1. Will der Geschädigte in den sog. 130%-Fällen auf Basis der Reparaturrechnung abrechnen, muss er, um sein Integritätsinteresse nachzuweisen, das Kfz mindestens sechs Monate weiternutzen.
  2. Wird das Kfz an einen Freund verliehen, der es auf seinen Namen zulässt und die Kosten des Unterhalts trägt, und nach ca. einem Jahr wieder an den Geschädigten angeblich vereinbarungsgemäss zurückgibt, ist dies für den Nachweis des Integritätsinteresses nicht ausreichend.

Aus den Gründen:

… Dabei muss die Weiternutzung nicht in jedem Fall durch den Geschädigten selbst erfolgen. Hat der Geschädigte etwa das Kfz bereits vor dem Unfall regelmässig Dritten – z.B. Familienangehörigen – überlassen, so dürfte eine Weiternutzung in entsprechnder Weise zu Bejahung des Nachweises des besonderen Integritätsinteresses genügen. Anders stellt sich dies jedoch dar, wenn das Fahrzeug nach der Reparatur erstmals einem Dritten über-
lassen wird. …

Quelle: Urteil des OLG Düsseldorf I vom 10.05.2011, Az.: I-1 U 144/10

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