{"id":2900,"date":"2019-10-15T10:54:34","date_gmt":"2019-10-15T08:54:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2900"},"modified":"2019-10-15T10:54:34","modified_gmt":"2019-10-15T08:54:34","slug":"urteil-des-olg-naumburg-vom-20-01-2006-zu-angeblich-ueberhoehten-sachverstaendigenhonoraren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2900","title":{"rendered":"Urteil des OLG Naumburg vom 20.01.2006 zu angeblich \u00fcberh\u00f6hten Sachverst\u00e4ndigenhonoraren"},"content":{"rendered":"<blockquote>\n<h2 align=\"center\"><strong>Oberlandesgericht Naumburg<\/p>\n<p>Im Namen des Volkes<\/p>\n<p>Urteil<\/strong><\/h2>\n<\/blockquote>\n<p align=\"left\"><strong><\/p>\n<p><\/strong>4U 49\/05 OLG Naumburg<\/p>\n<p>541\/05 LG Magdeburg<\/p>\n<p>verk\u00fcndet am 20.01.2006<br \/>\ngez. Geipel, JSin als Urkundsbeamtin der Gesch\u00e4ftsstelle<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"center\">\n<strong>In dem Rechtsstreit<\/strong><\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"left\">\nDes Herrn , handelnd unter<br \/>\nKl\u00e4ger und Berufungskl\u00e4ger,<br \/>\nProzessbevollm\u00e4chtigte: Rechtsanw\u00e4lte<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"center\">\n<strong>gegen<\/strong><\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"left\">\nHuk-Coburg Haftpflicht-Unterst\u00fctzungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands AG, vertreten durch den Vorstand, Gesch\u00e4ftsstelle Magdeburg, Schleinufer 16. 39104 Magdeburg.<br \/>\nBeklagte und Berufungsbeklagte.<br \/>\nProzessbevollm\u00e4chtigte: Rechtsanw\u00e4lte<\/p>\n<p align=\"left\">\n<p>wegen Sachverst\u00e4ndigenhonorar und Unterlassung<\/p>\n<p>hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgerichts Naumburg Dr. Zettel, des Richters am Oberlandesgerichts Naumburg Feldmann und er Richterin am Amtsgericht Ergelhard auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 22.12.2005<br \/>\n<strong>f\u00fcr Recht erkannt.<\/strong><\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\">\nAuf die Berufung des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 05.07.3005 Az. 5 0 541\/05 teilweise abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 344,52 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 % \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2005 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Beauftragung und Abwicklung von Unfallschadengutachten gegen\u00fcber Unfallgesch\u00e4digten und potentiellen Kunden des Kl\u00e4gers zu behaupten, beim Kl\u00e4ger gebe es Probleme mit der Abrechnung seiner Sachverst\u00e4ndigenhonorare, weil diese \u00fcberh\u00f6ht seien.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Verpflichtung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zur H\u00f6he von 250000,00 EUR. Ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, zu vollziehen am Vorstand der Beklagten, bestehend aus Herrn Rof Peter Hoehnen, Herrn Dieter Beck, Herrn Wolfgang Flarhoff, Herrn J\u00fcrgen Heitmann, Herrn Christian Hofer, Herrn Stefan Alfred Krumbach, Herrn Dr. Wolfgang Weiler.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Berufung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl\u00e4ger zu 47 % und der Beklagten zu 53 % auferlegt.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Streitwert f\u00fcr den Berufungsrechtszug wird auf 6.358,44 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p align=\"center\">\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"center\"><strong><br \/>\nI.<\/strong><\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\">\nDer Kl\u00e4ger ein Kfz-Sachverst\u00e4ndiger, verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Zahlung der Gutachterkosten anl\u00e4sslich eines Verkehrsunfalls und nimmt sie auf Unterlassung seiner Meinung nach wettbewerbssch\u00e4dlicher \u00c4u\u00dferungen in Anspruch.<\/p>\n<p>Am 11.10.2004 kam es gegen 16:15 Uhr in Stendal zu einem Verkehrsunfall, den der Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen &#8230;&#8230;&#8230;.., das bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, verursachte. Durch den Unfall wurde das haltende Fahrzeug des Herrn am Heck besch\u00e4digt. Die Einstandspflicht der Beklagten f\u00fcr die aus dem Unfall entstandenen Sch\u00e4den ist dem Grunde nach unstreitig. Am 12.10.2004 beauftragte Herr &#8211; wie in der Berufungsinstanz unstreitig geworden ist &#8211; den Kl\u00e4ger mit der Erstellung eines Unfallschadensgutachtens. Er unterzeichnete ein mit \u201eSicherungsabtretung&#8220; benanntes Formular, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird auf (B\u00f6. 1\/16). Wegen der dort genannten \u201eumseitig abgedruckten Honorartabelle&#8220; wird auf B\u00f6. 1\/28 sowie B\u00f6. 11\/30 d. A. Bezug genommen. Mit schriftlichem Gutachten vom 14.10.2004 ermittelte der Kl\u00e4ger einen Sachschaden an dem Fahrzeug von 2.206,01 EUR ohne Mehrwertsteuer und erstellte am selben Tag eine Rechnung von 358,44 EUR, die sich wie folgt aufschl\u00fcsselt:<\/p>\n<p align=\"left\">\n<blockquote>\n<blockquote>\n<table border=\"0\" width=\"80%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"77%\">F\u00fcr die Erstattung des Gutachtens erlaube ich mir, zu berechnen<\/td>\n<td width=\"10%\">\n<div align=\"right\">238,00<\/div>\n<\/td>\n<td width=\"13%\">\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Fahrtkosten anteilig<\/td>\n<td>\n<div align=\"right\">24,00<\/div>\n<\/td>\n<td>\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>05 Lichtbilder<\/td>\n<td>\n<div align=\"right\">11,00<\/div>\n<\/td>\n<td>\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Schreibgeb\u00fchren pauschal<\/td>\n<td>\n<div align=\"right\">22,00<\/div>\n<\/td>\n<td>\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Porto, Telefon\/Faxgeb\u00fchren (pauschal)<\/td>\n<td>\n<div align=\"right\">14,00<\/div>\n<\/td>\n<td>\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td>\n<div align=\"right\">309,00<\/div>\n<\/td>\n<td>\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>16 % Mehrwertsteuer<\/td>\n<td>\n<div align=\"right\">49,44<\/div>\n<\/td>\n<td>\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td>\n<div align=\"right\">358,44<\/div>\n<\/td>\n<td>\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\">\nDie Rechnung und das Gutachten \u00fcbersandte er sowohl dem Gesch\u00e4digten als auch der Beklagten unter Offenlegung der Abtretung, wo beides am 20.10.2004 einging. Mit Schreiben vom 22.10.2004 erkl\u00e4rte die Beklagte, dass sie die Gutachtenerrechnung auf Grund enthaltener Pauschalpositionen momentan nicht ausgleichen k\u00f6nne. Unter dem 25.10.2004 mahnte der Kl\u00e4ger daraufhin bei dem Gesch\u00e4digten &#8230;&#8230;&#8230;.. die Begleichung des Sachverst\u00e4ndigenhonorars an, was dieser am 28.10.2004 schriftlich ablehnte und den Kl\u00e4ger aufforderte, sich das Geld bei der Versicherung zu holen. Die tats\u00e4chlichen, von der Beklagten ausgeglichenen Reparaturkosten betrugen 2.049,56 EUR netto. Zwischen 2002 und 2004 gab es insgesamt noch zehn weitere Vorg\u00e4nge, in denen die Beklagte Rechnungen des Kl\u00e4gers anzweifelte.