{"id":2918,"date":"2019-10-15T11:04:57","date_gmt":"2019-10-15T09:04:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2918"},"modified":"2019-10-15T11:04:57","modified_gmt":"2019-10-15T09:04:57","slug":"urteil-des-olg-duesseldorf-vom-16-06-2008-zum-sachverstaendigenhonorar-geschaedigter-kann-nichts-falsch-machen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2918","title":{"rendered":"Urteil des OLG D\u00fcsseldorf vom 16.06.2008 zum Sachverst\u00e4ndigenhonorar &#8211; Gesch\u00e4digter kann nichts falsch machen"},"content":{"rendered":"<blockquote><p><strong><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, I-1 U 246\/07<\/span><\/strong><\/p>\n<table border=\"0\" width=\"100%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"24%\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>Datum:<\/strong><\/span><\/td>\n<td width=\"76%\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">16.06.2008<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>Gericht:<\/strong><\/span><\/td>\n<td><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>Spruchk\u00f6rper:<\/strong><\/span><\/td>\n<td><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">1. Zivilsenat<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>Entscheidungsart:<\/strong><\/span><\/td>\n<td><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">Urteil<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>Aktenzeichen:<\/strong><\/span><\/td>\n<td><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">I-1 U 246\/07<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>Tenor:<\/strong><\/span><\/td>\n<td><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">Auf die Berufung des Kl\u00e4gers wird unter Zur\u00fcckweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 24. Oktober 2007 verk\u00fcndete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kl\u00e4ger 2.302,82 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 %Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2007 zu zahlen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner den Kl\u00e4ger von durch au\u00dfergerichtliche T\u00e4tigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 274,65 EUR an Rechtsanwalt Lothar S., D\u00fcsseldorf.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 64 % dem Kl\u00e4ger und zu 36 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong><u>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/u><\/strong><\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>I.<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">Die zul\u00e4ssige Berufung des Kl\u00e4gers hat in der Sache teilweise Erfolg.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">Das Landgericht hat nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufkl\u00e4rung zu Unrecht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Allerdings geht die Anspruchsberechtigung des Kl\u00e4gers auf Ersatz seiner unfallbedingten Verm\u00f6genseinbu\u00dfen nicht \u00fcber den Anteil von 1\/3 seiner Sch\u00e4den hinaus. Nach dem zur \u00dcberzeugung des Senats feststehenden Sachverhalt haben sowohl der Fahrer des kl\u00e4gerischen Fahrzeuges, der Zeuge K., als auch der Beklagte jeweils durch ein vorkollision\u00e4res schuldhaftes Fehlverhalten zu der Entstehung des streitigen Zusammensto\u00dfes beigetragen. Dabei \u00fcberwiegt der Verursachungs- und Verschuldensanteil, den sich der Kl\u00e4ger zurechnen lassen muss mit der Folge, dass er seine materiellen Sch\u00e4den im Umfang von 2\/3 selbst zu tragen hat. Insbesondere ist es dem Kl\u00e4ger nicht gelungen, den wegen der Auffahrkollision gegen den Zeugen K. sprechenden Anschein schuldhafter Unfallverursachung zu ersch\u00fcttern oder gar zu widerlegen.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">Die seitens der Beklagten gegen die H\u00f6he des kl\u00e4gerischen Ersatzbegehrens umf\u00e4nglich vorgebrachten Einwendungen bleiben weitgehend ohne Erfolg. Auf der Grundlage ihrer Einstandspflicht von 1\/3 beschr\u00e4nkt sich in der Hauptsache ihre Zahlungsverpflichtung auf den Betrag von 2.302,82 EUR. Dar\u00fcber hinaus haben sie den Kl\u00e4ger im Umfang von anteilig 274,65 EUR von der Geb\u00fchrenschuld des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber seinem Prozessbevollm\u00e4chtigten f\u00fcr dessen au\u00dfergerichtliche T\u00e4tigkeit freizustellen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>II.<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">Im Einzelnen ist Folgendes auszuf\u00fchren:<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>1.<\/strong>\u00a0Rechtsgrundlage f\u00fcr das begr\u00fcndete kl\u00e4gerische Zahlungsverlangen sind die Vorschriften der \u00a7\u00a7 7, 17, 18 StVG in Verbindung mit \u00a7 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG. Da die beiden Unfallbeteiligten jeweils durch ein fahrl\u00e4ssiges Fehlverhalten die Kollision verursacht haben, versteht es sich von selbst, dass sich keine Partei mit Erfolg auf den Ausschlussgrund der h\u00f6heren Gewalt im Sinne des \u00a7 7 Abs. 2 StVG oder auf ein unabwendbares Ereignis nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 17 Abs. 3 Satz 1 StVG berufen kann.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>2.<\/strong>\u00a0Unbegr\u00fcndet sind die Einwendungen, welche die Beklagten gegen die Aktivlegitimation des Kl\u00e4gers vorbringen.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>a)\u00a0<\/strong>Einerseits ist den Beklagten zuzugestehen, dass allein die Eintragung des Kl\u00e4gers in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) den Kl\u00e4ger nicht als Eigent\u00fcmer des Fahrzeuges legitimieren. Diese nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 24, 25 StVZO alter Fassung erstellten Urkunden sind nicht mehr als Beweisanzeichen f\u00fcr die Eigent\u00fcmerstellung des darin Eingetragenen (BGH NJW 2004, 217).<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>b)<\/strong>\u00a0Der Zeuge K. ist aber ausweislich seiner Vernehmung durch das Landgericht im Termin am 5. September 2007 der Sohn des Kl\u00e4gers. Er wohnt mit diesem unter derselben Anschrift in Velbert. Ausweislich der zu seiner Person gemachten Angaben geht der Zeuge einer T\u00e4tigkeit als Sch\u00fcler nach. Dem durch den Kl\u00e4ger vorgelegten Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen W. vom 21. Dezember 2006 zufolge hatte der Pkw Opel Astra Cabriolet einen Wiederbeschaffungswert von 16.500,&#8211; EUR (Bl. 10 d.A.). Es spricht nichts f\u00fcr die Annahme, dass der Sohn des Kl\u00e4gers in seiner Eigenschaft als Sch\u00fcler in der Lage war, den Kaufpreis f\u00fcr das knapp 3 Monate vor dem Unfall auf den Kl\u00e4ger zugelassene Fahrzeug aus eigenen Mitteln aufzubringen. Nach Lage der Dinge ist deshalb davon auszugehen, dass der Kl\u00e4ger nicht nur ausgewiesener Halter des Fahrzeuges ist, sondern auch dessen Eigent\u00fcmer und dass er den Wagen seinem Sohn am Unfalltag zum Gebrauch zur Verf\u00fcgung gestellt hat.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>3.<\/strong>\u00a0Entgegen der durch den Kl\u00e4ger vertretenen Ansicht ergibt sich die Begr\u00fcndetheit seines Schadensersatzverlangens zu 100 % nicht aus einem durch den Beklagten zu 1. am Unfallort abgegebenen &#8222;deklaratorischen Schuldanerkenntnis&#8220;. Insbesondere geht seine R\u00fcge fehl, das Landgericht habe zu seinem diesbez\u00fcglichen Klagevortrag in verfahrensfehlerhafter Weise die Erhebung eines Zeugenbeweises unterlassen.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">Das Landgericht hat in den Sachbericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils das Vorbringen des Kl\u00e4gers hinsichtlich der Erkl\u00e4rung des Beklagten zu 1. am Unfallort, er &#8222;erkenne die Schuld an&#8220;, fast wortgleich dem Vortrag im kl\u00e4gerischen Schriftsatz vom 17. Juni 2007 entsprechend \u00fcbernommen (Bl. 159; Bl. 2 UA, Bl. 299 d.A.). Ein unstreitiger Tatsachenvortrag ist indes keiner Beweisaufnahme zug\u00e4nglich.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>4.<\/strong>\u00a0Dar\u00fcber hinaus l\u00e4sst sich nicht die Feststellung treffen, dass der Beklagte zu 1. am Unfallort ein ihn im haftungsrechtlichen Sinne bindendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben hat.