{"id":2878,"date":"2019-10-15T10:39:41","date_gmt":"2019-10-15T08:39:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2878"},"modified":"2019-10-15T10:39:41","modified_gmt":"2019-10-15T08:39:41","slug":"urteil-des-lg-schweinfurt-vom-20-03-2009-ausfallzeit-zu-lasten-der-versicherung-bei-verzoegerter-ersatzteilbeschaffung-und-notreparatur","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2878","title":{"rendered":"Urteil des LG Schweinfurt vom 20.03.2009 &#8211; Ausfallzeit zu Lasten der Versicherung bei verz\u00f6gerter Ersatzteilbeschaffung und Notreparatur"},"content":{"rendered":"<h3><\/h3>\n<table style=\"font-weight: 400;\" width=\"90%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"33%\"><span style=\"color: #808080;\">Az.: 23\u00a0O 313\/09<\/span><\/td>\n<td width=\"34%\"><span style=\"color: #808080;\"><img src=\"https:\/\/www.kfz-expert.de\/bilder\/wappen_bayern.jpg\" \/><\/span><\/td>\n<td width=\"33%\"><span style=\"color: #808080;\">verk\u00fcndet am\u00a020.03.2009<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #808080;\">Tasch,<\/span><br \/>\n<span style=\"color: #808080;\">Justizangestellte<\/span><br \/>\n<span style=\"color: #808080;\">als Urkundsbeamtin der Gesch\u00e4ftsstelle<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p><strong>Landgericht Schweinfurt<\/strong><\/p>\n<h3><strong>IM NAMEN DES VOLKES<\/strong><\/h3>\n<p>In dem Rechtsstreit<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">wegen\u00a0<strong>Schadensersatz<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">erl\u00e4sst das Landgericht Schweinfurt -2. Zivilkammer- durch den Richter Dr. Peterek im schriftlichen Verfahren, in dem Schrifts\u00e4tze bis zum 26.02.2009 eingereicht werden konnten, folgendes<\/p>\n<h2><strong>Endurteil<\/strong><\/h2>\n<ol>\n<li>Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>a) an die Kl\u00e4gerin 6.016,46 \u20ac nebst Zinsen hieraus in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seitdem 14.03.2008 zu bezahlen;<\/li>\n<li>b) die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber von au\u00dfergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 899,04 \u20ac freizustellen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/li>\n<li>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 7.500,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird bis zum 20.09.2008 auf 5.408,00 \u20ac und f\u00fcr die Zeit danach auf 6.016.46 \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n<h2><strong>Tatbestand<\/strong><\/h2>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzanspr\u00fcche wegen eines Verkehrsunfalls geltend, im Einzelnen Anspr\u00fcche auf Ersatz von Mietwagen-, Gutachter- und Rechtsanwaltskosten sowie auf Zahlung einer Unkostenpauschale.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Am 06.09.2007 gegen 14 Uhr ereignete sich in Heiligkreuz ein Verkehrsunfall zwischen dem Pkw Fiat Coupe, amtliches Kennzeichen &#8230;&#8230;&#8230;. , dessen Eigent\u00fcmerin und Halterin die Kl\u00e4gerin ist und dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen &#8230;&#8230;&#8230;.. der bei der Beklagten kraftfahrzeughaftpflichtversichert ist. Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach au\u00dfer Streit. Das Fahrzeug der Kl\u00e4gerin war aufgrund des Unfalls schwer besch\u00e4digt und nicht mehr fahrt\u00fcchtig. Die Kl\u00e4gerin mietete daher, ohne besondere Erkundigungen oder weitere Angebote einzuholen, noch am selben Tage ein Ersatzfahrzeug bei der &#8230;&#8230;.an.