{"id":3058,"date":"2019-12-05T14:16:25","date_gmt":"2019-12-05T13:16:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=3058"},"modified":"2019-12-05T14:16:25","modified_gmt":"2019-12-05T13:16:25","slug":"urteil-des-bgh-vom-25-06-2019-verwertung-eines-unfallwagens-durch-autohaendler","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=3058","title":{"rendered":"Urteil des BGH vom 25.06.2019 &#8211; Verwertung eines Unfallwagens durch Autoh\u00e4ndler"},"content":{"rendered":"<h4 style=\"text-align: center;\"><strong>BUNDESGERICHTSHOF<br \/>\nIM NAMEN DES VOLKES<br \/>\nURTEIL<\/strong><\/h4>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>VI ZR 358\/18<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">Verk\u00fcndet am:<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">25. Juni 2019<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">B\u00f6hringer-Mangold<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">Justizamtsinspektorin<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">als Urkundsbeamtin<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">der Gesch\u00e4ftsstelle<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a0in dem Rechtsstreit<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Nachschlagewerk: ja<\/p>\n<p>BGHZ: nein<\/p>\n<p>BGHR: ja<\/p>\n<p>BGB \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 (Hd)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">a) Der Gesch\u00e4digte, der von der Ersetzungsbefugnis des \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, leistet bei der Verwertung des besch\u00e4digten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Gen\u00fcge, wenn er die Ver\u00e4u\u00dferung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverst\u00e4ndiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen l\u00e4sst, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Festhaltung Senatsurteil vom 27. September 2016 &#8211; VI ZR 673\/15, NJW 2017, 953).<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">b) Etwas anderes gilt nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn es sich beim Gesch\u00e4digten um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst. In diesem Fall ist dem Gesch\u00e4digten bei subjektbezogener Schadensbetrachtung die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Ber\u00fccksichtigung dort abgegebener Kaufangebote zuzumuten.<\/p>\n<p>BGH, Urteil vom 25. Juni 2019 &#8211; VI ZR 358\/18 &#8211; OLG K\u00f6ln ,LG Aachen<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 25. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offen-loch, die Richterin Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein und B\u00f6hm<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K\u00f6ln vom 23. August 2018 aufgehoben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 12. Oktober 2017 abge\u00e4ndert und die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Von Rechts wegen<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong><u>Tatbestand:<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, Betreiberin eines Autohauses in der Region Aachen, nimmt die Beklagte nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz restlichen Sachschadens in Anspruch.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Pkw der Kl\u00e4gerin wurde am 29. Februar 2016 bei einem Verkehrsunfall besch\u00e4digt. Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners dem Grunde nach voll einstandspflichtig. Die Kl\u00e4gerin holte ein au\u00dfergerichtliches Schadensgutachten ein und lie\u00df den Sachverst\u00e4ndigen den Restwert des Fahrzeugs unter Ber\u00fccksichtigung von Angeboten regionaler Anbieter sch\u00e4tzen. Der Privatsachverst\u00e4ndige ermittelte auf dieser Grundlage unter dem 10. M\u00e4rz 2016 einen Restwert von 9.500 \u20ac brutto. Die Kl\u00e4gerin gab dies der Beklagten zur Kenntnis. Am 24. M\u00e4rz 2016 legte die Beklagte der Kl\u00e4gerin ein Restwertangebot eines Unternehmens in der Lausitz \u00fcber 17.030 \u20ac brutto vor und rechnete auf dieser Basis ab. Die Kl\u00e4gerin lehnte das Angebot unter Hinweis auf eine bereits am 23. M\u00e4rz 2016 zu dem in dem Schadensgutachten ermittelten Preis erfolgte Ver\u00e4u\u00dferung des Unfallwagens an einen Gebrauchtwagenh\u00e4ndler in Aachen ab. Mit ihrer Klage begehrt die Kl\u00e4gerin den Differenzbetrag zwischen dem von der Beklagten angesetzten Restwert und dem tats\u00e4chlich erzielten Verkaufserl\u00f6s.