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>a)<\/strong>\u00a0Ein solches ist Grundlage eines Schuldbest\u00e4tigungsvertrages. Es setzt voraus, dass zwischen den Parteien Streit oder subjektive Ungewissheit \u00fcber das Bestehen der Schuld besteht, die Parteien durch das Anerkenntnis dieses zwischen ihnen bestehende Schuldverh\u00e4ltnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen und sich dahin einigen (Palandt\/Sprau, Kommentar zum BGB, 67. Aufl., \u00a7 781, Rdnr. 3 mit Hinweis auf BGH NJW 1995, 960).<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>b)<\/strong>\u00a0Der Beklagte zu 1. hat indes auf dem am Unfallort ausgef\u00fcllten Notizzettel neben den Angaben zu seiner Person einschlie\u00dflich Adresse, Telefonnummer und den Einzelheiten zu seinem Fahrzeug und desjenigen des Unfallgegners unterhalb der Zeit- und Datumsangabe lediglich den Zusatz &#8222;Verursacher B.&#8220; gesetzt (Bl. 176 d.A.). Allein aufgrund der Tatsache, dass sich der Beklagte zu 1. als &#8222;Verursacher&#8220; bezeichnete, kann nach den Umst\u00e4nden nicht von der Annahme ausgegangen werden, dass er eine Schuldbest\u00e4tigungserkl\u00e4rung des Inhaltes abgeben wollte, er werde in vollem Umfang haftungsrechtlich f\u00fcr die Folgen des Schadensereignisses einstehen.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>aa)<\/strong>\u00a0Gem\u00e4\u00df der Regelung zu \u00a7 7 Ziff. II Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen f\u00fcr die Kraftfahrtversicherung (AKB) ist bei Haftpflichtsch\u00e4den der Versicherungsnehmer nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Anspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. In der Regel werden deshalb Erkl\u00e4rungen, die nach einem Unfall von Beteiligten zur Schuldfrage abgegeben werden, nicht von dem Bewusstsein und dem Willen getragen, eine rechtsgesch\u00e4ftliche Bindung in Form eines schuldbest\u00e4tigenden oder gar schuldbegr\u00fcndenden Vertrages einzugehen (Greger, Haftungsrecht des Stra\u00dfenverkehrs, 4. Aufl., \u00a7 16, Rdnr. 55).<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>bb)<\/strong>\u00a0Nichts anderes ergibt sich aus der Erkl\u00e4rung des Beklagten am Unfallort, &#8222;seine Versicherung werde den Schaden des Kl\u00e4gers sofort ausgleichen&#8220; (Bld. 2 UA; Bl. 299 d.A.). M\u00fcndliche \u00c4u\u00dferungen, die in der ersten Aufregung an der Unfallstelle abgegeben werden, k\u00f6nnen im Allgemeinen nicht als rechtsverbindliche Anerkenntniserkl\u00e4rungen gewertet werden, sondern haben nur als un\u00fcberlegte Beruhigungen f\u00fcr den Verletzten zu gelten (Stiefel\/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., \u00a7 7 AKB, Rdnr. 171 mit Rechtsprechungsnachweisen). Man muss in der Regel davon ausgehen, dass der Versicherungsnehmer an Ort und Stelle weder die Zeit noch die M\u00f6glichkeit hat, die Frage der Haftpflicht abschlie\u00dfend zu beurteilen und dass auch f\u00fcr den Verletzten erkennbar eine solche Absicht nicht vorliegt. Diese Erkl\u00e4rungen k\u00f6nnen aber als Beweisanzeichen gew\u00fcrdigt werden (Stiefen\/Hofmann a.a.O. mit Rechtsprechungsnachweisen).<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>cc)<\/strong>\u00a0Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass dem Vorbringen des Kl\u00e4gers zufolge der zum Zeitpunkt des Unfalls 77 Jahre alte Beklagte zu 1. nach dem Schadensereignis einen &#8222;verwirrten Eindruck&#8220; machte (Bl. 159 d.A.). Um so weniger bestand deshalb nach den Umst\u00e4nden Anlass zu der Annahme, dass der Beklagte zu 1. einen haftungsrechtlichen Verpflichtungswillen zum Ausdruck bringen wollte.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>5.<\/strong>\u00a0L\u00e4sst sich indes nicht der Ausnahmetatbestand der Erkl\u00e4rung eines Verpflichtungswillens am Unfallort feststellen, wof\u00fcr der Anspruchsteller die Beweislast tr\u00e4gt, so kann einer die Schuld am Unfall anerkennenden Erkl\u00e4rung im Rahmen der Beweisw\u00fcrdigung Bedeutung zukommen (Greger a.a.O., Rdnr. 55 mit Hinweis auf BGH NJW 1976, 1259 sowie BGH NJW 1982, 996 und BGH NJW 1984, 383). Ein Anerkenntnis kann auch lediglich der Beweiserleichterung dienen. Es enth\u00e4lt dann \u00fcberhaupt keinen rechtsgesch\u00e4ftlichen Verpflichtungswillen des Schuldners, sondern es handelt sich um ein Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst, das ein Indiz f\u00fcr den Richter bei der Beweisw\u00fcrdigung darstellt (Palandt\/Sprau a.a.O., \u00a7 781, Rdnr. 6). Durch seine schriftliche Erkl\u00e4rung, er sei &#8222;Verursacher&#8220; und durch seine m\u00fcndliche Erkl\u00e4rung, er &#8222;erkenne die Schuld an&#8220; und &#8222;seine Versicherung werde den Schaden des Kl\u00e4gers sofort ausgleichen&#8220; (Bl. 339 d.A.), hat der Beklagte zu 1. im vorgenannten Sinne ein Zeugnis gegen sich selbst abgegeben. Dieses verwertet der Senat im Rahmen der Beweisw\u00fcrdigung als Indiz zu Lasten des Beklagten zu 1. f\u00fcr die Feststellung, dass er durch ein vorkollision\u00e4res schuldhaftes Fehlverhalten zu der Entstehung des Auffahrunfalles beigetragen hat. Konkret ist &#8211; wie noch darzulegen sein wird &#8211; ein Versto\u00df des Beklagten zu 1. gegen die Bestimmung des \u00a7 4 Abs. 1 Satz 2 StVO anzunehmen, wonach der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen darf.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>III.<\/strong><\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">Allerdings besagt die Erkl\u00e4rung eines Unfallbeteiligten, er sei schuld an dem Unfall, nichts dar\u00fcber, ob nicht auch den anderen Beteiligten ein Verschulden trifft (Greger a.a.O., Rdnr. 56 mit Rechtsprechungsnachweisen). Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist erwiesen, dass dem Zeugen Kalayci ebenfalls ein fahrl\u00e4ssiges Fehlverhalten als Unfallursache anzulasten ist. Er hat entgegen \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 StVO keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zu dem vorausgefahrenen Pkw des Beklagten zu 1. eingehalten und auf diese Weise den Auffahrunfall mitverschuldet. Dieses Fehlverhalten muss sich der Kl\u00e4ger bei der Abw\u00e4gung aller unfallurs\u00e4chlichen Umst\u00e4nde als einen die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges deutlich erh\u00f6henden Umstand anspruchsmindernd entgegenhalten lassen mit der Konsequenz, dass seine Anspruchsberechtigung auf einen Anteil von 1\/3 begrenzt ist. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufkl\u00e4rung hat das streitige Vorbringen des Kl\u00e4gers zum Hergang des Unfallgeschehens keine Best\u00e4tigung gefunden. Vielmehr ist von einem gew\u00f6hnlichen Auffahrunfall auszugehen, bei welchem zu Lasten des auffahrenden Hintermannes &#8211; hier des Zeugen K. &#8211; ein im Wege des Anscheisbeweises anzunehmendes Reaktions- oder Abstandsverschulden festzustellen ist. Dieser Anschein ist durch den Kl\u00e4ger nicht ersch\u00fcttert oder gar widerlegt.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>1.<\/strong>\u00a0Folgt man dem streitigen Klagevorbringen, soll dem Zusammensto\u00df der Fahrzeuge ein Fahrspurwechsel des durch den Beklagten zu 1. gesteuerten Pkw Mercedes-Benz vorausgegangen sein: Nachdem dieser Pkw mittig in der Geradeausspur der untergeordneten Stra\u00dfe &#8222;Gr\u00fcne Heide&#8220; Fahrtrichtung Einsteinstra\u00dfe gestanden habe und sich von hinten auf der Rechtsabbiegerspur der Zeuge K. gen\u00e4hert habe, soll dann pl\u00f6tzlich vor dem Zeugen der Wagen des Unfallgegners von der Geradeausspur \u00fcber die Rechtsabbiegerspur zwecks Einfahrt in die bevorrechtigte von Humboldt-Stra\u00dfe Fahrtrichtung Birt gezogen sein (Bl. 2 d.A.). Als sich sodann der Pkw Mercedes &#8222;zu ca. 80 %&#8220; in der Vorfahrtstra\u00dfe befunden habe, habe der Beklagte zu 1. dann eine &#8222;abrupte Vollbremsung&#8220; durchgef\u00fchrt, obwohl sich auf der bevorrechtigten Stra\u00dfe kein Verkehr gen\u00e4hert habe (Bl. 2 d.A.).<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>2.<\/strong>\u00a0Bei seiner Vernehmung im Termin am 5. September 2007 hat der Zeuge K. indes einen anderen Sachverhalt bekundet: Danach soll sich sein Unfallgegner zun\u00e4chst &#8222;mittig auf der Fahrbahn&#8220; fortbewegt haben, um sodann in Erf\u00fcllung seiner Wartepflicht an der vorfahrtberechtigten Stra\u00dfe anzuhalten. Dann sei er in Geradeausrichtung losgefahren. Erst als er sich &#8222;schon teilweise auf der querenden Stra\u00dfe&#8220; befunden habe, habe er &#8222;pl\u00f6tzlich sein Fahrzeug nach rechts gezogen&#8220;. Trotz Vollbremsung sei der Zeuge dem Beklagten &#8222;aber &#8230; hinten rein gefahren&#8220; (Bl. 283 d.A.). Dieser Darstellung kann jedoch aus mehreren Gr\u00fcnden nicht gefolgt werden.