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat zun\u00e4chst vorgetragen, er habe in Ermangelung einer Vereinbarung zur Verg\u00fctungsh\u00f6he sein Honorar nach billigem Ermessen festsetzen k\u00f6nnen. Hierzu bediene er sich einer Geb\u00fchrentabelle, die in seinen Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen f\u00fcr jedermann deutlich einsehbar aush\u00e4nge. Er war der Auffassung, seine an der Schadensh\u00f6he orientierte Abrechnungsmethode sei branchen\u00fcblich und sachgerecht. Der Kl\u00e4ger hat weiter behauptet, die zust\u00e4ndige Sachbearbeiterin der Beklagten habe dem Unfallgesch\u00e4digten&#8230;&#8230;&#8230;&#8230; einem Telefonat am 28.10.2004 mitgeteilt, dass das vom Kl\u00e4ger berechnete Honorar un\u00fcblich und weit \u00fcberh\u00f6ht sei. Sinngem\u00e4\u00df habe sie zu ihm gesagt:<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"left\">\u201eH\u00e4tten Sie sich doch einmal vorher hier gemeldet, dann h\u00e4tten wir Sie zur DEKRA geschickt. Dort gibt es keine Probleme.&#8220;<\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\">Die Beklagte habe wiederkehrend Kunden in gleicher Art und Weise zu beeinflussen versucht. Sobald sich Unfallgesch\u00e4digte bei der Beklagten nach den Gr\u00fcnden f\u00fcr die K\u00fcrzung der Ersatzleistung erkundigt h\u00e4tten, sei ihnen mitgeteilt worden, das Sachverst\u00e4ndigenb\u00fcro des Kl\u00e4gers rechne \u201ezu nicht nachvollziehbaren Tarifen \u00fcberh\u00f6ht&#8220; ab oder mache Empfehlung erg\u00e4nzt worden, man m\u00f6ge die Ermittlung der Schadensh\u00f6he zuk\u00fcnftig komplett der Beklagten \u00fcberlassen und einen ihr genehmen Sachverst\u00e4ndigen mit der Schadensbegutachtung befassen, vorzugsweise die DEKRA. Der Kl\u00e4ger hat weiter vorgetragen, die Sachbearbeiter der Beklagten seien angewiesen, alle Honorare zur\u00fcckzuweisen, die \u00fcber den auf einer Vereinbarung der Beklagten mit dem Bundesverband der freiberuflichen und unabh\u00e4ngigen Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) beruhenden S\u00e4tzen l\u00e4gen, dem er jedoch &#8211; unstreitig &#8211; nicht angeh\u00f6re, Rechnungen, die den BVSK-Werten entspr\u00e4chen, gleiche die Beklagte ohne weiteres aus, was ebenfalls unstreitig ist. Der Kl\u00e4ger hat die Auffassung vertreten, einen Unterlassungsanspruch auf Grund eines Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb geltend machen zu k\u00f6nnen. In den \u00c4u\u00dferungen der Beklagten gegen\u00fcber seinen Kunden liege eine Gef\u00e4hrdung der Gesch\u00e4ftsbeziehungen des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p align=\"justify\">Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 30.06.2005, der am 04.07.2005 bei dem Landgereicht Magdeburg eingegangen ist, hat der Kl\u00e4ger vorgetragen, dass ein Sachbearbeiter der Beklagten gegen\u00fcber Herrn &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.. anl\u00e4sslich eines Verkehrsunfalls vom 15.01.2004 in der letzen Aprilwoche 2004 erkl\u00e4rt habe, der Kl\u00e4ger habe seine Kosten falsch berechnet, sein Sachverst\u00e4ndigenhonorar sei \u00fcberh\u00f6ht. Herr U von der Beklagten habe am 07.02.2005 gegen\u00fcber Herrn &#8230;&#8230;&#8230;.. erkl\u00e4rt, dass das Sachverst\u00e4ndigenb\u00fcro des Kl\u00e4gers Rechnungen mache, wie es lustig sei. Die Rechnung liege \u00fcber dem BVSK-Durchschnitt und werde daher nicht bezahlt.<\/p>\n<p align=\"left\">Der Kl\u00e4ger hat beantragt,<\/p>\n<blockquote>\n<ol>\n<li>\n<div align=\"justify\">die Beklagte zu verurteilen, an ihn 358,44 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5% \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz gem\u00e4\u00df \u00a7 247 BGB seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"justify\">Die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Regulierung von Verkehrsunfallsch\u00e4den Unfallgesch\u00e4digten, die beim Kl\u00e4ger ein Unfallschadensgutachten in Auftrag gegebene Unfallschadensgutachten \u00fcberh\u00f6hte Sachverst\u00e4ndigenhonorare ab.<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"justify\">Die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Unfall gesch\u00e4digten, die beim Kl\u00e4ger ein Unfallschadensgutachten in Auftrag gegeben haben, vorzuspiegeln, ihnen blieben Probleme im Zusammenhang mit der Regulierung von Verkehrsunfallsch\u00e4den dann erspart, wenn sie einen Sachverst\u00e4ndigen nach Wahl der Beklagten mit der Begutachtung des Unfallschadens beauftragen.<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"justify\">Der Beklagten anzudrohen, dass f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung von 2) und 3) ein Ordnungsgeld bis zur H\u00f6he von 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen sie festgesetzt wird.<\/div>\n<\/li>\n<\/ol>\n<\/blockquote>\n<p align=\"left\">\nDie Beklagte hat beantragt,<\/p>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<p align=\"left\">die Klage abzuweisen.<\/p>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\">\nDie Beklagte hat die Beauftragung des Kl\u00e4gers durch Herrn &#8230;&#8230;&#8230; sowie dessen Unterschrift unter der Sicherungsabtretung zun\u00e4chst bestritten. Sie hat die Auffassung vertreten, die Rechnung sei nicht schl\u00fcssig und daher nicht f\u00e4llig. Sie hat unwidersprochen vorgetragen dass der Wohnort des Gesch\u00e4digten sowie die Werkstatt in Tornau weniger als 10 km Luftlinie von Stendal entfernt l\u00e4gen, sodass selbst nach der Honorartabelle des Kl\u00e4gers nur Fahrtkosten von 12,00 EUR abzurechnen seien. Sie hat weiter die Auffassung vertreten, dass der Kl\u00e4ger nicht aktiv legitimiert sei, da wegen eines Versto\u00dfes gegen das Rechtberatungsgesetz keine wirksame Abtretung vorliege. Zudem sei die Abrechnung nach der Schadensh\u00f6he willk\u00fcrlich. Eine Abrechnung ohne Angabe des Zeitaufwandes sei im Sinne von \u00a7 315 BGB stets unbillig, da es f\u00fcr den Arbeitsaufwand des Sachverst\u00e4ndigen egal sei, ob ein teures oder reparaturg\u00fcnstiges Fahrzeug ein und denselben Schaden aufweise, was sich jedoch auf die Schadensh\u00f6he auswirke. Ausgehend von einem ihrer Meinung nach berechtigtem Zeitaufwand von 1,26 bis 1,71 Stunden und einem Stundsatz von ca. 65,00 EUR brutto ergebe sich h\u00f6chstens ein Grundhonorar von 81,90 bis 111,15 EUR. Nebenkosten d\u00fcrften ihrer Meinung nach nicht