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Das Ersatzfahrzeug wurde der Kl\u00e4gerin unmittelbar nach dem Unfall gegen 15 Uhr am Unfallort zur Verf\u00fcgung gestellt. Die Kl\u00e4gerin, eine selbst\u00e4ndige Versicherungskauffrau, ben\u00f6tigte ein Fahrzeug zur Wahrung weiterer beruflicher Termine am selben Tag. Sie hatte am 06.09.2007 noch drei bereits im Voraus vereinbarte Termine um 17:00 Uhr in Euerbach, um 18:00 Uhr in Poppenhausen und um 19:00 Uhr in Euerbach wahrzunehmen. Einen f\u00fcr 15 Uhr vereinbarten Termin musste sie aufgrund des Unfalls absagen. Nach dem Unfallgeschehen beauftragte dte Kl\u00e4gerin das Sachverst\u00e4ndigenb\u00fcro &#8230;&#8230;&#8230;.. mit der Begutachtung des Unfallfahrzeuges. Das Gutachten prognostizierte eine Reparaturdauer von vier bis f\u00fcnf Tagen (Bl. 10 ff. d.A). F\u00fcr die Begutachtung wurde der Kl\u00e4gerin mit Rechnung vom 10.09.2007 ein Betrag in H\u00f6he von 608,46 \u20ac in Rechnung gestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 52 d.A . Bezug genommen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Kl\u00e4gerin lie\u00df ihr Fahrzeug daraufhin bei &#8230;&#8230;.. reparieren. Nach Erteilung des Reparaturauftrages wurden die f\u00fcr die Reparatur erforderlichen Ersatzteile umgehend von der &#8230;&#8230;. bestellt. Erst nach der Beauftragung &#8230;&#8230;. und deren Bestellung der Ersatzteile stellte sich heraus, dass der L\u00fcftungsrahmen, der L\u00fcftungsschlauch, der Luftfilter und der Fanghaken der Motorhaube zun\u00e4chst nicht lieferbar waren. In der Folgezeit erkundigte sich die Kl\u00e4gerin mindestens zehn Mal telefonisch bei der Werkstatt nach dem Sachstand. Auf die Tabelle auf Bl. 44 d.A wird insoweit Bezug genommen. Zus\u00e4tzlich informierte sie sich am 14.10.2007 bei in Bad Br\u00fcckenau danach, ob eine Ersatzteilbeschaffung \u00fcber diese Firma m\u00f6glich sei. Die Reparatur konnte aufgrund der Verz\u00f6gerungen bei der Ersatzteilbeschaff\u00fcng erst am 29.10.2007 fertig gestellt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt behielt die Kl\u00e4gerin das angemietete Ersatzfahrzeug.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Am 31.10.2007 berechnete die Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Mietfahrzeug einen Mietzins in H\u00f6he von insgesamt 7.378,00 \u20ac. Auf die Rechnung der &#8230;&#8230; (Bl. 9 d.A) wird insoweit Bezug genommen. Die Beklagte zahlte auf die Mietwagenkosten nur einen Betrag von 2.000 \u20ac und verweigert weitergehende Z\u00e4hlungen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Mit Schreiben des Kt\u00e4gervertreters vom 03.03.2008 wurde der Beklagten eine Frist zur weiteren Regulierung der restlichen Mietwagenkosten in H\u00f6he von 5.378,00 \u20ac, der Erstattung der Sachverst\u00e4ndigengeb\u00fchren in H\u00f6he von 608,46 \u20ac sowie zur Zahlung einer Unkostenpauschale in H\u00f6he von 30,00 \u20ac bis zum 13.03.2008 gesetzt (Bl. 19 ff. d.A).<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Kl\u00e4gerin behauptet, ein g\u00fcnstigerer Tarif sei ihr nicht zug\u00e4nglich gewesen. Insbesondere besitze sie keine Kreditkarte, welche f\u00fcr einen g\u00fcnstigen Selbstzahlertarif aber erforderlich sei. Auch eine Vorleistung sei ihr finanzieil nicht m\u00f6glich gewesen. F\u00fcr die Verz\u00f6gerungen bei der Reparatur k\u00f6nne sie nichts. Ihr sei sowohl anl\u00e4sslich ihrer Erkundigungen bei der &#8230;&#8230;.. als auch bei dem &#8230;&#8230;&#8230; zugesichert worden, die Ersatzteile seien per Express bestellt und m\u00fcssten jederzeit eintreffen. F\u00fcr das au\u00dfergerichtliche T\u00e4tigwerden des Kl\u00e4gervertreters seien Geb\u00fchren in H\u00f6he von 899,40 \u20ac angefallen, welche die Kl\u00e4gerin &#8211; unstreitig &#8211; noch nicht beglichen hat. Schlie\u00dflich seien weitere Rechtsanwaltsgeb\u00fchren in H\u00f6he von 