{"id":2902,"date":"2019-10-15T10:55:23","date_gmt":"2019-10-15T08:55:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2902"},"modified":"2019-10-15T10:56:57","modified_gmt":"2019-10-15T08:56:57","slug":"urteil-des-bgh-vom-04-04-2006-zur-verguetung-von-kraftfahrzeug-sachverstaendigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2902","title":{"rendered":"Urteil des BGH vom 04.04.2006 zur Verg\u00fctung von Kraftfahrzeug-Sachverst\u00e4ndigen"},"content":{"rendered":"<blockquote>\n<p align=\"center\"><b><img loading=\"lazy\" src=\"https:\/\/www.kfz-expert.de\/bilder\/bgh_re1.jpg\" width=\"81\" height=\"72\" border=\"0\" \/><\/b><\/p>\n<p align=\"center\"><b><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif; font-size: xx-large;\">BUNDESGERICHTSHOF<\/span><\/b><\/p>\n<p align=\"center\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><b><span style=\"font-size: x-large;\">IM NAMEN DES VOLKES<\/span><\/b><\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><b><span style=\"font-size: x-large;\">URTEIL<\/span><\/b><\/span><\/p>\n<p align=\"left\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">X ZR 80\/05\u00a0<\/span><\/p>\n<p align=\"right\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">\u00a0\u00a0 Verk\u00fcndet am:<br \/>\n04. April 2006<br \/>\nWermes,<br \/>\nJustizhauptsekret\u00e4r<br \/>\nals Urkundsbeamter<br \/>\nder Gesch\u00e4ftsstelle<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\">\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 4. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">f\u00fcr Recht erkannt:<\/span><\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">Auf die Revision der Beklagten wird das am 8. April 2005 verk\u00fcndete Urteil der Zivilkammer 56 des Landgerichts Berlin aufgehoben.<\/span><\/p>\n<p>Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \u00fcber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p align=\"center\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><br \/>\nVon Rechts wegen<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><br \/>\n<u><strong>Tatbestand:<\/strong><\/u><\/span><\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist Kraftfahrzeug-Sachverst\u00e4ndiger. Die Beklagte hat mit ih-rem Personenkraftwagen einen Unfall erlitten und den Kl\u00e4ger im Oktober 2003 mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragt. Der Kl\u00e4ger hat das Gutachten erstellt und mit 642,73 \u20ac in Rechnung gestellt, wobei er ein &#8222;Grundhonorar&#8220; von 421,&#8211; \u20ac in Ansatz gebracht hat, das er wegen Vorliegens eines Totalschadens nach dem Wiederbeschaffungswert bemessen hat. Daneben hat er Schreibkosten in H\u00f6he von 41,&#8211; \u20ac, Porti und Telefon in H\u00f6he von 20,50 \u20ac, Fahrtkosten in H\u00f6he von 26,&#8211; \u20ac und Kosten f\u00fcr Farbfotos in H\u00f6he von 45,60 \u20ac in die Honorarforderung eingestellt. Die Beklagte hat die Honorarforderung f\u00fcr weit \u00fcberh\u00f6ht gehalten. Mit der Klage hat der Kl\u00e4ger die Beklagte auf Zahlung des geltend gemachten Honorars in Anspruch genommen.<\/span><\/p>\n<p>Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil eine Berechnung, die allein auf die Schadensh\u00f6he abstelle, nicht der Billigkeit im Sinne von \u00a7 315 BGB entspreche. Auf die Berufung des Kl\u00e4gers hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge\u00e4ndert und die Beklagte unter K\u00fcrzung der geltend gemachten Nebenkosten zur Zahlung von 567,24 \u20ac nebst Zinsen seit dem 14. November 2003 verurteilt.<\/p>\n<p>Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit darin zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, eine Entscheidung nach ihren Schlussantr\u00e4gen in der Berufungsinstanz und hilfsweise die Zur\u00fcckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Kl\u00e4ger ist der Revision entgegengetreten.