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>a)\u00a0<\/strong>Zun\u00e4chst steht die Schilderung des Zeugen K. in Widerspruch zu der Wiedergabe des Geschehens in der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige. Danach hatte sich der Beklagte zu 1. von vornherein auf der Stra\u00dfe &#8222;Gr\u00fcne Heide&#8220; auf der dortigen Rechtsabbiegespur\/Geradeausspur zum Abbiegen nach rechts in die bevorrechtigte von-Humboldt-Stra\u00dfe eingeordnet &#8211; und zwar unmittelbar vor dem ihm folgenden Zeugen K.. Nachdem beide zun\u00e4chst wegen des vorfahrtberechtigten Querverkehrs angehalten hatten, leitete der Beklagte zu 1. das Rechtsabbiegeman\u00f6ver in die von-Humboldt-Stra\u00dfe ein, wobei der Zeuge K. unmittelbar in gleicher Fahrtrichtung hinterher fuhr. Als dann der Beklagte zu 1. pl\u00f6tzlich ein Hindernis auf der Stra\u00dfe zu sehen vermeinte, nahm er eine Bremsung und ein Ausweichman\u00f6ver vor mit der Folge, dass der Zeuge auf das bereits stehende Fahrzeug auffuhr (Bl. 94 d.A.). Dieser Darstellung zufolge handelte es sich bei der Kollision um einen gew\u00f6hnlichen Auffahrunfall nach der Einfahrt der beiden Beteiligten in die bevorrechtigte von-Humboldt-Stra\u00dfe.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>b)\u00a0<\/strong>\u00dcberdies ist die Schilderung des Unfallgeschehens durch den Zeugen K. mit den an den Fahrzeugen eingetretenen Kollisionssch\u00e4den unvereinbar.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>aa)<\/strong>\u00a0Denn der Aussage des Zeugen gem\u00e4\u00df war er nach der Erf\u00fcllung seiner Wartepflicht im Einm\u00fcndungsbereich der Stra\u00dfe &#8222;Gr\u00fcne Heide&#8220; zum Zwecke des Rechtsabbiegens &#8222;schon angefahren, als der Beklagte pl\u00f6tzlich nach rechts zog&#8220; (Bl. 283 d.A.). Bei einem solchen Unfallhergang h\u00e4tte im Hinblick auf die lichtbildlich dargestellte Verkehrsf\u00fchrung am Unfallort (Bl. 178 ff. d.A.; insbesondere Lichtbild Bl. 181 d.A.) der Pkw des Kl\u00e4gers wegen des pl\u00f6tzlichen Rechtsabbiegens des Beklagten zu 1. im Bereich der linken Seite getroffen werden m\u00fcssen, w\u00e4hrend sich an dem Pkw Mercedes Benz folgerichtig ein Frontschaden mit einem Schwerpunkt auf der rechten Seite h\u00e4tte einstellen m\u00fcssen. Unstreitig &#8211; und durch die polizeiliche Unfallmitteilung verdeutlicht &#8211; ist der kl\u00e4gerische Pkw an der vorderen linken Ecke beeintr\u00e4chtigt, w\u00e4hrend sich der Schaden an dem Pkw des Beklagten zu 1. an der hinteren linken Ecke befindet (Bl. 95 d.A.).<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>bb)<\/strong>\u00a0Da nach dem Klagevorbringen der Pkw Opel Astra zum Zeitpunkt der Kollision erst zu &#8222;ca. 80 %&#8220; in die Vorfahrtstra\u00dfe eingefahren sein soll, h\u00e4tte der Zeuge auf das pl\u00f6tzliche Rechtsabbiegen seines Unfallgegners nach dessen zun\u00e4chst mittiger Fahrweise diesem nicht &#8222;hinten reinfahren&#8220; k\u00f6nnen. Auch der durch den Zeugen K. geschilderte Ansto\u00df gegen das Heck des Pkw seines Unfallgegners spricht in \u00dcbereinstimmung mit der Darstellung des Geschehens in der polizeilichen Unfallmitteilung f\u00fcr eine gew\u00f6hnliche Auffahrkollision entsprechend dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten. Der Umstand, dass der Pkw Mercedes Benz hinten links besch\u00e4digt worden ist, erkl\u00e4rt sich aus der Tatsache, dass der Beklagte zu 1. nach der Wahrnehmung des vermeintlichen Hindernisses noch ein Ausweichman\u00f6ver nach links in Form eines &#8222;Schlenkers&#8220; eingeleitet hatte (Bl. 64 unten d.A.).<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>3.a)\u00a0<\/strong>Bei einem Auffahrunfall spricht nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats der Anschein schuldhafter Unfallverursachung wegen eines zu geringen Sicherheitsabstandes oder wegen eines Reaktionsverschuldens gegen den auffahrenden Verkehrsteilnehmer (so auch Jagow\/Burmann\/He\u00df, Stra\u00dfenverkehrsrecht, 20. Aufl., \u00a7 4 StVO, Rdnr. 24 mit Hinweis auf BGH NZV 1989, 105 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen; weitere Nachweise bei Hentschel, Stra\u00dfenverkehrsrecht, 37. Aufl., \u00a7 4 StVO, Rdnr. 5).<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>b)\u00a0<\/strong>In diesem Zusammenhang r\u00fcgt der Kl\u00e4ger ohne Erfolg, das Landgericht habe sich nicht mit der Frage der Einschl\u00e4gigkeit des Anscheinsbeweises f\u00fcr den Fall auseinander gesetzt, dass sich die beteiligten Fahrzeuge in der Startphase befunden h\u00e4tten (Bl. 311 d.A.). Die Beklagten weisen zu Recht darauf hin, dass der Zeuge K. und der Beklagte zu 1. keine Verkehrsteilnehmer waren, die an einer Ampel nach dem Wechsel auf ein gr\u00fcnes Lichtsignal angefahren waren (Bl. 340, 341 d.A.). Bei einer solchen Situation im innerst\u00e4dtischen Verkehr ist &#8211; um der besseren Ausnutzung der Gr\u00fcnlichtphase willen &#8211; eine kurzfristige Unterschreitung des nach \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 StVO erforderlichen Sicherheitsabstandes zul\u00e4ssig &#8211; wobei allerdings der Hintermann den verk\u00fcrzten Abstand durch eine erh\u00f6hte Bremsbereitschaft auszugleichen hat (vgl. die durch die Beklagten in ihrer Berufungserwiderung aufgef\u00fchrten Rechtsprechungsnachweise, Bl. 341 d.A.). Im vorliegenden Fall hatte der Zeuge K. allerdings hinreichend Gelegenheit, im Zuge der Einfahrt von der untergeordneten Stra\u00dfe &#8222;Gr\u00fcne Heide&#8220; in die bevorrechtigte von-Humboldt-Stra\u00dfe den nach \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 StVO erforderlichen Sicherheitsabstand zu dem vorausgefahrenen Pkw Mercedes Benz des Beklagten zu 1. herzustellen. Der Darstellung des Zeugen K. zufolge hatte er &#8222;an der Haltelinie kurz gestanden&#8220; (Bl. 283 d.A.). Er h\u00e4tte im Einm\u00fcndungsbereich ohne Weiteres so lange warten k\u00f6nnen, bis die beiden beteiligten Fahrzeuge den erforderlichen Sicherheitsabstand zueinander hatten. Zwar ist &#8211; wie nachfolgend dargelegt &#8211; dem Beklagten zu 1. anzulasten, entgegen \u00a7 4 Abs. 1 Satz 2 StVO ohne zwingenden Grund sein Fahrzeug stark abgebremst zu haben. Ein pl\u00f6tzliches starkes Abbremsen des Vorausfahrenden ersch\u00fcttert indes den Anscheinsbeweis gegen den Hintermann nicht (Jagow\/Burmann\/He\u00df a.a.O., \u00a7 4 StVO, Rdnr. 24).<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>c)<\/strong>\u00a0Nicht ohne Grund geht der Zeuge K. aus der polizeilichen Unfallanzeige wegen der Ordnungsziffer &#8222;01&#8220; als der mutma\u00dfliche Unfallverursacher hervor. Gegen\u00fcber dem Zeugen V. hatte er angegeben, der Unfallgegner habe pl\u00f6tzlich gebremst und er, der Zeuge K., sei aufgefahren (Bl. 93 d.A.).<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>4.\u00a0<\/strong>Unbegr\u00fcndet ist die R\u00fcge des Kl\u00e4gers, das Landgericht habe es in verfahrensfehlerhafter Weise unterlassen, das durch ihn beantragte unfallanalytische Sachverst\u00e4ndigengutachten zur Aufkl\u00e4rung des streitigen Geschehens einzuholen. Auch f\u00fcr den Senat ergibt sich keine Notwendigkeit zu einer solchen erg\u00e4nzenden Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahme.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>a)\u00a0<\/strong>Bis zur erstinstanzlichen Schlussverhandlung im Termin am 5. September 2007 hat der Kl\u00e4ger keinen Beweis durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens angeboten. Er hatte in seinem Schriftsatz vom 17. Juni 2007 lediglich ausgef\u00fchrt, das von den Beklagten beantragte verkehrsanalytische Sachverst\u00e4ndigengutachten erg\u00e4be nur dann einen Sinn, wenn das Schadensbild nicht nur am kl\u00e4gerischen Fahrzeug, sondern auch an demjenigen des Beklagten zu 1. dem Sachverst\u00e4ndigen zur Begutachtung vorliege. Im Zusammenhang damit hat der Kl\u00e4ger die Beklagten aufgefordert, ein den Pkw Mercedes Benz betreffendes Schadensgutachten nebst Lichtbildern zur Verf\u00fcgung zu stellen (Bl. 160 d.A.). Zur Einreichung eines solchen Gutachtens oder zu der \u00dcberlassung von Schadensbildern ist es in der Folgezeit jedoch nicht gekommen.