C 458/08 |
Verkündet am 26.02.2009
Breuer |
AMTSGERICHT ESCHWEILER
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Eschweiler
auf die mündliche Verhandlung vom 05.02.2009
durch die Richterin Dr. Zobel
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 358,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem11.08.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 313 a Abs. 1, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht der Frau Ute Ingrid Witten in Höhe von 358,00 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. VVG, 249 ff ., 398 BGB.
Die Beklagte haftet unstreitig dem Grunde nach gegenüber der Zedentin aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignis vom 14.05.2008 in Stolberg.
Die Zedentin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Kosten des Sachverständigengutachtens, weil diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschadigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Dabei kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGH, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03 – zitiert nach juris Rn. 17). Der später ermittelte Schadensumfang kann dabei oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Begutachtung sein (vgl. BGH, aaO, Rn. 18), Von einem Bagatellschaden ist bei einem Schaden von bis zu 700,00 € auszugehen (vgl. Palandt / Heinrichs, BGB, 68. Auflage, § 248 Rn. 40 m.w.N.). Vorliegend handelt es sich nicht um einen Bagatellschaden, da der Schaden 826,15 € betrug, Dabei war von den Bruttoreparaturkosten auszugehen, weil grundsatzlich diese erstattungsfahig sind. Sofern der Geschädigte lediglich fiktiv abrechnet und die Nettoreparaturenkosten unter 700,00 € liegen, kann dies zu keinem anderen Ergebnis führen, da der Geschädigte andernfalls bei der fiktiven Abrechnung hinsichtlich der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten schlechter gestellt wäre.
Bei der Schadenskalkulation sind die Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten zugrunde zu legen (vgl. Palandt / Heinrichs, aaO, Rn. 14), so dass selbst bei Abzug der Verbringungskosten und der UPE-Aufschläge, soweit diese tatsächlich nicht anfallen sollten, die Bagatellschadengrenze von 700,00 € überschritten ist.
Der Schaden ist auch der Zedentin entstanden, da die Tochter der Zedentin den Kläger lediglich im Namen und mit Vollmacht ihrer Mutter, der Geschädigten, beauftragt hat, weshalb die Zedentin gegenüber dem Kläger zur Zahlung des Honorars verpflichtet ist.
Die Abtretung ist auch nicht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG a.F. nichtig. Denn nicht jede Geltendmachung abgetretener Schadensersatzansprüche bedarf von vorneherein einer Erlaubnis zur Rechtsberatung. Vielmehr kommt es auf die gesamten der Abtretungsvereinbarung zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang an. Geht es dem Unternehmer im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen , so besorgt er keine Rechtsangelegenheit des geschadigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (vgl. etwa LG Saarbrücken, Urteil vom 16.06.2008 – 13 S 31/08 – zitiert nach juris Rn.13 m.w.N.). Vorliegend hat der Kläger zunächst versucht, die Geschädigte in Anspruch zu nehmen und erst dann von seiner Sicherungsabtretung Gebrauch gemacht. Auch aus der – von der Tochter der Geschädigten unterzeichneten – Sicherungsabtretung ergibt sich, dass die Schadensabwicklung ausschließlich dem Geschädigten obliegt und nicht etwa dem Kläger. Gegen eine umfassende Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten spricht zudem, dass eine Abtretung nur in Höhe der genau bezifferten Gutachterkosten erfolgt ist.
Der Anspruch des Klägers ist durchsetzbar. Ein – etwaig der Beklagten abzutretender – Anspruch im Rahmen der Verletzung von Aufklärungspflichten des Klägers gegenüber der Geschädigten besteht nicht, da die Sachverständigenkosten zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig gewesen sind.
Die Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Gegenstandswert: 358,00 €
Dr. Zobel
Quelle: Urteil des Amtsgericht Eschweiler vom 26.02.2009, Az.: 27 C 458/08