{"id":2976,"date":"2019-10-16T13:28:46","date_gmt":"2019-10-16T11:28:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2976"},"modified":"2019-10-16T13:28:46","modified_gmt":"2019-10-16T11:28:46","slug":"urteil-des-bgh-vom-12-03-2008-zur-auslegung-der-angabe-unfallschaeden-laut-vorbesitzer-nein-keine-vereinbarung-der-unfallfreiheit-unerheblichkeit-des-merkantilen-minderwerts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2976","title":{"rendered":"Urteil des BGH vom 12.03.2008 zur Auslegung der Angabe &#8222;Unfallsch\u00e4den laut Vorbesitzer Nein&#8220; (keine Vereinbarung der Unfallfreiheit &#8211; Unerheblichkeit des merkantilen Minderwerts)"},"content":{"rendered":"<p align=\"justify\"><strong>a)<\/strong> Zur Auslegung der Angabe &#8222;Unfallsch\u00e4den lt. Vorbesitzer Nein&#8220; beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Fahrzeugh\u00e4ndler.<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>b)<\/strong> Die &#8222;Pflichtverletzung&#8220;, die in der Lieferung eines Gebrauchtwagens mit dem unbehebbaren Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen liegt, ist im Sinne von \u00a7 323 Abs. 5 Satz 2 BGB unerheblich, wenn sich der Mangel allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser weniger als 1% des Kaufpreises betr\u00e4gt (im Anschluss an die Senatsurteile vom 14. September 2005 &#8211; VIII ZR 363\/04, WM 2005, 2293, unter B II 2, und vom 10. Oktober 2007 &#8211; VIII ZR 330\/06, NJW 2008, 53, unter II 2).<\/p>\n<p align=\"justify\">\n<h2 align=\"center\">BUNDESGERICHTSHOF<br \/>\nIM NAMEN DES VOLKES<br \/>\nURTEIL<\/h2>\n<p align=\"justify\">VIII ZR 253\/05<\/p>\n<p align=\"justify\">Verk\u00fcndet am:<br \/>\n12. M\u00e4rz 2008<\/p>\n<p align=\"justify\">in dem Rechtsstreit<\/p>\n<p align=\"justify\">Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 12. M\u00e4rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger<\/p>\n<p align=\"justify\">f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>Tenor:<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. Oktober 2005 aufgehoben.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \u00fcber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p align=\"justify\">\n<p align=\"justify\"><strong>Von Rechts wegen<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Der Kl\u00e4ger verlangt von der Beklagten, einer freien Kraftfahrzeugh\u00e4ndlerin, die R\u00fcckabwicklung eines Kaufvertrags \u00fcber einen Gebrauchtwagen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Mit Vertrag vom 24. Mai 2004 kaufte der Kl\u00e4ger von der Beklagten einen gebrauchten Personenkraftwagen M. mit Erstzulassung am 25. Juli 2001 und einer Laufleistung von 54.159 Kilometer zum Preis von 24.990 EUR. In dem Bestellformular ist in der Rubrik &#8222;Unfallsch\u00e4den lt. Vorbesitzer&#8220; maschinenschriftlich &#8222;Nein&#8220; eingetragen. Die Beklagte hatte das Fahrzeug ihrerseits mit entsprechender Angabe von einer M. Vertretung angekauft. Im August 2004 wollte der Kl\u00e4ger das Fahrzeug weiterverkaufen. Dabei stellte sich heraus, dass der Wagen am Heck einen Unfallschaden erlitten hatte. Mit Anwaltsschreiben vom 13. August 2004 erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger den R\u00fccktritt vom Kaufvertrag. Damit war die Beklagte, die eine Reparatur anbot, nicht einverstanden.<\/p>\n<p align=\"justify\">Nach Durchf\u00fchrung eines selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens hat der Kl\u00e4ger die Beklagte in dem vorliegenden Rechtsstreit auf R\u00fcckzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Zulassungskosten Zug um Zug gegen R\u00fcckgabe des Fahrzeugs und des zugeh\u00f6rigen Fahrzeugbriefs in Anspruch genommen. Unter Abzug einer Nutzungsentsch\u00e4digung hat er zuletzt Zahlung von 23.670,56 EUR nebst Zinsen begehrt. Der Kl\u00e4ger hat behauptet, eine Nachfrage bei der Voreigent\u00fcmerin habe ergeben, dass einer ihrer Mitarbeiter beim