{"id":2866,"date":"2019-10-15T10:32:13","date_gmt":"2019-10-15T08:32:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2866"},"modified":"2019-10-15T10:32:13","modified_gmt":"2019-10-15T08:32:13","slug":"urteil-des-bgh-vom-18-12-2007-zum-ersatz-der-nutzungsausfallentschaedigung-bis-zur-lieferung-des-ersatzfahrzeuges","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2866","title":{"rendered":"Urteil des BGH vom 18.12.2007 zum Ersatz der Nutzungsausfallentsch\u00e4digung bis zur Lieferung des Ersatzfahrzeuges"},"content":{"rendered":"<div class=\"FR2\">\n<div align=\"center\"><img loading=\"lazy\" src=\"https:\/\/www.kfz-expert.de\/bilder\/bgh_re1.jpg\" width=\"81\" height=\"72\" align=\"middle\" \/><\/div>\n<div align=\"center\"><\/div>\n<\/div>\n<div class=\"FR1\" align=\"center\">\n<h1 align=\"center\">BUNDESGERICHTSHOF<\/h1>\n<h2 align=\"center\">\nIM NAMEN DES VOLKES<\/h2>\n<h2 align=\"center\">\nURTEIL<\/h2>\n<p align=\"left\">\nVI ZR 62\/07<\/p>\n<p align=\"right\">Verk\u00fcndet am:<br \/>\n18. Dezember 2007<\/p>\n<p>Blum,<br \/>\nJustizangestellte<br \/>\nals Urkundsbeamtin<br \/>\nder Gesch\u00e4ftsstelle<\/p>\n<p align=\"center\">\n<p><span style=\"font-size: xx-small;\">in dem Rechtsstreit<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\">\nNachschlagewerk: ja<br \/>\nBGHZ: nein<br \/>\nBGHR: ja<\/p>\n<p>BGB \u00a7 249 Gb<\/p>\n<p>Dem Gesch\u00e4digten kann \u00fcber den vom Sachverst\u00e4ndigen veranschlagten Zeitraum hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs Nutzungsausfallentsch\u00e4digung zuzubilligen sein, soweit diese die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Ankauf und Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs zus\u00e4tzlich entstehen w\u00fcrden, nicht wesentlich \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 &#8211; VI ZR 62\/07 &#8211; LG Deggendorf<br \/>\nAG Deggendorf<\/p>\n<p>Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 9. November 2007 durch die Vizepr\u00e4sidentin Dr. M\u00fcller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll<\/p>\n<p align=\"justify\">f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<\/div>\n<blockquote>\n<div class=\"FR1\" align=\"justify\">Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 13. Februar 2007 aufgehoben.<\/p>\n<p>Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \u00fcber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur\u00fcckverwiesen.<\/p><\/div>\n<\/blockquote>\n<div class=\"FR1\" align=\"center\">\n<p align=\"center\">\nVon Rechts wegen<\/p>\n<p align=\"center\"><u><strong>Tatbestand:<\/strong><\/u><\/p>\n<p align=\"justify\">Der Kl\u00e4ger fordert nach einem Verkehrsunfall vom Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs des Unfallgegners u.a. Nutzungsausfallentsch\u00e4digung.<\/p>\n<p>Am 11. Oktober 2005 wurde der PKW des Kl\u00e4gers bei einem Auffahrunfall total besch\u00e4digt. F\u00fcr den entstandenen Schaden haftet der Unfallgegner unstreitig in vollem Umfang. Die Beklagte zahlte vorprozessual den f\u00fcr die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erforderlichen Betrag von 7.084,54 \u20ac. Der f\u00fcr den Ersatzkauf erforderliche Zeitraum wurde vom Sachver-st\u00e4ndigen auf 14 Kalendertage gesch\u00e4tzt. Der Kl\u00e4ger mietete vom 11. Oktober 2005 bis 21. Oktober 2005 einen Mietwagen. Am 17. Oktober 2005 \u00fcbersandte der damalige anwaltliche Vertreter des Kl\u00e4gers der Beklagten den am 26. April 2005 geschlossenen Kaufvertrag \u00fcber einen PKW, dessen Lieferung f\u00fcr Dezember 2005 vorgesehen war. In einem Begleitschreiben wies er darauf hin, dass der Kl\u00e4ger gezwungen sei, bis zur Lieferung des bestellten Fahrzeugs entweder auf Kosten der Beklagten ein &#8222;Interimsfahrzeug&#8220; anzukaufen oder bis zur Lieferung Nutzungsausfallentsch\u00e4digung geltend zu machen. F\u00fcr den Fall, dass die Beklagte bis 24. Oktober 2005 nichts anderes mitteilen sollte, werde f\u00fcr den weitergehenden Zeitraum Nutzungsausfall beansprucht werden. Die Beklagte lie\u00df die Frist verstreichen. Die Kosten f\u00fcr das Mietfahrzeug glich sie aus, weitere Zahlungen lehnte sie ab. Der Kl\u00e4ger verlangt neben einer erh\u00f6hten Unkostenpauschale, Ersatz f\u00fcr die Tankf\u00fcllung des verunfallten PKW und Entsch\u00e4digung des Nutzungsausfalls bis zum 2. Januar 2006, dem Liefertag des PKW.