{"id":2938,"date":"2019-10-15T11:20:13","date_gmt":"2019-10-15T09:20:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2938"},"modified":"2019-10-15T11:21:12","modified_gmt":"2019-10-15T09:21:12","slug":"urteil-des-lg-frankfurt-main-vom-03-04-2012-kosten-fuer-die-sachverstaendige-stellungnahme-zu-einem-pruefbericht-sind-erstattungsfaehig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2938","title":{"rendered":"Urteil des LG Frankfurt\/Main vom 03.04.2012 &#8211; Kosten f\u00fcr die sachverst\u00e4ndige Stellungnahme zu einem Pr\u00fcfbericht sind erstattungsf\u00e4hig"},"content":{"rendered":"<p>Landgericht Frankfurt am Main \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 verk\u00fcndet am 03.04.2012<\/p>\n<p>Az.: 2-31 O 1\/11<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Urteil<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Im Namen des Volkes<\/strong><\/p>\n<p>In dem Rechtsstreit<\/p>\n<p align=\"justify\">\n<p>hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main<br \/>\ndurch die Vorsitzende Richterin am Landgericht \u2026 als Einzelrichterin<\/p>\n<p>im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzschluss am 13.03.2012\u00a0<strong>f\u00fcr Recht erkannt<\/strong>:<\/p>\n<ol>\n<li>\n<div align=\"justify\">Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kl\u00e4ger 142,80 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.161,28 \u20ac vom 15.10.2010 bis 03.12.2010, aus 1.452,52 \u20ac vom 04.12.2010 bis 08.12.2010 und aus 142,80 \u20ac seit dem 16.01.2012 zu zahlen.<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"justify\">Bez\u00fcglich des Klagenantrags Ziffer 2) ist die Hauptsache erledigt.<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"justify\">Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen, soweit der Rechtsstreit nich zur\u00fcckgenommen bzw. \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden ist.<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"justify\">Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 79% und der Kl\u00e4ger 21% mit Ausnahme der durch die Verweisung des Rechtsstreits bedingten Kosten, die der Kl\u00e4ger zu tragen hat.<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"justify\">Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Parteien k\u00f6nnen die gegen sie jeweils gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betragses abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/div>\n<\/li>\n<\/ol>\n<p align=\"center\"><strong>T a t b e s t a n d :<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Der Kl\u00e4ger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.<\/p>\n<p align=\"justify\">Am xx.09.2010 ereignete sich auf der Ginnheimer Landstra\u00dfe, H\u00f6he Haus Nr. 176, in Frankfurt am Main ein Verkehrsunfall, an dem das von dem Kl\u00e4ger gef\u00fchrte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen \u2026 und das von der Beklagten zu 1) gef\u00fchrte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen \u2026 beteiligt waren, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Beklagte zu 1) fuhr mit ihrem Fahrzeug aus einer Hofeinfahrt, ohne auf den Verkehr zu achten, auf die Ginnheimer Landstra\u00dfe auf. Zum gleichen Zeitpunkt fuhr der Kl\u00e4ger auf der Ginnheimer Landstra\u00dfe, als die Beklagte zu 1) unvermittelt direkt vor seinem Fahrzeug auf die Fahrbahn zog. Trotz einer sofortigen Vollbremsung konnte der Kl\u00e4ger eine Kollision nicht mehr vermeiden.<\/p>\n<p align=\"justify\">Das kl\u00e4gerische Fahrzeug wurde an der vorderen rechten Ecke besch\u00e4digt.<\/p>\n<p align=\"justify\">Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.09.2010 (Bl. 6 f. d.A.) wurde der Beklagten zu 2) der von dem Sachverst\u00e4ndigen \u2026 auf 6.501,19 \u20ac netto gesch\u00e4tzte Reparaturschaden angezeigt sowie dessen Bezahlung sowie die Zahlung der Gutachterkosten in H\u00f6he von 725,95 \u20ac sowie der Anwaltskosten in H\u00f6he von 610,16 \u20ac und der Kostenpauschale in H\u00f6he von 30,- \u20ac geltend gemacht, in dem Schreiben hei\u00dft es im letzten Absatz:<\/p>\n<p align=\"justify\">\u201eF\u00fcr die Erledigung der Zahlungen haben wir eine angemessene Frist bis zum 30.09.2010 notiert\u2026.