

Die Beklagte hat zwar zutreffend erkannt, dass der BGH im sogenannten „Porsche“-Urteil vom 29.04.2003 (Aktenzeichen V( ZR 398/02, NJW 2003, 2086 ff.) lediglich ausgeführt hat, dass der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, sich nicht auf den von der DEKRA ermittelten abstrakten Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen marken- und freien Fachwerkstätten einer Region bei der Ermittlung des zur ordnungsgemäßen Wiederherstellung seines Kfz objektiv erforderlichen Betrages verweisen lassen muss. Höchstrichterlich nicht entschieden ist mithin in der Tat, ob sich der Geschädigte in derartigen Fällen von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung auf eine ihm konkret benannte günstigere Reparaturmöglichkeit in einer sogenannten „freien“ Werkstatt verweisen lassen muss.

Die Beklagte verkennt jedoch, dass Ziel des Schadensersatzes die Totalreparation ist und der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch In der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei Ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Geschädigte sein Kfz tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (st. höchstrichterliche Respr. BGHZ 66, 239 [241]; BGH, VersR 1974, 331; VersR 1978„ 235; NJW 1985.2469; NJW 1989, 3009; NJW 1992,1618; NJW 2003.2085 ff.).

Der Geschädigte ist unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht lediglich gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenen Kosten beeinflussen kann (BGHZ 115,364 [368 f.]; BGHZ 115, 375 [373]; BGHZ 132,373 [376]; BGH NJW 2003, 2068,[2087]). Doch genügt es im allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten  Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt  eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (BGH VersR 1972, 1024 [1924];NJW 1989, 3009; NJW 1992, 903). Diesen Anforderungen wird das Gutachten des Sachverständigen B….  – wie bereits ausgerührt – zweifellos gerecht. Insbesondere wird es von der Beklagten bezüglich der Frage, ob die dort zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze tatsächlich diejenigen einer in der Umgebung ansässigen markengebundenen ,,Mercedes“-Vertragswerkstatt sind, nicht hinreichend substantiiert angegriffen.

Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs Im Rahmen von § 249 Abs. 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, nämlich dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGHZ 132, 373 [376); NJW 2003, 2086 [2087]). Deshalb ist bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung In vernünftigen Grenzen hält, eine‘ subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt, Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuelle Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl, BGHZ 115,364 [369], 375 [378]; BGHZ 132, 373 |376 f.]}.

Mit diesen der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechenden Grundsätzen ist die Praxis der Beklagten letztlich nicht zu vereinbaren.

Es ist bereits in sich widersprüchlich, wenn die Beklagte selbst vorträgt, bei tatsächlich erfolgter Reparatur des Pkw der Klägerin hätte sie ohne Weiteres die in einer markengebundenen „Mercedes“-Vertragswerkstatt berechneten Stundenverrechnungssätze Ihrer Regulierung zugrunde gelegt und den tatsächlich aufgewandten Betrag erstattet.
Denn wie bereits ausgeführt ist das Ziel des Schadensersatzes unabhängig davon, ob tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht repariert wird, immer die sogenannte Totalreparation, Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel der Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Dies gilt auch für fiktive Reparaturkosten {BGH aaO.).

Ferner spricht gegen die Praxis der Beklagten, dass bei anderer Sicht der Dinge die dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eröffnete Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eingeschränkt würde (so Wellner, „Neues im Schadensersatzrecht seit 01.08.2002″, Homburger Tage 2003, Bonn 2004, S. 7 [13]).

Das konkrete Verhalten des Geschädigten beeinflusst die Schadenshöhe eben gerade nicht, solange die Schadensberechnung das Gebot der Wirtschaftlichkeit und das Verbot der Bereicherung beachtet. In diesem Rahmen ist der Geschädigte grundsätzlich hinsichtlich der Verwendung des zum Schadensausgleich erhaltenen Geldbetrages frei (BGH NJW 1989, 309; NJW 2993, 2086 [2088] nwN.).

Das angerufene Amtsgericht stimmt allerdings der von der beklagten Versicherung vertretenen Ansicht insoweit zu, als diese meint, die bereits mehrfach zitierte „Porsche“-Entscheidung des BGH ermögliche es dem Kfz-Haftpflichtversicherer sehrwohl den fiktiv abrechnenden Geschädigten auf eine konkrete, diesem mühelos zugängliche,  günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit zu verweisen. Hätte es nämlich in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt – so Wellner aaO., S. 15 – in der Region eine zweite ,,Porsche“-Vertragswerkstatt mit niedrigeren Stundenverrechnungssätzen gegeben, welche der dort beklagte Versicherer dem geschädigten Kläger aufgezeigt hätte, so wäre zweifelsohne die fiktive Schadensabrechnung hierauf beschränkt gewesen. Ob auch eine nicht markengebundene, sogenannte „freie“ Werkstatt als gleichwertige Alternative, die der Versicherer dem Geschädigten konkret aufzuzeigen hat, in Betracht kommen kann, lässt der BGH in dem genannten Urteil offen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine solche, von ihr nunmehr praktizierte Vorgehensweise jedoch nicht statthaft.

