1. Der Verweis auf eine billigere freie Werkstatt für die Reparatur nach einem Verkehrsunfall ist verspätet, wenn er erst erfolgt, nachdem der Geschädigte nach fiktiver Reparaturkostenabrechnung sein Kfz bereits in Eigenregie repariert hat.
  2. Auch bei fiktiver Abrechnung trifft der Geschädigte eine Dispositionsentscheidung, deren Grundlage nicht nachträglich geändert werden darf.

Aus den Gründen:

…. Es müssen grds. die gleichen Grundsätze für die Abrechnung nach tatsächlicher Reparatur wie bei fiktiver Abrechnung gelten. Vorliegend wurde die Dispositionsentscheidung nicht erst mit Einreichung der Klage, sondern bereits mit der Durchführung der Eigenreparatur getroffen. Der Geschädigte hat sich für die Eigenreparatur auf der Grundlage der vom Sachverständigen ermittelten Kosten entschieden. Würde man nun den Verweis auf eine günstigere Werkstatt zulassen, so wäre die Grundlage der Dispositionsentscheidung des Geschädigten beseitigt…

QuelleUrteil des AG Waiblingen vom 03.07.2013, Az.: 9 C 521/13

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