Zur\u00fccksetzen gegen ein Garagentor gefahren sei. Der Schaden an der Heckklappe sei nicht ordnungsgem\u00e4\u00df repariert worden, was vom Fachmann bei n\u00e4herem Hinsehen mit blo\u00dfem Auge zu erkennen sei. Die Kosten einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Reparatur betr\u00fcgen gem\u00e4\u00df den Angaben des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen 1.020 EUR zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer. Danach verbleibe ein Minderwert, der entgegen den Angaben des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen nicht nur 8 bis 10% der Reparaturkosten beziehungsweise 100 EUR, sondern 3.000 EUR betrage.<\/p>\n<p align=\"justify\">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten hin abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kl\u00e4ger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.<\/p>\n<p align=\"justify\">\n<p align=\"center\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung und Zur\u00fcckverweisung.<\/p>\n<p align=\"justify\">\n<p align=\"center\"><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Das Berufungsgericht hat ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p align=\"justify\">Ein Sachmangel liege nicht schon deshalb vor, weil das Kraftfahrzeug einen Unfallschaden erlitten habe. Nach \u00a7 434 Abs. 1 BGB sei entscheidend die Beschaffenheitsvereinbarung. Im Kraftfahrzeughandel sei zu differenzieren zwischen Wagen aus erster Hand, die privat verkauft w\u00fcrden, und H\u00e4ndlerfahrzeugen. Bei einem privat verkauften Fahrzeug aus erster Hand m\u00f6ge &#8211; je nach Gestaltung des Einzelfalls &#8211; unter Umst\u00e4nden stillschweigend vereinbart sein, dass das Fahrzeug unfallfrei sei. Anders verhalte es sich aber bei einem Verkauf durch einen H\u00e4ndler, der bez\u00fcglich der Unfallfreiheit keine eigenen Kenntnisse habe, insbesondere dann, wenn der Kaufvertrag die Angabe &#8222;lt. Vorbesitzer&#8220; enthalte. Dann beziehe sich der Verk\u00e4ufer ersichtlich auf die Angaben des Vorbesitzers. Es handele sich um eine Wissenserkl\u00e4rung, f\u00fcr die der Verk\u00e4ufer nicht einstehen wolle. Das gelte jedenfalls f\u00fcr das streitgegenst\u00e4ndliche fast drei Jahre alte Kraftfahrzeug mit einer Laufleistung von mehr als 50.000 km.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Beklagte habe die Unfalleigenschaft auch nicht arglistig verschwiegen (\u00a7 444 BGB). Bei ihr seien Lacksch\u00e4den, die auf einen Unfall hindeuten k\u00f6nnten, nicht aufgefallen. Zu einer gezielten Untersuchung auf Unfallsch\u00e4den sei sie daher nicht verpflichtet gewesen. Die Beklagte habe das Fahrzeug lediglich im Zuge einer &#8222;Ankaufsinspektion&#8220; von einer fremden Werkstatt \u00fcberpr\u00fcfen lassen. Ein etwaiges Verschulden dieser Werkstatt m\u00fcsse sie sich nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 278 BGB anrechnen lassen, da die Werkstatt nicht ihre Erf\u00fcllungsgehilfin sei.<\/p>\n<p align=\"justify\">\n<p align=\"center\"><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Diese Beurteilung h\u00e4lt der revisionsrechtlichen Nachpr\u00fcfung nicht stand.<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>1.<\/strong> Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr\u00fcndung kann der von dem Kl\u00e4ger gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch aus der kaufrechtlichen Sachm\u00e4ngelhaftung auf R\u00fcckabwicklung des Kaufvertrages vom 24. Mai 2004 nicht verneint werden. Auf der Grundlage des in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sach- und Streitstandes hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, dass der Kl\u00e4ger nicht zum R\u00fccktritt vom Kaufvertrag (\u00a7 437 Nr. 2 Alt. 1, \u00a7 326 Abs. 5, \u00a7 323 BGB) berechtigt sei, weil das gekaufte Fahrzeug keinen Sachmangel (\u00a7 434 BGB) aufweise.