Denn die von der Beklagten in dem „Prüfbericht“ der e….. Informationssysteme gmbh & co. kg aufgezeigte günstigere Reparaturmöglichkeit bei der Firma „Lackier- und Karosseriezentrum M…….“ aus Löhne ist im Hinblick auf die fehlende „Mercedes“ Markengebundenheit jedenfalls nicht als gleichwertig in diesem Sinne anzusehen. Dabei kommt es nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht in allererster Linie darauf an, ob eine einwandfreie und fachgerechte Instandsetzung des klägerischen Pkw auch bei der Firma „M……..“ zu günstigeren Preisen möglich ist, wie die Beklagte behauptet. Insofern bedarf es auch keiner Beweiserhebung. Es ist allerdings auch nicht von der Hand zu weisen, dass in einer markengebundenen Fachwerkstatt letztlich am Ehesten die Gewähr dafür besteht, dass tatsächlich mit Originalersatzteilen des jeweiligen Kfz-Herstellers und möglicherweise nur dort vorhandenen Spezialwerkzeugen genau nach den Vorgaben des Herstellers von Mechanikern repariert wird, die  – beispielsweise durch den Besuch entsprechender Fortbildungsveranstaltungen des jeweiligen Herstellers, die nur Mitarbeitern markengebundener Vertragswerkstätten offenstehen – hinreichend qualifiziert sind. Dies stellt keine Diskriminierung der sogenannten „freien“ Werkstätten dar. Wie bei der Problematik des sogenannten merkantilen Minderwertes jedoch auch eine Minderung des Verkehrswertes des betroffenen Fahrzeugs angenommen wird, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kfz allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums vor allein wegen des Verdachts verborgen gebliebener Mängel einen den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb derartiger Kraftfahrzeuge besteht (vgl. zuletzt BGH NJW 2005,277 ff.), so ist auch bei der vorliegenden Problematik nach Ansicht des Gerichts darauf abzustellen, dass große Teile des in Betracht kommenden Publikums unter Berücksichtigung der oben genannten Gesichtspunkte besonderes Vertrauen in die Qualität der Arbeit markengebundener Fachwerkstätten haben und bereit sind, dafür auch einen höheren Preis zu bezahlen. Allein die Tatsache, dass die Klägerin sich entschlossen hat, fiktiv auf Gutachtenbasis abzurechnen, kann ihr dabei nach den obigen Ausführungen nicht, zum Nachteil gereichen.

Ferner dringt die Beklagte nicht mit ihrem Argument durch, markengebundene Fachwerkstätten würden Unfallinstandsetzungsarbeiten ohnehin kaum mehr selbst vornehmen, sondern an Unternehmen wie das von der Beklagten benannte „Lackier- und Karosseriezentrum M……..“ fremd vergeben. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, so würde die betreffende markengebundene Fachwerkstatt für derartige Arbeiten gleichwohl gegenüber dem Auftraggeber für etwaige Mängel nach Maßgabe der §§ 633 ff. BGB vollumfänglich haften. Ferner ist die ausschließliche Wartung und Reparatur eines Kfz durch eine an die jeweilige Herstellermarke gebundene Vertragswerkstatt sowohl im Hinblick auf den Wiederverkaufswert („scheckheftgepflegt“), als auch bei etwaigen Kulanzanträgen beim jeweiligen Fahrzeughersteller für den Betroffenen objektiv vorteilhaft. Aus all diesen Gründen ist letztlich der konkrete Verweis durch den unfallgegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer auf eine sogenannte „freie“ Werkstatt nicht als gleichwertig im Sinne der „Porsche“-Entscheidung des BGH anzusehen.

Gleiches gilt im Ergebnis, soweit die Beklagte der Ansicht ist, die vom Sachverständigen B…. in seinem Gutachten eingestellten Verbringungskosten seien bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht ersatzfähig, weil sie tatsächlich unstreitig nicht anfallen. Jedenfalls dann, wenn derartige Verbringungskosten bei Reparatur in der nächstgelegenen markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, weil dort keine eigene Lackiererei vorhanden ist, müssen auch diese Kosten bei Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze von der Beklagten ersetzt werden {Wellner, aaO., S. 27 [28]). Insbesondere kann sich die Beklagte nicht darauf zurückziehen, die in Löhne wohnende Klägerin auf die in Bad Salzuflen ansässige „Mercedes“ Vertragswerkstatt L….., die auch zumindest nach dem in Kopie zur Gerichtsakte (Bl. 72 ff, d. A,) gereichten Internetauftritt über eine eigene Lackiererei verfügt, zu verweisen. Die Beklagte trägt nämlich selbst vor, dass „Mercedes-Benz“-Fachwerkstätten in Bad Oeynhausen, Bünde und Bad Salzuflen ansässig seien. Zweifellos ist die nächstgelegene Fachwerkstatt unter diesen diejenige in Bad Oeynhausen., Dass dort eine eigene Lackiererei vorhanden sei, behauptet die Beklagte nicht. Die Werkstatt der L……….. in Bad Salzuflen ist aber wegen der weiteren Entfernung zum Wohnort der Klägerin nicht mühelos zugänglich und schon deswegen keine Alternative auf die die Beklagte die Klägerin zulässigerweise konkret verweisen durfte. Abgesehen davon fielen dann ebenfalls zusätzliche Kosten für die Verbringung des Fahrzeugs vom Wohnort der Klägerin nach Bad Salzuflen und zurück an.

Nach allem ist der Klage in der Hauptsache vollumfänglich stattzugeben.

Der Zinsanspruch der Klägerin rechtfertigt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO.

Die Klage ist der Beklagten am 29.11.2004 zugestellt worden. Der Lauf der Rechtshängigkeitszinsen beginnt nach der Rechtsprechung des BGH analog § 187 Abs. 1 BGB einen Tag später.

 

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO,
708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

 

gez. Eimler
Ausgefertigt

Böhm, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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