16 C 139/15

Verkündet am 04.02.2016

…….
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

AMTSGERICHT HAGEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Hagen im schriftlichen Verfahren am 04.02.2016 durch die Richterin
für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.301,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten übei dem’Basiszinssatz seit dem 11.03.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Kosten seiner außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung in Höhe von 78,90 € zu zahlen nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 78,90 € seit dem 08.08.2015.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

 

.

Tatbestand

Gegenstand der Klage sind Schadensersatzansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall vom 02.12.2014, der sich in I… ereignete.

Neben dem Fahrzeug des Klägers, den Pkw Renault Megane, amtliches Kennzeichen ……, war das bei der Bektagten versicherte Fahrzeug VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen ….. beteiligt.

Dem Unfall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger musste wegen eines Staus verkehrsbedingt abbremsen und anhalten, als der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges auf das Heck auffuhr.

Die alleinige Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Kläger verlangte vorgerichtlich Ersatz des durch den Unfall entstandenen Schadens den die Beklagte nur teilweise ausglich.

Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch berechnet sich unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten Teilzahlungen wie folgt:

Schadensposition
gefordert
gezahlt
Rest
Wiederbeschaffungsaufwand
3.900,00 €
2985,95 €
914,05 €
Wertminderung
0,00 €
150,00 €
– 150,00 €
Sachverständigenkosten
650,34 €
650,34 €
0,00 €
Kostenpauschale
25,00 €
25,00 €
0,00 €
Nutzungsausfall 38€/Tag (02.12.2014-17.12.2014)
608,00 €
190,00 €
418,00 €
An- und Abmeldekosten
119,00 €
0,00 €
119,00 €
Summe
5.302,34 €
4001,29 €
1301,05 €

Gegenstand der Klage sind die vorstehenden Schadenspositionen, die von der Beklagten nicht bzw. nur teilweise ausgeglichen wurden.

Wegen der Schäden arn Fahrzeug holte der Kläger ein Schadensgutachten eines Sachverständigen ein, der in seinem Gutachten feststellte, dass an sich ein reparaturbedürftiger Schaden eingetreten sei, da die geschätzten Reparaturkosten
von 3.891,17 €, brutto zuzüglich der merkantilen Wertminderung von 150,00 € den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges von 6.900,00 € brutto nicht überschreiten würden.

Der Kläger erwarb ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis von 20.355,07 € inkl. 19 % Umsatzsteuer und wies der Beklagten den Kauf durch Vorlage der Rechnung nach.

 

Entscheidungsgründe:

Der KIäger verlangt insoweit von der Beklagten den Wiederbeschaffungsaufwand nach seinem Gutachten, also den Wiederbeschatfungswert abzüglich des laut Gutachten geschätzten Restwertes.

Der Kläger ist der Ansicht, bei der vom seinem Sachverständigen ermittelten Schadenskonstellation handele es sich urn eine solche der Stufe 2, da der Wiederherstellungsaufwand (Reparaturkosten + Wertminderung) rnit einem Betrag
von 4.041,17 € (3.891,17€. + 150,00 €) über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaftungswert – Restwert) von 3.900,00 € (6900,00 € – 3.000,00 €) liege. Die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges habe sich danach für ihn gegenüber der Reparatur seines Fahrzeuges als der wirtschaftlich vernünftigere Weg zur Wiedererstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes daigestellt.

Mit der am 18.02.2015 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 10.03.2015 zugestellten Klage hat der Kläger ursprünglich beantragt,

1. die Beklagte wird verurteilt,an den Kläger 1.301,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger wegen der Kosten seiner außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung in Höhe von 423,88 € freizustellen durch Zahlung an die Kanzlei nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Nachderrn die Beklagte auf die Rechtsverfolgungskosten einen Betrag von 344,98 € gezahlt hat, erklärt der Kläger den Rechtsstreit insoweit für erledigt und beantragt nunmehr,

1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.301,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2015 zu zahlen.

2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Kosten seiner außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung in Höhe von 78,90 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 423,88 € ab Rechtshängigkeit bis zum 07.04.2015, aus 78,90 € ab dem 08.04.2015.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger müsse auf Reparaturkostenbasis abrechnen, da dies der wirtschaftlich günstigere Weg sei, weil in die Vergleichsberechnung auf Seiten der Wiederbeschaffung sämtliche hierfür anfallenden Kosten einzustellen seien, also auch die Kosten für die Zulassung des Fahrzeuges und der Nutzungsausfallschaden. Besonders wegen des Nutzungsausfallschadens sei die Reparatur der günstigere Weg, da hier nur 4-5 Tage Nutzungsausfall anfallen würden.

Die Beklagte behauptet, bei der Referenzwerkstatt, der Firma ……. könne eine Reparatur für 2.509,20 € netto erfolgen statt der vom klägerischen Sachverständigen ermittelten 3.269,89.€. Da dem Kläger mit Abrechnungsschreiben vom 10.12.2014 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sei, sei der Werkstattverweis auch zurnutbar.

Weiterhin habe der Sachverständige in seiner Reparaturkalkutation Entsorgungskosten von 8,00 € brutto berücksichtigt. Dies sei nicht gerechtfertigt, weil särntliche Fahrzeughersteller zu kostenfreien Entsorgung von ausgetauschten Fahrzeugteilen verpflichtet seien.

Weiterhin seien die im Gutachten ausgewiesenen Kosten von 15,00 € netto Fahrzeugreinigung schadensbedingt nicht erforderlich.