<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"center\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong><u>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/u><\/strong><\/span><\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><br \/>\nDie Revision f\u00fchrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.<\/span><\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"center\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><br \/>\n<strong>I.<\/strong><\/span><\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">Das Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zutreffend und in \u00dcbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Werkvertrag nach \u00a7 631 BGB qualifiziert (vgl. nur BGHZ 127, 378, 384), auf den das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes anzuwenden ist, da der Vertragsschluss im Jahr 2003 stattgefunden hat (Art. 229 \u00a7 5 EGBGB).<\/span><\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"center\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><br \/>\n<strong>II.<\/strong><\/span><\/p>\n<\/blockquote>\n<ol>\n<li>\n<div align=\"justify\">\n<p><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">Das Berufungsgericht hat ausgef\u00fchrt, zwischen den Parteien sei keine Vereinbarung \u00fcber die H\u00f6he der Verg\u00fctung f\u00fcr das zu erstellende Gutachten getroffen worden, eine Taxe bestehe nicht und von einer \u00fcblichen Ver-g\u00fctung k\u00f6nne nicht ausgegangen werden, so dass die Verg\u00fctung vom Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 315 f BGB zu bestimmen gewesen sei.<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"justify\">\n<p><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">Dies h\u00e4lt der revisionsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen verkannt, unter denen im Werkvertragsrecht zur Bestimmung der Verg\u00fctung des Werkunternehmers auf \u00a7 316 BGB zur\u00fcckgegriffen werden kann, so dass das angefochtene Urteil auf einer Verletzung materiellen Rechts beruht. Denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, in welcher H\u00f6he mit der Leistung des Kl\u00e4gers vergleichbare Leistungen \u00fcblicherweise verg\u00fctet werden, so dass f\u00fcr ein Gestaltungsurteil des Berufungsgerichts nach \u00a7 315 Abs. 3 Satz 2 BGB kein Raum war und die Beklagte zur Zahlung einer Verg\u00fctung verurteilt worden ist, die sie so nicht schuldet.<\/span><\/p>\n<p><strong>a)<\/strong>\u00a0Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass im Werkvertragsrecht ein einseitiges Recht zur Bestimmung der f\u00fcr eine Leistung zu erbringenden Gegenleistung nach \u00a7 315 Abs. 1 BGB nur dann in Betracht kommen kann, wenn die Parteien des Werkvertrags die H\u00f6he der Verg\u00fctung nicht vertraglich geregelt haben, eine Taxe im Sinne des \u00a7 632 Abs. 2 BGB nicht besteht und eine \u00fcbliche Verg\u00fctung nicht feststellbar ist. Damit sind jedoch die Voraussetzungen, unter denen im Recht des Werkvertrags auf die Auslegungsregel des \u00a7 316 BGB zur\u00fcckgegriffen werden kann, nicht abschlie\u00dfend benannt.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 632 Abs. 1 BGB gilt die Zahlung einer Verg\u00fctung f\u00fcr die Werkleistung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umst\u00e4nden nach nur gegen eine Verg\u00fctung zu erwarten ist. Wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, war die Erstellung des Schadensgutachtens durch den Kl\u00e4ger nur gegen Zahlung einer Verg\u00fctung zu erwarten, so dass dem Kl\u00e4ger ein Verg\u00fctungsanspruch zusteht. Da die Parteien eine bestimmte Verg\u00fctung nicht vereinbart haben und eine Taxe im Sinne von \u00a7 632 Abs. 2 BGB f\u00fcr die Erstellung von Schadensgutachten der hier fraglichen Art nicht besteht, ist nach der teils als Fiktion (M\u00fcnch.Komm.