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>b)<\/strong>\u00a0Vor der Schlussverhandlung im Beweisaufnahmetermin vom 5. September 2007 hat der Kl\u00e4ger dann die Einholung eines verkehrsanalytischen Sachverst\u00e4ndigengutachtens beantragt (Bl. 286 d.A.). Zwar machen die Beklagten einerseits zu Recht geltend, dass der Kl\u00e4ger in diesem Zusammenhang keine Tatsachenbehauptung aufgestellt hat, zu deren Nachweis das Beweisangebot dienen sollte. Andererseits war nach den Umst\u00e4nden offenkundig, dass der Kl\u00e4ger beabsichtigte, mittels des Gutachtens die Richtigkeit seiner Behauptung zum Hergang des Unfallgeschehens nachzuweisen.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>c)<\/strong>\u00a0Indes steht der Einholung des Sachverst\u00e4ndigengutachtens der bereits durch den Kl\u00e4ger in seinem Schriftsatz vom 17. Juni 2007 aufgezeigte Umstand entgegen, dass es keine hinreichenden Ankn\u00fcpfungstatsachen gibt, die den Versuch einer unfallanalytischen Aufkl\u00e4rung des streitigen Geschehens erfolgversprechend erscheinen lassen. Weder sind die an dem Pkw Opel Astra eingetretenen Sch\u00e4den lichtbildlich gesichert, noch sind der genaue Ort des Zusammensto\u00dfes sowie die Endstellung der Fahrzeuge \u00fcberliefert.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>IV.<\/strong><\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">Im \u00dcbrigen bedarf es zum Nachweis der Richtigkeit der Behauptung des Kl\u00e4gers, der vorausfahrende Beklagte zu 1. habe entgegen \u00a7 4 Abs. 1 Satz 2 StVO ohne zwingenden Grund stark gebremst, keiner weiteren Sachaufkl\u00e4rung. Die Richtigkeit dieser Darstellung l\u00e4sst sich anhand des Inhaltes der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige in Verbindung mit den Erkl\u00e4rungen des Beklagten zu 1. am Unfallort verifizieren.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>1.a)<\/strong>\u00a0Zwar l\u00e4sst sich &#8211; wie die Beklagten zu Recht geltend machen &#8211; weder der Aussage des Zeugen K. noch den Angaben, die der Beklagte zu 1. bei seiner informatorischen Befragung im Termin am 5. September 2007 gemacht hat, entnehmen, dass Letzterer nach der Einfahrt in die von-Humboldt-Stra\u00dfe seinen Pkw Mercedes Benz stark abbremste.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>b)\u00a0<\/strong>Indes r\u00e4umen die Beklagten in ihrer Klageerwiderung ein, dass der Beklagte zu 1. das durch ihn gesteuerte Fahrzeug &#8211; wenn auch m\u00e4\u00dfig &#8211; abbremste (Bl. 64 d.A.). Bei seiner informatorischen Befragung hat der Beklagte zu 1. angegeben, er sei bei dem pl\u00f6tzlichen Anblick eines dunklen Tieres, etwa 50 cm hoch &#8222;erschrocken gewesen, weil dies auf ihn zugekommen sei&#8220; (Bl. 284 d.A.). Er habe sp\u00e4ter erfahren, dass sich an der Unfallstelle &#8222;h\u00e4ufig Hunde aufhalten&#8220; (Bl. 284 d.A.).<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>c)\u00a0<\/strong>Diese Darstellung steht jedoch in einem unvereinbaren Widerspruch zu dem Inhalt der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige. Danach hat der Beklagte zu 1. eine Bremsung und ein Ausweichman\u00f6ver eingeleitet, &#8222;da er pl\u00f6tzlich ein Hindernis auf der Stra\u00dfe zu sehen glaubte&#8220;. Der Beklagte zu 1. hat aber gegen\u00fcber dem aufnehmenden Polizeibeamten, dem Zeugen V., einger\u00e4umt, &#8222;dass er sich bei dem Hindernis get\u00e4uscht habe&#8220; (Bl. 94 d.A.). Diese Darstellung ist so zu verstehen, dass das vermeintliche Hindernis real nicht existierte. W\u00e4re vorkollision\u00e4r tats\u00e4chlich ein Hund von einem halben Meter H\u00f6he auf den Beklagten zu 1. als Frontalhindernis zugelaufen, h\u00e4tte f\u00fcr diesen am Unfallort nichts n\u00e4her gelegen, als auf diesen Umstand zu seiner Entlastung hinzuweisen. Statt dessen hatte der Beklagte zu 1. gegen\u00fcber dem Zeugen V. konzediert, &#8222;sich bei dem Hindernis get\u00e4uscht&#8220; zu haben. Diese T\u00e4uschung mag darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren sein, dass sich das Schadensereignis am 4. Dezember 2006 um 16.53 Uhr, also bei fortgeschrittener D\u00e4mmerung, zugetragen hat. Die Umst\u00e4nde sprechen f\u00fcr die Annahme, dass der seinerzeit 77 Jahre alte Beklagte zu 1. nach der Einfahrt in die von-Humboldt-Stra\u00dfe dort in der D\u00e4mmerung aufgrund irgendeiner Ursache irritiert war und er deshalb die vermeintliche Notwendigkeit einer starken Abbremsung seines Fahrzeuges sah.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>2.a)<\/strong>\u00a0Dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten gem\u00e4\u00df hatte der Beklagte zu 1. auf der von-Humboldt-Stra\u00dfe bereits eine Ausgangsgeschwindigkeit zwischen 30 und 40 km\/h erreicht (Bl. 64 d.A.). Da er nach dem Inhalt der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige sein Fahrzeug bis zum Stillstand abbremste und der Zeuge K. sodann auf den stehenden Pkw Mercedes Benz auffuhr, ist nach Lage der Dinge die Feststellung zu treffen, dass die durch den Beklagten zu 1. eingeleitete Verz\u00f6gerung eine starke Abbremsung im Sinne des \u00a7 4 Abs. 1 Satz 2 StVO darstellte &#8211; und zwar eine solche ohne zwingenden Grund.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>b)\u00a0<\/strong>Ein zwingender Grund nach Ma\u00dfgabe dieser Vorschrift ist nur im Fall der Abwendung einer pl\u00f6tzlichen, ernstlichen Gefahr f\u00fcr Leib, Leben und bedeutende Sachwerte gegeben (Jagow\/Burmann\/He\u00df a.a.O., \u00a7 4 StVO, Rdnr. 16). Einer solchen Gefahrensituation war der Beklagte zu 1. vorkollision\u00e4r nicht ausgesetzt, da er in der D\u00e4mmerung nur ein Hindernis auf der Stra\u00dfe zu sehen glaubte, er aber ausweislich der polizeilichen Unfallmitteilung einger\u00e4umt hat, &#8222;sich bei dem Hindernis get\u00e4uscht&#8220; zu haben (Bl. 94 d.A.).<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>aa)\u00a0<\/strong>Zwar hat der Zeuge V. bekundet, er wisse nicht mehr genau, &#8222;wie es zu der Aussage kam, dass der Beklagte sich bei dem Hindernis get\u00e4uscht hatte&#8220; (Bl. 285 d.A.). Es k\u00f6nne &#8222;auch sein, dass es sich um ein Tier gehandelt hat, das hinterher einfach weg war&#8220; (Bl. 285 d.A.).<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>bb)\u00a0<\/strong>Jedoch ist davon auszugehen, dass die in der polizeilichen Unfallmitteilung enthaltene Angabe (&#8222;der Unfallbeteiligte 02 gab an, dass er sich bei dem Hindernis get\u00e4uscht habe&#8220;) auf einer entsprechenden authentischen Bekundung des Beklagten zu 1. am Unfallort beruht. Denn nach den Umst\u00e4nden stand seinerzeit die Kl\u00e4rung der Frage im Raum, aus welchem Grund der Beklagte zu 1. kurz nach den Einfahrt in die bevorrechtigte von-Humboldt-Stra\u00dfe seinen Wagen aus einer Geschwindigkeit zwischen 30 und 40 km\/h bis zum Stillstand abgebremst hatte. W\u00e4re seinerzeit entsprechend der Schilderung des Beklagten zu 1 bei seiner informatorischen Befragung pl\u00f6tzlich ein Hund auf die Fahrbahn gelaufen, h\u00e4tte f\u00fcr ihn nichts n\u00e4her gelegen, als gegen\u00fcber dem aufnehmenden Zeugen V. auf diesen Umstand als Grund f\u00fcr seine pl\u00f6tzliche Abbremsung hinzuweisen. Ebenso w\u00e4re es f\u00fcr den Zeugen angezeigt gewesen, diese Mitteilung in die polizeiliche Unfallanzeige aufzunehmen. In jeder Hinsicht nachvollziehbar ist deshalb die abschlie\u00dfende Darstellung des Zeugen, er gehe davon aus, dass seine Angaben &#8222;in der Unfallaufnahme damals zur Bremsung richtig sind&#8220; (Bl. 286 d.A.).<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>cc)<\/strong>\u00a0F\u00fcr diese Feststellung spricht auch der Umstand, dass sich der Beklagte zu 1. gegen\u00fcber dem Zeugen K. in der am Unfallort abgegebenen schriftlichen Erkl\u00e4rung als &#8222;Verursacher&#8220; bezeichnet und ge\u00e4u\u00dfert hat, &#8222;er habe den Unfall verursacht und erkenne die Schuld an&#8220; (Bl. 2 UA; Bl. 299 d.A.). W\u00e4re eine reale Gefahrensituation der Grund f\u00fcr die pl\u00f6tzliche Abbremsung des Beklagten zu 1. gewesen, h\u00e4tte er zu einer solchen ihn belastenden Erkl\u00e4rung keinen Anlass gehabt.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>V.<\/strong><\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">Bei der Abw\u00e4gung aller unfallurs\u00e4chlichen Umst\u00e4nde gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 17, 18 StVG d\u00fcrfen zu Lasten einer Partei nur solche Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigt werden, auf die sie sich entweder selbst beruft oder die unstreitig oder erwiesen sind.