(Auszug aus einem Urteil des Amtsgericht Bielefeld vom 05.08.2003, AZ: 42 C 456/03)

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Der dem Kläger zu erstattende Schaden beläuft sich ausweislich des vom Kläger eingeholten Kostenvoranschlages auf 2701,28 EUR. Allein streitig zwischen den Parteien ist insoweit, ob die Beklagte auch verpflichtet ist, dem Kläger die in dieser Summe enthaltenen UPE-Aufschläge und Stundenverrechnungssätze zu erstatten, soweit letztere die ortsüblichen Stundenverrechnungssätze übersteigen.

Dies ist zu bejahen. Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH, der hier gefolgt wird, braucht sich der Geschädigte eines Verkehrsunfalles nicht auf den abstrakten Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten der Region verweisen lassen. Denn die Realisierung einer Reparatur zu den von der Beklagten vorgetragenen Preisen würde die Entfaltung erheblicher eigener Initiative durch den Geschädigten erfordern, wozu dieser nicht verpflichtet ist. (Vgl. zum Ganzen BGH, Urt. v. 29.04.2003, Az.: VI ZR 398/02, recherchiert nach JURIS.)

Diese Argumentation greift auch für die im Kostenvoranschlag ausgewiesenen UPE-Aufschläge durch. Auch hier würde es erhebliche eigene Anstrengungen des Geschädigten erfordern, wenn man ihn darauf verweisen würde, vor der Geltendmachung des Schadens entsprechende Preisangebote bei den Werkstätten einzuholen und sich nach deren Fachkenntnissen über die entsprechende Fahrzeugmarke zu erkundigen, um sicherzustellen, dass es sich um eine gleichwertige Werkstatt handelt.

Der Anspruch des Klägers ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch fällig. § 14 der AKB sieht zwar bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens zunächst die Aufrufung des Sachverständigenausschusses vor. Die Klärung von Rechtsfragen fällt jedoch nicht in die Zuständigkeit eines solchen Ausschusses, auch nicht, wenn es sich um Vorfragen für die Höhe des Schadens handelt (Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, § 64 VVG Rn 24). Da es sich bei der vorliegenden Frage um eine solche handelt – Beweissicherung über Tatsachen war nicht erforderlich – brauchte sich der Kläger demnach nicht auf den Klageweg verweisen lassen.
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