pauschal geltend gemacht werden. Sie war ferner der Auffassung, es liege ein Bagatellschaden vor. Die Beklagte hat hierzu behauptet, dass sie lediglich die vom Kl\u00e4ger im vorliegenden Fall abgerechneten Sachverst\u00e4ndigenkosten als nicht nachvollziehbar und nicht pr\u00fcff\u00e4hig abgelehnt und dies dem gesch\u00e4digten auch so mitgeteilt habe. Die Sachverst\u00e4ndigenhonorarbetr\u00e4ge des BVSK w\u00fcrden lediglich als Pr\u00fcfgrenze herangezogen. Herr &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;. habe der Mitarbeiterin der Beklagten &#8230;&#8230;&#8230;&#8230; am 01.11.2004 anl\u00e4sslich des Schreibens der Beklagten vom 22.10.2004 telefonisch befragt, was er denn (wohl: f\u00fcr eine reibungslose Schadensregulierung) h\u00e4tte tun k\u00f6nnen. Frau M\u00fcller habe ihm erkl\u00e4rt, dass er andere Sachverst\u00e4ndige wie z.B. die DEKRA h\u00e4tte beauftragen k\u00f6nnen, die nachvollziehbar und spezifiziert abrechnen. Die Beklagte hat weiter behauptet, ihre Mitarbeiter h\u00e4tten im jeweiligen Einzelfall Kunden des Kl\u00e4gers mitgeteilt, dass \u00fcberh\u00f6hte Sachverst\u00e4ndigenhonorare nicht erstattungsf\u00e4hig seien. Diese Behauptung stelle eine zutreffende Rechtsansicht dar. Insoweit hat sie sich auf ihr Grundrecht aus Art. 5 GG gest\u00fctzt. Zwischen den Parteien bestehe kein Wettbewerbsverh\u00e4ltnis und sie handele auch nicht zu Zwecken des Wettbewerbs, da sie nur ihre eigenen berechtigten Interessen wahrnehme.<\/p>\n<p align=\"justify\">Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.07.2005 mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, die vom Kl\u00e4ger gestellte Rechnung sei nicht nachvollziehbar und damit nicht f\u00e4llig. Da keine bestimmte Verg\u00fctung vereinbart worden sei, sei gem\u00e4\u00df \u00a7 632 Abs. 2 BGB die \u00fcbliche Verg\u00fctung als vereinbart anzusehen. Den hohen Anforderungen an den Umfang der Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen sei der Kl\u00e4ger nicht gerecht geworden. Die Verbindung der H\u00f6he der Rechnung mit der Schadensh\u00f6he entsprechen nicht der Billigkeit, vielmehr sei eine Bezugsnahme auf den Arbeitsaufwand erforderlich. Auch ein Unterlassungsanspruch stehe dem Kl\u00e4ger nicht zu, da die \u00c4u\u00dferungen der Beklagten jedenfalls vom Recht zur freien Meinungs\u00e4u\u00dferung aus ART. 5 Abs. l GG gedeckt seien. Der Vortrag des Kl\u00e4gers zu den \u00c4u\u00dferungen der Beklagten, wonach er \u00fcberh\u00f6hte Honorare abrechne, sei unsubstantiiert geblieben. Ein Anspruch aus \u00a7\u00a7 l, 3 UWG komme nicht in Betracht, weil zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverh\u00e4ltnis best\u00fcnde. Zudem gehe die Beklagte nicht zu Wettbewerbszwecken vor.<\/p>\n<p align=\"justify\">Gegen das Urteil, das ihm am 07.07.2005 zugestellt worden ist, hat der Kl\u00e4ger mit einem -per Fax &#8211; am 01.08.2005 bei dem Oberlandsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 23.08.2005, der am 25.08.2005 eingegangen ist, begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, dass im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mehr als 95 % der Kfz-Sachverst\u00e4ndigen ihr Honorar nach der H\u00f6he des begutachteten Fahrzeugschadens abrechneten. Auch eine gro\u00dfe Reihe von Versicherungsunternehmen rechne nach der Schadensh\u00f6he ab, ebenso die BVSK-Mitglieder, was unstreitig ist. Er behauptet, dass die Beklagte in den Jahren 2001 bis 2005 insgesamt 30 seiner Rechnungen, die gleich gestaltet gewesen seien, ausgeglichen habe. Die Beklagte behaupte gegen\u00fcber seinen aktuellen und potentiellen Kunden, dass er willk\u00fcrlich abrechne und seine Rechnungen \u00fcberh\u00f6ht seien. Der Kl\u00e4ger behauptet nunmehr, mit dem Gesch\u00e4digten eine Honorarvereinbarung getroffen zu haben und legt hierzu einer der in erster Instanz als Anlage K6 (BL. l \/ 28) vorgelegten Tabelle entsprechende, jedoch \u00fcber den Gegenstandswert von 5.050,00 EUR hinausgehende Honorartabelle vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (B\u00f6. 11 \/ 30). Der Kl\u00e4ger wiederholt seine bereits in erster Instanz vertretenen Rechtsauffassungen und erg\u00e4nzt, dass die Honorarberechnung nach der Schadensh\u00f6he auch deswegen zul\u00e4ssig sei, weil das Risiko eines h\u00f6heren Schadens bei unterschiedlichen Fahrzeugtypen gerade durch h\u00f6here Pr\u00e4mien abgedeckt werde. Die Behauptung, er rechne \u00fcberh\u00f6ht ab, stelle eine irref\u00fchrende und falsche Tatsachenbehauptung dar. So lange keine h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vorliege, ob Bedenken gegen eine Abrechung von Kfz-Schadensgutachten nach der Schadensh\u00f6he best\u00fcnden, sei es der Beklagten nach Meinung des Kl\u00e4gers nicht gestattet, dies zu behaupten. Auch liege hierin ein Wettbewerbsversto\u00df. Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt weiter, dass das Landgericht seiner Hinweispflicht nach $ 139 ZPO nicht gerecht geworden sei. Aus einem in einem Parallelrechtsstreit eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachten, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (B\u00f6. 11\/124 bis 154), ergebe sich, dass die Abrechnung auf Grundlage der Honorartabelle billigem Ermessen entspr\u00e4che.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger stellt den Antrag,<\/p>\n<blockquote>\n<ol>\n<li>\n<div align=\"justify\">die Beklagte zu verurteilen, an ihn 358,44 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5% \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz gem\u00e4\u00df $ 247 BGB seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"justify\">Die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Beauftragung und Abwicklung von Unfallschadensgutachten gegen\u00fcber Unfallgesch\u00e4digten und potentiellen Kunden des Kl\u00e4gers zu behaupten, beim Kl\u00e4ger gebe Probleme mit der Abrechnung seiner Sachverst\u00e4ndigenhonorare, weil diese \u00fcberh\u00f6ht seien.<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"justify\">Die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Zusammen mit der Beauftragung und Abwicklung von Unfallschadensgutachten den Unfallgesch\u00e4digten und potentiellen Kunden des Kl\u00e4gers von einer Beauftragung des Kl\u00e4gers abzuraten.<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"justify\">Der Beklagten anzudrohen, dass f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung von 2) und 3) ein Ordnungsgeld bis zur H\u00f6he von 250.000,00 EUR oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen sie festgesetzt wird, zu vollstrecken am Vorstand der Beklagten, bestehend aus Herrn Rolf Peter Hoehnen, Herrn Dieter Beck, Herrn Wolfgang Flamoff, Herrn Klaus J\u00fcrgen Heitmann, Herrn Christian Hofer, Herrn Stefan Alfred Krumbach, Herrn Dr. Wolfgang Weiler.