Der Wiederbeschaffungswert ist auch dann zuzüglich eines 30%-igen Integritätszuschlags ersatzfähig, wenn zur Reparatur gebrauchte Ersatzteile ordnungsgemäss eingesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn das Sachverständigengutachten zur Schadensschätzung auf einer Berechnung mit Gebrauchtteilen beruht und eine Verwendung von Neuteilen die 130%-Grenze überschritten hätte.

Aus den Gründen:

…Dem steht nicht entgegen, dass der vorgerichtliche Gutachter die Reparaturkosten von vornherein auf der Basis der Verwendung gebrauchter Ersatzteile ermittelt hat, während eine Kalkulation mit Neuteilen zu Reparaturkosten über der 130%-Grenze geführt hätte.

Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit der den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturkosten ist allerdings, dass die Reparatur vollständig und fachgerecht ausgeführt wurde. Ansonsten ist der Ersatz der Reparaturkosten mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot nicht vereinbar…

QuelleLG Konstanz, Az.: 11 S 112/11A

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