\/Busche, BGB, 4. Aufl., \u00a7 632 BGB Rdn. 8), teils als Auslegungsregel (Soergel\/Teichmann, BGB, 12. Aufl., \u00a7 632 BGB Rdn. 1) verstandenen Vorschrift des \u00a7 632 Abs. 2 BGB die \u00fcbliche Verg\u00fctung als vereinbart anzusehen. Das tr\u00e4gt dem Verst\u00e4ndnis Rechnung, das die Parteien regelm\u00e4\u00dfig bei Abschluss des Vertrages zugrunde legen, wenn sie &#8211; aus welchen Gr\u00fcnden auch immer &#8211; von einer ausdr\u00fccklichen Absprache \u00fcber die H\u00f6he der Verg\u00fctung f\u00fcr die Werkleistung absehen. Im Allgemeinen soll in einem solchen Fall nach ihrer Vorstellung deren Festlegung gerade nicht der einseitigen Bestimmung einer Vertragspartei \u00fcberlassen werden. Sie gehen vielmehr davon aus, dass mit ihrer Vereinbarung auch ohne ausdr\u00fcckliche Abrede die H\u00f6he der Verg\u00fctung festgelegt ist, weil es zumindest eine aus vergleichbaren Sachverhalten abzuleitende Richtgr\u00f6\u00dfe in Form eines \u00fcblichen Satzes gibt, der auch in ihrem Fall herangezogen werden kann.<\/p>\n<p>Als \u00fcbliche Verg\u00fctung kann vor diesem Hintergrund nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. Sind die Leistungen einem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es etwa bei Leistungen aus den Gewerken der Handwerker oder &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; bei Sachverst\u00e4ndigen der Fall sein wird, kann sich eine \u00dcblichkeit im Sin-ne des \u00a7 632 Abs. 2 BGB auch \u00fcber eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. Dar\u00fcber hinaus ist die \u00fcbliche Verg\u00fctung regelm\u00e4\u00dfig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (Staudinger\/Peters, BGB Bearb. 2003, \u00a7 632 BGB Rdn. 38), neben die dar\u00fcber hinaus aus der Betrachtung auszuscheidende und daher unerhebliche &#8222;Ausrei\u00dfer&#8220; treten k\u00f6nnen. Fehlen feste S\u00e4tze oder Betr\u00e4ge, kann es daher f\u00fcr die Annahme einer \u00fcblichen Verg\u00fctung ausreichen, dass f\u00fcr die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende S\u00e4tze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen an-gesehene Verg\u00fctung ohne weiteres auszumachen und gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist. Eine solche Festlegung der Verg\u00fctung wird f\u00fcr den Fall des Fehlens ausdr\u00fccklicher Absprachen und Taxen nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Wertung die Regel sein. Schon deshalb kann im Werkvertragsrecht &#8211; insoweit \u00e4hnlich wie etwa im Maklerrecht, f\u00fcr das dies bereits in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gekl\u00e4rt ist (vgl. dazu BGHZ 94, 98, 103) &#8211; nicht ohne weiteres angenommen werden, dass bei Fehlen fester Verg\u00fctungss\u00e4tze f\u00fcr vergleichbare Arbeiten das Recht zur Bestimmung der H\u00f6he des Honorars einseitig auf eine der Vertragsparteien verlagert werden soll. Das gilt dar\u00fcber hinaus aber selbst dann, wenn sich bei Anlegung dieser Ma\u00dfst\u00e4be eine \u00fcbliche Verg\u00fctung als Gegenstand der Vereinbarung der Parteien nicht feststellen l\u00e4sst. Die dann bestehende Vertragsl\u00fccke ist in diesem Fall nicht durch einen &#8211; den Interessen der Parteien und ihrer Willensrichtung nicht entsprechenden &#8211; R\u00fcckgriff auf \u00a7 316 BGB zu schlie\u00dfen. Angesichts der aus \u00a7 632 Abs. 2 BGB ersichtlichen, an den typischen Willen der Parteien ankn\u00fcpfenden Vorgabe des Gesetzes ist es vielmehr in diesem Fall geboten, vorrangig die Regeln \u00fcber die erg\u00e4nzende Vertragsauslegung heranzuziehen (vgl. M\u00fcnch.Komm.\/Busche, aaO, \u00a7 632 BGB Rdn. 23). In deren Rahmen mag dann zwar ein R\u00fcckgriff auf die Regelungen der \u00a7\u00a7 316, 315 BGB denkbar erscheinen; vorrangig ist jedoch auch in diesem Zusammenhang auf die den Gegenstand der Leistung und die das Verh\u00e4ltnis der Parteien pr\u00e4genden Umst\u00e4nde abzustellen. Sie bestimmen den Inhalt der von den Parteien getroffenen Absprache und bilden in aller Regel eine hinreichende Grundlage f\u00fcr die Festlegung der interessengerechten Verg\u00fctung.