{"id":2931,"date":"2019-10-15T11:13:32","date_gmt":"2019-10-15T09:13:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2931"},"modified":"2019-10-15T11:13:32","modified_gmt":"2019-10-15T09:13:32","slug":"urteil-des-ag-siegburg-vom-24-03-2010-die-sachverstaendigenkosten-sind-nicht-wie-der-gesamtschaden-des-geschaedigten-zu-quotieren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2931","title":{"rendered":"Urteil des AG Siegburg vom 24.03.2010 &#8211; Die Sachverst\u00e4ndigenkosten sind nicht wie der Gesamtschaden des Gesch\u00e4digten zu quotieren"},"content":{"rendered":"<p>Auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 24.03.2010 hat das AG Siegburg\u00a0unter dem AZ: 111 C 10\/10<\/p>\n<p>f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<blockquote><p>Die Beklagte\u00a0 wird verurteilt, den Kl\u00e4ger von der festlichen Verg\u00fctungsforderung des Sachverst\u00e4ndigenb\u00fcros XY, aus der Rechnung vom\u2026\u2026 in H\u00f6he von 123,04 \u20ac freizustellen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p align=\"center\"><u><strong>Tatbestand<\/strong><\/u><\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\">Der Kl\u00e4ger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 01.01.2009 in 53819 Neunkirchen ereignet hat. Bei der Beklagten handelt es sich um den aufgrund der Mithaftung des Kl\u00e4gers nur zu 50 % eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer der Unfallgegnerin. Mit Fax vom 08.06.2009 \u00fcbersandte der Kl\u00e4ger der Beklagten einen Kostenvoranschlag der Firma \u2026, in dem die erforderlichen Reparaturkosten auf 1.628,- \u20ac beziffert worden sind. Die Beklagte teilte dem Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 23.06.2009: mit, dass sie das Sachverst\u00e4ndigenb\u00fcro XYZ mit der Beweissicherung beauftragt habe. Am 26.06.2009 beauftragte der Kl\u00e4ger das Sachverst\u00e4ndigenb\u00fcro XY mit der Schadensermittlung. In der Folgezeit erstattete dieses Sachverst\u00e4ndigenb\u00fcro ein Gutachten, in dem die erforderlichen Reparaturkosten auf 994,18 \u20ac beziffert wurden. Auf Basis dieses Gutachtens wurde der Schaden des Kl\u00e4gers zu 50 % reguliert. F\u00fcr das Gutachten wurden dem Kl\u00e4ger von dem Sachverst\u00e4ndigenb\u00fcro XY auf Basis eines Mindestgrundhonorars i.H.v. 155,- \u20ac ein Betrag i.H.v. 246,09 \u20ac in Rechnung gestellt. Wenn das Sachverst\u00e4ndigenb\u00fcro\u00a0XY damit beauftragt worden w\u00e4re, nur die H\u00e4lfte des Schadens zu ermitteln, w\u00e4re kein geringeres Honorar angefallen. Auf die Rechnung dieses Sachverst\u00e4ndigenb\u00fcros i.H.v. 246,09 \u20ac zahlte die Beklagte 123,05 \u20ac.<\/p>\n<p align=\"justify\">Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\">die Beklagte zu verurteilen, ihn von einer restlichen Verg\u00fctungsforderung des Sachverst\u00e4ndigenb\u00fcro XY aus der Rechnung \u00a0vom \u2026\u2026 in H\u00f6he von 123,04 \u20ac freizustellen.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\">Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\">die Klage abzuweisen.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\">Die Beklagte ist der Ansicht, die Einholung des Sachverst\u00e4ndigengutachtens sei nicht notwendig gewesen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze einschlie\u00dflich der Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 24.03.2010 verwiesen.