<\/p>\n<p align=\"justify\">Das Berufungsgericht ist gem\u00e4\u00df dem Vortrag des Kl\u00e4gers &#8211; stillschweigend &#8211; davon ausgegangen, dass das Fahrzeug bereits bei Gefahr\u00fcbergang durch \u00dcbergabe an den Kl\u00e4ger (\u00a7 446 BGB) den sp\u00e4ter festgestellten Unfallschaden an der Heckklappe aufwies. Hierin hat es jedoch bei dem hier gegebenen Kauf eines Gebrauchtwagens vom H\u00e4ndler insbesondere wegen der Angabe der Beklagten im Bestellformular &#8222;Unfallsch\u00e4den lt. Vorbesitzer Nein&#8220; keinen Sachmangel gesehen. Das ist, wie die Revision mit Recht beanstandet, rechtsfehlerhaft.<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\"><strong>a)<\/strong> Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass sich aus der Angabe der Beklagten im Bestellformular &#8222;Unfallsch\u00e4den lt. Vorbesitzer Nein&#8220; keine Beschaffenheitsvereinbarung (\u00a7 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) ergibt, sondern dass es sich hierbei lediglich um eine Wissenserkl\u00e4rung oder Wissensmitteilung handelt, mit der die Beklagte die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt. Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der genannten Angabe, die in dieser oder \u00e4hnlicher Form im Gebrauchtwagenhandel auch \u00fcber den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus gemacht wird (vgl. Reinking\/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 1389 m.w.N.), im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit uneingeschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcfen (vgl. BGHZ 122, 256, 260 f.; BGHZ 128, 307, 309; Senatsurteil vom 7. Juni 2006 &#8211; VIII ZR 180\/05, WM 2006, 2008 = NJW 2006, 2694, unter II 1 a).<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\"><strong>aa)<\/strong> Zun\u00e4chst liegt keine positive Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts vor, dass das verkaufte Fahrzeug unfallfrei ist. Wer sich, wie die Beklagte, im Rahmen von Verkaufsverhandlungen f\u00fcr eine Aussage ausdr\u00fccklich auf eine bestimmte Quelle bezieht, bringt damit hinreichend deutlich zum Ausdruck, woher er die Angabe entnommen hat und dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt. Angesichts dessen kann der K\u00e4ufer nicht erwarten, der Verk\u00e4ufer wolle in vertragsm\u00e4\u00dfig bindender Weise die Haftung f\u00fcr die Richtigkeit der Angabe \u00fcbernehmen und f\u00fcr die Folgen des Fehlens der betreffenden Eigenschaft einstehen. Aus diesem Grunde hat der Senat unter der Geltung des alten Kaufrechts beim Gebrauchtwagenhandel die in dem Bestellformular enthaltene Angabe der PS-Zahl mit dem der Einschr\u00e4nkung &#8222;lt. Vorbesitzer&#8220; vergleichbaren Zusatz &#8222;lt. Fz.-Brief&#8220; nicht als Zusicherung einer Eigenschaft der Kaufsache im Sinne von \u00a7 459 Abs. 2 BGB aF angesehen (BGHZ 135, 393, 398; vgl. auch Reinking\/Eggert, aaO, mit Wiedergabe nicht ver\u00f6ffentlichter Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte). Aus dem gleichen Grund ist nach der Schuldrechtsmodernisierung nicht nur eine Beschaffenheitsgarantie (\u00a7 443 Abs. 1 Alt. 1, \u00a7 444 Alt. 2 BGB) zu verneinen, die eine Eigenschaftszusicherung nach altem Kaufrecht zumindest mit einschlie\u00dft (BGHZ 170, 86, 91\/92 m.w.N.), sondern auch eine Beschaffenheitsvereinbarung. Soweit der Senat eine solche demgegen\u00fcber unter der Geltung des alten Kaufrechts trotz der Einschr\u00e4nkung &#8222;lt. Fz-Brief&#8220; oder &#8222;laut Vorbesitzer&#8220; bejaht hat (BGHZ, aaO, 400; Urteil vom 31. Januar 1996 &#8211; VIII ZR 297\/94, WM 1996, 824 = NJW 1996, 1205, unter II 1), h\u00e4lt er hieran nicht mehr fest. Seinerzeit kam der Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung keine erhebliche Bedeutung zu, da insoweit ein Gew\u00e4hrleistungsausschluss zul\u00e4ssig war und ein solcher beim Gebrauchtwagenhandel schon als &#8222;Gebot der wirtschaftlichen Vernunft&#8220; (Senatsurteil vom 5. Juli 1978 &#8211; VIII ZR 172\/77, WM 1978, 1172, unter