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin gegen den Privatsachverst\u00e4ndigen aus dem Gutachtenvertrag stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong><u>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/u><\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">I.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne der Schadensabrechnung den im Schadensgutachten ihres Sachverst\u00e4ndigen ausgewiesenen Restwert von 9.500 \u20ac zugrunde legen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs leiste der Gesch\u00e4digte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen gen\u00fcge, wenn er die Ver\u00e4u\u00dferung des Fahrzeugs zu dem Preis vornehme, den ein von ihm eingeschalteter Sachverst\u00e4ndiger auf dem regionalen Markt ermittelt habe. Dies gelte auch dann, wenn es sich beim Gesch\u00e4digten um ein Unternehmen handele, welches sich mit dem An- und Verkauf von (auch gebrauchten) Kraftfahrzeugen befasse und damit im Hinblick auf die Bewertung der konkreten Preissituation eine h\u00f6here Kompetenz als eine gesch\u00e4digte Privatperson innehaben d\u00fcrfte. Denn diese vermeintlich h\u00f6here Fachkompetenz sei kein zul\u00e4ssiger Ankn\u00fcpfungspunkt daf\u00fcr, dem Gesch\u00e4digten im Rahmen von \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine weitergehende Pflicht zur Recherche und Preisermittlung bei der Verwertung des Fahrzeugs aufzuerlegen. Da die Preisermittlung auch im Falle des gesch\u00e4digten &#8222;Otto Normalverbrauchers&#8220; nicht durch den Gesch\u00e4digten selbst, sondern durch den fachkundigen Sachverst\u00e4ndigen erfolge, sei nicht erkenn-bar, warum erh\u00f6hte Sachkunde des Gesch\u00e4digten zu einem anderen Pr\u00fcfungsma\u00dfstab f\u00fchren sollte. Dar\u00fcber hinaus sei auch zweifelhaft, ob die Kl\u00e4gerin als im Autohandel gewerblich t\u00e4tiges Unternehmen tats\u00e4chlich \u00fcber eine solche, dem &#8222;Otto Normalverbraucher&#8220; fehlende, Fachkunde verf\u00fcge. Denn die Recherche im Internet sei einer Vielzahl von Privatpersonen in gleicher Weise m\u00f6glich; sie k\u00f6nne in jedem Fall &#8211; bei entsprechendem Auftrag durch den privaten Gesch\u00e4digten &#8211; ohne weiteres durch den beauftragten Sachverst\u00e4ndigen durchgef\u00fchrt und der Restwertermittlung zugrunde gelegt werden. Gerade eine dahingehende Pflicht werde in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch abgelehnt, so dass es widerspr\u00fcchlich sei, sie von einem im Kfz-Handel t\u00e4tigen oder erfahrenen Gesch\u00e4digten zu fordern.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zwar habe der erkennende Senat seine Auffassung zuletzt (Urteil vom 27. September 2016 &#8211; VI ZR 673\/15, NJW 2017, 953) vorrangig mit der Erw\u00e4gung begr\u00fcndet, es m\u00fcsse einem Gesch\u00e4digten m\u00f6glich sein, das Fahrzeug einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenh\u00e4ndler bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung zu geben. Auch sei im Streitfall eine solche Inzahlunggabe von Seiten der Kl\u00e4gerin nicht erfolgt. Doch ergebe sich aus der genannten Entscheidung, dass es auf die Abwicklung des Schadens im konkreten Fall nicht ankomme.