1. Zu den Schadensminderungspflichten des Geschädigten zählt, den Schädiger darüber zu informieren, wenn eine aussergewöhnlich lange Reparatur und damit ein sehr hoher Schaden hinsichtlich des Ausfalls der Nutzung eines Fahrzeugs droht.
  2. Privatpersonen können grundsätzlich keine Vorhaltekosten geltend machen.
  3. Die Zeit, die ein Geschädigter zur Regulierung eines Schadens benötigt, kann grundsätzlich nicht als Vermögensschaden geltend gemacht werden.

Aus den Gründen:

. …In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass der Nutzungsausfall nicht notwendiger Teil des an einem Kfz in Natur eingetretenen Schaden ist. Dabei gilt, dass der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungsobliegenheit gehalten ist, den Schädiger auf die Gefahr eines drohenden höheren Schadens hinzuweisen. Dieser Zeitaufwand gehört zur eigenen Sphäre des Ge-
schädigten. Er wird vom Schutzzweck der Haftungsnormen nicht erfasst…

Quelle: Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 31.10.2013, Az.: 15 U 127/13

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