1. Ein Geschädigter kann Ersatz der angefallenen Reparaturkosten innerhalb der 130%-Grenze verlangen, solange er sein Kfz vollständig und fachgerecht reparieren lässt und damit der vor dem Unfall bestehende Zustand wieder hergestellt wird. Eine Reparatur exakt gemäss den Vorgaben des Schadensgutachtens ist nicht erforderlich.
  2. Einer geringfügigen Überschreitung der 130%-Grenze steht einem Anspruch auf vollständigen Ersatz der Reparaturkosten nicht entgegen.
  3. Ein Geschädigter, dem es entgegen der Einschätzung des Schadensgutachtens gelingt eine vollständige und fachgerechte Reparatur innerhalb der 130%-Grenze durchzuführen, kann vollständigen Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederherstellungswerts verlangen, sofern bei Erteilung des Reparaturauftrages abzusehen war, das eine Reparatur innerhalb der 130%-Grenze möglich sein wird.

Aus den Gründen:

…Der Kläger hat vorliegend den Nachweis erbracht, dass sein Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wurde…

QuelleUrteil des LG Itzehoe vom 21.12.2012, Az.: 1 S 89/11

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