<\/p>\n<p>Feststellungen, aus denen sich unter Ber\u00fccksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte ergibt, dass eine \u00fcbliche Verg\u00fctung nicht bestehe, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Das Berufungsgericht hat &#8211; wie die Revisionserwiderung mit der von ihr erhobenen Gegenr\u00fcge geltend macht &#8211; den vom insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kl\u00e4ger (vgl. Staudinger\/Peters, BGB Bearb. 2003, \u00a7 632 BGB Rdn. 120) mit Schriftsatz vom 21. M\u00e4rz 2005 angetretenen Beweis zur \u00dcblichkeit des von ihm in Rechnung gestellten Honorars nicht erhoben. Seine Annahme, dass eine \u00fcbliche Verg\u00fctung nicht bestehe, entbehrt daher der Tatsachengrundlage. Es hat somit die Beklagte, ohne dass dazu die Voraussetzungen vorgelegen haben, unter R\u00fcckgriff auf \u00a7\u00a7 316, 315 BGB zur Zahlung einer Verg\u00fctung durch Gestaltungsurteil nach \u00a7 315 Abs. 3 BGB verurteilt. Schon aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong>\u00a0Da dem Revisionsgericht eine eigene Feststellung, ob eine \u00fcbliche Verg\u00fctung existiert und wie hoch diese gegebenenfalls ist und welche Verg\u00fctung f\u00fcr eine Leistung wie die des Kl\u00e4gers \u00fcblich ist, nicht m\u00f6glich ist, ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur\u00fcckzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird.<\/p>\n<p>Soweit sich der Kl\u00e4ger auf die Honorartabellen des Bundesverbands der freien und unabh\u00e4ngigen Sachverst\u00e4ndigen e.V. (BSVK) berufen hat, wird f\u00fcr die Frage der \u00fcblichen Verg\u00fctung zu beachten sein, dass schon dem Ansatz nach nicht allein aus dem Umstand, dass die Mitglieder dieses Verbandes in der von diesem durchgef\u00fchrten Befragung Honorare angegeben haben, die &#8211; ausgehend von einer Berechnung auf der Grundlage der Schadensh\u00f6he &#8211; zu unterschiedlichen Betr\u00e4gen gef\u00fchrt haben, das Fehlen einer \u00fcblichen Verg\u00fctung hergeleitet werden kann. Bei der Ermittlung der \u00fcblichen Verg\u00fctung m\u00fcssen, sofern die Befragung &#8222;Ausrei\u00dfer&#8220; aufweisen sollte, diese unber\u00fccksichtigt bleiben, so dass der Beurteilung, welche Verg\u00fctung \u00fcblich ist, nicht das gesamte Spektrum der aus der Umfrage ersichtlichen Betr\u00e4ge zugrunde gelegt werden kann. Entscheidend ist vielmehr nur der Bereich, in dem sich die Mehrzahl und damit die die \u00dcblichkeit bestimmenden Werte halten. Zudem ist f\u00fcr die Frage, bei welcher Spanne noch von einer \u00fcblichen Verg\u00fctung gesprochen werden kann, nicht auf die im Einzelfall ermittelten absoluten Betr\u00e4ge abzustellen. Wird die Verg\u00fctung \u00fcblicherweise als Prozentsatz von einer Ausgangsgr\u00f6\u00dfe wie der Schadensh\u00f6he bestimmt, l\u00e4sst sich die Frage, ob sich die Spanne noch in einem hinzunehmenden Bereich bewegt, nur durch einen Vergleich der jeweiligen Prozents\u00e4tze feststellen. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Bewertung im Hinblick auf eine \u00dcblichkeit sind in einem solchen Fall daher die Unterschiede im Prozentsatz, nach dem die jeweils verlangte Verg\u00fctung berechnet worden ist. Auch das entspricht den Verh\u00e4ltnissen im Maklerrecht, wo eine Spanne von 3 bis 5 % des Wertes des vermittelten Objekts nicht als f\u00fcr die Bestimmung der Verg\u00fctung nach \u00a7 653 Abs. 2 BGB ungeeignet angesehen worden ist (BGHZ 94, 98, 103). Gegebenenfalls werden Feststellungen zur Verbreitung dieser Berechnungsweise unter den Mitgliedern des Verbandes und zur Zahl der dem Verband nicht angeh\u00f6renden Sachverst\u00e4ndigen zu treffen sein.