1. Wird im Gebrauchtwagenkaufvertrag angegeben, dass das Fahrzeug nach Angaben des Vorbesitzers keine Unfallschäden hat, kann dies als Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs.1 S.1 BGB verstanden werden.
  2. Weist das Fahrzeug dennoch einen Blechschaden auf, der aber nur oberflächlich und ohne grossen Kostenaufwand fachgerecht repariert werden kann, kann von einem Bagatellschaden ausgegangen werden, der nicht zum Rücktritt berechtigt.

Quelle: Urteil des OLG Düsseldorf I vom 25.02.2008, Az.: 1 U 169/07

Leave a comment

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.