<\/div>\n<\/li>\n<\/ol>\n<\/blockquote>\n<p>Zudem beantragt der Kl\u00e4ger vorsorglich,<\/p>\n<blockquote>\n<blockquote><p>die Revision zuzulassen.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Beklagte stellt den Antrag,<\/p>\n<blockquote>\n<blockquote><p>die Berufung kostenpflichtig zur\u00fcckzuweisen.<\/p><\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\">\nDie Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts Magdeburg unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie meint, der Vortrag des Kl\u00e4gers zur Vereinbarung eines Honorars sei als versp\u00e4tet zur\u00fcckzuweisen. Sie tr\u00e4gt nunmehr unwidersprochen vor, dass der Auftrag durch Herrn &#8230;&#8230;&#8230;.. an den Kl\u00e4ger bei der Firma &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230; am 12.10.2004 erteilt worden sei. Selbst bei Vorliegen einer Verg\u00fctungsvereinbarung berechtige die entsprechende Abrechnung jedoch ihrer Meinung nach nicht dazu, die Position als Schaden wirksam geltend machen zu k\u00f6nnen. Sie tr\u00e4gt weiter vor, dass bundesweit ca. 5.500 bis 6.000 qualifizierte Sachverst\u00e4ndige t\u00e4tig seien, wovon die Organisation DEKRA \u00fcber 2.000 t\u00e4tige Sachverst\u00e4ndige verf\u00fcge. Seit dem 01.04.2005 rechne die DEKRA nach Aufwand ab, das bedeute, dass ca. 1\/3 der marktt\u00e4tigen Sachverst\u00e4ndigen nicht nach der Schadensh\u00f6he abrechneten. Unter Ber\u00fccksichtigung der T\u00e4tigkeit freier Sachverst\u00e4ndiger k\u00f6nne davon ausgegangen werden, dass mindestens 40 % der T\u00e4tigkeit im Kfz-Schadensbereich nach Aufwand bzw. Stunden abgerechnet werde.<\/p>\n<blockquote><p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>II.<\/strong><\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\">\n<strong>1.<\/strong><br \/>\nDie gem\u00e4\u00df \u00a7 511 Abs. l ZPO statthafte Berufung ist zul\u00e4ssig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begr\u00fcndet worden, \u00a7\u00a7 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungssumme ist erreicht, \u00a7 511 Abs. 2 NR. l ZPO.<\/p>\n<p align=\"justify\">\n<strong>2.<\/strong><br \/>\nIn der Sache hat sie zum Teil Erfolg.<\/p>\n<p>a) Der Kl\u00e4ger kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht des Herrn &#8230;&#8230;&#8230;.. gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 398 Satz l, 631, 632 BGB, 7 Abs. 11, 17 Abs. l Satz 2 StVG i.V. m. \u00a7 3 PflVG Schadenersatz aus dem Verkehrsunfall vom 11.10.2004 in H\u00f6he der Gutachterkosten vom 344,52 EUR ersetzt verlangen.<\/p>\n<p>aa) Der Kl\u00e4ger ist aktiv legitimiert, da die Sicherungsabtretung vom 12.10.2004 wirksam ist. Insbesondere liegt kein Versto\u00df gegen Art. l \u00a7 l Abs. l RBerG i. V. m. \u00a7 134 BGB vor.<\/p>\n<p>aaa) Das erstinstanzliche Bestreiten der Auftragserteilung und der Unterschrift des Gesch\u00e4digten &#8230;&#8230;&#8230;.. unter der Abtretungserkl\u00e4rung vom 12.10.2004 wird von der Beklagten im Berufungsrechtszug nicht mehr aufrechterhalten. Dass der Kl\u00e4ger die Sicherungsabtretung, die lediglich die Unterschrift des Gesch\u00e4digten tr\u00e4gt, zumindest konkludent angenommen hat, er gibt sich sowohl aus der Gutachtenerstellung als auch aus der anschlie\u00dfenden \u00dcbersendung des Schadensgutachtens und der Rechnung an der Gesch\u00e4digten und unter Offenlegung der Sicherungsabtretung an die Beklagte.<\/p>\n<p>bbb) Die Abtretung ist auch nicht deswegen unwirksam, weil die abgetretenen Anspr\u00fcche nicht hinreichend bestimmt w\u00e4ren (vgl. hierzu: Trost, Die Sachverst\u00e4ndigenkosten bei der Schadensregulierung von Verkehrsunf\u00e4llen unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung, VersR 97, 537, 539). Die Bezeichnung der Schadensersatzanspr\u00fcche aus dem Verkehrsschadensfall vom 11.10.2004 i.V. m. der Angabe von Anspruchsgegner und Anspruchssteller ist vielmehr ausreichend, um die abgetretenen Anspr\u00fcche konkret benennen zu k\u00f6nnen. Welche Anspr\u00fcche (Sachschadensersatz, Mietwagenkosten) abgetreten werden, ist insoweit ohne Belang, da sie s\u00e4mtlich auf demselben Rechtsgrund der $$ 7 Abs. 1,17 Abs. l Satz 2 StVG beruhen. Eine Eingrenzung auf die H\u00f6he der Gutachterkosten ist erfolgt. Eine<br \/>\nDifferenzierung nach der Art des auszugleichenden Schadens erscheint als Erfordernis der Wirksamkeit der Abtretung \u00fcberspannt (vgl. zu einem zul\u00e4ssigen Wortlaut auch: BGH NJW-RR 94,1081).<\/p>\n<p>ccc) Die Sicherungsabtretung verst\u00f6\u00dft auch nicht gegen Art. l \u00a7 l Abs. ! RberG. Nach dieser Vorschrift ist die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschlie\u00dflich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig &#8211; ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und entgeltlicher T\u00e4tigkeit &#8211; nur zul\u00e4ssig, wenn von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist, bei der Beurteilung, ob eine gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Besorgung fremder Angelegenheiten vorliegt, ist nicht nur auf die \u00e4u\u00dfere Gestaltung der Rechtsbeziehung der Beteiligten, wie sie im Wortlaut, der Abtretungserkl\u00e4rung Ausdruck gefunden hat, sondern auch auf die Umst\u00e4nde abzustellen, unter denen die Gesch\u00e4ftbeziehungen begr\u00fcndet worden sind (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 1081, 1083 m. w. N.).<br \/>\nDie von dem Kl\u00e4ger und dem Gesch\u00e4digten gew\u00e4hlte Vertragsgestaltung stellt klar, dass der Unfallgesch\u00e4digte f\u00fcr die Geltendmachung und Durchsetzung seiner Schadensersatzanspr\u00fcche gegen die Anspruchsgegner selbst zu sorgen hat. Deutlich wird zudem, dass die Abtretung lediglich sicherungshalber erfolgt und dass der Kl\u00e4ger erst dann gegen die Versicherung vorgehen darf, wenn und soweit der Gesch\u00e4digte als Auftraggeber die Forderung nicht bezahlt. Nach ihrem Wortlaut stellt die Vereinbarung daher keine Entlastung des Gesch\u00e4digten von der Schadensabwicklung einschlie\u00dflich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten dar. Dem entspricht auch, dass der Kl\u00e4ger seine Rechnung unter dem 14.10.2004 nicht nur an die Beklagte, sondern auch an den Gesch\u00e4digten sandte und, nachdem die Beklagte am 22.102004 die Begleichung abgelehnt hatte, den Ausgleich am 25.10.2004 schriftlich bei dem Gesch\u00e4digten anmahnte.<br \/>\nDie zeitgleiche \u00dcbersendung der Rechnung sowohl an den Versicherer als auch den Auftraggeber verst\u00f6\u00dft angesichts der konkreten Regelung, wonach der Kunde f\u00fcr die Geltendmachung und Durchsetzung der Schadensersatzanspr\u00fcche selber zu sorgen hat, nicht gegen Art. l \u00a7 l RberG (vgl. hierzu BGH NJW-RR 94, 1081,1083 auch unter Verweis auf BGH NJW 1985, Seite 1223 zu einem \u00e4hnlich gelagerten Fall). Dem entspricht auch der Umstand, dass sich der Gesch\u00e4digte &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230; gegen\u00fcber der Beklagten selbst f\u00fcr die Regulierung seiner Sch\u00e4den einsetzte.