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht fest, dass der Zeuge K. die Entstehung der Auffahrkollision dadurch fahrl\u00e4ssig verursacht hat, dass er nicht den gebotenen Sicherheitsabstand eingehalten hat. Dem Beklagten zu 1. ist anzulasten, nach der Einfahrt in die Vorfahrtstra\u00dfe aus einer Geschwindigkeit zwischen 30 und 40 km\/h seinen Pkw ohne zwingenden Grund bis zum Stillstand verz\u00f6gert zu haben.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">Grunds\u00e4tzlich ist von einer vollen Haftung des Auffahrenden auszugehen. Eine Mithaftung des Vorausfahrenden besteht jedoch, wenn dieser unter Versto\u00df gegen \u00a7 1 Abs. 2 StVO abrupt bremst (Jagow\/Burmann\/He\u00df a.a.O., \u00a7 4 StVO, Rdnr. 25). In Betracht kommt eine Mithaftung des Vordermanns im Umfang von 1\/3 (Jagow\/Burmann\/He\u00df a.a.O. mit Rechtsprechungsnachweisen). Auch bei unverhofft starkem Bremsen des Vorausfahrenden ohne zwingenden Grund wird der Haftungsanteil des Auffahrenden \u00fcberwiegen, wobei der zu geringe Abstand des Hintermanns die Betriebsgefahr auf einen Haftungsanteil von 2\/3 erh\u00f6hen kann (Hentschel a.a.O., \u00a7 4 StVO, Rdnr. 17 mit Rechtsprechungsnachweisen).<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">Im Ergebnis erscheint es deshalb gerechtfertigt, zum Nachteil der Beklagten eine Haftungsquote von 1\/3 : 2\/3 auszusprechen.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">Wie noch darzulegen sein wird, stellen sich die unfallbedingten Verm\u00f6genseinbu\u00dfen des Kl\u00e4gers in der Summe auf den Betrag von 6.908,46 EUR. Der ihm davon zustehende Drittelanteil macht per Saldo 2.302,82 EUR aus.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>VI.<\/strong><\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">Weitgehend unbegr\u00fcndet sind die Einwendungen, welche die Beklagten gegen die H\u00f6he der einzelnen klagegegenst\u00e4ndlichen Schadenspositionen vorbringen.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>1.<\/strong>\u00a0Die Beklagten stellen in ihrer Berufungserwiderung nicht mehr in Abrede, dass der Kl\u00e4ger berechtigt ist, seine Fahrzeugsch\u00e4den fiktiv auf der Grundlage des Gutachtens des \u00f6ffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverst\u00e4ndigen W. vom 21. Dezember 2006 (Bl. 7 ff. d.A.) abzurechnen. Darin sind die Reparaturkosten mit 5.283,13 EUR netto (Bl. 16 d.A.) sowie der merkantile Minderwert des unfallgesch\u00e4digten Pkw Opel Astra Cabriolet mit 800,&#8211; EUR (Bl. 11 d.A.) ausgewiesen. Rechtlich fehl geht der erstinstanzlich seitens der Beklagten erhobene Einwand, der Sachverst\u00e4ndige sei bei der Gutachtenerstellung nicht von den sogenannten &#8222;mittleren Stundenverrechnungss\u00e4tzen&#8220; ausgegangen, sondern habe statt dessen \u00fcberh\u00f6hte Stundenverrechnungss\u00e4tze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt (Bl. 71 d.A.).<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>2.a)\u00a0<\/strong>Der Gesch\u00e4digte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungss\u00e4tze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungss\u00e4tze aller repr\u00e4sentativen Marken- und freien Fachwerkst\u00e4tten einer Region repr\u00e4sentiert als statistisch ermittelte Rechengr\u00f6\u00dfe nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag (BGH NJW 2003, 2086). Denn einerseits ist der Sch\u00e4diger zur vollst\u00e4ndigen Behebung des Schadens unabh\u00e4ngig von den wirtschaftlichen Dispositionen des Gesch\u00e4digten verpflichtet. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrde bei anderer Sichtweise die dem Gesch\u00e4digten durch \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB er\u00f6ffnete M\u00f6glichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eingeschr\u00e4nkt werden. Schlie\u00dflich w\u00fcrde die Realisierung einer Reparatur zu dem bezeichneten Mittelwert der Stundenverrechnungss\u00e4tze eine erhebliche Eigeninitiative des Gesch\u00e4digten erfordern, wozu dieser grunds\u00e4tzlich nicht verpflichtet ist. Denn er m\u00fcsste Erkundigungen hinsichtlich der Werkstatterfahrung f\u00fcr die Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke anstellen und entsprechende Preisangebote einholen (BGH NJW 2003, 2086, 2087).<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>b)\u00a0<\/strong>Allerdings hat der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung auch ausgef\u00fchrt, der Gesch\u00e4digte sei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu w\u00e4hlen, sofern er die H\u00f6he der f\u00fcr die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen k\u00f6nne (BGH NJW 2003, 2086, 2087 mit Hinweis auf BGH NJW 1992, 302, BGH NJW 1992, 305 sowie BGH NJW 1996, 1958). Es k\u00f6nne vom Ansatz her der Auffassung beigetreten werden, dass der Gesch\u00e4digte, der m\u00fchelos eine ohne Weiteres zug\u00e4ngliche g\u00fcnstigere und gleichwertige Reparaturm\u00f6glichkeit habe, sich auf diese verweisen lassen m\u00fcsse (BGH a.a.O.).<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>3)<\/strong>\u00a0Uneinigkeit besteht in der Rechtsprechung \u00fcber die Auslegung des vorgenannten obiter dictums des &#8222;Porsche-Urteils&#8220; im Falle der fiktiven Abrechnung eines Kraftfahrzeugschadens auf Gutachtenbasis.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>a)<\/strong>\u00a0Teilweise wird die Ansicht vertreten, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs enthalte keine Beschr\u00e4nkung des Inhaltes, dass nur eine Verweisung auf eine andere markengebundene Fachwerkstatt in Betracht komme. Anderenfalls sei der vom Bundesgerichtshof gew\u00e4hlte Begriff der &#8222;Gleichwertigkeit&#8220; \u00fcberfl\u00fcssig (LG Potsdam NJW 2008, 1392; LG Berlin NJW-RR 2007, 20; AG Steinfurt NZV 2007, 579).<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>b)<\/strong>\u00a0Die entgegenstehende Auffassung verneint die Gleichwertigkeit einer Fahrzeugreparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt mit derjenigen in einer freien Fachwerkstatt. Bei Zugrundelegung der Stundenverrechnungss\u00e4tze einer freien Werkstatt werde die Dispositionsbefugnis des Gesch\u00e4digten eingeschr\u00e4nkt. Dieser k\u00f6nne in der Regel auch nicht wissen, ob eine sonstige Fachwerkstatt bez\u00fcglich der Instandsetzung des Fahrzeuges einer bestimmten Marke hinreichend erfahren sei. Zudem f\u00fchre das Abstellen auf Zuverl\u00e4ssigkeits- und Zumutbarkeitskriterien oft zu Auseinandersetzungen dar\u00fcber, ob sich der Gesch\u00e4digte im konkreten Fall auf eine bestimmte, nicht markengebundene Fachwerkstatt verweisen lassen m\u00fcsse (LG Essen NJW 2008, 1391; LG Bochum SP 2006, 285; LG Bielefeld, Urteil vom 31. August 2005, Az.: 21 S 110\/05; LG K\u00f6ln, Urteil vom 31. Mai 2006, Az.: 13 S 4\/06; LG M\u00fcnster, Urteil vom 27. Juli 2006, Az.: 8 S 44\/06; LG Ravensburg, Urteil vom 15. Dezember 2005, Az.: 4 S 21\/05; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 11. April 2008, Az: 104 C; Engel DAR 2007, 695; Revilla ZfS 2008, 188).<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>4)\u00a0<\/strong>Im vorliegenden Fall bedarf es indes keiner abschlie\u00dfenden Festlegung des Senats, welcher der vorgenannten Meinungen grunds\u00e4tzlich zu folgen ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>a)<\/strong>\u00a0H\u00e4lt man die gesch\u00e4digteng\u00fcnstigere Ansicht f\u00fcr zutreffend, steht die Befugnis des Kl\u00e4gers au\u00dfer Zweifel, seinen Fahrzeugschaden auf der Grundlage des Gutachtens des Kfz-Sachverst\u00e4ndigen W. vom 21. Dezember 2006 abzurechnen. Denn unstreitig haben die Beklagten den Kl\u00e4ger nicht auf eine Opel-Vertragswerkstatt mit gegen\u00fcber den gutachterlichen Ans\u00e4tzen g\u00fcnstigeren Stundenverrechnungss\u00e4tzen hingewiesen.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>b)<\/strong>\u00a0Erachtete man auch die Instandsetzung in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt als eine gleichwertige Reparaturm\u00f6glichkeit im Sinne des vorgenannten obiter dictums, bliebe dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten ebenfalls der Erfolg versagt. Denn dieser g\u00fcnstigere Instandsetzungsweg m\u00fcsste dem Gesch\u00e4digten ohne Weiteres m\u00fchelos als gleichwertige Reparaturm\u00f6glichkeit zug\u00e4nglich sein (BGH NJW 2003, 2086, 2087). Der Gesch\u00e4digte muss demnach in die Lage versetzt werden, die problemlose Zug\u00e4nglichkeit sowie insbesondere die Gleichwertigkeit der alternativ vorgeschlagenen Instandsetzung in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt zu \u00fcberpr\u00fcfen. Bei dem Bem\u00fchen um eine wirtschaftlich vern\u00fcnftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf das Grundanliegen dieser Vorschrift nicht aus den Augen verloren werden, dass dem Gesch\u00e4digten ein m\u00f6glichst vollst\u00e4ndiger Schadensausgleich zukommen soll (BGH a.a.O.). Zu der Entfaltung einer erheblichen eigenen \u00dcberpr\u00fcfungsinitiative im Hinblick auf die Realisierung einer Reparatur zu den seitens des Sch\u00e4digers und seiner Haftpflichtversicherung vorgeschlagenen Preisen ist der Gesch\u00e4digte indes nicht verpflichtet (BGH a.a.O.).