\u201d<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Beklagte zu 2) zahlte am 03.11.2010 auf die Hauptforderung 4.708,76 \u20ac und auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten 489,45 \u20ac. Unter dem 08.12.2010 \u00fcberwies die Beklagte zu 2) an den Kl\u00e4ger einen weiteren Betrag in H\u00f6he von 1.452,52 \u20ac auf die Hauptforderung und in H\u00f6he von 114,48 \u20ac auf die Nebenforderung.<\/p>\n<p align=\"justify\">Der Kl\u00e4ger hat zun\u00e4chst die Zahlung von 7.257,14 \u20ac (Klageantrag Ziffer 1) sowie die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kl\u00e4ger jeden dar\u00fcber hinaus aus dem Unfallereignis vom 07.09.2010 noch entstehenden Schaden zu ersetzen haben (z.B. Mehrwertsteuer, Nutzungsausfallersatz), des Weiteren die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in H\u00f6he von 661,16 \u20ac beantragt.<\/p>\n<p align=\"justify\">Mit Schriftsatz vom 10.03.2011 (Bl. 62 d.A.) wurde beklagtenseite der Klageantrag zu Ziffer 2) anerkannt unter Verwahrung gegen die Kostenauferlegung.<\/p>\n<p align=\"justify\">In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 05.04.2011 haben die Parteien den Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend in H\u00f6he von 6.161,28 \u20ac bez\u00fcglich der Hauptforderung und in H\u00f6he von 603,93 \u20ac bez\u00fcglich der vorgerichtlichen Anwaltskosten f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, unter Stellung wechselseitiger Kostenantr\u00e4ge.<\/p>\n<p align=\"justify\">Der Kl\u00e4ger hat die Klage bez\u00fcglich der Hauptforderung in H\u00f6he von 953,06 \u20ac mit Schriftsatz vom 09.01.2012 zur\u00fcckgenommen und hat mit Schriftsatz vom 15.02.2012 die Klage bez\u00fcglich des Feststellungsantrags unter Ziffer 2) f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p align=\"justify\">Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, die Beklagten seien zur Zahlung der zuletzt noch geltend gemachten 142,80 \u20ac verpflichtet. Diesen Betrag mache er nunmehr zur Erstattung von weiteren Sachverst\u00e4ndigenkosten geltend, die zur \u00dcberpr\u00fcfung des von der Beklagten zu 2) eingereichten Pr\u00fcfgutachtens angefallen seien.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist er der Auffassung, dass die Kosten des f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Teils den Beklagten aufzuerlegen seien.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt zuletzt,<\/p>\n<ol>\n<li>\n<div align=\"justify\">die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 142,80 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.304,08 \u20ac vom 01.10.2010 bis 04.04.2011 und aus 142,80 \u20ac seit dem 05.04.2011 zu zahlen, sowie 57,23 \u20ac vorgerichtliche Anwaltskosten.<\/div>\n<\/li>\n<li>festzustellen, dass der Klageantrag Ziffer 2) in der Hauptsache erledigt ist.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Beklagtes beantragen,<\/p>\n<blockquote><p>die Klage abzuweisen, soweit sie nicht \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt bzw. zur\u00fcckgenommen worden ist.<\/p><\/blockquote>\n<p align=\"justify\">Die Beklagten sind der Auffassung, eine Anspruchsgrundlage f\u00fcr den verbleibenden Betrag bestehe nicht.<\/p>\n<p align=\"justify\">Im \u00dcbrigen habe der Kl\u00e4ger die Kosten hinsichtlich des \u00fcbereinstimmend erkl\u00e4rten Betrages zu tragen sowie auch die Kosten f\u00fcr den Klageantrag Ziffer 2).<\/p>\n<p align=\"justify\">Wegen der weiteten Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Patteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und Urkunden Bezug genommen.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist in H\u00f6he der zuletzt noch geltend gemachten 142,80 \u20ac begr\u00fcndet.