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wird zu ber\u00fccksichtigen sein, dass \u00fcblich diejenige Verg\u00fctung ist, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach einer festen \u00dcbung am Ort der Werkleistung gew\u00e4hrt zu werden pflegt (BGH, Urt. v. 26.10.2000 &#8211; VII ZR 239\/98, NJW 2001, 151, 152; Staudinger\/Peters, BGB Bearb. 2003, \u00a7 632 BGB Rdn. 38).<\/p>\n<\/div>\n<\/li>\n<\/ol>\n<blockquote>\n<p align=\"center\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><br \/>\n<strong>III.<\/strong><\/span><\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">Sofern sich auf Grund der neuen Verhandlung ergeben sollte, dass eine im Sinne des \u00a7 632 Abs. 2 BGB \u00fcbliche Verg\u00fctung nicht feststellbar und die danach bestehende Vertragsl\u00fccke durch erg\u00e4nzende Vertragsauslegung nicht zu schlie\u00dfen ist, so dass eine einseitige Bestimmung der Gegenleistung durch den Kl\u00e4ger in Betracht kommen kann, weist der Senat auf Folgendes hin:<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">Die Pr\u00fcfung der Frage, ob die Preisbestimmung billigem Ermessen entspricht, zielt nicht darauf ab, einen &#8222;gerechten Preis&#8220; von Amts wegen zu ermitteln. Vielmehr geht es darum, ob die getroffene Bestimmung sich noch in den Grenzen der Billigkeit h\u00e4lt (BGH, Urt. v. 1.7.1971 &#8211; KZR 16\/70, BB 1971, 1175, 1176; Urt. v. 24.11.1977 &#8211; III ZR 27\/76, WM 1978, 1097, 1099). Erst wenn der Berechtigte die ihm durch die Billigkeit gesetzten Grenzen bei der Preisbemessung \u00fcberschritten hat, ist die Bestimmung durch die Entscheidung des Gerichts zu ersetzen, nicht aber bereits dann, wenn das Gericht eine andere Festsetzung f\u00fcr besser h\u00e4lt (BGH, Urt. v. 24.6.1991 &#8211; II ZR 268\/90, NJW-RR 1991, 1248 f; vgl. auch Staudinger\/Rieble, BGB Bearb. 2004, \u00a7 315 BGB Rdn. 128; M\u00fcnch.Komm.\/Gottwald, BGB, 4. Aufl., \u00a7 315 BGB Rdn. 29 f).<\/span><\/p>\n<p>Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob die Bestimmung der Gegenleistung billigem Ermessen entspricht, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Vertragszweck und die Interessenlage der Parteien zu ber\u00fccksichtigen, wobei es entscheidend darauf ankommt, welche Bedeutung die Leistung hat, deren angemessener Gegenwert zu ermitteln ist. Die Rechtsprechung hat daher in F\u00e4llen, in denen der Vertragszweck nicht in der Erreichung eines Erfolgs, sondern in der Erbringung von Dienstleistungen liegt, entscheidend dar-auf abgestellt, welche Bedeutung die geschuldete Arbeit f\u00fcr den anderen Teil hat, wobei Schwierigkeit, Ungew\u00f6hnlichkeit oder Dauer der verlangten T\u00e4tigkeit in die Abw\u00e4gung ebenso einzubeziehen sind wie sonstige \u00fcbliche Bemessungsfaktoren f\u00fcr die Bewertung der Leistung, etwa besondere mit der Dienst-leistung erzielte Ums\u00e4tze oder Erfolge (BGH, Urt. v. 21.3.1961 &#8211; I ZR 133\/59, NJW 1961, 1251, 1252; Urt. v. 30.5.2003 &#8211; V ZR 216\/02, WM 2004, 186, 188). Andererseits f\u00e4llt ebenso entscheidend ins Gewicht, dass das von einem Wert- oder Schadensgutachter begehrte Honorar die Gegenleistung f\u00fcr das als Erfolg des Werkvertrags geschuldete Gutachten darstellt, so dass das Honorar in angemessenem Verh\u00e4ltnis zu dem stehen muss, was der Auftraggeber durch das Gutachten an wirtschaftlichem Wert erhalten soll, wobei nicht au\u00dfer acht gelassen werden darf, welche Honorare andere Sachverst\u00e4ndige f\u00fcr \u00e4hnliche Gutachten verlangen (BGH, Urt. v. 29.11.1965 &#8211; VII ZR 265\/63, NJW 1966, 539, 540).