{"id":2942,"date":"2019-10-15T11:22:10","date_gmt":"2019-10-15T09:22:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2942"},"modified":"2019-10-15T11:22:10","modified_gmt":"2019-10-15T09:22:10","slug":"urteil-des-ag-heinsberg-vom-11-07-2012-zum-ersatz-der-kosten-fuer-ein-zweitgutachten-nach-pruefbericht-des-versicherers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2942","title":{"rendered":"Urteil des AG Heinsberg vom 11.07.2012 zum Ersatz der Kosten f\u00fcr ein Zweitgutachten nach &#8222;Pr\u00fcfbericht&#8220; des Versicherers"},"content":{"rendered":"<table border=\"0\" width=\"90%\" align=\"center\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"35%\"><span style=\"color: #808080;\"><b><u>18 C 84\/12<br \/>\n<\/u><\/b><\/span><\/td>\n<td width=\"23%\">\n<p align=\"center\"><span style=\"color: #808080;\"><img loading=\"lazy\" src=\"https:\/\/www.kfz-expert.de\/bilder\/wappen_nrw.jpg\" width=\"113\" height=\"128\" border=\"0\" \/><\/span><\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"42%\"><span style=\"font-size: medium; color: #808080;\">Verk\u00fcndet am 11.07.2011<\/span><\/p>\n<p><span class=\"Stil12\" style=\"color: #808080;\">Klothen<br \/>\nJustizbesch\u00e4ftigte<br \/>\nals Urkundsbeamtin der Gesch\u00e4ftsstelle<\/span><span style=\"font-size: medium;\"><br \/>\n<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p class=\"FR1\" align=\"center\">\n<p class=\"FR1\" align=\"center\"><span style=\"font-size: small;\"><b>AMTSGERICHT HEINSBERG<\/b><\/span><\/p>\n<p class=\"FR1\" align=\"center\"><span style=\"font-size: small;\"><b>IM NAMEN DES VOLKES<\/b><\/span><\/p>\n<p class=\"FR1\" align=\"center\"><b><span style=\"font-size: small;\">URTEIL<\/span><\/b><\/p>\n<p class=\"FR1\" align=\"center\">In dem Rechtsstreit<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"left\">\n<\/blockquote>\n<p align=\"left\">hat das Amtsgericht Heinsberg auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 13.06.2012 durch den Richter am Amtsgericht Dr. Heinemann<\/p>\n<p align=\"left\">f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\"><strong>Die Beklagte wird verurteilt, die Kl\u00e4gerin von der Forderung des Sachverst\u00e4ndigen H. aus 52538 Selfkant in H\u00f6he von 672,35 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 % -Punkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 25.2.2012 freizustellen.<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/strong><\/p>\n<p align=\"left\"><strong>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gl\u00e4ubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/strong><\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\">.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"center\"><strong><u>Tatbestand<\/u><\/strong><\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\">Die Kl\u00e4gerin macht Restschadensersatzanspr\u00fcche aus einem Verkehrsunfall vom 24.1.2012 geltend. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherin des Unfallgegners, dessen alleinige Haftung dem Grunde nach au\u00dfer Streit steht.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Kl\u00e4gerin holte nach dem Unfall ein Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen H. ein. Den nach diesem Gutachten ermittelten Unfallschaden regulierte die Beklagte nur teilweise und verwies auf eine Stellungnahme der DEKRA. Darauf holte die Kl\u00e4gerin ein Erg\u00e4nzungsgutachten des Sachverst\u00e4ndigen ein, der hierf\u00fcr 672,35 \u20ac berechnete und hier\u00fcber unter dem 17.2.2012 abrechnete. Die Beklagte glich hiernach den vom Sachverst\u00e4ndigen urspr\u00fcnglich ermittelten Schaden vollst\u00e4ndig aus. Ferner zahlte sie die vorgerichtlichen Anwaltsgeb\u00fchren in H\u00f6he einer 1,3 Geb\u00fchr.<\/p>\n<p align=\"justify\">Mit der Klage begehrt die Kl\u00e4gerin die Freistellung von den Kosten f\u00fcr die Erstellung des zweiten Gutachtens sowie die Freistellung in H\u00f6he der Differenz zwischen der erstatteten 1,3 Geb\u00fchr und der von ihrem Prozessbevollm\u00e4chtigten abgerechneten 2,0 Geb\u00fchr.<\/p>\n<p align=\"justify\">Sie behauptet, der Sachverst\u00e4ndige habe bei der Erstellung seines zweiten Gutachtens die in der Rechnung von 17.2.2012 angegebene Zeit von insgesamt 5,0 Stunden tats\u00e4chlich aufgewendet. Sie ist der Auffassung der Gutachter k\u00f6nne bei ei ner zweiten Stellungnahme nach Stunden abrechnen.