<\/p>\n<p>ddd) Der Sicherungsfall ist eingetreten, da der Kl\u00e4ger den Gesch\u00e4digten unter dem 25.10.2004 gemahnt hat, worauf dieser einen Ausgleich am 28.10.2004 ablehnte. Dass nach Eintritt des Sicherungsfalles die gerichtliche Geltendmachung gegen den Haftpflichtversicherer und in der Regel nicht gegen den erfolgt, ist nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich, sondern entspricht wirtschaftlichen Gegebenheiten. Eine Forderung ist im Falle des gerichtlichen Erfolges gegen\u00fcber einer Versicherung regelm\u00e4\u00dfig durchsetzbar, was bei Privatpersonen nicht immer gew\u00e4hrleistet ist. Das Sicherungsbed\u00fcrfnis ist daher auch in diesen F\u00e4llen zur Gew\u00e4hrung umfassenden Rechtsschutzes auch bei &#8211; wie hier &#8211; kleineren Betr\u00e4gen zu bejahen (vgl. hierzu Wortmann, Der Vorsto\u00df gegen das Rechtsberatungsgesetz im Schadenersatzrecht, NZV 99,414, 415).<br \/>\nZu weitgehend erscheint demgegen\u00fcber die Auffassung, wonach ein Sachverst\u00e4ndiger darlegen m\u00fcsse, dass und woraus sich seiner Meinung nach die Zahlungsunf\u00e4higkeit seines Kunden ergibt (vgl. hierzu Trost, a. a. 0., S. 540). Weder hat der Sachverst\u00e4ndige die M\u00f6glichkeit noch das Recht, von Kunden eine detaillierte Aufstellung ihrer Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse zu verlangen. Andere Anhaltspunkte f\u00fcr die Zahlungsunwilligkeit oder -unf\u00e4higkeit des Kunden als seine Weigerung bestehen f\u00fcr den Sachverst\u00e4ndigen nicht.<br \/>\nAus diesem Grunde kann ihm auch nicht verwehrt werden, den Sicherungsfall anzunehmen, wenn der Kunde die Begleichung der Rechnung &#8211; wie hier sogar schriftlich &#8211; verweigert.<\/p>\n<p>bb) Die Rechnung des Kl\u00e4gers ist zumindest im Zusammenhang mit der im hiesigen Rechtsstreit vorgelegten Honorartabelle sowie dem beigef\u00fcgten Schadensgutachten pr\u00fcff\u00e4hig und damit f\u00e4llig im Sinne von \u00a7\u00a7 631 Abs. l, 632 Abs. l und Abs. 2 BGB.<\/p>\n<p>Zwar hat der Kl\u00e4ger vorliegend ohne Verweis auf seinen Zeitaufwand ein so genanntes Grundhonorar berechnet, das sich entsprechend der von ihm vorgelegten Tabelle an den Nettoreparaturkosten orientiert. Bei der Pr\u00fcff\u00e4higkeit einer Rechnung geht es jedoch nicht um die &#8211; umstrittene &#8211; Frage, auf welcher Grundlage ein Kfz-Sachverst\u00e4ndiger sein Honorar berechnen darf, sondern nur darum, dem Informations- und Kontrollinteresse des Kunden gerecht zu werden. Ihm soll die Beurteilung der Richtigkeit der einzelnen Ans\u00e4tze erm\u00f6glicht werden. Jedenfalls im Zusammenhang mit der Honorartabelle sowie dem gleichzeitig \u00fcbersandten Schadensgutachten, das einen Kraftfahrzeugschaden von 2.206,02 EUR netto aufwies, war die H\u00f6he des geltend gemachten Grundhonorars f\u00fcr den Gesch\u00e4digten und die gegnerische Versicherung ohne weiteres nachvollziehbar.<\/p>\n<p>Auf die Frage, ob der angesetzte Betrag \u00fcbersetzt ist, kommt es im Rahmen der Beurteilung der Pr\u00fcff\u00e4higkeit, d.h. der Nachvollziehbarkeit und Verst\u00e4ndlichkeit der Rechnung nicht an (vgl. hierzu auch Ro\u00df, Rechtliche Probleme bei Kfz- Sachverst\u00e4ndigengutachten, NZV 2001, Seite 321, dort auch Fu\u00dfnote 38).<\/p>\n<p>cc) Es kann insoweit offen bleiben, ob der Kl\u00e4ger mit dem Gesch\u00e4digten das in seiner Honorartabelle ausgewiesene Grundhonorar vereinbart hat oder ob er &#8211; in Ermangelung einer Taxe f\u00fcr Sacherverst\u00e4ndige &#8211; gem\u00e4\u00df \u00a7 632 Abs. \u201e BGB i. V. m. \u00a7 315 BGB befugt war, seine Leistung nach billigem Ermessung zu bestimmen. F\u00fcr einen Anspruch des Kl\u00e4gers aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte ist lediglich entscheidet, ob dem Gesch\u00e4digten &#8230;&#8230;.. gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 7, 17 StVG, 823 Abs. l, 249 Abs. l BGB, l, 3 PflVG ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagte zustand.<br \/>\nDie grunds\u00e4tzliche Einstandspflicht der Beklagten f\u00fcr die Sch\u00e4den aus dem Verkehrsunfall vom 11.10.2004 in Stendal steht dabei au\u00dfer Streit.<\/p>\n<p>aaa) Dass im vorliegenden Fall bei einer Schadensh\u00f6he von \u00fcber 2.000,00 EUR die so genannte Bagatellgrenze, die im Regelfall zwischen 500,00 und 750,00 EUR angenommen wird, \u00fcberschnitten ist, kann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Die von der Beklagten in Bezug genommene Rechtsprechung, die diese Grenze bei 3.000,00 EUR ansetzen will, verkennt, dass es dem nicht Sachverst\u00e4ndigen Gesch\u00e4digten schlicht unm\u00f6glich ist, bei &#8211; wie hier &#8211; nicht auf den ersten Blick erkennbar oberfl\u00e4chlichen Sch\u00e4den den Schadenswert selbst zu beurteilen \/vgl. zur Bagatellgrenze: Wussow-Karczewski, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. 2005, Kapitel 41, Rziff. 6; Palandt-Heinrichs, 65. Aufl. 2005, \u00a7 249 Rziff. 40; Staudinger-Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, \u00a7 251 Rziff. 122, s\u00e4mtlich mit weiteren Nennungen).<\/p>\n<p>bbb) Im Rahmen der Pr\u00fcfung, ob dem Gesch\u00e4digten ein Anspruch auf Ersatz der Sachverst\u00e4ndigenkosten zusteht, kommt es auf die Frage, ob der Sachverst\u00e4ndige in zul\u00e4ssiger Weise nach der Schadensh\u00f6he abrechnen konnte oder aber ob er seinen Zeitaufwand h\u00e4tte darlegen m\u00fcssen, ebenfalls nicht an.<br \/>\nDenn es ist der Beklagten im Verh\u00e4ltnis zum Gesch\u00e4digten und damit auch im Verh\u00e4ltnis zum Kl\u00e4ger, der aus abgetretenem Recht vorgeht, verwehrt, sich auf die vermeintliche \u00dcberh\u00f6hung der Sachverst\u00e4ndigengeb\u00fchren zu berufen.<\/p>\n<p>Ebenso wie bei der gleich gelagerten Problematik der Ersatzf\u00e4higkeit von Mietwagenkosten ist es einem Gesch\u00e4digten vor Erteilung des Gutachtenauftrags nicht zuzumuten, \u201eMarktforschung&#8220; zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschl\u00e4ge von Sachverst\u00e4ndigen einzuholen (vgl. zu Mietwagenkosten BGH. Urteil vom 07.05.1996, Az.: VI ZR 138\/95, zitiert nach juris: BGH, Urteil vom 02.07.1985, Az.: VI ZR 177\/84, zitiert nachjuris).<br \/>\nEin Preisvergleich d\u00fcrfte ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeuges durch mehrere Sachverst\u00e4ndige auch nur schwer m\u00f6glich sein. Zudem fehlen Tarif\u00fcbersichten, anhand derer der Kunde sich informieren k\u00f6nnte. Der Streit \u00fcber die H\u00f6he der geltend gemachten Sachverst\u00e4ndigenkosten kann daher nicht auf dem R\u00fccken des Gesch\u00e4digten ausgetragen werden.