1. Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten hat sich an dem Begriff der Erforderlichkeit und daran zu orientieren, ob ein Unfallgeschädigter diese Kosten für erforderlich halten durfte.
  2. Bei Abweichung von 28,75 € ist schon der Grössenordnung nach ohnehin für einen Unfallgeschädigten eine Abweichung von der
    Erforderlichkeit nicht ersichtlich.
  3. Ein Sachverständiger ist bei seinen Abrechnungsmethoden frei, auch Kosten für EDV-Anfragen sind erstattungsfähig.

Aus den Gründen:

.. …Der Kläger ist als Sachverständiger nicht gehalten, in bestimmter Weise abzurechnen. Im Verhältnis zur Beklagten ist einzig zu prüfen, ob ein Unfallgeschädigter diese hier abgerechneten Aufwendungen zur Schadensfeststellung für erforderlich halten durfte. Es gibt hier keinerlei Anhaltspunkte im Vortrag der Bekl., die es für einen verständigen Unfallgeschädigten ersichtlich machen würden, dass die hier abgerechneten Beträge nicht erforderlich waren.. ..

Quelle: Urteil des AG Oldenburg vom 18.11.2013, Az.: 1 C 1390/13

 

Leave a comment

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.