<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"center\"><u><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/u><\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\">Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p align=\"justify\">Der Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von der restlichen Verg\u00fctungsforderung des Sachverst\u00e4ndigenb\u00fcros XY in \u00a0H\u00f6he von 123,04 \u20ac gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die anteilige Haftung der Beklagten zu 50 % wegen des Verkehrsunfalls vom 01.01.2009 in Neunkirchen ist dem Grunde nach unstreitig.<\/p>\n<p align=\"justify\">Dem Kl\u00e4ger\u00a0 ist\u00a0 durch diesen Verkehrsunfall\u00a0 aufgrund\u00a0 der Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens ein Schaden i.H.v. 246,09 \u20ac entstanden.<\/p>\n<p align=\"justify\">Der Sch\u00e4diger hat die Kosten eines vom Gesch\u00e4digten zur Schadensfeststellung, insbesondere zur Bestimmung der Schadensh\u00f6he eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachtens zu ersetzen, soweit dieses aus Sicht des Gesch\u00e4digten im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (BGH NJW 2007, 1450; Oetker, in: M\u00fcnchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2006, \u00a7 249 Rn. 371). Demnach kommt es darauf an, ob ein verst\u00e4ndig und wirtschaftlich denkender Gesch\u00e4digter nach seinen Erkenntnissen und M\u00f6glichkeiten die Einschaltung eines Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr geboten erachten durfte (BGH NJW 2005, 356). Auch bei Kfz-Unf\u00e4llen darf der Gesch\u00e4digte einen Sachverst\u00e4ndigen hinzuziehen und zwar auch dann, wenn bereits der Sch\u00e4diger einen beauftragt hat (Gr\u00fcneberg, in: Palandt, BGB, 69. Auflage 2010, \u00a7 249 Rn. 58). Die Kosten f\u00fcr einen Sachverst\u00e4ndigen sind nur dann nicht erforderlich und damit nicht erstattungsf\u00e4hig, wenn ein offensichtlicher Bagatellschaden bis ca. 700,- \u20ac vorliegt; in derartigen F\u00e4llen gen\u00fcgt ein Kostenvoranschlag durch eine Kfz-Werkstatt (BGH NJW 2005, 356; Gr\u00fcneberg, aaO, \u00a7 249Rn.58).<\/p>\n<p align=\"justify\">Nach diesen Grunds\u00e4tzen durfte der Kl\u00e4ger die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens f\u00fcr erforderlich halten. Die Beklagte hat den Schaden nicht sofort aufgrund des von dem Kl\u00e4ger vorgelegten Kostenvoranschlags der Firma \u2026\u2026.. reguliert. Stattdessen wollte die Beklagte zur Beweissicherung veranlassen, dass der Unfallwagen besichtigt wird. Aus Sicht des Kl\u00e4gers durften berechtigte Zweifel an der H\u00f6he der in dem Kostenvoranschlag auf 1.628,- \u20ac netto bezifferten Reparaturkosten bestehen. Denn in dem sp\u00e4ter eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachten wurden die Reparaturkosten auf lediglich 994,18 \u20ac netto beziffert. Im Hinblick darauf und auf die beabsichtigte Beweissicherung der Beklagten war es aus Sicht des Kl\u00e4gers geboten, einen Sachverst\u00e4ndigen zu beauftragen. Die erforderlichen Reparaturkosten wurden sowohl im Kostenvoranschlag, als auch im Sachverst\u00e4ndigengutachten auf \u00fcber 700,- \u20ac veranschlagt, so dass kein Bagatellschaden vorgelegen hat.<\/p>\n<p align=\"justify\">F\u00fcr das Sachverst\u00e4ndigengutachten wurden dem Kl\u00e4ger unstreitig 246,09 \u20ac in Rechnung gestellt. Der Kl\u00e4ger kann Freistellung von dieser Rechnung in voller H\u00f6he verlangen, obwohl die Beklagte f\u00fcr den Verkehrsunfall vom 01.01.2009 nur zu 50 % haftet. Dies entspricht den Grunds\u00e4tzen der Differenztheorie, nach der der Sch\u00e4diger dem Gesch\u00e4digten das schuldet, was der Gesch\u00e4digte aufwenden muss, um den urspr\u00fcnglichen Zustand wieder herzustellen (Poppe DAR 2005, 669). Im Gegensatz zu den Schadenspositionen, die im Falle