<\/p>\n<p>Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu erm\u00f6glichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrags wird als Erfolg geschuldet; hierf\u00fcr haftet der Sachverst\u00e4ndige. Deshalb tr\u00e4gt eine an der Schadensh\u00f6he orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverst\u00e4ndigen die Gegenleistung f\u00fcr die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Gesch\u00e4digten ist. Ein Sachverst\u00e4ndiger, der f\u00fcr Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, \u00fcberschreitet daher entgegen einer in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und einem Teil der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. nur AG Schwerin NJW-RR 1999, 510; zustimmend M\u00fcnch.Komm.\/Gottwald, BGB, 4. Aufl., \u00a7 315 BGB Rdn. 37; Erman\/Hohloch\/Hager, BGB, 11. Aufl., \u00a7 315 BGB Rdn. 18; Palandt\/Gr\u00fcneberg, BGB, 64. Aufl., \u00a7 315 BGB Rdn. 10 unter Ankn\u00fcpfung an das Justizverg\u00fctungs- und Entsch\u00e4digungsgesetz, JVEG) die Grenzen des ihm vom Gesetz einger\u00e4umten Gestaltungsspielraums grunds\u00e4tzlich nicht (so zutreffend AG Kassel VersR 2004, 1196; AG Essen VersR 2000, 68; AG Frankfurt VersR 2000, 1425; grunds\u00e4tzlich ebenso Bamberger\/Roth\/Gehrlein, BGB, \u00a7 315 BGB Rdn. 5; zum Meinungsstand vgl. auch Ro\u00df, NZV 2001, 321 ff; H\u00f6rl, NZV 2003, 305 ff, 308 f jew. m. Nachw. zur Rechtsprechung der Instanzgerichte).<\/p>\n<p>Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf das Justizverg\u00fctungs- und Entsch\u00e4digungsgesetz geboten. Dieses regelt das dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen zustehende Honorar zwar nicht mehr nach dem Entsch\u00e4digungsprinzip wie das au\u00dfer Kraft getretene Zeugen- und Sachverst\u00e4ndigenentsch\u00e4digungsgesetz, sondern nach dem Verg\u00fctungsprinzip (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 8 JVEG). Sein Anwendungsbereich ist aber auf die in \u00a7 1 JVEG ge-nannten Verfahren beschr\u00e4nkt. Einer \u00dcbertragung der Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Verg\u00fctung gerichtlicher Sachverst\u00e4ndiger auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverh\u00e4ltnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften (vgl. M\u00fcnch.Komm.\/Soergel, BGB, 4. Aufl., \u00a7 631 BGB Rdn. 85, 86), w\u00e4hrend die Haftung gerichtlicher Sachverst\u00e4ndiger der Sonderregelung des \u00a7 839 a BGB unterliegt, die die Haftung zwar einerseits auf reine Verm\u00f6gensinteressen erstreckt, andererseits aber auf grobe Fahrl\u00e4ssigkeit und Vorsatz beschr\u00e4nkt hat, damit der Sachverst\u00e4ndige, der nach den Verfahrensordnungen (\u00a7 407 ZPO, \u00a7 75 StPO) regelm\u00e4\u00dfig zur \u00dcbernahme der Begutachtung verpflichtet ist, seine T\u00e4tigkeit ohne den Druck eines m\u00f6glichen R\u00fcckgriffs der Parteien aus\u00fcben kann (vgl. M\u00fcnch.Komm.\/Soergel, aaO, \u00a7 631 BGB Rdn. 86; M\u00fcnch.Komm.\/Wagner, BGB, 4. Aufl., \u00a7 839 a BGB Rdn. 3).<\/p>\n<p>Soweit die Revision r\u00fcgt, die Leistungsbestimmung durch den Kl\u00e4ger und die ihr insoweit folgende Leistungsbestimmung in dem angefochtenen Gestaltungsurteil seien auch bez\u00fcglich der pauschalen Nebenkosten unbillig und nicht nachvollziehbar, zieht sie nicht grunds\u00e4tzlich in Zweifel, dass die Ho-norarbemessung in der Weise erfolgen kann, dass der Sachverst\u00e4ndige neben einem Grundhonorar f\u00fcr seine eigentliche Sachverst\u00e4ndigent\u00e4tigkeit Pauschalen f\u00fcr Nebenkosten wie Schreibkosten, Porti, Telefon, Fotografien und Fahrten bei der Bemessung seines Gesamthonorars ber\u00fccksichtigen kann. Eine solche Bestimmung des Gesamthonorars ist nach den dargelegten Grunds\u00e4tzen, die f\u00fcr die Bestimmung der Gegenleistung nach billigem Ermessen gelten, aus Rechtsgr\u00fcnden auch nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">Zum Zinspunkt ist f\u00fcr den Fall, dass erneut auf der Grundlage der \u00a7\u00a7 315, 316 BGB zu entscheiden sein sollte, auf Folgendes hinzuweisen:<\/span><\/p>\n<p>Erweist sich die einseitige Honorarfestsetzung als im Sinne von \u00a7 315 Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprechend, ist sie mit der Leistungsbestimmung durch den Kl\u00e4ger f\u00fcr die Beklagte verbindlich geworden (\u00a7 315 Abs. 3 Satz 1 BGB) und demzufolge f\u00e4llig. Unter den Voraussetzungen der \u00a7 286 und \u00a7 291 BGB schuldet die Beklagte dann Verzugs- wie Prozesszinsen.