186,24 \u20ac f\u00fcr die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung der Kl\u00e4gerin durch den beauftragten Rechtsanwalt angefallen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Nachdem die Kl\u00e4gerin in ihrer Klageschrift vom 13.05.2008 (Bl. 1 ff. d.A) zun\u00e4chst beantragt hatte, die Beklagte zur Zahlung von 5.408,00 \u20ac nebst Zinsen hieraus in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit 14.03.2008 sowie zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 899,40 \u20ac zu bezahlen, beantragt sie nach mehreren Klageerweiterungen und -\u00e4nderungen (Schriftsatz vom 08.09.2008, Bl. 51 d.A; Schriftsatz vom 30.10.2008, Bt. 60 ff. d.A) zuletzt,<\/p>\n<ol>\n<li><strong> die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 6.016,46 \u20ac nebst Zinsen hieraus in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit 14.03.2008 zu zahlen;<\/strong><\/li>\n<li><strong> die Beklagte wird weiterhin zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 899,40 \u20ac zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen,<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"font-weight: 400;\">hilfsweise<\/p>\n<p><strong>die Kl\u00e4gerin von diesen Kosten freizustellen;<\/strong><\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li><strong> die Beklagte wird dar\u00fcber hinaus zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin weitere 186,24 \u20ac zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen,<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"font-weight: 400;\">hilfsweise<\/p>\n<p><strong>die Kl\u00e4gerin von diesen Kosten freizustellen.<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Beklagte beantragt<\/p>\n<p><strong>die Klage abzuweisen.<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Beklagte behauptet , eine Einigung zwischen der Kl\u00e4gerin und der &#8230;&#8230;. \u00fcber den Mietpreis sei nicht zustande gekommen, da die Autovermietung der Kl\u00e4gerin angegeben habe, die Beklagte werde die Rechnung ohnehin begleichen. Deshalb sei gar nicht \u00fcber den Preis gesprochen worden. Zudem habe die Kl\u00e4gerin die M\u00f6glichkeit gehabt, in Schweinfurt bei den Firmen &#8230;&#8230;&#8230; \u00fcber das Internet ein Ersatzfahrzeug f\u00fcr 54 Tage zu einem maximalen Preis von 1.721,11 \u20ac anzumieten. Weiterhin sei eine Notreparatur des Fahrzeugs durch den Einbau eines Sportfilters zu einem Preis von etwa 150 \u20ac m\u00f6glich gewesen, welche sp\u00e4testens am 17.09.2007 h\u00e4tte in Auftrag gegeben werden m\u00fcssen. Erforderlich sei allenfalls eine Gesamtmietdauer von 21 Tagen. Schlie\u00dflich habe sie die Unkostenpauschale in H\u00f6he von 30,00 \u20ac bereits an die Kl\u00e4gerin bezahlt.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im \u00dcbrigen wird Bezug genommen auf s\u00e4mtliche in der Akte befindlichen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26.11.2008 (Bf. 77 ff, d. A .).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Klage ist zul\u00e4ssig und \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten in H\u00f6he von 5.378,00 \u20ac, auf Zahlung der Sachverst\u00e4ndigenkosten in H\u00f6he von 608,46 \u20ac und der Unkostenpauschale in H\u00f6he von 30,00 \u20ac sowie ein Anspruch auf Freistellung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 899,40 \u20ac aus \u00a7\u00a7 7, 17 StVG i.V.m. \u00a7 3 Abs. 1 PflVG a. F. zu. Der Antrag auf Z\u00e4hlung hilfeweise auf Freistellung von den Rechtsanwaltsgeb\u00fchren, die aufgrund der Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung der Kl\u00e4gerin entstanden sind, war dagegen abzuweisen.<\/p>\n<ol>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Mietwagenkosten in H\u00f6he von 5.378,00 \u20ac.