II 3) \u00fcblicherweise auch vereinbart wurde. Das hat sich mit der Schuldrechtsmodernisierung insofern ge\u00e4ndert, als nunmehr bei dem f\u00fcr den Gebrauchtwagenhandel typischen Verbrauchsg\u00fcterkauf (\u00a7 474 Abs. 1 BGB) ein Ausschluss der M\u00e4ngelhaftung (\u00a7 437 BGB) im Kaufvertrag gem\u00e4\u00df \u00a7 475 Abs. 1 BGB nicht mehr m\u00f6glich ist. Danach kommt die Annahme der Vereinbarung einer Beschaffenheit, f\u00fcr deren Fehlen der Verk\u00e4ufer nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 437 BGB haftet, nicht mehr &#8222;im Zweifel&#8220; (BGHZ, aaO), sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht. Ein solcher ist hier nicht gegeben. Wie dargelegt spricht die Einschr\u00e4nkung &#8222;lt. Vorbesitzer&#8220; vielmehr erkennbar daf\u00fcr, dass die Beklagte nicht f\u00fcr die Unfallfreiheit des Fahrzeugs haften will.<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>bb)<\/strong> Aus der Angabe der Beklagten im Bestellformular &#8222;Unfallsch\u00e4den lt. Vorbesitzer Nein&#8220; ergibt sich andererseits aber auch keine negative Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass das verkaufte Fahrzeug m\u00f6glicherweise nicht unfallfrei ist. Zwar bleibt wegen der Einschr\u00e4nkung &#8222;lt. Vorbesitzer&#8220; mittelbar offen, ob das Fahrzeug entgegen den Angaben des Vorbesitzers vielleicht doch nicht unfallfrei ist. Daraus folgt aber noch nicht eine entsprechende Vereinbarung. Insoweit kann offen bleiben, ob eine Vereinbarung im Sinne des \u00a7 434 Abs. 1 Satz 1 BGB eine vertragliche Abrede erfordert oder ob \u00fcbereinstimmende Vorstellungen der Parteien im Vorfeld des Vertrages ausreichen (vgl. die Gesetzesbegr\u00fcndung in BT-Drs. 14\/6040, S. 213). Unabh\u00e4ngig davon ist allein dadurch, dass hier eine bestimmte Eigenschaft, n\u00e4mlich die Unfallfreiheit des Fahrzeugs, nicht vereinbart ist (vgl. vorstehend unter aa), ihr m\u00f6gliches Fehlen noch nicht vereinbart. Vielmehr ist dieser Punkt von den Parteien schlicht offen gelassen worden.<\/p>\n<p align=\"justify\">Fehlt es mithin an einer negativen Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass das verkaufte Fahrzeug m\u00f6glicherweise nicht unfallfrei ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob eine solche Vereinbarung gegebenenfalls nach \u00a7 475 Abs. 1 BGB unwirksam w\u00e4re, wenn es sich bei dem Kaufvertrag der Parteien um einen Verbrauchsg\u00fcterkauf (\u00a7 474 Abs. 1 BGB) handeln w\u00fcrde, wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat (vgl. dazu Schinkels, ZGS 2003, 310 ff.; ders., ZGS 2004, 226, 229; ders., ZGS 2005, 333, 334; M\u00fcnchKommBGB\/Lorenz, 5. Aufl., \u00a7 475 Rdnr. 9; Maultzsch, ZGS 2005, 175, 177; ferner Faust in: Bamberger\/Roth, BGB, 2. Aufl., \u00a7 475 Rdnr. 10; Reinicke\/Tiedtke, Kaufrecht, 7. Aufl., Rdnr. 750; Schulte-N\u00f6lke, ZGS 2003, 184, 187).<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>cc)<\/strong> Liegt nach alledem weder eine positive noch eine negative Beschaffenheitsvereinbarung vor, stellt die Angabe der Beklagten im Bestellformular &#8222;Unfallsch\u00e4den lt. Vorbesitzer Nein&#8220; gem\u00e4\u00df der Annahme des Berufungsgerichts richtigerweise eine Wissenserkl\u00e4rung oder &#8211; besser &#8211; Wissensmitteilung dar, mit der die Beklagte die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt (vgl. OLG Celle, OLGR 1996, 194; Reinking\/Eggert, aaO). Eine solche Wissensmitteilung ist nicht ohne rechtliche Bedeutung. Diese besteht vielmehr darin, dass die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 280 Abs. 1, \u00a7 241 Abs. 2, \u00a7 311 Abs. 2 BGB daf\u00fcr haftet, dass sie die Angaben des Vorbesitzers richtig und vollst\u00e4ndig wiedergibt.