1. Will eine Versicherung in der Schadensregulierung den Geschädigten dazu verpflichten, eine günstigere Werkstatt auszusuchen, muss sie dafür mittels konkreter Kostenvoranschläge der einzelnen Werkstätten nachweisen, dass die Reparatur die gleiche Qualität hat, wie die Reparatur in einer Markenwerkstatt.
  2. Bei der fiktiven Abrechnung eines Schadens können auch UPE-Aufschläge und Verbringungskosten berücksichtigt werden.

Aus den Gründen:

.. …Dieser Darlegungs- und Beweislast ist die Beklagte nicht nachgekommen. Auch der Zeuge hat bekundet, dass er eine Referenzwerkstatt für die Versicherung betreibe und dass er aus eigener Anschauung nicht sagen könne, warum im Beweisbeschluss ein Betrag von 2.950,90 € netto angegeben sei, da er nicht von der Versicherung angeschrieben oder angefragt worden sei. Demgegenüber ergibt sich aus dem von der Klägerseite eingereichten aussergerichtlich eingeholten Gutachten nachvollziehbar, wie sich der Reparaturkostenbetrag berechnet.. ..

Quelle: Urteil des AG Potsdam vom 14.11.2013, Az.: 24 C 408/12

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