(Auszüge aus einem Urteil des Landgericht Aachen vom 18.07.2001, AZ 7 S 393/00)

„….Der Kläger hat gegenüber der Beklagten nämlich auch Anspruch auf Zahlung des UPE-Zuschlag in Höhe von …..“

„….Nach § 249 S. 2 BGB hat der Schädiger dem Geschädigten nicht nur den Ersatz der tatsächlich aufgewandten Reparaturkosten zu leisten, sondern den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag. Das bedeutet auch, daß ein Geschädigter, der sein Kraftfahrzeug nach einem Unfall nicht zu einer Fachwerkstatt bringt, sondern es im Wege der Eigenreparatur selbst wieder instandsetzt, hierfür denjenigen Geldbetrag verlangen kann, der ihm bei der Reparartur in einer Fachwerkstatt berechnet worden wäre. Dieser umfaßt jedenfalls im vorliegenden Fall auch den UPE-Aufschlag…..“

„….Denn der Kläger kann bei seiner Abrechnung die Reparaturkostenansätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ansetzen. Er muß sich nicht, wie die Beklagte meint, mit den Reparaturkosten einer mittleren ortsüblichen Werkstatt begnügen. Das gilt auch dann, wenn er sein Fahrzeug nicht reparieren läßt (LG Oldenburg, zfs, 1999, 335)…….“

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