einer Mithaftung des Gesch\u00e4digten quotiert werden m\u00fcssen, wie bspw. Reparaturkosten, fallen Sachverst\u00e4ndigenkosten \u00fcberhaupt nicht an, wenn der Gesch\u00e4digte den Unfall vollst\u00e4ndig selbst verursacht hat (Poppe DAR 2005, 669). Denn bei den Kosten, die durch die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens entstehen, handelt es sich um Rechtsverfolgungskosten. Diese Kosten dienen ausschlie\u00dflich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsf\u00e4higen Anteil des dem Gesch\u00e4digten entstandenen Gesamtschadens von dem Sch\u00e4diger ersetzt zu bekommen. Die Sachverst\u00e4ndigenkosten sind deswegen nicht wie der Gesamtschaden des Gesch\u00e4digten zu quotieren, da sie erst dann entstehen, wenn der Gesch\u00e4digte seinen erstattungsf\u00e4higen Anteil des Gesamtschadens gegen\u00fcber dem Sch\u00e4diger beziffern und belegen muss.\u00a0 Dieses Ergebnis entspricht der Rechtsprechung zu der Frage, inwieweit andere Rechtsverfolgungskosten, insbesondere Anwaltskosten, bei einer anteiligen Mithaftung des Gesch\u00e4digten ersatzf\u00e4hig sind. Der Gegenstandswert, nach dem die Anwaltskosten zu berechnen sind, richtet sich nach dem Anteil an dem Gesamtschaden, der aufgrund der\u00a0 Haftungsquote\u00a0 von\u00a0 dem\u00a0\u00a0 Gesch\u00e4digten\u00a0 ersetzt\u00a0 verlangt werden kann. Die Anwaltskosten werden also im Falle einer f\u00fcnfzigprozentigen Mithaftung nicht nach dem Gesamtschaden berechnet und dann halbiert. Stattdessen werden sie nach dem geringeren Gegenstandswert berechnet, und dann in voller H\u00f6he ersetzt. F\u00fcr die Gutachtenkosten ist dabei zu beachten, dass diese nach den Angaben des Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers nach der H\u00f6he des Gesamtschadens und damit ebenso wie die Anwaltskosten nach dem Wert berechnet werden. Es kann jedoch dahinstehen, ob nach einem Verkehrsunfall auch dann ein in Relation zur Schadensh\u00f6he berechnetes Sachverst\u00e4ndigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. \u00a7 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden kann (so f\u00fcr den Fall einer uneingeschr\u00e4nkten Haftung des Sch\u00e4digers BGH NJW 2007,1450), wenn der Gesch\u00e4digte anteilig mit haftet. Denn im vorliegenden Fall wurde von dem Sachverst\u00e4ndigenb\u00fcro XY unstreitig nur ein Grundhonorar i.H.v. 155,-\u20ac angesetzt, das auch bei einer Abrechnung auf Basis des h\u00e4lftigen Reparaturaufwands angefallen w\u00e4re.<\/p>\n<p align=\"justify\">Da die Beklagte auf die Sachverst\u00e4ndigenkosten i.H.v, 246,09 \u20ac lediglich einen Betrag i.H.v. 123,05 \u20ac bezahlt hat, ist eine Differenz i.H.v. 123,04 \u20ac zur Zahlung offen geblieben.<\/p>\n<p align=\"justify\">Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Rechtsstreit hat weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, \u00a7 511 Abs, 4 ZPO.<\/p>\n<p align=\"justify\">Streitwert:\u00a0 123,04 \u20ac (\u00a7\u00a7 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO)<\/p>\n<p align=\"justify\"><em><span class=\"Stil1\">Quelle:<\/span><\/em>\u00a0<em>Urteil des Amtsgericht Siegburg vom 24.03.2010, Az.: 111 C 10\/10<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 24.03.2010 hat das AG Siegburg\u00a0unter dem AZ: 111 C 10\/10 f\u00fcr Recht erkannt: Die Beklagte\u00a0 wird verurteilt, den Kl\u00e4ger von der festlichen Verg\u00fctungsforderung des Sachverst\u00e4ndigenb\u00fcros XY, aus der Rechnung vom\u2026\u2026 in H\u00f6he von 123,04 \u20ac freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. 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