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\"><strong>b)<\/strong> Das Berufungsgericht hat danach zwar zu Recht eine Beschaffenheitsvereinbarung in Bezug auf die Unfallfreiheit des verkauften Fahrzeugs verneint. Es hat jedoch verkannt, dass in diesem Fall die Regelung des \u00a7 434 Abs. 1 Satz 2 BGB eingreift. Danach ist die Sache, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von Sachm\u00e4ngeln, wenn sie sich f\u00fcr die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1), sonst wenn sie sich f\u00fcr die gew\u00f6hnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art \u00fcblich ist und die der K\u00e4ufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2). Die letztgenannte Voraussetzung ist hier nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sach- und Streitstoff nicht erf\u00fcllt. Das Fahrzeug weist danach nicht eine Beschaffenheit auf, die bei einem Gebrauchtwagen \u00fcblich ist und die der K\u00e4ufer erwarten kann.<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\"><strong>aa)<\/strong> Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, kann der K\u00e4ufer auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, wenn keine besonderen Umst\u00e4nde vorliegen, im Sinne des \u00a7 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als &#8222;Bagatellsch\u00e4den&#8220; gekommen ist. Wie der Senat in diesem Zusammenhang weiter erkannt hat, sind &#8222;Bagatellsch\u00e4den&#8220; bei Personenkraftwagen nur ganz geringf\u00fcgige, \u00e4u\u00dfere (Lack-)Sch\u00e4den, nicht dagegen andere (Blech-)Sch\u00e4den, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war; ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung (Senatsurteil vom 10. Oktober 2007 &#8211; VIII ZR 330\/06, NJW 2008, 53, unter II 1 b m.w.N.).<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>bb)<\/strong> Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist im Streitfall nicht von einem &#8222;Bagatellschaden&#8220;, sondern von einem Fahrzeugmangel auszugehen. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu den Unfallsch\u00e4den des verkauften Fahrzeugs getroffen. Daher ist insoweit der Vortrag des Kl\u00e4gers zugrunde zu legen. Dieser beruht auf den Feststellungen in dem Gutachten, das der gerichtlich bestellte Sachverst\u00e4ndige im selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren erstattet und in erster Instanz des vorliegenden Rechtsstreits erl\u00e4utert hat. Danach ist die Heckklappe des Fahrzeugs bei dem Unfall links oben eingebeult worden, so dass sie vor der &#8211; nicht fachgerecht ausgef\u00fchrten &#8211; Neulackierung gespachtelt werden musste. Die Kosten einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Reparatur hat der Sachverst\u00e4ndige insoweit zuletzt mit 1.020 EUR brutto angegeben. Angesichts dessen kann bei dem zum Zeitpunkt des Kaufvertrages knapp drei Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von rund 54.000 km von einem &#8222;Bagatellschaden&#8220;, mit dem ein K\u00e4ufer vern\u00fcnftigerweise rechnen muss, keine Rede sein. Das hat auch bereits das Landgericht angenommen.<\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\"><strong>2.<\/strong> Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden als richtig dar (\u00a7 561 ZPO). War das verkaufte Fahrzeug gem\u00e4\u00df den vorstehenden Ausf\u00fchrungen nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand wegen des Unfallschadens an der Heckklappe bei Gefahr\u00fcbergang mangelhaft, kann ein Recht des Kl\u00e4gers, gem\u00e4\u00df \u00a7 437 Nr. 2 Alt. 1, \u00a7 326 Abs. 5, \u00a7 323 BGB vom Kaufvertrag zur\u00fcckzutreten, nach dem der Revisionsentscheidung zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand nicht verneint werden.