<\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige ist, ebenso wie der Mietwagenunternehmer, auch kein Erf\u00fcllungsgehilfe des Gesch\u00e4digten, dessen etwaiges Verschulden ihm nach \u00a7\u00a7 254 Abs. \u201e satz2. 278 BGB zugerechnet w\u00fcrde. Zwar darf ein Gesch\u00e4digter auf Kosten des Sch\u00e4digers nicht jeden belieben Preis vereinbaren. So lange f\u00fcr ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverst\u00e4ndige sein Honorar geradezu willk\u00fcrlich festsetzt. Preist und Leistung in einem auff\u00e4lligen Missverh\u00e4ltnis zueinander stehen oder dem Gesch\u00e4digten selbst ein Auswahlverschulden zur Last f\u00e4llt, kann der Gesch\u00e4digte vom Sch\u00e4diger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen \/vg. Hierzu Grunsky. Zur Ersatzf\u00e4higkeit unangemessen hoher Sachverst\u00e4ndigenkosten, NZV 2000, Seite 4, 5; Ro\u00df, a. a. 0., Seite 322; OLG N\u00fcrnberg. OLG-R 2002, 471; OLG Hamm, VersR 2001, Seite 249, 250 auch AG M\u00fcnchen, NZV 98, 298, 290; geigel. Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl. 2004, Rziff. 113, Staudinger-Schiemann, a. a. 0., \u00a7 251 Rziff. 122 , auch Palandt-Heinrichs, a. a. 0., \u00a7 249 Rziff. 40; Wussow a. a. 0., Kapital 41 Rziff. 5,7). Die Gegenmeinung (vgl. AG Hagen, NZV 2003, 144, 145 f., Trost, VersR07, 537 ff. (543)) ber\u00fccksichtigt insoweit nicht, dass es dem Gesch\u00e4digten bei Sachverst\u00e4ndigengutachten mangels Vergleichsm\u00f6glichkeiten &#8211; wie oben ausgef\u00fchrt &#8211; noch weniger als bei Mietwagenkosten \u00fcberhaupt m\u00f6glich sein d\u00fcrfte, vor der Auftragserteilung die Angemessenheit einer Verg\u00fctung zu beurteilen. Es ist dem Gesch\u00e4digten auch nicht zuzumuten, die Schadensabwicklung stets in die H\u00e4nde des Sch\u00e4digers bzw. dessen Versicherung zu legen.<\/p>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze gelten auch dann, wenn &#8211; wie hier &#8211; nicht der Gesch\u00e4digte selbst, sondern der Sachverst\u00e4ndigen aus abgetretenem Recht klagt. Denn geltend gemacht werden die Ersatzanspr\u00fcche des Gesch\u00e4digten, die sich durch die Abtretung weder ver\u00e4ndern noch umwandeln.<\/p>\n<p>Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die vom Kl\u00e4ger erstellte Honorartabelle vertraglich vereinbart wurde, oder ob es sich um eine Bestimmung nach billigem Ermessen im Rahmen des \u00a7315 BGB handelt. In jedem Fall liegen keine Anhaltspunkte f\u00fcr ein Auswahlverschulden des Gesch\u00e4digten bei der Beauftragung des Kl\u00e4gers vor. Auch steht die H\u00f6he des geltend gemachten Honorars nicht derart in einem Missverh\u00e4ltnis zu Schadensh\u00f6he oder zur H\u00f6he der sp\u00e4teren Reparaturkosten von 2.049,56 EUR, dass dem Gesch\u00e4digten &#8230;&#8230;. ein offenkundiges Missverh\u00e4ltnis h\u00e4tte auffallen m\u00fcssen. Aus einer Relation von 10,79 % zwischen der Sachverst\u00e4ndigenrechnung und dem Schaden ergibt sich ebenfalls kein Anhaltspunkt f\u00fcr eine \u00dcberh\u00f6hung der geltend gemachten Kosten. Das gilt umso mehr, als nach den BVSK-Werten, die die Beklagte unstreitig akzeptiert, bei einer Schadensh\u00f6he bis 2.300 EUR netto ein Grundhonorar 288,87 EUR netto zu berechnen w\u00e4re, also 50 EUR mehr, als der Kl\u00e4ger verlangt (vgl. B\u00f6. 11\/28).<\/p>\n<p>cc) Die Beklagte ist insoweit nicht rechtlos gestellt, da sie sich gegebenenfalls die Rechte des Gesch\u00e4digten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 315 Abs. 3 bzw. 280, 631 Abs. l, 812 BGB analog \u00a7 255 BGB h\u00e4tte abtreten lassen und z. B. im Wege der Aufrechnung geltend machen k\u00f6nnen (vgl. hierzu Grunsky, a. a. 0.; Geigel, a. a. 0., Rziff. 113; Staudinger, a. a. 0., \u00a7 251 Rziff. 122; OLG N\u00fcrnberg, OLG-R 2002, 471). Dann w\u00e4re es jedoch Sache der Beklagten gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass und aus welchen Gr\u00fcnden das Honorar tats\u00e4chlich zu hoch bemessen ist.<br \/>\nDie Beklagte hat daher die Gutachtenkosten auch in der vom Kl\u00e4ger abgerechneten Art und Weise auszugleichen. Die &#8211; sehr streitige &#8211; Frage der Zul\u00e4ssigkeit der Abrechnung von Gutachtenkosten einerseits nach dem Zeitaufwand und anderseits nach der Schadensh\u00f6he ist hingegen nicht entscheidungserheblich.<\/p>\n<p align=\"justify\">dd) Auch im Hinblick auf die geltend gemachten Pauschalkosten f\u00fcr Fotos, Telefon, Fax und Porto sowie Schreibkosten ist es der Beklagten verwehrt, sich auf die \u00dcberh\u00f6hung zu berufen. Auf die obigen Ausr\u00fchrungen wird Bezug genommen.<\/p>\n<p align=\"justify\">ee) Soweit sie jedoch unwidersprochen geltend macht, dass die Werkstatt, in der die Besichtigung des Unfall fahrzeugs stattfand, weniger als 10 km von Stendal entfernt ist, hat der Kl\u00e4ger die Berechtigung der geltend gemachten Fahrtkosten bereits nach seiner eigenen Berechnungsweise nicht schl\u00fcssig dargetan, so dass die Gutachterkosten insofern um 12.00 EUR zu k\u00fcrzen sind (Zone l: Fahrtkosten 12,00 EUR). Die Klageforderung ist daher lediglich in H\u00f6he von 344,52 (297 EUR zzgl. MwSt.) begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>ff) Der Zinsanspruch ergibt sich aus \u00a7\u00a7 288 Abs. l, 291 BGB.<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>3.<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der pauschalen Behauptung gegen\u00fcber Unfallgesch\u00e4digten, er rechne \u00fcberh\u00f6hte Sachverst\u00e4ndigenhonorare ab, aus \u00a7\u00a7 824 Abs. l, 1004 BGB. Es kann somit dahinstehen, ob das Verhalten der Beklagten zudem wettbewerbswidrig im Sinne von \u00a7\u00a7 l, 3 UWG ist.<\/p>\n<p>Nach diesen Vorschriften besteht ein Schadensersatz- oder Unterlassungsanspruch. Wenn eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet wird, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gef\u00e4hrden oder sonstige Nachteile f\u00fcr dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizur\u00fchren.<\/p>\n<p>a) Bereits nach dem unstreiteigen Sachverhalt hat die Beklagte gegen\u00fcber dem Zeugen &#8230;&#8230; erkl\u00e4rt, er h\u00e4tte zur Vermeidung von Problemen bei der Schadensabwicklung die DEKRA beauftragen k\u00f6nnen, die keine \u00fcberh\u00f6hten Honorarforderungen abrechne. In dieser &#8211; von der Beklagten zugegebenen &#8211; \u00c4u\u00dferung liegt aber zugleich die Behauptung, dass der Kl\u00e4ger seinerseits \u00fcberh\u00f6hte Honorarforderungen stellt. Die Beklagte hat auch zugegeben (vgl. B\u00f6. 22 ihres Klageerwiderungsschriftsatzes, Bd. 1\/60), gegen\u00fcber anderen Kunden des Kl\u00e4gers erkl\u00e4rt zu haben, dass \u00fcberh\u00f6hte Sachverst\u00e4ndigenhonorare nicht erstattungsf\u00e4hig seien.