Ein Bagatellschaden liegt bei einem Blechschaden grds. nicht mehr vor.

Aus den Gründen:

… Der Käufer kann auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne des § 434 I S.2 Nr.2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist. „Bagatellschäden“ bei Personenkraftwagen sind nur ganz geringfügige, äussere Lackschäden, nicht dagegen andere Blechschäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung. Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall nicht von einem „Bagatellschaden“, sondern von einem Fahrzeugmangel auszugehen. Der Zeuge hat bekundet, die von ihm bei einer Fachwerkstatt eingeholte Kostenschätzung habe ergeben, dass die Reparatur 3.000,– Euro kosten werde …

Quelle: Urteil des OLG Brandenburg vom 22.03.2011, AZ: 11 U 25/10

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