{"id":3068,"date":"2019-12-05T14:51:27","date_gmt":"2019-12-05T13:51:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=3068"},"modified":"2019-12-05T14:51:27","modified_gmt":"2019-12-05T13:51:27","slug":"urteil-des-bgh-vom-17-09-2019-beruecksichtigung-der-beilackierungskosten-im-rahmen-der-fiktiven-abrechnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=3068","title":{"rendered":"Urteil des BGH vom 17.09.2019 &#8211; Ber\u00fccksichtigung der Beilackierungskosten im Rahmen der fiktiven Abrechnung"},"content":{"rendered":"<h4 style=\"text-align: center;\">BUNDESGERICHTSHOF<br \/>\nIM NAMEN DES VOLKES<br \/>\nURTEIL<\/h4>\n<p>VI ZR 396\/18<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">Verk\u00fcndet am:<br \/>\n17. September 2019<br \/>\nHolmes<br \/>\nJustizangestellte<br \/>\nals Urkundsbeamtin<br \/>\nder Gesch\u00e4ftsstelle<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">in dem Rechtsstreit<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Nachschlagewerk: ja<br \/>\nBGHZ: nein<br \/>\nBGHR: ja<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">BGB \u00a7 249 Gb; ZPO \u00a7 287 Abs. 1<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Zum Ma\u00df notwendiger \u00dcberzeugung im Rahmen des \u00a7 287 Abs. 1 ZPO (hier: Ber\u00fccksichtigung von sogenannten Beilackierungskosten im Rahmen fiktiver Schadensabrechnung).<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">BGH, Urteil vom 17. September 2019 &#8211; VI ZR 396\/18 &#8211; LG Aachen<br \/>\nAG Aachen<\/p>\n<p>Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 17. September 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. September 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Kl\u00e4gers erkannt ist.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \u00fcber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Von Rechts wegen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 1. April 2017 in Anspruch. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, dessen Einstandspflicht dem Grunde nach au\u00dfer Streit steht. Bei dem Unfall wurde das im Farbton &#8222;phantomschwarz Perleffekt&#8220; lackierte Fahrzeug des Kl\u00e4gers besch\u00e4digt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger rechnete mit der Beklagten auf Gutachtenbasis in H\u00f6he der fiktiven Reparaturkosten ab. Auf der Grundlage des von dem Kl\u00e4ger in Auftrag gegebenen schriftlichen Gutachtens des Sachverst\u00e4ndigen G. vom 3. April 2017 zahlte die Beklagte einen Betrag in H\u00f6he von 2.432,19 \u20ac. Mit der vorliegenden Klage macht der Kl\u00e4ger den Restbetrag in H\u00f6he von 643,39 \u20ac &#8211; betreffend die im Gutachten ausgewiesenen Beilackierungskosten in H\u00f6he von 424,26 \u20ac und sogenannte UPE-Aufschl\u00e4ge in H\u00f6he von 219,13 \u20ac &#8211; nebst Zinsen und die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend.<\/p>\n<p>Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-klagten hat das Landgericht das Urteil teilweise abge\u00e4ndert, die Beklagte verurteilt, an den Kl\u00e4ger einen Betrag in H\u00f6he von 219,13 \u20ac (UPE-Aufschl\u00e4ge) nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im \u00dcbrigen abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl\u00e4ger seine Klageantr\u00e4ge im Umfang der Abweisung weiter.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">I.