<\/p>\n<p>b) Die von der Beklagten selbst zugegebenen \u00c4u\u00dferungen gegen\u00fcber Kunden des Kl\u00e4gers enthalten sowohl Tatsachenbehauptungen, die einem Beweis zug\u00e4nglich sind (n\u00e4mlich die \u00dcberh\u00f6hung der Rechnungen) als auch Elemente der Meinungs\u00e4u\u00dferung (die Abrechnung sei nicht pr\u00fcff\u00e4hig; Rechnungen, die auf der Schadensh\u00f6he basierten, seien nicht erstattungsf\u00e4hig).<\/p>\n<p>Dies ist f\u00fcr den Kunden aber nicht ohne weiteres erkennbar, so dass hier der objektive Sinn der \u00c4u\u00dferung nach dem Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsadressaten zu ermitteln ist. F\u00fcr diesen erwecken die \u00c4u\u00dferungen der Beklagten den Eindruck, der Kl\u00e4ger rechne &#8211; aus welchen Gr\u00fcnden auch immer &#8211; zu Unrecht \u00fcberh\u00f6ht ab. Die Beklagte r\u00fcckt das Verhalten des Kl\u00e4gers erkennbar in den Bereich der Rechtswidrigkeit, ohne dies als Rechtsansicht zu differenzieren oder anzumerken, dass ein erheblicher Teil der Regulierungspraxis.- inklusive der Beklagten &#8211; eine Solche Abrechung nach dem Schadensaufwand in anderen F\u00e4llen akzeptiert. Dies setzte aber die wirtschaftliche Wertsch\u00e4tzung des Kl\u00e4gers und seines Betriebs in den Augen der betroffenen Kunden herab, was sich in bestehenden oder k\u00fcnftigen Gesch\u00e4ftsverbindungen negativ auswirken kann und geeignet ist sowie evt. Darauf abzielt (vgl, hierzu: Wortmann, a. a. 0., S. 415) den Erwerb des Kl\u00e4gers aus seinem Gewerbebetrieb unmittelbar zu behindern. Zwar erfolgten die beanstandeten \u00c4u\u00dferungen zeitlich nach der Auftragserteilung; bei k\u00fcnftigen Schadensf\u00e4llen k\u00f6nnen sich diese Kunden aber gehalten sehen, nicht mehr den Kl\u00e4ger zu beauftragen, um Problemen bei der Regulierung aus dem wegzugehen: dies werden sie evtl. auch anderen Personen mitteilen, die als potentielle Kunden abgeschreckt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>c) Es handelt sich auch um eine unwahre Tatsache, deren Verbreitung und Behauptung von \u00a7 824 BGB sanktioniert wird.<br \/>\nDie blo\u00dfe Abrechnung anhand der Schadensh\u00f6he begr\u00fcndet f\u00fcr sich genommen keine \u00dcberh\u00f6hung der Rechnungen des Kl\u00e4gers.<br \/>\nNach dem eigenen Vorbringen der Beklagten werden &#8211; seit der Umstellung der Abrechnungspraxis der DEKRA im April diesen Jahres &#8211; noch 60% der Gutachtert\u00e4tigkeit im Kfz-Schadensbereich nicht nach Zeitaufwand, sondern nach der Schadensh\u00f6he abgerechnet. Vorher lag dieser Anteil noch entsprechend h\u00f6her. Dies wird von der Beklagten auch akzeptiert, solange die Berechnung sich an bestimmte, mit dem BSVK vereinbarte S\u00e4tze h\u00e4lt, die vorliegend sogar unterschritten wurden. Im hiesigen Rechtsstreit haben die Parteien zudem eine Vielzahl zur Frage der Abrechnungsweise ergangener Entscheidungen jeweils f\u00fcr die eine und die andere Ansicht zitiert und zur Akte gereicht. Bei dieser Sachlage kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass allein die Wahl die Schadensh\u00f6he als Abrechnungsma\u00dfstab ungeeignet w\u00e4re, eine Verg\u00fctung entsprechend \u00a7 315 Abs. l BGB zu bestimmen oder dass die im Rahmen einer Verg\u00fctungsvereinbarung als zum Schadenersatz verpflichtende Verletzung von Vertragspflichten des Gutachters anzusehen w\u00e4re (vgl. Ag Hagen, NZV 2003, 144, 146; zur Abrechnung allgemein: Wussow, a. a. 0., Kapitel 41, Rziff. 7. Wonach \u00fcberwiegend nach der Schadensh\u00f6he abgerechnet wird: Geigel, a. a. 0., Rziff. 112, der beide Abrechnungsmodalit\u00e4ten f\u00fcr zul\u00e4ssig h\u00e4lt, Hiltscher, Sachverst\u00e4ndigenhonorar verst\u00e4ndlich umrissen, NZV 98m Seite 488, 490 wonach &#8211; zum damaligen Zeitpunkt -einschlie\u00dflich T\u00dcV, DEKRA und Car-Expert als Unternehmen der Versicherungswirtschaft 97% aller KFZ- Sachverst\u00e4ndigen nach dem Gegenstandswert des Schadens abrechneten: zur \u00dcblichkeit der Abrechnung nach Schadensh\u00f6he auch AG Halle \/ Saalkreis, ZFS 99, Seite 337;<br \/>\nAG M\u00fcnchen NZV 98, Seite 289, 290; andere Ansicht: Palandt-Heinrchis, a.a.O.; \u00a7 315 Rziff. 10; Trost, VersR 97, 537, 541, 542 f\u00fcr die Anwendung des ZSEG bzw. der Abrechnung auf Stundenbasis mit Sch\u00e4tzung eines Honorars zwischen 95 und 120 DM). Allein aus der Tatsache, dass der Kl\u00e4ger sein Honorar im Rahmen einer Mischkalkulation (vgl. hierzu Hilltscher, a.a.O.) nach der Schadensh\u00f6he berechnet, folgt also nicht die Unbilligkeit nach \u00a7 315 Abs. 3 BFB bzw. ein Aufkl\u00e4rungsverschulden oder eine sonstige Vertragspflichtverletzung des Sachverst\u00e4ndigen, anderenfalls w\u00fcrde die tats\u00e4chliche Praxis der Schadensregulierung au\u00dfer Acht gelassen werden. Auch die Beklagte gleicht an der<br \/>\nSchadensh\u00f6he orientiere Rechnung aus, so lange diese sich im Rahmen der von der Beklagten mit dem BSVK getroffenen Absprachen halten. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass Rechnungen, die au\u00dferhalb der vereinbarten S\u00e4tze liegen, etwa nicht angemessen w\u00e4ren.<br \/>\nAndere Anhaltspunkte, die f\u00fcr eine \u00dcberh\u00f6hung sprechen k\u00f6nnten, sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Die Behauptung, die Abrechnung nach der Schadensh\u00f6he &#8211; wie vom Kl\u00e4ger gew\u00e4hlt &#8211; ohne Angabe des Zeitaufwandes sei \u00fcberh\u00f6ht, erweist sich daher als unwahr. Die beklagte kann daher nicht unter Bezugnahme auf die Abrechnungsweise des Kl\u00e4gers behaupten, dass er \u00fcberh\u00f6ht abrechne.<\/p>\n<p>d) Dies ist der Beklagten auch, wie die auch von ihr zitierten Entscheidungen belegen, bekannt, so dass sie sich nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen gern \u00a7824 Abs. 2 BGB berufen kann und zugleich schuldhaft handelt.<\/p>\n<p>e) Wenn die Beklagte sich darauf h\u00e4tte zur\u00fcckziehen wollen, lediglich eine vertretbare Rechtsauffassung zu \u00e4u\u00dfern, h\u00e4tte sie angesichts der Mehrdeutigkeit ihrer \u00c4u\u00dferungen entsprechend differenzieren m\u00fcssen. Da sie gegen\u00fcber den Kunden des Kl\u00e4gers Tatsachenbehauptung und Rechtsansicht vermischt hat, h\u00e4tte sie zumindest darauf hinweisen m\u00fcssen, dass es sich bei ihrer Beurteilung der Abrechnungspraxis des Kl\u00e4gers \u00fcberhaupt um eine Rechtsauffassung handelt bzw. zu, dass es hierzu unterschiedlich Meinungen gibt. Dies hat sie jedoch eigenem Bekunden nach nicht getan. Ohne diese Differenzierung suggerieren die \u00c4u\u00dferungen dem Kunden jedoch, dass die \u00dcberh\u00f6hung der Rechnungen des Kl\u00e4gers eine feststehende Tatsache ist, aus der unweigerlich Unannehmlichkeiten bei der Schadensregulierung folgen.