Schließlich ist sie der Ansicht, dass Zuschläge für Ersatzteilkosten von 15% und UPE-Aufschläge von 140,01 € netto bei der vorliegenden fiktiven Abrechnung nicht geltend gemacht werden könnten.

 

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.301,05 € aus § 115 VVG.

Der Kläger war berechtigt, seinen Schaden auf Grundlage einer Ersatzbeschaffung abzurechnen.

Das Recht des Geschädigten eines unverschuldeten Unfalls, unter mehreren Möglichkeiten der Schadensbehebung zu wählen, ist Ausfluss der Dispositionsfreiheit. Diese steht in Wechselwirkung zum Wirtschaftlichkeitsgebot gem. § 249 II 1 BGB, dass nur die zur Herstellung erforderlichen Kosten zu erstatten sind, sich der objektivierte Schaden in vernünttigern Rahmen halten muss. Das Wirtschafttichkeitsgebot bedeutet damit, dass der Geschädigte im Rahmen des Zumutbaren unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschafttichsten Weg zu wählen hat, nur dieser ist ,,zur Herstellung erforderlich“ i. S. des § 249 II 1 BGB, vgl. BGH Urt. v. 15.02.2005 – Vl ZR 70/04.

Vorliegend übersteigt, wie vorn Kläger dargelegt, der geschätzte Aufwand für die Wiederherstellung den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges vor dem Unfallereignis nicht, ist aber höher, als der nach Abzug des Restwertes vom Wiederbeschaffungswert verbleibende Betrag.

Dabei ist zur Ermittlung des Wiederherstellungs- bzw. Reparaturaufwandes neben den laut Gutachten geschätzten Reparaturkosten in Höhe des Bruttobetrages (BGH, Urt. v. 03.03.2009 – VI ZR 100/08) der merkantile Minderwert hinzuzurechnen (BGH, Urteil v. 15.10.91 – Vl ZR 314/90)

Der sich so ergebende Wert ist im Rahrnen der Vergleichsberechnung dem Wiederbeschaffungswert brutto ohne Berücksichtigung des Restwertes gegenüberzustellen, BGH Urt. v. 15.10.91 -Vl ZR 314/90.

Somit sind in die Beurteilung, was für eine Art des Sachschadens nach dem Stufenrnodell des BGH vorliegt, lediglich die ,,Sachschäden im engeren Sinne“ (Reparaturkosten, merkantiler Minderwert bzw. Wiederbeschaffungswert, Restwert) einzubeziehen. Dem Gericht ist jedenfalls keine einzige mit der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbare Entscheidung (insbesondere keines Rechtsmittelgerichts) bekannt, in der Nutzungsausfall und An- und Abmeldekosten in die Beurteilung eingestellt worden sind. Ausnahmsweise ist dies in der Entscheidung OLG Köln, Urt. v. 18.02.2006 – 7 U 73/05) bzgl. Mietwagenkosten erwogen worden, im hier nicht vorliegenden Fall, dass eine Überschreitung der 130%-Grenze in Frage stand.

Eine Beweiserhebung über die Ortsüblichkeit bzw. Erforderlichkeit bestimmter im vom Kläger beauftragten Gutachten ausgewiesener Positionen (UPE-Aufschläge, Verbringungskosten, Entsorgungskosten, Fahrzeugreinigung) ist trotz Einwendungen der Beklagten hier entbehrlich. Die nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot erforderliche Schadensschätzung erfolgt aus ex ante-Sicht des Geschädigten. Etwaige Unrichtigkeiten im Gutachten fallen, sofern sie, wie hier, für den Geschädigten nicht evident sind, in das Prognoserisiko des Schädigers. Folglich bleibt die einmal gewählte Abrechnung „richtig“, vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 08.01.2015 – 7 U 5/14).
Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger in der konkreten Situation hätte erkennen können oder müssen (i.S.eines Verstoßes gegen § 254 II BGB), dass die vorstehenden Positionen nicht ortsüblich sind und er insoweit seinen
Schaden – abweichend vom Gutachten – auf Reparaturbasis hätte abrechnen müssen.

Schließlich war im vorliegenden Fall der von der Bektagten angeführte Werkstattverweis nicht zu berücksichtigen. lm Fall der hier vorliegenden konkreten Schadensabrechnung ist der hier unstreitig erst nach Disposition der Ersatzbeschaffung des Klägers erfolgte Werkstattverweis zu spät.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB seit Rechtshängigkeit. Soweit hinsichtlich der Hauptforderung ein früherer Zinsbeginn beantragt wurde, ist der Antrag unschlüssig, da sich diesbezüglich keine Ausführungen in der Klageschrift finden lassen. Soweit Zinsen für den Betrag in Höhe von 423,88 € Nebenkosten für den Zeitraum ab Rechtshängigkeit bis zum 07.04.2015 beantragt wurden, war die Klage ebenfalls abzuweisen, da nach vorgenannter Anspruchsgrundlage Zinsen nur für Zahlungsansprüche und nicht für Freistellungsansprüche gewährt werden.

Schließlich hat der Feststellungsantrag des Klägers bezüglich der für erledigt erklärten 144,98 € vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten keinen Erfolg, da die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses insoweit unbegründet war, da mangels vorgerichtlicher Geltendmachung keine Klageveranlassung bestanden hat.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 II Nr. 1,709 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung :

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schrifttich bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr.42, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Hagen zu begründen.
Die Parteien mussen sich vor dem Landgericht Hagen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Beglaubigt

Justizbeschäftigte

 

Quelle: Urteil des Amtsgericht Hagen vom 04.02.2016, Az.: 16 C 139/15

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