<\/p>\n<p>Erweist sich die einseitige Honorarfestsetzung unter Beachtung der genannten Grunds\u00e4tze zur Beurteilung der Frage, ob die Leistungsbestimmung billigem Ermessen entspricht, dagegen als \u00dcberschreitung des dem Kl\u00e4ger vom Gesetz einger\u00e4umten Gestaltungsspielraums, ist sie unverbindlich und die Bestimmung der dem Kl\u00e4ger zustehenden Verg\u00fctung durch Gestaltungsurteil zu treffen. Erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung f\u00e4llig und kann der Schuldner in Verzug geraten (Sen.Urt. v. 5.7.2005 &#8211; X ZR 60\/04, NJW 2005, 767 unter II. 1. b; BGH, Urt. v. 24.11.1995 &#8211; V ZR 174\/94, NJW 1996, 1054; M\u00fcnch.Komm.\/Gottwald, BGB, aaO, \u00a7 315 BGB Rdn. 49; Palandt\/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., \u00a7 315 BGB Rdn. 17; Staudin-ger\/Rieble, BGB Bearb. 2004, \u00a7 315 BGB Rdn. 276; vgl. auch BAG NJW 1969, 1735). Denn die Gestaltungswirkung des Urteils, die mit der Neubestimmung der Verg\u00fctung verbunden ist, tritt erst mit seiner Rechtskraft ein (BGHZ 122, 32, 46). Mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils tritt der Verzug des Schuld-ners aber ohne weiteres und auch dann ein, wenn das Urteil einen bestimmten Zeitpunkt f\u00fcr die Leistung nicht ausdr\u00fccklich festlegt, weil mit ihr dem Schuldner nachdr\u00fccklich vor Augen gef\u00fchrt wird, dass er alsbald zu leisten hat (vgl. Stau-dinger\/L\u00f6wisch, BGB Bearb. 2004, \u00a7 286 BGB Rdn. 65; a.A. Soergel\/ Wiedemann, BGB, 12. Aufl., \u00a7 284 BGB Rdn. 32; \u00a7 291 BGB Rdn. 16).<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber k\u00f6nnen Prozesszinsen nach \u00a7 291 BGB im Falle der Bestimmung der Leistung durch Gestaltungsurteil nicht zugesprochen werden. Prozesszinsen sind kein Unterfall der Verzinsungspflicht wegen Verzuges, vielmehr wird der Schuldner durch \u00a7 291 BGB schon deshalb einer Zinspflicht unterworfen, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und f\u00fcr das damit verbundene Risiko einstehen soll (BGH, Urt. v. 14.1.1987 &#8211; IV b ZR 3\/86, NJW-RR 1987, 386 m.w.N.; M\u00fcnch.Komm.\/Thode, BGB, 4. Aufl., \u00a7 291 BGB Rdn. 1). Dieses Risiko kann nach rechtskr\u00e4ftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr entstehen, so dass bei einer Geldforderung, deren F\u00e4lligkeit erst nach Beendigung der Rechtsh\u00e4ngigkeit eintritt, kein Anspruch auf Prozesszinsen besteht (BVerwGE 38, 49, 51; Staudinger\/L\u00f6wisch, aaO, \u00a7 291 BGB Rdn. 10; M\u00fcnch.Komm.\/Thode, aaO, \u00a7 291 BGB Rdn. 9).<br \/>\n<span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><br \/>\n<\/span><\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"center\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">Melullis\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Keukenschrijver\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Ambrosius<\/span><\/p>\n<p align=\"LEFT\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Asendorf\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Kirchhoff<\/span><\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><br \/>\n<em>Vorinstanzen:<\/em><br \/>\nAG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 17.11.2004 &#8211; 5 C 341\/04 &#8211;<br \/>\nLG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2005 &#8211; 56 S 121\/04 &#8211;<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><i><span style=\"font-size: small;\"><strong>Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshof<\/strong><\/span><\/i><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 80\/05\u00a0 \u00a0\u00a0 Verk\u00fcndet am: 04. 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