<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\"><strong>a)<\/strong> Einer vorangehenden Fristsetzung zur Nacherf\u00fcllung durch Nachbesserung der nach der Behauptung des Kl\u00e4gers nicht ordnungsgem\u00e4\u00df ausgef\u00fchrten Reparatur bedurfte es nicht, weil der Mangel, der in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen liegt, nicht behebbar ist (\u00a7 326 Abs. 5 BGB). Durch Nachbesserung l\u00e4sst sich dieser Mangel nicht korrigieren. Eine Ersatzlieferung ist bei dem hier vorliegenden Gebrauchtwagenkauf regelm\u00e4\u00dfig nicht m\u00f6glich (vgl. BGHZ 168, 64, 71 ff.). Umst\u00e4nde, welche die Annahme eines Ausnahmefalles nahe legen k\u00f6nnten, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. \u00dcbergangenen Vortrag zeigt die Revisionserwiderung nicht auf.<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>b)<\/strong> Dem R\u00fccktritt steht nach dem in der Revisionsinstanz mangels diesbez\u00fcglicher Feststellungen des Berufungsgerichts ma\u00dfgeblichen Vortrag des Kl\u00e4gers auch nicht \u00a7 323 Abs. 5 Satz 2 BGB entgegen. Danach ist die &#8222;Pflichtverletzung&#8220;, die in der Lieferung des Fahrzeugs mit dem unbehebbaren Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen liegt, nicht unerheblich. Der Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen kann sich hier bei dem verkauften Fahrzeug nach Art des Unfallschadens allein in einem merkantilen Minderwert auswirken. Nach der unter Beweis gestellten Behauptung des Kl\u00e4gers betr\u00e4gt der merkantile Minderwert des Fahrzeugs, der auch bei einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Reparatur verbleibt, entgegen den Angaben des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen nicht nur 8 bis 10% der Reparaturkosten beziehungsweise 100 EUR, sondern 3.000 EUR. W\u00fcrde der merkantile Minderwert des Fahrzeugs dagegen gem\u00e4\u00df den Angaben des Sachverst\u00e4ndigen lediglich 100 EUR und damit noch weniger als 1% des Kaufpreises von 24.990 EUR betragen, w\u00e4re die &#8222;Pflichtverletzung&#8220; allerdings zweifellos unerheblich (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2005 &#8211; VIII ZR 363\/04, WM 2005, 2293, unter B II 2). Soweit der Senat zuletzt im Urteil vom 10. Oktober 2007 (aaO, unter II 2), ohne die Frage zu vertiefen, davon ausgegangen ist, dass bei einem nicht behebbaren Mangel wie dem hier in Rede stehenden &#8211; stets &#8211; eine erhebliche &#8222;Pflichtverletzung&#8220; gegeben ist, h\u00e4lt der Senat hieran nach erneuter \u00dcberpr\u00fcfung nicht mehr fest.<\/p>\n<p align=\"justify\">\n<\/blockquote>\n<p align=\"center\"><strong>III.<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es gem\u00e4\u00df den vorstehenden Ausf\u00fchrungen noch weiterer Feststellungen bedarf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<h3 align=\"justify\"><\/h3>\n<div align=\"justify\">\n<p><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><i><b><span style=\"font-size: small;\">Quelle: <\/span><\/b><span style=\"font-size: small;\">Urteil des BGH vom 12.03.2008, Az.: VIII ZR 253\/05<\/span><\/i><\/span><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>a) Zur Auslegung der Angabe &#8222;Unfallsch\u00e4den lt. Vorbesitzer Nein&#8220; beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Fahrzeugh\u00e4ndler. b) Die &#8222;Pflichtverletzung&#8220;, die in der Lieferung eines Gebrauchtwagens mit dem unbehebbaren Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen liegt, ist im Sinne von \u00a7 323 Abs. 5 Satz 2 BGB unerheblich, wenn sich der Mangel allein in einem merkantilen Minderwert [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":2160,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[23],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2976"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2976"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2976\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2977,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2976\/revisions\/2977"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/2160"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2976"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2976"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2976"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}