<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>c)<\/strong>\u00a0Richtig ist deshalb die wertende Betrachtung, dass der pauschale Hinweis auf eine konkrete &#8211; kosteng\u00fcnstige &#8211; freie Reparaturwerkstatt zur \u00dcberpr\u00fcfung der fachlichen Gleichwertigkeit durch den Gesch\u00e4digten nicht ausreicht. Zu fordern ist deshalb zumindest, dass der Ersatzpflichtige dem Gesch\u00e4digten konkrete, die Gleichwertigkeit betreffende Angaben zukommen l\u00e4sst (vgl. Figgener NJW 2008, 1349, 1352). Ma\u00dfgeblich sind Kriterien, ob es sich etwa um eine Meisterwerkstatt handelt, ob diese zertifiziert ist, ob dort Originalersatzteile Verwendung finden, \u00fcber welche Erfahrung man bei der Reparatur von Unfallfahrzeugen verf\u00fcgt und dergleichen. Eine Eigeninitiative (z.B. in Form einer Internetrecherche) muss der Gesch\u00e4digte dabei &#8211; dies sei noch einmal betont &#8211; nicht entwickeln. Das pauschale Bestreiten der Gleichwertigkeit &#8211; gegebenenfalls mit dem Hinweis auf eine allgemein gr\u00f6\u00dfere Kompetenz einer markengebundenen Fachwerkstatt &#8211; d\u00fcrfte allerdings unerheblich sein (vgl. Figgener a.a.O. mit Rechtsprechungsnachweisen). Da die Realisierung der Reparatur f\u00fcr den Gesch\u00e4digten nicht mit unzumutbaren Unannehmlichkeiten verbunden sein darf, spielt u.a. auch die Entfernung der benannten Verweiswerkstatt zum Wohnort &#8211; gegebenenfalls bei einer vergleichenden Betrachtung mit einer markengebundenen Fachwerkstatt &#8211; eine Rolle (Figgener a.a.O., 1350).<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>5)<\/strong>\u00a0Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zu 2. vorprozessual dem Kl\u00e4ger jedoch keine Informationen f\u00fcr eine eigene Gleichwertigkeits\u00fcberpr\u00fcfung oder f\u00fcr eine \u00dcberpr\u00fcfung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer Verweiswerkstatt zukommen lassen. Erstmals in ihrer Klageerwiderung vom 25. Mai 2007 (Unfalldatum: 4. Dezember 2006) haben die Beklagten dem Kl\u00e4ger &#8222;vorsorglich &#8230; insoweit folgende zertifizierte Karosserie-Fachbetriebe&#8220; benannt. Es folgt eine Aufz\u00e4hlung von 4 Firmenbezeichnungen mit den Ortsangaben D\u00fcsseldorf, Wuppertal und M\u00f6nchengladbach ohne Bekanntgabe vollst\u00e4ndiger Anschriften und ohne Mitteilung von Telefonnummern. Dass bei einer solchen Sachlage entgegen der seitens der Beklagten vertretenen Ansicht nicht von einem &#8222;konkreten Hinweis&#8220; die Rede sein kann, aufgrund dessen der Kl\u00e4ger sich auf eine Reparatur auf der Basis der mittleren Stundenverrechnungss\u00e4tze verweisen lassen muss, bedarf keiner weiteren Ausf\u00fchrungen.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>VII.<\/strong><\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">Unbegr\u00fcndet ist dar\u00fcber hinaus der erstinstanzliche Einwand der Beklagten, ihre Ersatzverpflichtung beziehe sich nicht auf den in dem Schadensgutachten des Kfz-Sachverst\u00e4ndigen W. ausgewiesenen Aufschlag von 20 % auf alle aufgef\u00fchrten Ersatzteile nach Ma\u00dfgabe einer &#8222;Preisliste g\u00fcltig ab 01.11.2006&#8220; (Bl. 13 d.A.). Auch im Wege der fiktiven Schadensabrechnung hat der Kl\u00e4ger Anspruch auf den sogenannten UPE-Aufschlag in dem hier durch den Sachverst\u00e4ndigen angegebenen Umfang.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>1.<\/strong>\u00a0Die Rechtsprechung zur Erstattungsf\u00e4higkeit der UPE-Aufschl\u00e4ge bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis ist geteilt (vgl. die \u00dcbersicht bei Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2007, 141, 144). Nach der wohl herrschenden Meinung k\u00f6nnen prozentuale Aufschl\u00e4ge auf Ersatzteilpreise auch bei der fiktiven Abrechnung verlangt werden, wenn und soweit sie regional \u00fcblich sind. Dann machen sie den erforderlichen Reparaturaufwand aus, der f\u00fcr die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist (Lemcke in van-B\u00fchren, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, Teil 3, Rdnr. 92 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Eggert a.a.O.). Dieser Auffassung schlie\u00dft sich der Senat an (s. auch Senatsurteil vom 25.06.2001, 1 U 126\/00, NZV 2002, 87 = DAR 2002, 68, das dem nicht entgegensteht). Ebenso Kammergericht Berlin, Urt. v. 10.09.2007, 22 U 224\/06.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>a)\u00a0<\/strong>Ist ein Kraftfahrzeug bei einem Unfall besch\u00e4digt worden, so kann der Gesch\u00e4digte von dem ersatzpflichtigen Sch\u00e4diger statt der Herstellung durch diesen (\u00a7 249 Abs. 1 BGB) den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag f\u00fcr eine von ihm selbst veranlasste Reparatur verlangen (\u00a7 249 Abs. 2 BGB). Dieser Geldbetrag bemisst sich danach, was von dem Standpunkt eines verst\u00e4ndigen, wirtschaftlich denkenden Eigent\u00fcmers in der Lage des Gesch\u00e4digten f\u00fcr die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckm\u00e4\u00dfig und angemessen erscheint (BGH NJW 1989, 3009, juris-Rdnr. 9). F\u00fcr das, was zur Schadensbeseitigung nach der letztgenannten Vorschrift erforderlich ist, ist ein objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Ma\u00dfstab anzulegen. Daf\u00fcr kann das Sch\u00e4tzgutachten eines anerkannten Kfz-Sachverst\u00e4ndigen \u00fcber die H\u00f6he der voraussichtlichen Reparaturkosten f\u00fcr das Gericht eine sachgerechte Grundlage sein, sofern &#8211; wie hier &#8211; das Gutachten hinreichend ausf\u00fchrlich ist und das Bem\u00fchen erkennen l\u00e4sst, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (BGH a.a.O.).<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>b)<\/strong>\u00a0Allerdings wird vor allem f\u00fcr umfangreiche Fahrzeugsch\u00e4den h\u00e4ufig erst die Reparaturkostenrechnung der Werkstatt eine zureichende Auskunft \u00fcber den nach \u00a7 249 Abs. 2 BGB erforderlichen Reparaturkostenaufwand geben. Die so belegten tats\u00e4chlichen Aufwendungen sind im Allgemeinen ein aussagekr\u00e4ftigeres Indiz f\u00fcr die Erforderlichkeit. Dies hindert den Tatrichter allerdings nicht, den geschuldeten Ersatzbetrag im Sch\u00e4tzweg nach \u00a7 287 ZPO auch ohne Reparaturrechnung festzustellen (BGH a.a.O., juris-Rdnr. 11).<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>c)<\/strong>\u00a0Es ist senatsbekannt, dass die markengebundenen Kfz-Werkst\u00e4tten im Gro\u00dfraum D\u00fcsseldorf den sogenannten UPE-Aufschlag auf Ersatzteilpreise erheben. Es handelt sich dabei um branchen\u00fcblich erhobene Zuschl\u00e4ge, die aufgrund der Lagerhaltung von Originalersatzteilen auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers aufgeschlagen werden. Damit soll unter anderem der Aufwand abgegolten werden, der mit der st\u00e4ndigen Vorhaltung von Originalersatzteilen verbunden ist; deren st\u00e4ndige Verf\u00fcgbarkeit verk\u00fcrzt in der Regel die Reparaturdauer.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>2.a)\u00a0<\/strong>Dementsprechend wird in den Leits\u00e4tzen f\u00fcr Gutachten und andere Sachverst\u00e4ndigenleistungen des Instituts f\u00fcr Sachverst\u00e4ndigenwesen e.V., K\u00f6ln zu Ziff. 5.1.5 (&#8222;sonstige Kosten&#8220;) die Empfehlung gegeben, im Gutachten zu in der Werkstatt oder in einer Region anfallenden Ersatzteilpreisaufschl\u00e4gen Stellung zu nehmen &#8211; und zwar im Rahmen eines Hinweises auf entsprechende Mehrkosten im Anschluss an die Kostenaufstellung im Gutachten. Dasselbe gilt f\u00fcr Verbringungskosten, sofern in einer Werkstatt, in die ein Fahrzeug verbracht werden soll, nicht s\u00e4mtliche Arbeiten erledigt werden k\u00f6nnen oder beispielsweise in einer Region \u00fcblicherweise in Spezialwerkst\u00e4tten lackiert wird. Dadurch soll sichergestellt werden, dass nach Eingang der Reparaturkostenrechnung Abweichungen zur Kalkulation des Sachverst\u00e4ndigen festgestellt und interpretiert werden k\u00f6nnen.