Die fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis ist auf den Betrag des sog. Wiederbeschaffungsaufwands begrenzt.

Aus den Gründen:

…Die Klägerin hat schliesslich keinen Anspruch auf Ersatz eines etwaigen merkantilen Minderwertes ihres Fahrzeuges ohne Durchführung der erforderlichen Reparatur. Der Ersatz eines merkantilen Minderwertes kommt aber nur in Betracht, soweit der Geschädigte grds. die Kosten für die tatsächliche oder jedenfalls fiktive Reparatur der beschädigten Sache geltend macht. Erhält der Geschädigte hingegen Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes, also in Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes, ist der dem Geschädigten durch das schädigende Ereignis nach der Differenzhypothese entstandene Vermögensschaden demgegenüber bereits vollständig ausgeglichen, da er, wenn er die ihm weiterhin gehörende Sache veräussert, bei Zufluss des Wiederbeschaffungsaufwandes genauso steht, wie er auch ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte..

Quelle: Urteil des LG Aachen vom 07.06.2013, Az.: 6 S 6/13

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