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sei auch nicht gehalten gewesen, mit der Verwertung des Unfallfahrzeugs zuzuwarten, bis ihr von Seiten der Beklagten ein h\u00f6heres An-gebot vorgelegt worden w\u00e4re. Jedenfalls vor dem Hintergrund der erfolgten Kenntnisgabe des ermittelten Restwerts sei es Aufgabe der Beklagten gewesen, rechtzeitig an die Kl\u00e4gerin heranzutreten und ihr vermeintlich bessere Verwertungsm\u00f6glichkeiten nachzuweisen oder, sofern ihr dies zeitlich nicht m\u00f6glich gewesen sein sollte, um ein Zuwarten von einigen Tagen zu bitten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">II.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Diese Erw\u00e4gungen halten der revisionsrechtlichen Pr\u00fcfung im Ergebnis nicht stand. Der Kl\u00e4gerin steht ein Anspruch auf Ersatz weitergehenden Sachschadens nicht zu (\u00a7 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. \u00a7 7 Abs. 1, \u00a7 18 Abs. 1 StVG, \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, \u00a7 287 ZPO).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">1.Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Gesch\u00e4digte eines Verkehrsunfalls in der Regel nicht verpflichtet ist, bei der Verwertung des besch\u00e4digten Fahrzeugs die Angebote r\u00e4umlich entfernter Interessenten einzuholen, einen Sondermarkt f\u00fcr Restwertaufk\u00e4ufer im Internet in Anspruch zu nehmen oder dem Sch\u00e4diger Gelegenheit zum Nach-weis h\u00f6herer Restwertangebote zu geben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px;\">a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats leistet der Gesch\u00e4digte eines Verkehrsunfalls dem Wirtschaftlichkeitsgebot des \u00a7 249 Abs. 2Satz 1 BGB im Allgemeinen Gen\u00fcge, wenn er die Ver\u00e4u\u00dferung seines besch\u00e4digten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverst\u00e4ndiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen l\u00e4sst, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteile vom 27. September 2016 &#8211; VI ZR 673\/15, NJW 2017, 953 Rn. 9; vom 1. Juni 2010 &#8211; VI ZR 316\/09, NJW 2010, 2722 Rn. 7). Der Gesch\u00e4digte ist weder verpflichtet, \u00fcber die Einholung des Sachverst\u00e4ndigengutachtens hinaus eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch r\u00e4umlich entfernter Interessenten einzuholen (Senatsurteile vom 27. September 2016 &#8211; VI ZR 673\/15, NJW 2017, 953 Rn. 9; vom 7. Dezember 2004 &#8211; VI ZR 119\/04, NJW 2005, 357, 358, juris Rn. 16; vom 6. April 1993 &#8211; VI ZR 181\/92, NJW 1993, 1849, 1851, juris Rn. 15) oder einen Sondermarkt f\u00fcr Restwertaufk\u00e4ufer im Internet in Anspruch zu nehmen (Senatsurteile vom 27. September 2016 &#8211; VI ZR 673\/15, NJW 2017, 953 Rn. 9, 13; vom 1. Juni 2010 &#8211; VI ZR 316\/09, NJW 2010, 2722 Rn. 7), noch ist er gehalten abzuwarten, um dem Sch\u00e4diger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Ver\u00e4u\u00dferung des besch\u00e4digten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote zu \u00fcbermitteln (Senatsurteil vom 27. September 2016 &#8211; VI ZR 673\/15, NJW 2017, 953 Rn. 9, 12; vgl. Senatsurteil vom 6. April 1993 &#8211; VI ZR 181\/92, NJW 1993, 1849, 1851, juris Rn. 16).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px;\">b) An dieser Rechtsprechung h\u00e4lt der Senat auch in Ansehung der an seiner j\u00fcngsten Entscheidung (Senatsurteil vom 27. September 2016 &#8211; VI ZR 673\/15, NJW 2017, 953) ge\u00e4u\u00dferten Kritik (Figgener, NJW 2017, 955; Scholten, SVR 2017, 451; Wenker, juris PR-VerkR 2\/2017 Anm. 1; zuvor schon Lemcke, r+s 2016, 267) grunds\u00e4tzlich fest.