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>b)<\/strong>\u00a0F\u00fchrt demnach ein \u00f6ffentlich bestellter und vereidigter (&#8222;anerkannter&#8220;) Kfz-Sachverst\u00e4ndiger &#8211; wie hier &#8211; in seinem Gutachten aus, dass in der Region bei einem entsprechenden Hersteller im Falle einer Reparatur typischerweise UPE-Aufschl\u00e4ge erhoben werden, ist bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis eine Ersatzf\u00e4higkeit dieser Aufschl\u00e4ge gegeben. Die Gegenansicht liefe im Ergebnis auf die Konsequenz hinaus, dass die fraglichen Aufschl\u00e4ge nur im Falle ihrer tats\u00e4chlichen Berechnung nach der Fahrzeuginstandsetzung erstattungsf\u00e4hig w\u00e4ren. Indes ist bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis die tats\u00e4chliche Reparatur gerade nicht ma\u00dfgeblich. Nichts anderes ergibt sich aus der Neufassung des \u00a7 249 Abs. 2 Satz 2 BGB durch das Zweite Gesetz zur \u00c4nderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften: Durch diese \u00c4nderung sollte nicht die Zul\u00e4ssigkeit einer fiktiven Schadensabrechnung &#8211; einschlie\u00dflich der die UPE-Aufschl\u00e4ge betreffenden &#8211; schlechthin beseitigt werden, sondern nur die Ersatzf\u00e4higkeit des Umsatzsteueranteils an dessen tats\u00e4chlichen Anfall gekn\u00fcpft werden. Ansonsten hat sich nichts an der bis dahin bestehenden Rechtslage ge\u00e4ndert, dass es dem Gesch\u00e4digten frei steht, den f\u00fcr die Reparatur erforderlichen Geldbetrag nach \u00a7 249 Satz 2 BGB a.F. nicht f\u00fcr die Instandsetzung seines Fahrzeuges zu verwenden (BGH NJW 1989, 3009; juris-Rdnr. 12 mit weiteren Nachweisen).<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>3.<\/strong>\u00a0Die obigen Ausf\u00fchrungen gelten entsprechend f\u00fcr die im Gutachten des Kfz-Sachverst\u00e4ndigen W. mit einem Aufwand von 12 Arbeitswerten ber\u00fccksichtigten Fahrzeugverbringungskosten, die somit ebenfalls von der Ersatzverpflichtung der Beklagten umfasst sind.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>4.<\/strong>\u00a0Die ersatzf\u00e4higen Fahrzeugsch\u00e4den stellen sich im Ergebnis somit auf den gutachterlich angegebenen Gesamtbetrag von 5.283,13 EUR netto. Hinzuzurechnen ist der &#8211; unstreitig &#8211; auf die merkantile Wertminderung entfallende Betrag von 800,&#8211; EUR.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>VIII.<\/strong><\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">Der begr\u00fcndete Schadensersatzanspruch des Kl\u00e4gers umfasst auch die mit 800,33 EUR bezifferten Aufwendungen f\u00fcr die Erstellung des Schadensgutachtens nach Ma\u00dfgabe der Rechnung des Kfz-Sachverst\u00e4ndigen W. vom 27. Dezember 2006 (Bl. 6 d.A.). Im Ergebnis bleiben die gegen dieses Schadenspositionen vorgebrachten Einwendungen der Beklagten ohne Erfolg.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>1.<\/strong>\u00a0Die Kosten eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens geh\u00f6ren zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des \u00a7 249 Abs. 2 BGB, wenn &#8211; wie hier &#8211; eine vorherige Begutachtung zur tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung der Wiederherstellung erforderlich und zweckm\u00e4\u00dfig ist (Greger, Haftungsrecht des Stra\u00dfenverkehrs, 4. Aufl., \u00a7 26, Rdnr. 3 mit Hinweis auf BGH NZV 2005, 139). Allein schon wegen der H\u00f6he des Reparaturkostenaufwandes f\u00fcr den verunfallten Pkw Opel Astra von fast 5.300,&#8211; EUR netto steht die Erforderlichkeit und Zweckm\u00e4\u00dfigkeit der Einholung eines Schadensgutachtens au\u00dfer Zweifel.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>2.<\/strong>\u00a0Die Beklagten beanstanden, angesichts eines Fahrzeugschadens von 6.083,13 EUR (Reparaturschaden 5.283,13 EUR zzgl. Wertminderung 800,&#8211; EUR) \u00fcbersteige der klagegegenst\u00e4ndliche Gutachterkostenbetrag um mindestens knapp 47 % die Verg\u00fctungsh\u00f6he, die einschl\u00e4gig w\u00e4re, wenn der Sachverst\u00e4ndige Wesem\u00fcller seine T\u00e4tigkeit nach den Honorartabellen des Bundesverbandes der freien und unabh\u00e4ngigen Sachverst\u00e4ndigen e.V. (BSVK) abgerechnet h\u00e4tte. Daraus leiten die Beklagten die Schlussfolgerung ab, mit der Rechnungsforderung aus der Kostenaufstellung W. vom 27. Dezember 2006 sei die gem\u00e4\u00df \u00a7 632 Abs. 2 BGB \u00fcbliche Verg\u00fctung deutlich \u00fcberschritten. Diese Darlegung mag sachlich zutreffen. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Ersatzverpflichtung der Beklagten bez\u00fcglich der Aufwendungen f\u00fcr die Erstellung des Gutachtens geringer ausfallen muss als der in der Rechnung vom 27. Dezember 2006 ausgewiesene Gesamtbetrag von 800,33 EUR.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>a)\u00a0<\/strong>Diese Kostenaufstellung l\u00e4sst erkennen, dass der wesentliche Teil der Gesamtforderung ein &#8222;Grundhonorar&#8220; im Umfang von 545,&#8211; EUR ausmacht, w\u00e4hrend es sich bei den \u00fcbrigen Positionen (Fahrt-, Foto-, Porto-, Telefon- und Schreibkosten) um aufwandsbezogene Einzelbetr\u00e4ge handelt. Ein Kraftfahrzeugsachverst\u00e4ndiger \u00fcberschreitet nun aber dadurch, dass er eine an der Schadensh\u00f6he orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zul\u00e4ssigen Preisgestaltung grunds\u00e4tzlich nicht (BGH NJW 2007, 1450).<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>b)\u00a0<\/strong>Rechnet man zu dem bezeichneten &#8222;Grundhonorar&#8220; die aufwandsbezogenen Positionen sowie die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu, macht die Honorarforderung des Sachverst\u00e4ndigen W. einen Anteil von gut 13 % des gesamten Fahrzeugschadens aus. Nach einem Gutachten des Bundesverbandes \u00f6ffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverst\u00e4ndiger (BVSK) aus den neunziger Jahren soll die Honorarforderung eines Kfz-Sachverst\u00e4ndigen, die fast 16 % des Fahrzeugschadens erreicht, noch angemessen sein (vgl. AG Dortmund SP 1995, 352). Unabh\u00e4ngig davon ist f\u00fcr die Frage, ob der Sch\u00e4diger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ohnehin nicht allein darauf abzustellen, ob die vom Sachverst\u00e4ndigen ermittelte Schadensh\u00f6he einen bestimmten Betrag \u00fcberschreitet (&#8222;Bagatellgrenze&#8220;) oder in einem bestimmten Verh\u00e4ltnis zu den Sachverst\u00e4ndigenkosten steht (Eggert, Verkehrsrecht aktuell, 2007, 215).<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>c)\u00a0<\/strong>Im \u00dcbrigen kommt es bei dem Fehlen einer Honorarvereinbarung zwischen dem Besch\u00e4digten und dem Sachverst\u00e4ndigen nicht darauf an, ob von diesem die Verg\u00fctung nach &#8222;billigem Ermessen&#8220; gem\u00e4\u00df \u00a7 315 Abs. 1 BGB bestimmt werden k\u00f6nnte. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, ob sich die an den Sachverst\u00e4ndigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (BGH NJW 2007, 1450). Dabei ist f\u00fcr die Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch R\u00fccksicht auf die spezielle Situation des Gesch\u00e4digten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussm\u00f6glichkeiten sowie auf die m\u00f6glicherweise gerade f\u00fcr ihn bestehenden Schwierigkeiten, zu nehmen. Auch ist der Gesch\u00e4digte grunds\u00e4tzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zug\u00e4nglichen Markts verpflichtet, um einen f\u00fcr den Sch\u00e4diger und dessen Haftpflichtversicherer m\u00f6glichst preisg\u00fcnstigen Sachverst\u00e4ndigen ausfindig zu machen, wobei f\u00fcr ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne n\u00e4here Erkundigen einen Sachverst\u00e4ndigen beauftragt, der sich sp\u00e4ter im Prozess als zu teuer erweist (BGH a.a.O.). Von einer solchen \u00dcberteuerung mit der Konsequenz, dass das Ma\u00df des nach \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Erforderlichen \u00fcberschritten ist, kann hier jedoch noch keine Rede sein. Nach der freien \u00dcberzeugung des Senats (\u00a7 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bestehen im Ergebnis gegen die H\u00f6he der klagegegenst\u00e4ndlichen Honorarforderung des Sachverst\u00e4ndigen Wesem\u00fcller keine durchgreifenden Bedenken.