<\/li>\n<li><strong>a)<\/strong>Zun\u00e4chst ist festzustellen, dass zwischen der Kl\u00e4gerin und &#8230;&#8230;&#8230; ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt hinreichend konkret die Umst\u00e4nde dieses Vertragsschlusses dar, so dass diesbez\u00fcglich ein pauschales Bestreiten der Beklagten nicht ausreicht.<\/li>\n<li><strong>b)<\/strong>Des Weiteren steht zur \u00dcberzeugung des Gerichts fest, dass der Kl\u00e4gerin aufgrund der konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalls die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Normaltarif unm\u00f6glich und ein anderer Tarif als der gew\u00e4hlte somit nicht zug\u00e4nglich gewesen ist. In einem solchen Fall kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Frage der Erforderlichkeit des gew\u00e4hlten Tarifs (\u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) offenbleiben. Denn die Gesch\u00e4digte kann dam einen den Normaltarif \u00fcbersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erh\u00f6hung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt w\u00e4re (OLG Bamberg, Urt. v. 11.11.2008, Az.: 5 U 63\/07 m. w. N. aus der BGH-Rspr.). Daher hat die Kl\u00e4gerin durch die Inanspruchnahme des von &#8230;&#8230;. angebotenen Tarife nicht gegen das aus dem Grundsatz der Erfordenichkeit hergeleitete Wirtschaftlichkeitsgebot versto\u00dfen, welches besagt, dass die Gesch\u00e4digte im Rahmen des Zumutbaren von mehreren m\u00f6glichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu w\u00e4hlen hat (OLG Bamberg, Urteil vom 11.11.2008, Az.: 5 U 63\/07) .<\/li>\n<\/ol>\n<p>Ein anderer Weg als die gew\u00e4hlte Anmietung des Fahrzeugs bei &#8230;&#8230;.. zu dem dort angebotenen Tarif stand der Kl\u00e4gerin aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht offen. Hinsichtlich der Z\u00fcg\u00e4nglichkeit eines g\u00fcnstigeren Normaltarifs ist stets auf die konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalls abzustellen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat die Gesch\u00e4digte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihr unter Ber\u00fccksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussm\u00f6glichkeiten sowie der gerade f\u00fcr sie bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in ihrer Lage zeitlich und \u00f6rtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage kein wesentlich g\u00fcnstigerer Normaltarif zug\u00e4nglich war (OLG Bamberg, Urt v. 11.11.2008, Az.: 5 U 63\/07). Diesbez\u00fcglich ist der Beklagten insoweit zuzustimmen, als dass es sich hierbei nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht handelt, f\u00fcr die grunds\u00e4tzlich der Sch\u00e4diger die Beweislast tr\u00e4gt, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung, f\u00fcr welche die Gesch\u00e4digte beweispflichtig ist. Denn wenn die Gesch\u00e4digte nach \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grunds\u00e4tzlich nur den zur Herstellung erforderlichen Betrag ersetzt verlangen kann, muss dies erst recht f\u00fcr die ausnahmsweise Ersatzf\u00e4higkeit des h\u00f6heren Unfallersatztarifes gelten (BGH, Urt. v. 14.02.2006, Az.: VI ZR 126\/05).