1. .Nutzungsausfall steht einem Geschädigten für die komplette Dauer des unfallbedingten Ausfalles seines Fahrzeuges zu.
  2. Dies betrifft auch die Dauer für die Erstellung des Gutachtens sowie einen angemessenen Überlegenszeitraum von fünf Tagen.
  3. Bei einem Unfall an einem Samstag ist es nicht zu beanstanden, wenn der Geschädigte das Gutachten erst am Montag in Auftrag gibt. Auch diese Dauer des Ausfalles ist mit einer Nutzungsausfallentschädigung zu entschädigen.

Aus den Gründen:

.. …Dem Kläger steht jedoch auch für den Zeitraum zwischen Gutachtenerstellung und Beauftragung der Reparaturfirma Nutzungsausfall zu. Denn es ist allgemein anerkannt, dass dem Geschädigten nach Zugang des Gutachtens eine angemessene Überlegensfrist zuzubilligen ist für die Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Reparatur durchgeführt werden soll, wobei in der Regel eine Überlegungsfrist von fünf Tagen angemessen erscheint.. .

QuelleUrteil des AG Hamburg-Wandsbek vom 13.11.2013, Az.: 712 C 114/13

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