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hat zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung &#8211; soweit hier erheblich &#8211; ausgef\u00fchrt, der Kl\u00e4ger habe keinen Anspruch auf restlichen Schadensersatz wegen der eventuell erforderlichen Beilackierung der rechten vorderen T\u00fcr und daran angrenzender Leisten. Bei Karosseriesch\u00e4den geh\u00f6rten die zur Vermeidung etwaiger Farbtonabweichungen aufzuwendenden Kosten einer Beilackierung angrenzender, nicht unmittelbar unfallbesch\u00e4digter Fahrzeugteile nicht zu den im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung erstattungsf\u00e4higen Herstellungskosten. Die Beilackierung habe mit der Beseitigung des Unfallschadens als solchem nichts zu tun. Sie diene der Farbangleichung nicht durch den Schaden selbst betroffener Fahrzeugteile. Erforderlich seien die Kosten der Beilackierung nur dann, wenn sich eine tats\u00e4chliche Abweichung des Farbtons der reparierten Teile von der \u00fcbrigen Lackierung des Fahrzeugs ergebe. Der erforderliche Aufwand sei daher erst nach durchgef\u00fchrter Instandsetzung der zu reparierenden Teile feststellbar. Eine sichere Feststellung der Notwendigkeit der Beilackierung erfordere jedenfalls im Regelfall eine tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrte Reparatur. Sachgerecht sei es, in allen F\u00e4llen, in denen Schadenspositionen zwar anfallen k\u00f6nnten, aber nicht anfallen m\u00fcssten, den Gesch\u00e4digten auf eine konkrete Abrechnung zu verweisen und insbesondere fiktive Beilackierungskosten grunds\u00e4tzlich nicht zuzusprechen.<\/p>\n<p>Dies erscheine auch nicht unbillig oder beschr\u00e4nke den Gesch\u00e4digten in seinem Wahlrecht zwischen konkreter und fiktiver Schadensabrechnung. Es stehe ihm jederzeit frei, auf eine konkrete Schadensberechnung \u00fcberzugehen, oder neben der Abrechnung auf fiktiver Basis einen Feststellungsantrag wegen etwaiger zuk\u00fcnftiger Beilackierungskosten zu stellen, wie dies f\u00fcr die Mehrwertsteuer anerkannt sei.<\/p>\n<p>Ob etwas anderes gelte, wenn dargelegt werde, dass und aus welchen Gr\u00fcnden unter Ber\u00fccksichtigung des verunfallten Fahrzeugs sowie der Art und des Ausma\u00dfes der daran verursachten Sch\u00e4den eine Beilackierung von vornherein zwingend erforderlich sei, bed\u00fcrfe keiner Entscheidung. Der Kl\u00e4ger habe Entsprechendes nicht dargelegt. Insbesondere lie\u00dfen sich den &#8211; als qualifizierter Parteivortrag zu bewertenden &#8211; Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen G. hierzu keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen. Der pauschale Verweis auf eine bei dem kl\u00e4gerischen Fahrzeug gegebene Speziallackierung gen\u00fcge nicht.<\/p>\n<p>Ein Anspruch auf Freistellung von den restlichen, dem Kl\u00e4ger entstandenen au\u00dfergerichtlichen Kosten bestehe nicht. Denn ungeachtet des von der Kammer geringf\u00fcgig h\u00f6her bemessenen erstattungsf\u00e4higen Schadens sei hierdurch ein Geb\u00fchrensprung nicht ausgel\u00f6st worden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">II.<\/p>\n<p>Die Revision hat Erfolg. Mit der Begr\u00fcndung des Berufungsgerichts kann ein Anspruch des Kl\u00e4gers auf Ersatz der streitigen Beilackierungskosten nicht verneint werden, \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, \u00a7 287 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Gesch\u00e4digte eines Verkehrsunfalls, der es nach einem Sachschaden selbst in die Hand nimmt, den fr\u00fcheren Zustand herzustellen, berechtigt, vom Sch\u00e4diger den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Dabei beschr\u00e4nkt sich das Ziel der Restitution nicht auf eine (Wieder-) Herstellung der besch\u00e4digten Sache; es besteht in umfassenderer Weise gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 1 BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 5. Februar 2013 &#8211; VI ZR 363\/11, NJW 2013, 1151 Rn. 11 mwN). Der Gesch\u00e4digte ist aufgrund seiner nach anerkannten schadensrechtlichen Grunds\u00e4tzen bestehenden Dispositionsfreiheit in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Sch\u00e4diger zum Schadensausgleich beanspruchen kann. Er ist nicht dazu verpflichtet, sein Fahrzeug reparieren zu lassen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 23. Mai 2017 &#8211; VI ZR 9\/17, NJW 2017, 2401 Rn. 6 ff. mwN), sondern kann auf der Grundlage eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens fiktiv abrechnen. Die Angaben des Sachverst\u00e4ndigen zur H\u00f6he der voraussichtlich anfallenden Reparaturkosten bestimmen nicht verbindlich den Geldbetrag, der im Sinne des \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich ist. Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tats\u00e4chlich get\u00e4tigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Gesch\u00e4digte, der nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tats\u00e4chlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsma\u00dfnahmen konkret vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer objektiven Grundlage zufriedengibt (Senatsurteil vom 3. Dezember 2013 &#8211; VI ZR 24\/13, NJW 2014, 535 Rn. 10).<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">2. Den zur Herstellung objektiv erforderlichen (ex ante zu bemessenden) Betrag hat das Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 287 Abs. 1 ZPO unter W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde nach freier \u00dcberzeugung zu ermitteln (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 22. Juli 2014 &#8211; VI ZR 357\/13, NJW 2014, 3151 Rn. 16 f.). Die Bemessung der H\u00f6he des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des dabei nach \u00a7 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unber\u00fccksichtigt gelassen, Rechtsgrunds\u00e4tze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren au\u00dfer Betracht gelassen oder seiner Sch\u00e4tzung unrichtige Ma\u00dfst\u00e4be zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. etwa Se-natsurteile vom 22. Juli 2014 &#8211; VI ZR 357\/13, NJW 2014, 3151 Rn. 12 mwN; vom 20. Dezember 2016 &#8211; VI ZR 612\/15, NJW-RR 2017, 918 Rn. 7 mwN). Solche Fehler hat die Revision hier indes aufgezeigt. Zwar ist das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision zutreffend davon ausgegangen, dass den Kl\u00e4ger die Darlegungs- und Beweislast trifft. Es hat aber Rechtsgrunds\u00e4tze der Schadensbemessung verkannt und erhebliches Vorbringen des Kl\u00e4gers au\u00dfer Acht gelassen.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px;\">a) Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass den Kl\u00e4ger die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Erforderlichkeit der Kosten der Beilackierung trifft. Insoweit geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht (\u00a7 254 BGB), f\u00fcr die grunds\u00e4tzlich der Sch\u00e4diger die Beweislast tr\u00e4gt, sondern um die Schadensh\u00f6he, die der Gesch\u00e4digte auch im Rahmen des \u00a7 287 ZPO &#8211; soweit nach Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift erforderlich &#8211; nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen darzulegen und ggf. zu beweisen hat, \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (st. Rspr., Senatsurteile vom 25. April 1972 &#8211; VI ZR 134\/71, NJW 1972, 1515 unter II 1, juris Rn. 9; vom 19. Januar 2010 &#8211; VI ZR 112\/09, VersR 2010, 494 Rn. 11 mwN; vom 22. Juli 2014 &#8211; VI ZR 357\/13, NJW 2014, 3151 Rn. 16; zu Beilackierungskosten zutreffend LG K\u00f6ln, Urteil vom 10. Mai 2016 &#8211; 11 S 360\/15, juris Rn. 10; LG Bielefeld, Beschluss vom 19. Mai 2014 &#8211; 20 S 109\/13, Schaden-Praxis 2014, 412 Rn. 5).<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px;\">b) Das Berufungsgericht hat aber das Ma\u00df notwendiger \u00dcberzeugung im Rahmen des \u00a7 287 Abs. 1 ZPO \u00fcberspannt und damit Rechtsgrunds\u00e4tze der Schadensbemessung verkannt.