<\/p>\n<p>Die Unzug\u00e4nglichkeit eines Normaltarifes hat die Kl\u00e4gerin jedoch zur \u00dcberzeugung des Gerichts dargelegt. Dabei ist insbesondere auf die spezifische Situation der Kl\u00e4gerin zum Unfallzeitpunkt abzustellen. Unstreitig ist, dass die Kl\u00e4gerin sich nicht \u00fcber weitere Angebote verschiedener Autovermietungen informierte, bevor sie das Fahrzeug bei der &#8230;&#8230; anmietete. Grunds\u00e4tzlich w\u00e4re sie aber als vern\u00fcnftige und wirtschaftlich denkende Gesch\u00e4digte schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots dazu gehalten gewesen, bei verschiedenen Anbietern nachzufragen, wenn sie Bedenken gegen die Angemessenheit des ihr angebotenen Unfallersatztarifes haben muss (BGH, Urt. v. 25.10.2005, Az .: VI ZR 9\/05). Auch allein der Umstand, dass die Gesch\u00e4digte das Ersatzfahrzeug am selben Tag ben\u00f6tigte, rechtfertigt noch keine Ausnahme von diesem Grundsatz, zumal es sich bei dem Unfalltag um einen Donnerstag handelte, mithin um einen gew\u00f6hnlichen Wochentag, an dem grunds\u00e4tzlich die M\u00f6glichkeit besteht, verschiedene Autovermietungen zu erreichen. In der Regel ist es auch in einem solchen Fall zumutbar, sich zumindest ein bis zwei Alternativangebote einzuholen, wenn die Gesch\u00e4digte auch nicht dazu gehalten ist, regelrecht Marktforschung zu betreiben. Vielmehr braucht sie sich nur auf den ihr in ihrer Lage ohne weiteres offen stehenden Markt zu begeben (BGH Urt. v. 14.02.2008, Az.: VI ZR 126\/05). Allerdings kann im Einzelfall von Bedeutung sein, wie schnell die Kl\u00e4gerin auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen war (vgl. Schubert, in: Bamberger\/Roth, BGB, \u00a7 249 Rdnr. 242 m.w.N.). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, dass auch der dringende Bedarf, aus beruflichen Gr\u00fcnden umgehend ein Fahrzeug zu erhalten, in diesem Zusammenhang einen relevanten Umstand darstellt, der zu Gunsten der Kl\u00e4gerin in die Abw\u00e4gung einzubeziehen ist (BGH, Urt. v. 23.01.2007, Az.: VI ZR 243\/05). Vorliegend ereignete sich der Unfall gegen 14 Uhr. Die Kl\u00e4gerin, eine selbst\u00e4ndige Versicherungskauffrau, hatte am selben Tage noch vier im Voraus vereinbarte Termine an verschiedenen Orten wahrzunehmen. Einen dieser Termine &#8211; den um 15 Uhr &#8211; konnte sie bereits aufgrund des Unfallgeschehens nicht mehr wahrnehmen. Dennoch bestand f\u00fcr sie noch die M\u00f6glichkeit, drei weitere Termine um 17 Uhr, 18 Uhr und 19 Uhr einzuhalten, wenn sie umgehend ein Ersatzfahrzeug anmietete. Aufgrund der bestehenden Eile &#8211; die Wahrnehmung der Termine durch die unverletzte Kl\u00e4gerin war nicht zuletzt aus Schadensminderungsgesichtspunkten auch geboten &#8211; war es ihr nicht zumutbar, weitere Angebote anderer Autovermietungen einzuholen. Damit war der Kl\u00e4gerin ein anderer Tarif nicht zug\u00e4nglich.<\/p>\n<ol>\n<li><strong>c)<\/strong>Da wegen der besonderen Dringlichkeit im vorliegenden Fall die Kl\u00e4gerin Ersatz der vollst\u00e4ndigen Mietwagenkosten fordern kann, kommt es auf die Einwendungen der Beklagen im \u00dcbrigen nicht mehr entscheidend an.<\/li>\n<li><strong>d)<\/strong>Schlie\u00dflich ist auch kein Mitverschulden der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 254 Abs.1 BGB zu ber\u00fccksichtigen. Die Kl\u00e4gerin hat ausreichende Ma\u00dfnahmen zur Schadensminderung ergriffen. Die Kl\u00e4gerin hat mit der &#8230;&#8230;..&#8220;Stammwerkstatt&#8220; beauftragt, die &#8211; nach unwidersprochenem Vortrag &#8211; bislang stets ohne Beanstandung gearbeitet hat. Die Kl\u00e4gerin war auch stets darum bem\u00fcht, ihr Fahrzeug m\u00f6glichst schnell zur\u00fcck zu erhalten. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass sie sich mehrfach telefonisch nach dem Verbleib der Ersatzteile und dem Stand der Reparatur erkundigt hat. Dies nicht nur bei der beauftragten &#8230;&#8230;.. sondern auch bei einem weiteren Autohaus. Sie durfte schlie\u00dflich auf die dabei gemachten Angaben, mit der Lieferung der Ersatzteile sei in allern\u00e4chster Zeit zu rechnen, vertrauen. Die Kl\u00e4gerin musste gerade nicht annehmen, dass die Reparatur noch lange dauern w\u00fcrde, weshalb sie sich weder auf die &#8222;Ummietung&#8220;, also die Beendigung des urspr\u00fcnglichen Mietvertrags und die Anmietung eines anderweitigen Kfz zu einem sog. Normaltarif, noch auf die Anschaffung eines Ersatz-Pkw verweisen lassen muss. Die eingetretene Verz\u00f6gerung ist weder von der Kl\u00e4gerin noch von &#8230;&#8230;&#8230; zu vertreten. Daher tr\u00e4gt die Beklagte das Verz\u00f6gerungsrisiko (BGH, NJW 1982,1518; OLG D\u00fcsseldorf, OLG-Report 1991, 10). Die Kl\u00e4gerin durfte schlie\u00dflich auch darauf vertrauen, dass keine Notreparatur m\u00f6glich ist, wie es ihr die &#8230;&#8230; zusicherte. Daher musste \u00fcber die M\u00f6glichkeit einer solchen Reparatur kein Beweis erhoben werden.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der Gutachterkosten in H\u00f6he von 608,46 \u20ac und einer Unkostenpauschale zu, deren H\u00f6he das Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 287 ZPO auf 30,00 \u20ac sch\u00e4tzt (\u00a7\u00a7 7, 17 StVG i.V.m. \u00a7 3 Abs . 1 PfIVG a.F.). Hinsichtlich des Erf\u00fcllungseinwandes (\u00a7 362 BGB) ist die Beklagte in Ermangelung eines geeigneten Beweisangebots beweisf\u00e4llig geblieben.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die nicht streitwerterh\u00f6henden Nebenforderungen (\u00a7 4 ZPO), also die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Rechtsanwaltsgeb\u00fchren war die Klage nur teilweise und dabei nur im Hilfsantrag erfolgreich.<\/li>\n<li><strong>a)<\/strong>Ein Zahlungsanspruch der Kl\u00e4gerin auf Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 899,40 \u20ac kommt schon deshalb nicht in Betracht, da die Kl\u00e4gerin selbst vortr\u00e4gt, sie habe die Kosten nicht beglichen. Daher liegt bereits kein schl\u00fcssiger Vortrag bez\u00fcglich des Hauptantrages vor, weshalb diesem nicht stattzugeben war. Die Kl\u00e4gerin hat aber einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in H\u00f6he von 899,40 \u20ac<\/li>\n<li><strong>b)<\/strong>Die Kl\u00e4gerin hat weder einen Anspruch auf Zahlung noch einen Anspruch auf Freistellung von 186,24 \u20ac, die aufgrund der Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung durch den Rechtsanwalt angefallen sind. Die Einholung der Deckungszusage ist durch die Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr abgegolten, weitere Geb\u00fchren fallen hierf\u00fcr nicht an.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Zinsentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs.1 BGB. Die Beklagte befand sich aufgrund der Mahnung des Kl\u00e4gervertreters mit Schreiben vom 03.03.2008 und erfolglosem Fristablauf am 13.03.2008 seit dem 14.03.2008 in Verzug sowohl hinsichtlich der Zahlung der restlichen Mietwagenkosten als auch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit aus \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Der Streitwert war entsprechend der urspr\u00fcnglichen Klageforderung (5.408,00 \u20ac) und der Klageerweiterung (608,46 \u20ac) festzusetzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">gez.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Dr. Peterek Richter<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><em><strong>Quelle<\/strong><\/em><strong>:\u00a0<\/strong><em>Urteil des LG Schweinfurt vom 20.03.2009, Az.: 23 O 313\/08<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Az.: 23\u00a0O 313\/09 verk\u00fcndet am\u00a020.03.2009 Tasch, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch\u00e4ftsstelle Landgericht Schweinfurt IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit &nbsp; wegen\u00a0Schadensersatz erl\u00e4sst das Landgericht Schweinfurt -2. 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