<br \/>\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, weil die Frage eines Nut-zungsausfallschadens und der Schadensminderungspflicht des Gesch\u00e4digten bei im Unfallzeitpunkt bereits bestelltem Ersatzfahrzeug durch Anschaffung ei-nes Interimfahrzeuges in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher noch nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt sei. Mit der Revision verfolgt der Kl\u00e4ger die Klageforderung in vollem Umfang weiter.<\/p>\n<p align=\"center\">\n<strong><u>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/u><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Das Berufungsgericht f\u00fchrt aus, dass der Kl\u00e4ger zwar \u00fcber die bereits erstatteten Mietwagenkosten hinaus f\u00fcr die zur Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erforderliche Zeit Nutzungsausfallentsch\u00e4digung f\u00fcr vier Tage beanspruchen k\u00f6nne. Die Forderung sei jedoch durch vorprozessuale Zahlungen ausgeglichen. Dar\u00fcber hinaus komme Nutzungsentsch\u00e4digung nicht in Betracht, weil der finanzielle Verlust im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Interimsfahrzeugs und dessen anschlie\u00dfendem Wiederverkauf im Hinblick auf die Lieferzeit von neun Wochen f\u00fcr das vor dem Unfall bestellte Fahrzeug jedenfalls deutlich niedriger sei als die Nutzungsausfallentsch\u00e4digung bis zur Lieferung. Der Kl\u00e4ger verletze die Schadensminderungspflicht. Daran \u00e4ndere auch das Schreiben vom 17. Oktober 2005 nichts, da ein bestimmter Erkl\u00e4rungswert mit dem Schweigen der Beklagten nicht verbunden sei.<\/p>\n<p align=\"justify\">\n<p align=\"center\"><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>1.<\/strong>\u00a0Das Berufungsurteil h\u00e4lt revisionsrechtlicher Nachpr\u00fcfung nicht stand.<\/p>\n<\/div>\n<blockquote>\n<div class=\"FR1\" align=\"justify\"><strong>a)<\/strong>\u00a0Dem Eigent\u00fcmer eines privat genutzten PKW, der durch einen Schaden die M\u00f6glichkeit zur Nutzung verliert, steht grunds\u00e4tzlich ein Anspruch auf Ersatz f\u00fcr seinen Nutzungsausfall zu, wenn er zur Nutzung willens und f\u00e4hig gewesen w\u00e4re (vgl. Senatsurteile, BGHZ 45, 212 ff.; 56, 214, 215 f.; 161, 151, 154; GSZ BGHZ 98, 212, 220; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 &#8211; X ZR 49\/86 &#8211; NJW 1988, 484, 485 f.). Seine Grenze findet der Ersatzanspruch am Merkmal der Erforderlichkeit nach \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sowie an der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsschranke des \u00a7 251 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 &#8211; VI ZR 225\/82 &#8211; VersR 1985, 283, 284). Im Rahmen der Erforderlichkeitspr\u00fcfung ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass der Gesch\u00e4digte unter mehreren m\u00f6glichen Wegen des Schadensausgleichs im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zu w\u00e4hlen hat. Das gilt nicht nur f\u00fcr die eigentlichen Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten, sondern gleicherma\u00dfen f\u00fcr die Mietwagenkosten (vgl. Senatsurteile, BGHZ 160, 377, 383; 163, 19, 22) und ebenso f\u00fcr die Nutzungsausfallentsch\u00e4digung (vgl. BGHZ 40, 345, 354 f.). Dementsprechend hat der Sch\u00e4diger grunds\u00e4tzlich Nutzungsersatz nur f\u00fcr den Zeitraum zu leisten, der zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes erforderlich ist (vgl. BGHZ 45, 211, 216; OLG Hamm, VersR 1993, 766, 767; Palandt\/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., \u00a7 249 Rn. 33; Greger, Haftungsrecht des Stra\u00dfenverkehrs, 4. Aufl., \u00a7 25 Rn. 11, 24 und 30). Im Allgemeinen ist dies die Dauer der Reparatur bzw. bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Ben\u00f6tigt der Gesch\u00e4digte f\u00fcr die Schadensbehebung einen l\u00e4ngeren Zeitraum, ist zu unterscheiden, ob er sich wegen des Unfalls ein Ersatzfahrzeug mit l\u00e4ngerer Lieferzeit anschafft oder ob er &#8211; wie im Streitfall &#8211; schon vor dem Unfall ein Ersatzfahrzeug bestellt hat. Bei der ersten Fallgruppe kann eine l\u00e4ngere Wartezeit nicht zu Lasten des Sch\u00e4digers gehen, weil sie auf der freien Disposition des Gesch\u00e4digten beruht (vgl. Senatsurteile, BGHZ 154, 395, 398; 155, 1, 7; Urteil vom 20. Juni 1989 &#8211; VI ZR 334\/88 &#8211; VersR 1989, 1056 f.; Weber, VersR 1990, 934, 938 ff.; Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2059 f.).