117 C 31/13
verkündet am 27.06.2013

 

AMTSGERICHT AACHEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Aachen

im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 21.06.2013

durch den Richter am Amtsgericht Foerst

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 815,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2013 zu zahlen und sie von der Gebührenforderung des Sachverständigen …….. in Aachen vom 12.11.2012 in Höhe von 449,82 Euro und vorgerichtlichen Anwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von noch 129,95 Euro freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vor läufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages

 

 

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Erstattung von Restschadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 12.09.2012, bei dem der VW Golf der Klägerin durch einen streifenden Anstoß im Bereich der Fahrertüre, des Vorderkotflügels und des Vorderrades beschädigt wurde und für den die Beklagten unstreitig in vollem Umfang erstattungspflichtig sind.

Auf den von der Klägerin angemeldeten Schaden von insgesamt 4.152,43 Euro (Berechnung: Blatt 28 der Akte) zahlte die Beklagte zu 2) lediglich 2.835,14 Euro, wobei über folgende Positionen Streit besteht:

Die Klägerin behauptet unter Bezugnahme auf das von ihr eingeholte Privatgutachten ……… vom 13.09.2012 (Blatt 14 ff. der Akte) und seine ergänzende Stellungnahme vom 12.11.2012 (Blatt 30 ff. d.A.), dass die Kosten der Einlackierung der hinteren linken Tür von 312,50 Euro netto im Rahmen einer sach- und fachgerechten Reparatur erforderlich seien, um einen späteren Farbtonunterschied zu vermeiden. Auch die in dem Privatgutachten kalkulierten Stundenverrechnungssätze und sogenannten UPE-Zuschläge seien zu erstatten, zumal sie seit etlichen Jahren ihre Fahrzeuge bei der Firma J…… warten und inspektionspflegen lasse, so dass ein Vertrauensverhältnis zu dieser Firma entstanden sei. Die von der Beklagten genannte VW Werkstatt Autohaus S………. in I….. sei ihr zuvor unbekannt gewesen und habe zwischenzeitlich ihre Stundenverrechnungssatze auf 105,00 Euro für Karosseriearbeiten bzw. 152,25 Euro für Lackierarbeiten bei Perleffekt-Lacken erhöht und erhebe zusätzlich einen UPE-Aufschlag in Höhe von 10 Prozent. Die diesbezüglichen Kürzungen von 292,06 Euro bzw. 110,80 Euro netto seien daher zu Unrecht erfolgt.

Schließlich müssten die Beklagten sie von den Kosten des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen S……. von 449,82 Euro freistellen, weil diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien.

Sie beantragt,

wie erkannt,

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie gestehen zwar zu, dass für die Notwendigkeit einer Beilackierung eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe, vertreten aber die Ansicht, dass die Kosten bei einer fiktiven Abrechnung nur dann zu erstatten seien, wenn sie zwingend und in jedem Fall anfallen würden. Gleiches gelte für die UPE-Zuschläge, wo unsicher sei, ob und in welcher Höhe diese anfallen würden. Insoweit verweisen sie auf günstigere Stundensätze des VW Autohauses S…. in I….. Die Kosten für die nochmalige Stellungnahme des Sachverständigen S….. müssten sie nicht erstatten, weil nicht davon auszugehen gewesen sei, dass diese ein anderes Ergebnis mit sich bringen würde und zum Großteil Rechtsausführungen enthalte. Die Wertminderung des Pkw betrage nur 300,00 und nicht 400,00 Euro.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten die Zahlung von 815,37 Euro aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG verlangen.

Die von der Beklagten zu 2) vorgenommenen Absetzungen von den geltend gemachten Kosten sind unberechtigt. Aufgrund der eingehend begründeten Stellungnahme des Privatsachverständigen S….. vom 12.11.2012, die sich auf fünf Seiten (Blatt 31 bis 35 der Akte) eingehend mit der Notwendigkeit von Kosten einer Beilackierung im vorliegenden Fall befasst, ist das Gericht davon überzeugt, dass eine Beilackierung im Bereich der hinteren linken Türe des Golfs erforderlich ist, um erkennbare Farbabweichungen bei der vorhandenen Perleffektlackierung zu vermeiden. Soweit die Beklagten eine Ersatzpflicht bestreiten, weil Farbabweichungen nur wahrscheinlich seien aber nicht mit letzter Sicherheit feststünden und erst nach einer erfolgten Reparatur die Notwendigkeit endgültig beurteilt werden könne, überzeugt diese Argumentation nicht, denn wenn ein fachkundiger Lackierbetrieb von Anfang an wegen der anderenfalls wahrscheinlichen Farbabweichungen eine Beilackierung vornehmen würde, sind die entsprechenden Kosten auch bei einer fiktiven Abrechnung ersatzfähig. Anderenfalls würde unzulässig in die Restitutionsbefugnis des Geschädigten eingegriffen, der sein Fahrzeug reparieren lassen müsste, um die Beilackierungskosten gegebenenfalls erstattet zu bekommen. Außerdem wäre ein Verzicht auf die Beilackierung trotz wahrscheinlicher Farbabweichung keine fachgerecht durchgeführte Werkleistung der Lackierwerkstatt, weil die Lackierung wahrscheinlich mit mindestens doppelten Kosten wiederholt werden müsste, wobei diese Nachteile nicht dadurch kompensiert werden können, dass die Mehrkosten im Ergebnis gegebenenfalls von dem Unfallverursacher getragen werden müssten.