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>d)<\/strong>\u00a0Selbst wenn jedoch entsprechend der seitens der Beklagten vertretenen Ansicht die in Rede stehende Kostenrechnung vom 27. Dezember 2006 \u00fcberteuert w\u00e4re, ist folgendes zu ber\u00fccksichtigen:<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>aa)\u00a0<\/strong>Auch wenn das vereinbarte oder vom Sachverst\u00e4ndigen einseitig festgesetzte Entgelt objektiv \u00fcberh\u00f6ht ist, ist es bei der gebotenen subjektiven Schadensbetrachtung regelm\u00e4\u00dfig als der &#8222;erforderliche&#8220; Aufwand anzuerkennen (Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2007, 217). Einwendungen gegen die H\u00f6he der Sachverst\u00e4ndigenkosten k\u00f6nnen dem Gesch\u00e4digten gegen\u00fcber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die \u00dcberh\u00f6hung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss (Greger a.a.O., \u00a7 26, Rdnr. 6 mit Hinweis auf OLG Hamm DAR 1997, 275, 276; Ro\u00df NZV 2001, 322). Der Gesch\u00e4digte ist insbesondere nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen (Greger a.a.O.). H\u00e4lt der Ersatzpflichtige die Verg\u00fctung f\u00fcr \u00fcberh\u00f6ht, kann er vom Gesch\u00e4digten analog \u00a7 255 BGB Abtretung seiner Abtretungsanspr\u00fcche gegen den Sachverst\u00e4ndigen verlangen (Greger a.a.O. mit Hinweis auf OLG Naumburg NZV 2006, 546, 548 sowie Grunsky NZV 2000, 5). Es ist grunds\u00e4tzlich allein Sache des Haftpflichtversicherers, sich mit dem Sachverst\u00e4ndigen wegen dessen Rechnungsforderung auseinander zu setzen (Lemcke a.a.O., Teil 3, Rdnr. 320).<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>bb)\u00a0<\/strong>Nur bei einer ihm pers\u00f6nlich ohne weiteres erkennbaren \u00dcberteuerung muss sich der Gesch\u00e4digte eine K\u00fcrzung gefallen lassen. Diesen Ausnahmetatbestand wird ein Versicherer schon deshalb kaum nachweisen k\u00f6nnen, weil der Gesch\u00e4digte in der Regel nicht wei\u00df und ohne weiteres auch nicht wissen kann, wie hoch das Honorar ausf\u00e4llt (Eggert a.a.O., S. 217). Hier ist nicht ersichtlich, dass dem Kl\u00e4ger ein Auswahlverschulden wegen der Beauftragung eines Kfz-Sachverst\u00e4ndigen mit \u00fcberh\u00f6hten Honorars\u00e4tzen anzulasten ist oder dass er eine Un\u00fcblichkeit der in Rechnung gestellten Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 632 Abs. 2 BGB h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen. Dies umso weniger, als es sich bei dem ausgew\u00e4hlten Sachverst\u00e4ndigen um einen \u00f6ffentlich bestellten und vereidigten und von der &#8230;-GmbH zertifizierten Sachverst\u00e4ndigen handelt.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>IX.<\/strong><\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>1.\u00a0<\/strong>Die streitige Kostenpauschale steht dem Kl\u00e4ger i.H.v. 25 EUR zu. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats sind einem Unfallgesch\u00e4digten ohne Einzelnachweis Aufwendungen f\u00fcr unfallbedingte Telefonate, Schreib- sowie Fahrtkosten und dergleichen i.H.v. 25 EUR zu ersetzen.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>2.a)<\/strong>\u00a0In der Summe machen die ersatzf\u00e4higen Verm\u00f6genseinbu\u00dfen des Kl\u00e4gers den Betrag von 6.908,46 EUR aus. Der ihm davon zustehende Drittelanteil stellt sich auf 2.302,82 EUR.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>b)\u00a0<\/strong>Dieser Betrag ist mit Wirkung ab dem 17. Februar 2007 auf der Rechtsgrundlage der \u00a7\u00a7 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>3.\u00a0<\/strong>Dar\u00fcber hinaus haben die Beklagten den Kl\u00e4ger von Rechtsanwaltskosten i.H.v. 274,65 EUR freizustellen, welche durch die vorprozessuale T\u00e4tigkeit ihres jetzigen Prozessbevollm\u00e4chtigten entstanden sind. \u00dcber die entstandene Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr in H\u00f6he des 1,3-fachen Geb\u00fchrensatzes (Nr. 2300 VV-RVG) nebst Kostenpauschale und Fotokopierkosten verh\u00e4lt sich die nach einem Gegenstandswert in H\u00f6he der Klageforderung (6.909,43 EUR) erstellte Anwaltsrechnung (Anlage zur Klageschrift; Bl. 5 d.A.) \u00fcber einen Gesamtbetrag von 315,75 EUR.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>a)\u00a0<\/strong>Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG ist, soweit wegen desselben Gegenstandes eine Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, diese Geb\u00fchr zur H\u00e4lfte auf die Verfahrensgeb\u00fchr des gerichtlichen Verfahrens (Nr. 3100 VV RVG) anzurechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vermindert die notwendige Anrechnung aber nicht die bereits entstandene Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr, sondern die in den nachfolgenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgeb\u00fchr (BGH MDR 2007, 984 sowie BGH MDR 2007, 982). Deshalb besteht auch bei nachfolgender gerichtlicher T\u00e4tigkeit einem zuvor au\u00dfergerichtlich t\u00e4tig gewesenen Prozessbevollm\u00e4chtigten der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch trotz der Geb\u00fchrenanrechnung in H\u00f6he der vollen Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nebst Auslagen zu (Hansens ZfS 2007, 345).<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>b)\u00a0<\/strong>Allerdings beschr\u00e4nkt sich die begr\u00fcndete Schadensersatzforderung des Kl\u00e4gers von vornherein auf den Betrag von 2.302,82 EUR. Nur in H\u00f6he dieses Gegenstandswertes h\u00e4tte der Kl\u00e4ger vorprozessual seine Bevollm\u00e4chtigten mit der Durchsetzung der unfallbedingten Ersatzforderung beauftragen d\u00fcrfen. Berechnet man nach einem Gegenstandswert von 2.303,14 EUR die Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr in der ma\u00dfgeblichen H\u00f6he des 1,3-fachen Geb\u00fchrensatzes, ergibt sich ein Anteil von 209,30 EUR. Unter Hinzurechnung der Entgeltpauschale von 20 EUR (Nr. 7002 VV-RVG) sowie der Fotokopierkosten zu 1,50 EUR (Nr. 7000 VV-RVG) sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer errechnet sich ein Gesamtbetrag von 274,65 EUR. Auf diesen bezieht sich die Freistellungsverpflichtung der Beklagten in Bezug auf den Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>c)\u00a0<\/strong>Dieser Rechnungsbetrag ist jedoch nicht, wie durch den Kl\u00e4ger beantragt, ab Rechtsh\u00e4ngigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 291 BGB zu verzinsen. Nach Ma\u00dfgabe dieser Bestimmung ist nur eine Geldschuld verzinslich. Mit einer solchen ist jedoch eine Freistellungsverpflichtung nicht identisch. Der Kl\u00e4ger legt nicht dar, dass seine Geb\u00fchrenschuld gegen\u00fcber seinem Prozessbevollm\u00e4chtigten wegen dessen vorprozessualer T\u00e4tigkeit &#8211; sei es wegen eines Zahlungsverzuges (\u00a7\u00a7 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB), sei es aus einem anderen rechtlichen Grund &#8211; zu verzinsen ist. W\u00e4re der klagegegenst\u00e4ndliche Freistellungsanspruch verzinslich, erhielte der Prozessbevollm\u00e4chtigte als Gl\u00e4ubiger im Wege der Erf\u00fcllung der Freistellungsverpflichtung durch die Beklagten wegen des Zinsanteils mehr als er origin\u00e4r von dem Kl\u00e4ger als seinem Geb\u00fchrenschuldner verlangen k\u00f6nnte.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>X.<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">Die Anordnung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 713 ZPO.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">Der Gegenstandswert f\u00fcr den Berufungsrechtszug betr\u00e4gt 6.909,43 EUR. Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterh\u00f6hend &#8211; und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob diese Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung als Nebenforderung verlangt werden (BGH MDR 2007, 919 sowie BGH MDR 2007, 1149).<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des \u00a7 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"left\"><span style=\"font-family: Times New Roman;\"><i><b>Quelle:\u00a0<\/b>Urteil des\u00a0<span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">OLG D\u00fcsseldorf I vom 16.06.2008<\/span>, Az.: 1 U 246\/07<\/i><\/span><\/p>\n<\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, I-1 U 246\/07 Datum: 16.06.2008 Gericht: Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Spruchk\u00f6rper: 1. Zivilsenat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: I-1 U 246\/07 Tenor: Auf die Berufung des Kl\u00e4gers wird unter Zur\u00fcckweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 24. Oktober 2007 verk\u00fcndete Urteil der 3. 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