1. Ein Geschädigter eines Verkehrsunfalls hat keinen Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall, wenn er über ein Ersatzfahrzeug verfügt.
  2. Ist der Geschädigte ein Kfz-Händler und kann er ohne weiteres ein Fahrzeug seines Unternehmensbestandes benutzen, hat er keinen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung.
  3. Die Tatsache, dass die Fahrzeuge dem Betriebsvermögen unterliegen, ist hierbei unbeachtlich.
  4. Im Falle einer fiktiven Schadensabrechnung sind auch UPE-Aufschläge und Verbringungskosten erstattungsfähig, wenn ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger diese bei markengebundenen Reparaturwerkstätten für regional üblich hält.

Aus den Gründen:

…Denn bei dem Kläger fehlt es an einer fühlbaren Nutzungsbeeinträchtigung, da ihm im Rahmen des von ihm betriebenen Kfz-Handels mehrere Gebrauchtfahrzeuge aus dem Bestand seiner Firma zur Verfügung standen, auf die er in zumutbarer Weise zurückgreifen konnte…

QuelleUrteil des OLG Düsseldorf vom 06.03.2012, Az.: 1 U 108/11

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