C 446/06
Anlage zum Verkündungsprotokoll vom 25. Januar 2007
Verkündet am 25. Januar 2007

Goretzki, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

AMTSGERICHT AACHEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Aachen, Abt. 82

auf die mündliche Verhandlung vom 19.12.2006

durch den Richter am Amtsgericht Haas

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 278,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2006 zu zahlen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Aus abgetretenem Recht steht dem Kläger die restliche Sachverständigenvergütung zu.

Die Einwände der Beklagten sind insgesamt nicht erheblich.

Zunächst liegt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht im Hinblick auf die Bagatellegrenze nicht vor. Mit dem BGH-Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03 – geht das Gericht insoweit von einer Grenze von 700,00 EUR aus, die hier nicht unterschritten ist.

Die Beklagte muss auch die Vereinbarung des Geschädigten und des Sachverständigen gegen sich gelten lassen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn entweder ein offensichtlich nicht vorliegendes Auswahlverschulden vorlege oder wenn die Beteiligten zum Nachteil der Beklagten zusammengewirkt hätten. Auch hierfür ist nichts erkennbar.

Im übrigen entspricht die Abrechnung des Klägers der Üblichkeit, wie gerichtsbekannt ist.

QuelleUrteil des Amtsgericht Aachen vom 25.01.2007, Az.: 89 C 446-06

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