<\/p>\n<p>Dieser Eingriff in Rechte des Kl\u00e4gers wird auch nicht durch das Recht zur freien Meinungs\u00e4u\u00dferung aus \u00a7 5 GG gerechtfertigt. Bei der gebotenen G\u00fcterabw\u00e4gung erscheint es vielmehr sachgerecht, der Beklagten die undifferenzierte \u00c4u\u00dferung, der Kl\u00e4ger rechne (wegen der Bezugnahme auf die Schadensh\u00f6he) \u00fcberh\u00f6ht ab, zu untersagen. Ihrem Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung kann dadurch gen\u00fcge getan werden, dass sie ihre \u00c4u\u00dferungen entsprechend differenziert. Dabei ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass Gesch\u00e4digte von der Beklagten als gro\u00dfem Versicherungsunternehmen in Angelegenheiten der Schadensregulierung von Kunden in hohem Ma\u00dfe Sachverstand und Kompetenzen erwarten und ihr unterstellen. Daraus erw\u00e4chst die Gefahr, dass die Kunden den \u00c4u\u00dferungen der Beklagten grunds\u00e4tzlich eher Vertrauen schenken als denen eines einzelnen Sachverst\u00e4ndigen. Zu beachten ist zudem, dass die \u00c4u\u00dferungen der Beklagten f\u00fcr den Kl\u00e4ger schwerwiegende wirtschaftliche Folgen haben k\u00f6nnen, wohingegen sie ihr Regulierungsinteresse auch auf anderem Weg unschwer geltend machen kann.<\/p>\n<p>f) Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte ihr Verhalten f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig h\u00e4lt, ist auch eine Wiederholungsgefahr im Sinne von \u00a7 1004 BGB gegeben.<\/p>\n<p><strong>4.<\/strong><br \/>\nDie Androhung des Ordnungsgeldes aus $ 890 ZPO.<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>5.<\/strong><br \/>\nIm Hinblick auf den Berufungsantrag zu 3) steht dem Kl\u00e4ger wieder aus \u00a7\u00a7 824 Abs. l, 1004 BGB noch aus \u00a7\u00a7 l und 3 UWG oder wegen eines Eingriffs in den eingereichten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 823 ABS. l, 1004 BGB ein entsprechender Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu, so dass die Berufung insoweit zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>Insofern fehlt es bereits an hinreichend substantiellem Sachvortrag, wann gegen\u00fcber wem die Beklagte welche \u00c4u\u00dferung get\u00e4tigt haben soll. Zwar hat die Beklagte zugegeben, ihre Mitarbeiterin habe gegen\u00fcber dem Zeugen &#8230;&#8230;&#8230;. darauf verweisen, dass er die DEKRA h\u00e4tte beauftragen k\u00f6nnen, die nachvollziehbar abrechne. Dass die Beklagte jedoch tats\u00e4chlich \u00e4ndern Unfallgesch\u00e4digten und potentiellen Kunden des Kl\u00e4gers von (k\u00fcnftigen?) Beauftragung seiner Person abgeraten h\u00e4tte, hat der Kl\u00e4ger nicht ausreichend substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt.<\/p>\n<p>Der Vortrag, die Beklagte habe \u201eimmer wiederkehrend&#8220; Kunden beeinflusst, dient ohne n\u00e4here zeitliche und \u00f6rtliche Eingrenzung erst der Ermittlung eines Beweisthemas und ist insofern als Ausforderungsbeweisantrag unzul\u00e4ssig. Darauf hat das Landgericht bereits erstinstanzlich hingewiesen. Der Kl\u00e4ger hat seinen Vortag jedoch nicht entsprechend konkretisiert. Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 30.06.2005 ist vom Landgerecht zu Recht als nicht erheblich f\u00fcr den Rechtsstreit angesehen worden, da er ebenfalls keinen ausreichenden Tastsachenvortag enth\u00e4lt, der eine Beweisaufnahme erm\u00f6glicht h\u00e4tte. Eine Nachholung entsprechenden Vortags in der Berufungsinstanz ist nicht erfolgt; dies w\u00e4re gem. \u00a7 531 ZPO wohl auch unzul\u00e4ssig gewesen.<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>6.<\/strong><br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a792 Abs. l, 97 Abs. l ZPO, die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7\u00a7 l, 3, 4 Ab. l, 5 ZPO. Bei Unterlassungsanspr\u00fcchen ist die zu sch\u00e4tzende Beeintr\u00e4chtigung wertbestimmend, die von dem beanstandeten Verhalten verst\u00e4ndlicherweise zu besorgen ist und die mit der jeweils begehrten Ma\u00dfnahme beseitigt werden soll (Z\u00f6ller-Herget, ZPO, 25.\/2005, \u00a7 3 Rn. 16 Stichwort \u201eUnterlassung&#8220;). Auch soweit sich der Kl\u00e4ger auf den gewerblichen Rechtsschutz beruft, wird die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen vorgenommen (vgl. Z\u00f6ller-Herget, a. a. 0., Stichwort: Gewerblicher Rechtsschutz). Angesichts der streitgegenst\u00e4ndlichen Einflussnahmen seitens der Beklagten gegen\u00fcber insgesamt sechs Kunden des Kl\u00e4gers k\u00f6nnen die dadurch zu besorgenden Einbu\u00dfen &#8211; hier:<br \/>\nwegen evtl. fehlender k\u00fcnftiger Beauftragung &#8211; f\u00fcr den Antrag zu 2) auf 3.000 EUR und f\u00fcr den Antrag zu 3) mangels anderweitiger, konkreter Anhaltspunkte auf ebenfalls 3.000 EUR gesch\u00e4tzt werden. Dabei war zu ber\u00fccksichtigen, dass die behauptete Einflussnahmen bereits bestehende Vertragsverh\u00e4ltnisse mit dem Kl\u00e4ger bestrafen. Hierzu ist der Zahlungsantrag zu l) in H\u00f6he von 358,44 EUR zu addieren.<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>7.<\/strong><br \/>\nGr\u00fcnde f\u00fcr die Zulassung der Revision im Sinne von \u00a7 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere kann die von den Parteien gew\u00fcnschte Kl\u00e4rung der umstrittenen Rechtsfrage der Art der Abrechung von Gutachterkosten entweder nach dem Stundensatz oder nach der Schadensh\u00f6he hier nicht erfolgen. Damit liegt aber kein Revisionszulassungsgrund im Sinne von \u00a7 543 ABS. 2 Ziffer 2 ZPO vor. Die hier zu treffenden Entscheidungen haben auch keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung, da sie auf Tatsachenfragen des konkreten Einzelfalls beruhen. Dies gilt auch in Bezug auf die begehrte Verurteilung zur Unterlassung. Die Beschwerde der Parteien liegt unter 20.000,00 EUR, \u00a7\u00a7 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.<\/p>\n<blockquote><p>&nbsp;<\/p>\n<table border=\"0\" width=\"90%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td><span style=\"color: #808080;\">gez. Dr. Zettel<\/span><\/td>\n<td><span style=\"color: #808080;\">gez. Feldmann<\/span><\/td>\n<td><span style=\"color: #808080;\">gez. Engelhard<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Oberlandesgericht Naumburg Im Namen des Volkes Urteil 4U 49\/05 OLG Naumburg 541\/05 LG Magdeburg verk\u00fcndet am 20.01.2006 gez. Geipel, JSin als Urkundsbeamtin der Gesch\u00e4ftsstelle In dem Rechtsstreit Des Herrn , handelnd unter Kl\u00e4ger und Berufungskl\u00e4ger, Prozessbevollm\u00e4chtigte: Rechtsanw\u00e4lte gegen Huk-Coburg Haftpflicht-Unterst\u00fctzungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands AG, vertreten durch den Vorstand, Gesch\u00e4ftsstelle Magdeburg, Schleinufer 16. 39104 Magdeburg. 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