<\/div>\n<div class=\"FR1\" align=\"justify\"><strong>b)<\/strong>\u00a0Hat der Gesch\u00e4digte hingegen das Fahrzeug bereits vor dem Unfall bestellt und wollte er bis zur Lieferung das verunfallte Fahrzeug nutzen, ist die bereits bestehende wirtschaftliche Planung aufgrund des Unfalls gest\u00f6rt. Der Gesch\u00e4digte ist gezwungen, entweder f\u00fcr die Lieferzeit ein gebrauchtes Fahrzeug zu kaufen und dieses nach der Lieferung wieder zu verkaufen oder ein Fahrzeug zu mieten oder auf die Nutzung zu verzichten. In einem solchen Fall ist zum einen zu bedenken, dass nach dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung bei der Schadensabrechnung R\u00fccksicht auf die spezielle Situation des Gesch\u00e4digten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussm\u00f6glichkeiten sowie auf die m\u00f6glicherweise gerade f\u00fcr ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen ist (vgl. Senatsurteile, BGHZ 115, 364, 369; 115, 375, 378; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 5). Auch muss das Grundanliegen des \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ber\u00fccksichtigt werden, dass dem Gesch\u00e4digten bei voller Haftung des Sch\u00e4digers ein m\u00f6glichst vollst\u00e4ndiger Schadensausgleich zukommen soll, indem der Zustand wiederhergestellt wird, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. Se-natsurteile BGHZ 132, 373, 376; 154, 395, 398 f.; 155, 1, 5; Steffen, NZV 1991, 1, 3; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Zum andern hat der Gesch\u00e4digte unter mehreren m\u00f6glichen Wegen des Schadensausgleichs im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg zu w\u00e4hlen. Die Wirtschaftlichkeit der Schadensberechnung ist dabei mit Blick auf die zu erwartenden Kosten ex ante aus der Sicht des Gesch\u00e4digten zu beurteilen.<\/div>\n<div class=\"FR1\" align=\"justify\"><strong>c)<\/strong>\u00a0Nach diesen Grunds\u00e4tzen kann dem Gesch\u00e4digten \u00fcber den vom Sachverst\u00e4ndigen veranschlagten Zeitraum hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs Nutzungsausfallentsch\u00e4digung zuzubilligen sein, soweit diese die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Ankauf und Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs zus\u00e4tzlich entstehen w\u00fcrden, nicht wesentlich \u00fcbersteigt. In einem solchen Fall kann dem Gesch\u00e4digten Aufwand und Risiko, die mit dem An- und Verkauf eines Gebrauchtwagens verbunden sind, nicht zugemutet werden.<\/div>\n<div class=\"FR1\" align=\"justify\"><strong>d)<\/strong>\u00a0Ob die Kosten noch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und erforderlich waren, hat der hinsichtlich der Schadensh\u00f6he nach \u00a7 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter unter W\u00fcrdigung der Gesamtumst\u00e4nde im Einzelfall zu entscheiden. Der Gesch\u00e4digte hat, da es um die Frage der Erforderlichkeit der Kosten zur Schadensbehebung nach \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB geht, darzulegen und zu beweisen, dass der Kostenunterschied unwesentlich und die Schadensabrechnung noch wirtschaftlich ist (vgl. Senatsurteil, BGHZ 160, 377, 385). Die Entscheidung ist vom Revisionsgericht nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcfbar, ob Rechtsgrunds\u00e4tze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren au\u00dfer Betracht gelassen oder der Sch\u00e4tzung unrichtige Ma\u00dfst\u00e4be zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteil, BGHZ 102, 322, 330 m.w.N.).