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Bei der Frage, ob ein Geschädigter eines Verkehrsunfalls ein Sachverständigengutachten oder nur einen Reparaturkostenvoranschlag einholen darf, ist auf die Schadenshöhe sowie die ex ante Perspektive des Geschädigten abzustellen, ob er die Einholung eines Gutachtens für erforderlich halten darf.
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Bei einer Schadenshöhe bis 1.000,– € liegt ein Bagatellschaden vor.
Aus den Gründen:
…Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bagatellschaden vorliegt und damit die Erforderlichkeit zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verneinen ist, ist neben der betragsmässigen Höhe des Schadens auch die Sicht des Geschädigten massgebend, inwieweit dieser, der in der Regel technischer Laie ist, die Beauftragung eines solchen Gutachtens für notwendig erachten durfte. Bei Anwendung dieser Grundsätze gelangt das erkennende Gericht zu der Überzeugung, dass der Kläger auf Grund eines vorliegenden Bagatellschadens den Ersatz der streitigen Gutachterkosten nicht verlangen kann…
Quelle: Urteil des Amtsgericht Schwerte vom 23.03.2012, Az.: 7 C 123/12