{"id":2924,"date":"2019-10-15T11:07:11","date_gmt":"2019-10-15T09:07:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2924"},"modified":"2019-10-15T11:07:11","modified_gmt":"2019-10-15T09:07:11","slug":"urteil-des-ag-aachen-vom-15-09-2008-zum-ersatz-der-kosten-einer-stellungnahme-bei-einwaenden-der-versicherung-gegen-das-sachverstaendigengutachten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2924","title":{"rendered":"Urteil des AG Aachen vom 15.09.2008 zum Ersatz der Kosten einer Stellungnahme bei Einw\u00e4nden der Versicherung gegen das Sachverst\u00e4ndigengutachten"},"content":{"rendered":"<table style=\"font-weight: 400;\" width=\"90%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"40%\"><span style=\"color: #808080;\"><strong><u>120 C 225\/08<br \/>\n<\/u><\/strong><\/span><\/td>\n<td width=\"20%\"><\/td>\n<td width=\"40%\"><span style=\"color: #808080;\">verk\u00fcndet am 15.09.2008<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #808080;\">Offermann,<\/span><br \/>\n<span style=\"color: #808080;\">Justizanbesch\u00e4ftigte als Urkundsbeamtin der Gesch\u00e4ftsstelle<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p style=\"font-weight: 400;\">\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>AMTSGERICHT AACHEN<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>IM NAMEN DES VOLKES<\/strong><\/p>\n<p><strong>URTEIL<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">In dem Rechtsstreit<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">hat das Amtsgericht Aachen<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">im vereinfachten Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 495a ZPO ohne m\u00fcndliche Verhandlung am 15.09.2008<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">durch die Richterin<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p><strong>Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 333,14 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2008 zu zahlen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><u>Tatbestand<\/u><\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. \u00a7 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><u>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/u><\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages in H\u00f6he von 212,95 \u20ac und der Erstattung der Kosten der erneuten Stellungnahme der DEKRA in H\u00f6he von 120,19 \u20ac aus \u00a7 115 Abs. 1 Nr. 1 WG.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Nach dieser Vorschrift kann der Gesch\u00e4digte die Haftpflichtversicherung des Sch\u00e4digers unmittelbar in Anspruch nehmen. Die Haftung des Versicherungsnehmers der Beklagten dem Grunde nach gem. \u00a7 7 StVG ist zwischen den Parteien unstreitig, so dass eine Haftung der Beklagten im vollen Umfang aus \u00a7 115 Abs. 1 Nr. 1 WG gegeben ist.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Beklagte ist gem. \u00a7 249 Abs . 2 S. 1 BGB dazu verpflichtet, die auf Basis des DEKRA-Gutachtens ermittelten Stundenverrechnungss\u00e4tze, die kalkulierten vier Arbeitstage sowie die Beilackierungskosten und die Kosten f\u00fcr die Positionen \u201eFarbmusterblech&#8220; und \u201eMischanlagen&#8220; in voller H\u00f6he an den Kl\u00e4ger zu zahlen. Nach \u00a7 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Gesch\u00e4digte statt der Herstellung den erforderlichen Geldbetrag verlangen, d.h. der Kl\u00e4ger kann fiktive Reparaturkosten geltend machen. Der Umfang der von der Beklagten zu ersetzenden fiktiven Reparaturkbsten richtet sich nach dem Betrag, der f\u00fcr eine Reparatur erforderlich i.S.d. \u00a7 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist. Aus dem Wort \u201eerforderlich&#8220; leitet der BGH ein sog. Wirtschaftlichkeitspostulat ab, nach dem der Gesch\u00e4digte unter mehreren zum Schadensausgleich f\u00fchrenden M\u00f6glichkeiten diejenige zu w\u00e4hlen hat, die den geringsten Aufwand erfordert (M\u00fcKo &#8211; Oetker, \u00a7 249 Rn. 362). Das bedeutet bezogen auf die Abrechnung fiktiver Reparaturkosten, dass der Kl\u00e4ger sich auf der einen Seite auf g\u00fcnstigere und gleichwertige Reparaturm\u00f6glichkeiten verweisen lassen muss, soweit diese ihm m\u00fchelos und ohne Weiteres zug\u00e4nglich sind (BGH. NJW 20 0 3, 2086 ff .). Auf der anderen Seite ist der Gesch\u00e4digte jedoch grunds\u00e4tzlich in der Wahl seiner Mittet zur Schadensbehebung frei und soll im Rahmen des \u00a7 249 Abs. 1 S. 2 m\u00f6glichst vollumf\u00e4nglich entsch\u00e4digt werden (BGH, NJW 2003, 2086 ff.). Das bedeutet, der Gesch\u00e4digte kann die Werkstatt frei w\u00e4hlen und hat grunds\u00e4tzlich einen Anspruch auf )Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten (vgl. M\u00fcKo &#8211; Oetker, \u00a7 249 Rn. 365). Etwas anderes gilt nur, wenn der Sch\u00e4diger den Gesch\u00e4digten an eine kosteng\u00fcnstigere und gleichwertige Werkstatt, die dieser m\u00fchelos erreichen kann, verweist.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Das war vorliegend jedoch nicht der Fall. Die kosteng\u00fcnstigeren, markengebundenen Fachwerkst\u00e4tten, an die der Kl\u00e4ger durch die Beklagte verwiesen wurde und welche ihr als Grundlage zur Berechnung der fiktiven Reparaturkosten dienten, waren zu weit entfernt und f\u00fcr den Kl\u00e4ger nicht ebenso leicht zu erreichen wie die bei ihm im Ort ans\u00e4ssige, markengebundene Fachwerkstatt &#8230;&#8230;.., so dass der Kl\u00e4ger durch die Verweisung an diese Werkst\u00e4tten zu sehr in seinem aus \u00a7 249 Abs. 2 S. 1 BGB gew\u00e4hrten Recht auf eigene Schadensbehebung eingeschr\u00e4nkt w\u00e4re. Die von der Beklagten empfohlene Fachwerkstatt in Alsdorf ist f\u00fcr den Kl\u00e4ger zwar m\u00fchelos zu erreichen, bietet jedoch keinen ad\u00e4quaten Ersatz f\u00fcr die markengebundene Vertragswerkstatt, die der Kl\u00e4ger als Berechnungsgrundlage f\u00fcr seine fiktiven Reparaturkosten herangezogen hat. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass es sich bei der Werkstatt in Alsdorf nicht um eine markengebundene Fachwerkst\u00e4tte handelt, sondern auch aus dem Umstand, dass der Kl\u00e4ger seinen Wagen bei der Fachwerkstatt &#8230;&#8230;.. gekauft hat und ihn dort auch regelm\u00e4\u00dfig warten l\u00e4sst. Dieser Umstand l\u00e4sst den Schluss zu, dass die Fachwerkstatt einen Wissens- bzw. Kenntnisvorsprung hat, \u00fcber den die andere Werkstatt nicht verf\u00fcgt und mithin besser in der Lage ist, einzusch\u00e4tzen, welche Reparaturen zur vollen Schadenskompensation erforderlich sind. Hinzu kommt, dass die Beklagte nichts zur Qualifikation der anderen Werkst\u00e4tten vorgetragen hat. Insbesondere ist f\u00fcr den Kl\u00e4ger nicht ersichtlich, durch welche Zertifizierungen sich diese Werkst\u00e4tten als gleichwertig gegen\u00fcber seiner Fordwerkstatt erweisen. Daher musste sich der Kl\u00e4ger nicht auf die markenungebundenen Werkst\u00e4tten verweisen lassen und durfte die Stundenverrechnungss\u00e4tze der Ford Werkstatt zugrundelegen, ohne gegen seine Schadensminderungspfiicht zu versto\u00dfen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Dasselbe gilt f\u00fcr die geltend gemachten Kosten der Beilackierung und der Positionen \u201eFarbmusterblech&#8220; und \u201eMischanlage&#8220; sowie der zugrunde gelegten vier Arbeitstage. Das von dem Beklagten vorgelegte Gutachten steht im Widerspruch zu dem Gutachten des Kl\u00e4gers. Rechnet der Gesch\u00e4digte die Kosten der Reparatur ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Gutachten eines Sachverst\u00e4ndigen nach, hat der Sch\u00e4diger die konkreten Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit der Abrechnung und damit ein Versto\u00df gegen die Schadensminderungspflicht ergibt (BGH, NJW 2003, 2086 ff.). Dieser Beweis ist dem Beklagten weder im Hinblick auf die monierten Arbeiten noch bzgl. der monierten Arbeitstage gelungen, da insbesondere im Hinblick auf Letztere nur ein einfaches Bestreiten vorgetragen wurde.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Ferner hat der Kl\u00e4ger einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Stellungnahme der DEKRA in H\u00f6he von 120,19 \u20ac gem. \u00a7 115 Abs. 1 Nr. 1 WG. Diese Kosten sind als Rechtsverfolgungskosten gem. \u00a7 249 Abs. 2 BGB zu erstatten, wenn der Gesch\u00e4digte mangels hinreichender Sachkenntnis ohne sachverst\u00e4ndige Beratung nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist (Hentschel, StVG. Ausg. 2007. \u00a7 12 Rn. 50). Bei der Stellungnahme der DEKRA vom 14.05.2008 handelt es sich um eine Erg\u00e4nzung ihres f\u00fcr den Kl\u00e4ger get\u00e4tigten Sachverst\u00e4ndigengutachtens. Diese Erg\u00e4nzung war auch erforderlich, um auf die von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen gegen die Abrechnung der DEKRA sachgerecht Stellung nehmen zu k\u00f6nnen und das weitere Verfahren zu planen. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Erg\u00e4nzungsgutachten der DEKRA, die hier u.a. noch einmal dezidiert Stellung nimmt zur Erforderlichkeit der Beilackierung und der Kosten f\u00fcr die Farbmusterbleche und Mischanlage. Diese Fragen k\u00f6nnen von einem Laien nicht beantwortet werden, so dass der Kl\u00e4ger die erg\u00e4nzende Stellungnahme auch f\u00fcr erforderlich erachten durfte.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Der Kl\u00e4ger hat einen Anspruch auf Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2008 aus \u00a7\u00a7 291, 288 BGB.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">\nDie prozessualen Nebenentscheidungen bemhen auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 S. 1 , 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Streitwert: 333,14 \u20ac.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><em><b>Quelle:<\/b><\/em>\u00a0<i>Urteil des Amtsgericht Aachen vom 15.09.2008, Az.: 120 C 225\/08<\/i><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>120 C 225\/08 verk\u00fcndet am 15.09.2008 Offermann, Justizanbesch\u00e4ftigte als Urkundsbeamtin der Gesch\u00e4ftsstelle AMTSGERICHT AACHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Aachen im vereinfachten Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 495a ZPO ohne m\u00fcndliche Verhandlung am 15.09.2008 durch die Richterin f\u00fcr Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 333,14 \u20ac nebst Zinsen [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":2160,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[29],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2924"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2924"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2924\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2925,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2924\/revisions\/2925"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/2160"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2924"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2924"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2924"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}