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px;\">Vorrangiger Grund f\u00fcr die Entscheidung, bei der Ermittlung des Restwerts grunds\u00e4tzlich ma\u00dfgeblich auf den regionalen Markt abzustellen, ist dabei weiterhin die \u00dcberlegung, dass es einem Gesch\u00e4digten m\u00f6glich sein muss, das Fahrzeug einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenh\u00e4ndler bei dem Erwerb des Ersatzwagens in Zahlung zu geben (Senatsurteil vom 27. September 2016 &#8211; VI ZR 673\/15, NJW 2017, 953 Rn. 13, vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2009 &#8211; VI ZR 205\/08, NJW 2009, 1265 Rn. 9; vom 21. Januar 1992 &#8211; VI ZR 142\/91, NJW 1992, 903, juris Rn. 13). Das f\u00fcr den Kauf eines Ersatzfahrzeugs unter Inzahlunggabe des Unfallwagens notwendige pers\u00f6nliche Vertrauen wird der Gesch\u00e4digte ohne Nachforschungen, zu denen er nicht verpflichtet ist, aber typischerweise nur ortsans\u00e4ssigen Vertragswerkst\u00e4tten und Gebrauchtwagenh\u00e4ndlern, die er kennt oder \u00fcber die er gegebenenfalls unschwer Erkundigungen einholen kann, entgegenbringen, nicht aber erst \u00fcber das Internet gefundenen, jedenfalls ohne weitere Nachforschungen h\u00e4ufig nicht ausschlie\u00dfbar unseri\u00f6sen H\u00e4ndlern und Aufk\u00e4ufern (Senatsurteil vom 27. September 2016 &#8211; VI ZR 673\/15, NJW 2017, 953 Rn. 13).<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px;\">Die M\u00f6glichkeit, \u00fcber die Inanspruchnahme von Internet-Restwertb\u00f6rsen einen h\u00f6heren Restwert zu realisieren, was je nach Haftungsquote und in Rede stehenden (Rest-)Werten auch f\u00fcr den Gesch\u00e4digten selbst vorteilhaft sein kann (vgl. Lemcke, r+s 2016, 267, 268; Figgener, NJW 2017, 955 f.), bleibt da-bei unber\u00fchrt (zur Anrechenbarkeit des h\u00f6heren Restwerts in diesem Fall s. Senatsurteile vom 27. September 2016 &#8211; VI ZR 673\/15, NJW 2017, 953 Rn. 9; vom 7. Dezember 2004 &#8211; VI ZR 119\/04, NJW 2005, 357, 358, juris Rn. 17 f.).<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px;\">Entgegen der Auffassung der Revision besteht auch weiterhin kein An-lass, dem Gesch\u00e4digten zumindest aufzuerlegen, dem Sch\u00e4diger oder dessen Haftpflichtversicherer vor dem Verkauf des besch\u00e4digten Fahrzeugs die M\u00f6glichkeit einzur\u00e4umen, ihm h\u00f6here Restwertangebote zu \u00fcbermitteln. Der Gesetzgeber hat dem Gesch\u00e4digten in \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt, die Behebung des Schadens gerade unabh\u00e4ngig vom Sch\u00e4diger in die eigenen H\u00e4nde zu nehmen und in eigener Regie durchzuf\u00fchren (Senatsurteil vom 27. September 2016 &#8211; VI ZR 673\/15, NJW 2017, 953 Rn. 12; vgl. Senatsurteile vom 18. M\u00e4rz 2014 &#8211; VI ZR 10\/13, NJW 2014, 2874 Rn. 29; vom 20. Oktober 2009 &#8211; VI ZR 53\/09, BGHZ 183, 21 Rn. 13; vom 6. April 1993 &#8211; VI ZR 181\/92, NJW 1993, 1849, 1850, juris Rn. 13). Diese gesetzgeberische Grundentscheidung w\u00fcrde unterlaufen, s\u00e4he man den Gesch\u00e4digten schadensrechtlich grunds\u00e4tzlich f\u00fcr verpflichtet an, vor der von ihm beabsichtigten Schadensbehebung Alternativvorschl\u00e4ge des Sch\u00e4digers einzuholen und diesen dann gegebenenfalls zu folgen. Der Sch\u00e4digerseite bleibt es im \u00dcbrigen, worauf der Senat bereits hingewiesen hat (Senatsurteil vom 27. September 2016 &#8211; VI ZR 673\/15, NJW 2017, 953 Rn. 12), unbenommen, im Rahmen einer m\u00f6glichst fr\u00fchzeitigen Kontaktaufnahme etwa durch wirtschaftliche Anreize darauf hinzu-wirken, dass der Gesch\u00e4digte die Verwertung des besch\u00e4digten Fahrzeugs freiwillig in die H\u00e4nde des Haftpflichtversicherers legt, oder zu versuchen, dem Gesch\u00e4digten auch ohne dessen Mitwirkung rechtzeitig eine g\u00fcnstigere Verwertungsm\u00f6glichkeit zu unterbreiten, die dieser ohne weiteres wahrnehmen kann und die ihm zumutbar ist (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2010 &#8211; VI ZR 316\/09, NJW 2010, 2722 Rn. 9 f.; weiterf\u00fchrend hierzu Huber, NZV 2017, 153, 157).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\">2.Etwas anderes gilt aber dann, wenn es sich beim Gesch\u00e4digten &#8211; wie hier bei der Kl\u00e4gerin &#8211; um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, NJW 2018, 2964 Rn. 49 ff., juris Rn. 52 ff. zum Kfz-Leasingunternehmen).