<\/p>\n<p align=\"justify\">Der Kl\u00e4ger kann gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 StVG die zuletzt noch geltend gemachten Kosten f\u00fcr die Stellungnahme des Sachverst\u00e4ndigen in H\u00f6he von 142,80 \u20ac verlangen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Beklagten haften gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 7 Abs. 1 StVG, \u00a7 115 Abs. 1 Ziffer 1 VVG f\u00fcr die dem Kl\u00e4ger unfallbedingt entstandenen Sch\u00e4den. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien nicht streitig. Unstreitig ist die Beklagte zu 1) nach ihrer Ausfahrt aus einer Hofeinfahrt, ohne auf den Verkehr zu achten auf die Ginnheimer Landstra\u00dfe aufgefahren und dort unvermittelt direkt vor dem Fahrzeug des Kl\u00e4gers auf die Fahrbahn gezogen, so dass der Kl\u00e4ger trotz einer sofortigen Vollbremsung die Kollision nicht mehr vermeiden konnte.<\/p>\n<p align=\"justify\">Der Kl\u00e4ger hat seine Klage in H\u00f6he von 142,80 \u20ac mit Schriftsatz vom 09.01.2012 auf den Ersatz von weiteren Sachverst\u00e4ndigenkosten umgestellt und hat insofern zur Substantiierung die gutachterliche Stellungnahme vom 11.12.2010 (Bl. 180 ff d.A.) und die Rechnung vom 12.12.2010 (Bl. 182 d.A.) vorgelegt. Dem sind die Beklagten nicht substantiiert entgegen getreten.<\/p>\n<p align=\"justify\">Der Sch\u00e4diger hat die Kosten von Sachverst\u00e4ndigengutachtens zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (Palandt, BGB, 71. Aufl., \u00a7 249 Rn. 58).<\/p>\n<p align=\"justify\">Das ist hier der Fall. Nachdem die Beklagten das Ursprungsgutachten des Sachverst\u00e4ndigen angegriffen hatten, durfte der Kl\u00e4ger eine entsprechende Erg\u00e4nzung beauftragen. Die diesbez\u00fcglichen Kosten haben die Beklagten ihm als unfallbedingten Schaden zu ersetzen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Bez\u00fcglich des Klageantrags Ziffer 2) hat der Kl\u00fcger die Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Die Beklagten haben insofern keine Erkl\u00e4rung abgegeben, so dass von einer einseitigen Teilerledigungserkl\u00e4rung auszugehen ist. Bez\u00fcglich des Klageantrags Ziffer 2) war die Feststellungsklage zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Insoweit war die Feststellung der Hauptsacheerledigung auszusprechen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Zinsentscheidung beruht auf \u00a7 288 Abs. 1, 291 BGB.<\/p>\n<p align=\"justify\">Selbst wenn die in dem Schreiben vom 13.09.2010 gesetzte Frist bis zum 30.09.2010 zu kurz gewesen w\u00e4re, war diese Frist nicht wirkungslos, sondern setzte eine angemessene Frist von 1 Monat in Gang. Soweit die Beklagtenseite ausf\u00fchrt, der Kl\u00e4ger habe nicht dargelegt, wann das Schreiben vom 13.09.2010 der Beklagten zu 2) zugegangen sei, kann dahinstehen, ob es nicht vielmehr ihre Angelegenheit w\u00e4re, anzugeben, wann das Schreiben zugegangen ist. Jedenfalls hat der Kl\u00e4ger in der Klageschrift unbestritten ausgef\u00fchrt, dass die Beklagte zu 2) auf das Anschreiben mit einer Nachfrage nach Zeugenadressen reagiert habe. Umgehend nach Eingang des Schreibens der Beklagten am 23.09.2010 sei per Fax geantwortet worden. Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte zu 2) das Schreiben vom 13.09.2010 offenbar zeitnah nach dessen Absendung erhalten hatte. Verzug trat somit sp\u00e4testens mit Ablauf des 14.10.2010 ein.<\/p>\n<p align=\"justify\">Zinsen aus dem zuletzt noch geltend gemachten Betrag von 142,80 \u20ac konnten erst ab Rechtsh\u00e4ngigkeit zuerkannt werden, da es sich insofern aufgrund der Auswechslung des zur Begr\u00fcndung vorgetragenen Lebenssachverhalts um eine Klage\u00e4nderung handelt.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die noch geltend gemachten Anwaltskosten kann der Kl\u00e4ger hingegen nicht verlangen, da sich seinem Vorbringen nicht entnehmen l\u00e4sst, dass die Anwaltskosten durch ihn bezahlt worden sind.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Kostenentscheidung beruht auf den \u00a7\u00a7 92 Abs, 1 Satz I 2, Alternative, 91 a Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO.<\/p>\n<p align=\"justify\">Soweit die Klage in H\u00f6he von 6.161,28 \u20ac in der Hauptsache \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden ist, waren die diesbez\u00fcglichen Kosten den Beklagten aufzuerlegen. Dies entspricht gem\u00e4\u00df \u00a7 91 a ZPO der Billigkeit unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Denn die Beklagten w\u00e4ren unterlegen, wenn sie nicht die Klageforderung in dieser H\u00f6he erf\u00fcllt h\u00e4tten. Die Klage war zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet und ist erst durch Zahlung nach Rechtsh\u00e4ngigkeit (26.11.2010) in H\u00f6he des bezahlten Betrages unbegr\u00fcndet worden.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Beklagte zu 2) hat erst am 03.12.2010 bzw. am 08.12.2010 Zahlungen geleistet, zu einem Zeitpunkt zu dem sie sich bereits l\u00e4ngere Zeit in Verzug befand. Ausweislich der Anlage B 2 war der Beklagtenseite auch ohne Vorlage eines Achsvermessungsprotokolls durch die Kl\u00e4gerseite eine Pr\u00fcfung der geltend gemachten Forderung m\u00f6glich, wie sich aus der Anlage B 2 (Bl. 75 d.A.) ergibt. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der sich aus der Pr\u00fcfung vom 24.09.2010 ergebende Betrag in H\u00f6he von 4.708,60 \u20ac nicht umgehend an den Kl\u00e4ger gezahlt worden ist.<\/p>\n<p align=\"justify\">Dem Kl\u00e4ger sind jedoch die Kosten hinsichtlich der einseitigen Teilerledigungserkl\u00e4rung bez\u00fcglich des Klageantrags Ziffer 2) aufzuerlegen. Insoweit w\u00e4ren ihm die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen, wenn er nicht den Feststellungsantrag f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt h\u00e4tte. Zum einen haben die Beklagten den Anspruch sofort, n\u00e4mlich innerhalb der gesetzten Klageerwiderungsfrist, anerkannt. Zum anderen hat die Beklagtenseite durch ihr Verhalten hinsichtlich dieses Antrags keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so dass entsprechend \u00a7 93 ZPO dem Kl\u00e4ger die Kosten aufzuerlegen gewesen waren. Zwar wurde der geltend gemachte Schaden innerhalb der gesetzten Frist nicht reguliert, indessen hat die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 11.10.2010 mitgeteilt, dass das eingereichte Gutachten erst nach Vorlage eines Achsvermessungsprotokolls gepr\u00fcft werden k\u00f6nne und damit zu verstehen gegeben, dass die Haftung dem Grunde nach jedenfalls nicht bestritten wird. Damit hat die Beklagtenseite aber f\u00fcr die Erhebung des Feststellungsantrags unter Ziffer 2) der Klage keine Veranlassung gegeben.<\/p>\n<p align=\"justify\">Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt des Weiteren die Kosten der Teilklager\u00fccknahme sowie der Verweisung.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><b><span style=\"font-size: small;\"><em>Quelle:\u00a0<\/em><\/span><\/b><em><span style=\"font-size: small;\">Urteil des LG Frankfurt vom 03.04.2012, Az.: 2-31 O 1\/11<\/span><\/em><\/span><\/p>\n<p align=\"justify\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Landgericht Frankfurt am Main \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 verk\u00fcndet am 03.04.2012 Az.: 2-31 O 1\/11 Urteil Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht \u2026 als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzschluss am 13.03.2012\u00a0f\u00fcr Recht erkannt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":2160,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[29],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2938"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2938"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2938\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2940,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2938\/revisions\/2940"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/2160"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2938"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2938"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2938"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}