Die angeführte Entscheidung des LG Aachen 6 S 60/12 führt zu keiner abweichenden Beurteilung, zumal der Sachverständige dort eine Einlackierung eines Türschwellers bei einem 10 Jahre alten Pkw nur als „sinnvoll“ bezeichnet hat, sich die Lacksysteme zwischenzeitlich nach der eingehend begründeten überzeugenden Stellungnahme des Sachverständigen S…… jedoch erheblich verändert haben und danach bei der einer Metalliclackierung vergleichbaren Perleffektlackierung die Reparatur einer hohen Kontrastfläche im Sichtbereich der beiden Türen bei einem erst im Juli 2011 erstmals zugelassenen Pkw VW Golf für die Notwendigkeit einer Farbtonangleichung spricht, um einen fließenden Übergang der farbtonbeeinflussenden Lackinhaltsstoffe zu erreichen, der vom menschlichen Auge nicht mehr als Farbtonunterschied wahrgenommen wird.

Schließlich ist dem Gericht aufgrund mehrerer im Parallelverfahren eingeholter Gutachten der Kfz-Sachverständigen Sem….. und Die…. bekannt, dass insbesondere bei Metalliclackierungen auf vertikalen Flächen eine Bellackierung regelmäßig erforderlich ist, um Farbabweichungen zu vermeiden.

Auch die Kürzung der Stundenverrechnungssätze unter Hinweis auf das \/W Haus S….. in I….. erfolgte unberechtigt, denn es ist der Klägerin unzumutbar, diese ca. 20 Kilometer entfernt liegende Werkstatt aufzusuchen, zumal die Jacobs Gruppe in unmittelbaren Umkreis ihres Wohnortes zwei VW Autohäuser betreibt und die Klägerin dort unbestritten seit etlichen Jahren ihre Fahrzeuge regelmäßig warten und inspektionspflegen lässt.

Auch die geltend gemachten UPE-Zuschläge sind erstattungsfähig, denn sie fallen unstreitig in der örtlichen markengebundenen Werkstatt an (Landgericht Aachen, Urteil vom 07.04.2005, 6 S 200/04, Amtsgericht Aachen, Urteile vom 18.01.2005, 80 C 543/04 und vom 25.07.2005, 5 C 81/05).

Angesichts der ausführlichen und eingehenden und überzeugenden Stellungnahme des Privatsachverständigen S….. zur Frage der Wertminderung (Blatt 37 bis 39 der Akte) hält das Gericht gemäß § 287 ZPO auch die angesetzte Wertminderung von 400,00 Euro für sachgerecht, da der Golf zum Unfallzeitpunkt nur 14 Monate alt war und ein offenbarungspflichtiger Schaden von über 3000,00 Euro vorlag.

Die Beklagten müssen die Klägerin auch von den Kosten der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen S….. von 449,82 Euro freistellen, denn diese war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich und die Klägerin musste nicht von vorneherein damit rechnen, dass die Beklagten die darin enthaltenen zutreffenden Ausführungen ignorieren und an ihrer Verweigerung der Restzahlung unverändert festhalten würde.

Schließlich schulden die Beklagten die Freistellung der Klägerin von ihren der Höhe nach zutreffend berechneten vorgerichtlichen Anwaltskosten von noch 129,95 Euro.

Die Zinsforderung folgt aus §§ 286 Abs. 1 , 288 Abs 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentsch eidung en beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

Streitwert : 1.265,19 Euro

Foerst

Quelle: Urteil des Amtsgericht Aachen vom 27.06.2013, Az.: 117 C 31/13

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