<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px;\">a) Nach st\u00e4ndiger Senatsrechtsprechung steht auch die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, dass der Gesch\u00e4digte bei der Schadensbehebung gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grunds\u00e4tzlich den wirtschaftlichsten Weg zu w\u00e4hlen hat. Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt daher auch f\u00fcr die Frage, in welcher H\u00f6he der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung ber\u00fccksichtigt werden muss. Denn auch bei der Verwertung des besch\u00e4digten Fahrzeugs muss sich der Gesch\u00e4digte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten (vgl. Senatsurteile vom 27. September 2016 &#8211; VI ZR 673\/15, NJW 2017, 953 Rn. 8; vom 1. Juni 2010 &#8211; VI ZR 316\/09, NJW 2010, 2722 Rn. 6 mwN). Das be-ruht auf dem Gedanken, dass er bei der Ersatzbeschaffung nach \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nur den daf\u00fcr erforderlichen Geldbetrag verlangen kann (Senatsurteil vom 30. November 1999 &#8211; VI ZR 219\/98, BGHZ 143, 189, 193, juris Rn. 23).<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px;\">Freilich gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht absolut, sondern nur im Rahmen des dem Gesch\u00e4digten Zumutbaren und unter Ber\u00fccksichtigung seiner individuellen Lage (vgl. Senatsurteile vom 27. September 2016 &#8211; VI ZR 673\/15, NJW 2017, 953 Rn. 8; vom 1. Juni 2010 &#8211; VI ZR 316\/09, NJW 2010, 2722 Rn. 6 mwN). Nimmt der Gesch\u00e4digte nach Besch\u00e4digung seines Fahrzeugs die Schadensbehebung gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB selbst in die Hand, ist der zur (Wieder-)Herstellung erforderliche Aufwand folglich nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Gesch\u00e4digte befindet. Es ist also R\u00fccksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussm\u00f6glichkeiten (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Dezember 2016 &#8211; VI ZR 612\/15, NJW-RR 2017, 918 Rn. 12; vom 15. Oktober 2013 &#8211; VI ZR 471\/12, VersR 2013, 1544 Rn. 28 ff. und VI ZR 528\/12, NZV 2014, 163 Rn. 29 ff., jeweils zu der besonderen Expertise einer mit Fachleuten besetzten Fachbeh\u00f6rde in den sog. Stra\u00dfenreinigungsf\u00e4llen) sowie auf die m\u00f6glicherweise gerade f\u00fcr ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung gilt auch f\u00fcr die Frage, in welcher H\u00f6he dem Gesch\u00e4digten im Hinblick auf die ihm in seiner individuellen Lage m\u00f6gliche und zumutbare Verwertung seines Unfallfahrzeugs ein Schaden entstanden ist (s. zum Ganzen: Senatsurteil vom 13. Januar 2008 &#8211; VI ZR 205\/08, NJW 2009, 1265 Rn. 9 mwN; vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1992 &#8211; VI ZR 142\/91, NJW 1992, 903, juris Rn. 13).<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px;\">Die subjektbezogene Schadensbetrachtung bedeutet dabei nicht, dass eine unangemessene Verwertung erst unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadensminderungspflicht nach \u00a7 254 Abs. 2 BGB zu pr\u00fcfen w\u00e4re; die Schadensersatzpflicht besteht vielmehr von vornherein nur insoweit, als sich die Verwertung im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft h\u00e4lt (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 &#8211; VI ZR 314\/90, BGHZ 115, 364, 369, juris Rn. 13; vom 24. April 1990 &#8211; VI ZR 110\/89, BGHZ 111, 168, 178, juris Rn. 22).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px;\">b) Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist der Kl\u00e4gerin, die ein Autohaus betreibt und sich selbst jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von Gebrauchtwagen befasst, die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Ber\u00fccksichtigung dort abgegebener Kaufangebote ohne weiteres zuzumuten. F\u00fcr die auf diesem Gebiet gewerblich t\u00e4tige Kl\u00e4gerin stellt es keine unzumutbare M\u00fche dar, die zugeh\u00f6rigen Internetseiten aufzurufen und ihr Angebot einzustellen. Es ist in der Situation der Gesch\u00e4digten vielmehr wirtschaftlich objektiv