Aus den Gründen:

… Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz der merkantilen Wertminderung in der geltend gemachten Höhe aus § 7 StVG, § 3 PflVersG, §§ 249ff. BGB.

Im Sinne der §§ 249 ff. BGB stellt der durch den Unfall verursachte und auch trotz völliger Beseitigung aller technischen und ästhetischen Schäden nicht zu vermeidende sog. „merkantile Minderwert“ einen unmittelbaren Schaden dar, weil der „Unfallwagen“ durch den Unfall eine nicht mehr zu beseitigende Eigenschaft erlangt hat, die die Wertbemessung dauernd negativ beeinflusst und somit einen objektivierbaren Schaden darstellt, auch wenn dieser evtl. erst später im Rahmen einer Verwertung spürbar wird. Insoweit ist allein eine abstrakte Betrachtungsweise maßgebend.

Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger, was von den Beklagten bestritten wird, den streitgegenständlichen PKW tatsächlich veräußert hat und wie von ihm behauptet, er dabei einen auf die merkantile Wertminderung zurückzuführenden niedrigeren Kaufpreis erzielt hat.

Soweit die Beklagten vortragen, im vorliegenden Fall sei entgegen der Einschätzung des vom Kläger in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens keine Wertminderung in der geltend gemachten Höhe eingetreten, da nur geschraubte Karosserieteile – die hintere linke Tür und die Radvollblende – ersetzt worden sind, kann dem nicht gefolgt werden.

Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt ein merkantiler Minderwert nicht ausschließlich dann vor, wenn ein erheblicher Eingriff in das Fahrzeuggefüge vorgenommen wurde, vielmehr ist es genau umgekehrt: ein merkantiler Minderwert ist bei relativ neuen Fahrzeugen nur dann ausnahmsweise nicht anzunehmen, wenn von dem Unfall nur ein ohne weiteres auswechselbares Teil des Fahrzeuges betroffen war und insbesondere keine Schäden an Rahmen und Fahrgestell vorlagen.

Die Beklagten haben selbst vorgetragen, dass durch den unfallbedingten Anstoß die Tür eingedrückt, gestaucht und verbogen wurde. Insoweit kann – unabhängig davon, ob es sich um ein gestauchtes oder ein geschraubtes Karosserieteil handelt – nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einem Schaden am Rahmen gekommen ist.

Zudem ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass es sich um ein neues Kfz handelt bei denen unfallbedingte Wertminderungen eher auftreten als bei Kfz, die schon älter sind.

Auch wäre – unabhängig davon, dass es sich um einen vergleichsweise geringen Schaden handelt – der Kläger im vorliegenden Fall gehalten, einem potentiellen Käufer die verursachten Schäden zu offenbaren. Dies allein wirkt sich nach der Lebenserfahrung so aus, dass ein potentieller Käufer nach dieser Offenbarung gewillt ist, weniger zu zahlen. Deshalb ist auch nur bei Schäden, bei denen für jeden Laien zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Unfall keine weiteren verdeckten Schäden verursacht haben kann, kein merkantiler Minderwert anzunehmen. Diese Bagatellgrenze wurde vorliegend überschritten. Dementsprechend war hier die Wertminderung von 250 Euro neben den Reparaturkosten in den von den Beklagten zu erstattenden Gesamtschaden mit aufzunehmen. …

Quelle: Urteil des AG Mölln vom 02.10.2007, Az.: 3 C 280/07

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