1. 1.Lässt ein Unfallgeschädigter sein Fahrzeug nicht so reparieren, dass es verkehrssicher ist und zumindest noch für weitere sechs Monate genutzt wird, so können Reparaturkosten bis zur Erreichung des Wiederbeschaffungswertes, welche vom Sachverständigen geschätzt wurden, nicht fiktiv abgerechnet werden.
  2. Ein Anspruch besteht nur in Höhe der Differenz zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Restwert.

Aus den Gründen:

.. …Hier ist aber unstreitig keine Reparatur des Pkw der Beklagtenseite erfolgt, der einen Totalschaden aufgewiesen hatte. Mangels erforderlicher Weiternutzung bzw. verkehrssicherer Weiternutzung konnte der Beklagte vorliegend nur den Wiederbeschaffungsaufwand unter Abzug des Restwertes verlangen. Demnach war hier gemäss dem vom Beklagten selbst zur Akte gegebenen Schadensgutachten von einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 15.000,– € netto auszugehen, von welchem ein Restwert in Höhe von 6.302,52 € netto abzuziehen war.. . .

QuelleUrteil des OLG Dresden vom 27.02.2014, Az.: 7 U 1181/13

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