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 120px;\">aa) \u00a7 287 Abs. 1 ZPO stellt an das Ma\u00df der \u00dcberzeugungsbildung des Tatrichters geringere Anforderungen als die Vorschrift des \u00a7 286 ZPO (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 25. April 1972 &#8211; VI ZR 134\/71, NJW 1972, 1515 unter II 1, juris Rn. 9; vom 19. April 2005 &#8211; VI ZR 175\/04, NJW-RR 2005, 897, juris Rn. 9; vom 13. September 2016 &#8211; VI ZR 654\/15, NJW 2017, 1310 Rn. 21). Im Rahmen des \u00a7 286 ZPO hat der Richter seiner \u00dcberzeugungsbildung zu Grunde zu legen, dass es daf\u00fcr keiner absoluten oder unumst\u00f6\u00dflichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines f\u00fcr das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit bedarf, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie v\u00f6llig auszuschlie\u00dfen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 16. April 2013 &#8211; VI ZR 44\/12, NJW 2014, 71 Rn. 8 mwN). Nach \u00a7 287 ZPO ist der Richter &#8211; im Interesse des von einer rechtswidrigen Handlung Betroffenen (vgl. BGH, Vers\u00e4umnisurteil vom 19. M\u00e4rz 2002 &#8211; XI ZR 183\/01, NJW-RR 2002, 1072, 1973, juris Rn. 20 ff. mwN) &#8211; erm\u00e4chtigt, sich mit einer mehr oder minder hohen (mindestens aber \u00fcberwiegenden) Wahrscheinlichkeit zu begn\u00fcgen (Senatsurteile vom 25. April 1972 &#8211; VI ZR 134\/71, NJW 1972, 1515 unter II 1, juris Rn. 9; vom 12. Februar 2008 &#8211; VI ZR 221\/06, VersR 2008, 644 Rn. 9 mwN). Bei der Schadenssch\u00e4tzung steht ihm ein Ermessen zu, wobei in Kauf genommen wird, dass das Ergebnis unter Umst\u00e4nden mit der Wirklichkeit nicht \u00fcbereinstimmt (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 &#8211; VII ZR 84\/10, NJW 2013, 525 Rn. 23).<\/p>\n<p style=\"padding-left: 120px;\">bb) Das hat das Berufungsgericht verkannt. Es meint, ein Anspruch auf Ersatz der Beilackierungskosten k\u00f6nne bei fiktiver Abrechnung (von vornherein) nicht bestehen, weil sich die Erforderlichkeit der Beilackierungskosten erst nach durchgef\u00fchrter Reparatur sicher beurteilen lasse. Zu Unrecht fordert es damit f\u00fcr die von ihm vorzunehmende Schadensbemessung eine sogar im Rahmen des \u00a7 286 ZPO nicht erforderliche absolute Gewissheit. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei der fiktiven Abrechnung eines Fahrzeugschadens &#8211; auch hinsichtlich anderer Positionen &#8211; stets eine (gewisse) Unsicherheit verbleibt, ob der objektiv zur Herstellung erforderliche (ex ante zu bemessende) Betrag demjenigen entspricht, der bei einer tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung der Reparatur angefallen w\u00e4re oder anfallen w\u00fcrde. Unter Hinweis auf diese verbleibende Unsicherheit darf sich ein Gericht nicht der ihm obliegenden Aufgabe entziehen, eine Schadensermittlung nach den Grunds\u00e4tzen des \u00a7 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmen und insoweit zu pr\u00fcfen, ob ein Schaden \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist. Im \u00dcbrigen trifft nicht zu, dass &#8211; wie das Berufungsgericht meint (ebenso Balke, SVR 2017, 349) &#8211; eine Beilackierung mit der Beseitigung des Unfallschadens als solchem nichts zu tun habe. Ist eine Beilackierung zur Wiederherstellung des Zustandes erforderlich, der vor dem sch\u00e4digenden Ereignis bestanden hat, ist sie ebenso Teil der Beseitigung des durch den Unfall verursachten Schadens, wie etwa der Ersatz eines besch\u00e4digten Fahrzeugteils.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px;\">c) Das Berufungsgericht hat ferner &#8211; wie die Revision zu Recht r\u00fcgt &#8211; ein erhebliches Beweisangebot des Kl\u00e4gers \u00fcbergangen, \u00a7 287 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 120px;\">aa) Der Kl\u00e4ger hat vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass sein Fahrzeug einen Farbton aufweise, der die Einlackierung der angrenzenden Karosserieteile technisch zwingend erfordere. Das hat auch der Sachverst\u00e4ndige G. in seinem Gutachten vom 3. April 2017 so beurteilt. Dem folgend hat das Amtsgericht die Beklagte erstinstanzlich zum Ersatz der Beilackierungskosten verurteilt, weil die Beklagte dem von dem Kl\u00e4ger vorgelegten Gutachten nicht ausreichend entgegengetreten sei.