Der Geschädigte verstösst nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er das Unfallfahrzeug zum von einem Sachverständigen ermittelten Restwert verkauft, ohne ein höheres Restwertangebot des Versicherers (VR) abzuwarten.

Aus den Gründen:

…Dem Versicherungsnehmer verbleibt im Rahmen der Schadensminderungspflicht nach § 254 II BGB regelmässig nur dann ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung durch ein eigenes Gutachten realisiert und der Erlös sich später im Prozess als zu niedrig erweist.

Auch sind nicht allein wegen der Unternehmereigenschaft der Leasinggeberin als eigentlich Geschädigter und deren Vertretung durch eine im Fahrzeughandel tätige Fachfirma höhere Anforderungen an die Einhaltung der Schadensminderungspflicht zu stellen. Der Geschädigte ist auch nicht verpflichtet, den VR von der geplanten Veräusserung zu informieren… .

Quelle: Urteil des LG Limburg vom 01.07.2010, Az.: 3 S 85/10

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