unvern\u00fcnftig, im Rahmen der Schadensabwicklung eine Verwertungsm\u00f6glichkeit ungenutzt zu lassen, die im Rahmen des eigenen Gewerbes typischerweise ohne weiteres genutzt wird. Die Kl\u00e4gerin ist auch nicht in dem Sinne schutzbed\u00fcrftig, als es ihr m\u00f6glich sein m\u00fcsste, das Unfallfahrzeug bei einer ihr vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenh\u00e4ndler bei dem Erwerb des Ersatzwagens in Zahlung zu geben. Damit entf\u00e4llt von vornherein der vom Senat auf die Regelfallgruppe des nicht gewerblich mit der Verwertung eines Gebrauchtwagens befassten Verkehrsunfallgesch\u00e4digten bezogene und insoweit als &#8222;vorrangig&#8220; (Senatsurteil vom 27. September 2016 &#8211; VI ZR 673\/15, NJW 2017, 953 Rn. 13) erachtete, diese Senatsrechtsprechung im Allgemeinen &#8211; und unabh\u00e4ngig von der Frage, ob der Gesch\u00e4digte im Einzelfall auch entsprechend verf\u00e4hrt (Senat, aaO) &#8211; tragende Grund.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px;\">c) Unter den Umst\u00e4nden des Streitfalls bietet das von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Schadensgutachten, das lediglich die Restwertangebote regionaler Anbieter ohne Einbeziehung von Angeboten r\u00e4umlich entfernter Interessenten, auch \u00fcber das Internet, ber\u00fccksichtigt, folglich keine geeignete Grundlage f\u00fcr die Klageforderung. Indem die Kl\u00e4gerin den Restwert auf der Basis dieses Gutachtens realisiert hat, ohne ein ihren besonderen individuellen Erkenntnis- und Einflussm\u00f6glichkeiten Rechnung tragendes Gutachten einzuholen, hat sie das Risiko \u00fcbernommen, dass sich der erzielte Erl\u00f6s sp\u00e4ter als zu niedrig erweist (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 2009 &#8211; VI ZR 318\/08, NJW 2010, 605 Rn. 9).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>III.<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (\u00a7 563 Abs. 3 ZPO). Die Revisionserwiderung r\u00e4umt ein, dass beide ermittelten Restwerte &#8211; bezogen auf den jeweiligen Referenzmarkt &#8211; gleicherma\u00dfen zutreffen. Weitere Feststellun-gen sind vor diesem Hintergrund im Falle einer Zur\u00fcckverweisung nicht zu er-warten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Seiters \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Offenloch \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Oehler<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Klein \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 B\u00f6hm<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Vorinstanzen:<\/p>\n<p>LG Aachen, Entscheidung vom 12.10.2017 &#8211; 12 O 259\/16 &#8211;<\/p>\n<p>OLG K\u00f6ln, Entscheidung vom 23.08.2018 &#8211; 15 U 156\/17 &#8211;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><em>Quelle: <\/em><\/strong>Bundesgerichtshof<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL &nbsp; VI ZR 358\/18 Verk\u00fcndet am: 25. Juni 2019 B\u00f6hringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch\u00e4ftsstelle &nbsp; \u00a0in dem Rechtsstreit &nbsp; Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 (Hd) &nbsp; &nbsp; a) Der Gesch\u00e4digte, der von der Ersetzungsbefugnis des \u00a7 249 Abs. 2 Satz [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":2160,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[31,26,25],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3058"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3058"}],"version-history":[{"count":7,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3058\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3067,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3058\/revisions\/3067"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/2160"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3058"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3058"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3058"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}