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 120px;\">bb) Die Erhebung des von dem Kl\u00e4ger angebotenen Beweises durfte das Berufungsgericht nicht mit der Begr\u00fcndung ablehnen, der Kl\u00e4ger habe nicht umfassend dargelegt, dass und warum unter Ber\u00fccksichtigung des verunfallten Fahrzeugs sowie der Art und des Ausma\u00dfes der hieran entstandenen Sch\u00e4den eine Beilackierung konkreter Fahrzeugteile von vornherein zwingend erforderlich sei. Denn nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gen\u00fcgt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vortr\u00e4gt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe n\u00e4herer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese f\u00fcr die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tats\u00e4chlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Gen\u00fcgt das Parteivorbringen diesen Anforderungen, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nicht verlangt werden. Vielmehr muss der Tatrichter in die Beweisaufnahme eintreten, um dort eventuell weitere Einzelheiten zu ermitteln (st. Rspr., vgl. et-wa Senatsurteil vom 24. Juni 2014 &#8211; VI ZR 560\/13, WM 2014, 1470 Rn. 45 mwN).<\/p>\n<p style=\"padding-left: 120px;\">cc) Daran \u00e4ndert es nichts, dass \u00a7 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Bindung des Richters an Beweisantr\u00e4ge lockert und die Durchf\u00fchrung einer beantragten Beweisaufnahme grunds\u00e4tzlich in sein pflichtgem\u00e4\u00dfes Ermessen stellt. Es w\u00fcrde Sinn und Zweck des \u00a7 287 ZPO, der dem von einer rechtswidrigen Handlung Betroffenen die Darlegung und den Nachweis seines Schadens erleichtern soll, zuwiderlaufen, wenn die Vorschrift dazu dienen k\u00f6nnte, dem Betroffenen einen Nachweis seines Schadens von vornherein abzuschneiden, der ihm nach allgemeinen Regeln offen st\u00fcnde (vgl. BGH, Vers\u00e4umnisurteil vom 19. M\u00e4rz 2002 &#8211; XI ZR 183\/01, NJW-RR 2002, 1072, 1073, juris Rn. 22; BVerfG, NJW 2010, 1870, 1871).<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px; text-align: center;\">III.<\/p>\n<p>Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 562 Abs. 1, \u00a7 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die Schadensermittlung unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats erneut vornehmen kann.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px; text-align: center;\">Seiters\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0von Pentz\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Oehler<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px; text-align: center;\">Roloff\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Klein<\/p>\n<p>Vorinstanzen:<br \/>\nAG Aachen, Entscheidung vom 18.01.2018 &#8211; 102 C 108\/17 &#8211;<br \/>\nLG Aachen, Entscheidung vom 06.09.2018 &#8211; 2 S 25\/18 &#8211;<\/p>\n<p><strong><em>Quelle:\u00a0<\/em><\/strong><em>Bundesgerichtshof<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 396\/18 Verk\u00fcndet am: 17. September 2019 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch\u00e4ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB \u00a7 249 Gb; ZPO \u00a7 287 Abs. 1 Zum Ma\u00df notwendiger \u00dcberzeugung im Rahmen des \u00a7 287 Abs. 1 ZPO (hier: Ber\u00fccksichtigung von sogenannten Beilackierungskosten [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":2160,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[31,2],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3068"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3068"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3068\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3069,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3068\/revisions\/3069"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/2160"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3068"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3068"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3068"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}