<\/p>\n<p align=\"justify\">.<\/p>\n<p align=\"left\">Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\"><strong>die Beklagte zu verurteilen, die Kl\u00e4gerin von der Forderung des Sachverst\u00e4ndigen H. in H\u00f6he von \u20ac 672,35 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 % -Punkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 25.2.2012 freizustellen;<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>die Kl\u00e4gerin von Rechtsanwaltsverg\u00fctungsanspr\u00fcche der Rechtsanw\u00e4lte Busch und Kollegen aus 52525 Heinsberg in H\u00f6he von 267,39 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5%-Punkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 25.2.2012 freizustellen.<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"left\">Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"left\"><strong>die Klage abzuweisen.<\/strong><\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\">Sie behauptet, der Sachverst\u00e4ndige habe maximal 1,5 Stunden gebraucht. Sie ist der Auffassung , dass es nicht sein k\u00f6nne, dass das Zweitgutachten deutlich teurer sei als das Erstgutachten, das unstreitig lediglich 402,22 \u20ac gekostet habe.<\/p>\n<p align=\"justify\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\">\n<p align=\"center\"><strong><u>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/u><\/strong><\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\">Die Klage ist zul\u00e4ssig und in der Hauptsache begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Freistellung von den weiteren Gutachterkosten folgt aus \u00a7\u00a7 7, 18 StVG ,115 VVG, 249 ff BGB.<\/p>\n<p align=\"justify\">Zu den grunds\u00e4tzlich zu ersetzenden Kosten z\u00e4hlen auch die Kosten der Schadensfeststellung d .h. die Gutachterkosten. Verweigert die ausgleichsverpflichtete Haftpflichtversicherung den vollst\u00e4ndigen Ausgleich der privatgutachterlich festgestellten Sch\u00e4den unter Hinweis auf ein von ihr eingeholtes &#8222;Gegengutachten&#8220; oder eine vergleichbare inhaltlich begr\u00fcndete Stellungnahme, ist es dem Gesch\u00e4digten ohne weiteres zuzumuten diese dem urspr\u00fcnglichen Gutachter zur \u00dcberpr\u00fcfung vorzulegen. Nur so ist es dem regelm\u00e4\u00dfig nicht sachkundigen Gesch\u00e4digten \u00fcberhaupt m\u00f6glich etwaige Anspr\u00fcche sachgerecht geltend zu machen bzw. weiterzuverfolgen. Ergibt sich im Rahmen einer sodann eingeholten zweiten Stellungnahme des urspr\u00fcnglicnen Gutachters, dass dessen Schadensfeststellungen zutreffend waren, ist der Sch\u00e4diger bzw. dessen Versicherer verpflichtet, auch die notwendigen Kosten der zweiten Stellungnahme zu tragen. Diese sind unmittelbar schadenskausal und auch dem Sch\u00e4diger objektiv zurechenbar.<\/p>\n<p align=\"justify\">Der H\u00f6he nach ist der Sachverst\u00e4ndige nicht mehr verpflichtet, sich an ein streitwertabh\u00e4ngiges Honorar zu halten. Vielmehr kann er dann auch nach Stunden abrechnen. Diese gg\u00fc. der Erstbegutachtung unter Umst\u00e4nden deutlich h\u00f6heren Kosten sind auch \u201enotwendig&#8220; im Sinne des Schadensrechts und daher vom Sch\u00e4diger auszugleichen. Denn dieser hat durch seine K\u00fcrzungshandlungen die Notwendigkeit eines Zweitgutachtens \u00fcberhaupt erst hervorgerufen. Dem Gesch\u00e4digten &#8211; wie oben ausgef\u00fchrt in aller Regel nicht sachkundig &#8211; kann es in dieser Situation nicht zugemutet werden, sich einen neuen ggf. preiswerteren Gutachter zu suchen. Er darf auch unter schadensrechtlichen Gesichtspunkten \u201eseinen&#8220; Gutachter behalten, auch wenn dieser fortan nach Stunden abrechnet W\u00fcrde hier vom Gesch\u00e4digten anderes verlangt, w\u00fcrde dieser im Regulierungsverfahren nachhaltig geschw\u00e4cht.<\/p>\n<p align=\"justify\">F\u00fcr eine Vernehmung des Sachverst\u00e4ndigen zu der Behauptung, dass er f\u00fcr die zweite Stellungnahme tats\u00e4chlich f\u00fcnf Stunden aufgewendet habe, bestand trotz des einfachen Bestreitens der Beklagten keine Veranlassung. Hierzu h\u00e4tte es auf der Ebene der Darlegung von der Beklagten n\u00e4here Ausf\u00fchrungen dazu bedurft, worauf die angemeldeten Zweifel konkret beruhten. Umfang und Inhalt der erg\u00e4nzenden Begutachtung indizieren vielmehr dass der Zeitaufwand in der abgerechneten Gr\u00f6\u00dfenordnung lag. Der Sachverst\u00e4ndige hat sich \u00fcber f\u00fcnf &#8211; einzeilig beschriebene Seiten akribisch mit den Einw\u00e4nden des DEKRA-Gutachtens auseinandergesetzt. Sie weisen eine erhebliche technische Tiefe und Substanz auf, die mit Sicherheit nicht in den von der Beklagten behaupteten 1, 5 Std. &#8211; inklusive der Einarbeitung in die DEKRA-Stellungnahme &#8211; erzielt werden k\u00f6nnen. Die Beklagte hat den Zeitaufwand daher offenkundig ins Blaue hinein bestritten.<\/p>\n<p align=\"justify\">Abzuweisen war die Klage, soweit &#8211; als Nebenforderung &#8211; die Freistellung von weiteren Rechtsanwaltsgeb\u00fchren begehrt worden ist. Dass die Beklagte die urspr\u00fcnglich ermittelten Kosten nicht ad hoc vollst\u00e4ndig \u00fcbernommen hat, f\u00fchrt nicht dazu, die Sache geb\u00fchrenrechtlich als \u00fcberdurchschnittlich einzustufen. Es ist\u00a0<u>\u00fcberhaupt<\/u>\u00a0nicht erkennbar, inwieweit die Angelegenheit einen besonderen quantitativen oder qualitativen Einsatz des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin erfordert hat. Der vorgelegte Schriftverkehr deutet &#8211; auch wenn es darauf vorliegend im Ergebnis nicht ankam &#8211; auf eine im unteren durchschnittlichen Bereich liegende Sache hin. Exemplarisch f\u00fcr Art und Umfang einer \u00fcberdurchschnittlichen Sache sei an dieser Stelle der Leitsatz einer Entscheidung des AG Erfurt (Schaden-Praxis 2007, 21) zitiert, in dem es hei\u00dft:<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201eDem Rechtsanwalt steht eine 2,0 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr zu, wenn er mehr als 30 Schrifts\u00e4tze anfertigen muss und f\u00fcr die Bezifferung des Verdienstausfalls bei einem Selbst\u00e4ndigen auch die Bilanz und Buchhaltung auszugsweise pr\u00fcft.&#8220;<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p align=\"justify\">Wenn wie hier die Einholung eines zweiten Gutachtens beauftragt wird, erfordert dies vom Rechtsanwalt keine technische Einarbeitung in komplexe fachfremde Sachverhalte, sondern stellt einen Routinevorgang dar. Der Ansatz einer 2,0 Geb\u00fchr unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Ein Geb\u00fchrengutachten ist nur im Geb\u00fchrenstreit zwischen Anwalt und Mandanten einzuholen &#8211; und w\u00e4re \u00fcberdies nicht bindend. Soweit der Bundesgerichtshof beim Ansatz einer 1,5-Geb\u00fchr von einem nicht \u00fcberpr\u00fcfbaren Ermessensspielraum ausgeht, waren diese Entscheidungen hier nicht einschl\u00e4gig, da die Differenz zwischen einer 1,3 und einer 2,0 Geb\u00fchr weit au\u00dferhalb des 20 % -igen Spielraumes liegt.<\/p>\n<p align=\"left\">Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 II Nr. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorl\u00e4uf i gen Vollstreckbarkeit aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11 , 713 ZPO.<\/p>\n<p align=\"left\">Streitwert: bis 900 \u20ac<\/p>\n<p>Dr. Heinemann<\/p>\n<p><span class=\"Stil13\">Quelle:\u00a0<\/span><span class=\"Stil4\">Urteil des Amtsgericht Heinsberg vom 11.07.2012, Az.: 18 C 84\/12<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>18 C 84\/12 Verk\u00fcndet am 11.07.2011 Klothen Justizbesch\u00e4ftigte als Urkundsbeamtin der Gesch\u00e4ftsstelle AMTSGERICHT HEINSBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Heinsberg auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 13.06.2012 durch den Richter am Amtsgericht Dr. Heinemann f\u00fcr Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, die Kl\u00e4gerin von der Forderung des Sachverst\u00e4ndigen H. aus [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":2160,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[29],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2942"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2942"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2942\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2943,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2942\/revisions\/2943"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/2160"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2942"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2942"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2942"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}