<\/div>\n<\/blockquote>\n<div class=\"FR1\" align=\"center\">\n<p align=\"justify\"><strong>2.<\/strong>\u00a0Im Streitfall r\u00fcgt die Revision mit Erfolg, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage unzureichender Feststellungen zu der Auffassung gelangt ist, der finanzielle Verlust im Zusammenhang mit der Anschaffung eines entsprechenden Interimsfahrzeugs sei jedenfalls deutlich geringer als die in dem Zeitraum bis zur Lieferung anfallende Nutzungsausfallentsch\u00e4digung.<\/p>\n<\/div>\n<blockquote>\n<div class=\"FR1\" align=\"justify\"><strong>a)<\/strong>\u00a0Zwar begegnet keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht aufgrund der Lieferangabe &#8222;12\/2005&#8220; im Kaufvertrag von einem Liefertermin Ende Dezember und dementsprechend von einem Lieferzeitraum von neun Wochen ausgegangen ist. Konkrete Anhaltspunkte, nach denen der Kl\u00e4ger mit einer fr\u00fcheren Lieferung bereits Anfang Dezember 2005 h\u00e4tte rechnen k\u00f6nnen, zeigt die Revision nicht auf.<\/div>\n<div class=\"FR1\" align=\"justify\"><strong>b)<\/strong>\u00a0Doch beruhen die Ausf\u00fchrungen des Berufungsgerichts im \u00dcbrigen auf eigenen Einsch\u00e4tzungen und Vermutungen, ohne dass die hierzu auch im Rahmen des \u00a7 287 ZPO erforderliche Sachkunde dargelegt w\u00fcrde (vgl. Senat, Urteil vom 14. Februar 1995 &#8211; VI ZR 106\/94 &#8211; VersR 1995, 681, 682 m.w.N.; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2001 &#8211; IV ZR 205\/00 &#8211; VersR 2001, 1547, 1548). Allein der Umstand, dass das besch\u00e4digte Fahrzeug bereits 7 Jahre alt war und eine Laufleistung von 174.000 Kilometer aufwies, sagt nichts dar\u00fcber aus, mit welchen zus\u00e4tzlichen Kosten bei einem Zwischenkauf tats\u00e4chlich zu rechnen w\u00e4re.<\/div>\n<div class=\"FR1\" align=\"justify\"><strong>c)<\/strong>\u00a0Die f\u00fcr den Kostenvergleich erforderlichen Feststellungen sind im Streitfall auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kl\u00e4ger aufgrund des Schweigens der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten auf sein Schreiben vom 17. Oktober 2005 einen Anspruch auf weiteren Nutzungsersatz h\u00e4tte. Die Auffassung des Berufungsgerichts ist insoweit aus Rechtsgr\u00fcnden nicht zu beanstanden. W\u00e4re der Kl\u00e4ger gehalten gewesen, sich im Hinblick auf die deutlich niedrigeren Kosten mit einem Interimsfahrzeug zu behelfen, konnte er keinen Anspruch auf weitere Nutzungsausfallentsch\u00e4digung dadurch begr\u00fcnden, dass er die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten zur \u00c4u\u00dferung aufforderte und diese darauf nicht reagierte. Schweigen als Zustimmung kommt im Rechtsverkehr nur in Betracht, wenn besondere Umst\u00e4nde, insbesondere ein zu Gunsten des anderen Teils entstandener Vertrauenstatbestand, dies rechtfertigt. Allein die Aufforderung, eine Erkl\u00e4rung abzugeben, begr\u00fcndet f\u00fcr die andere Seite jedoch noch keine Verpflichtung, einen gegenteiligen Willen zum Ausdruck zu bringen. Dies ist nur der Fall, wenn nach Treu und Glauben ein Widerspruch des Empf\u00e4ngers des Schreibens erforderlich gewesen w\u00e4re (vgl. BGHZ 1, 353, 355; BGH, Urteil vom 9. Februar 1990 &#8211; V ZR 200\/88 &#8211; NJW 1990, 1601 &#8211; insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 110, 241 ff.). Davon kann im Verh\u00e4ltnis zwischen Gesch\u00e4digtem und gegnerischer Haftpflichtversicherung in der Regel nicht ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung der Revision war die Beklagte auch nicht verpflichtet, den Kl\u00e4ger auf die m\u00f6gliche Unwirtschaftlichkeit seines Vorgehens hinzuweisen.<\/div>\n<div class=\"FR1\" align=\"justify\"><\/div>\n<\/blockquote>\n<div class=\"FR1\" align=\"center\">\n<p align=\"center\"><strong>III.<\/strong><\/p>\n<p align=\"justify\">Nach alldem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur\u00fcckzuverweisen. F\u00fcr das weitere Verfahren ist zu beachten, dass sich die Revision gegen die Abweisung der Klage auf Schadensersatz f\u00fcr das im Tank des besch\u00e4digten Fahrzeugs enthaltene Benzin und eine h\u00f6here Unkostenpauschale nicht ge-wandt hat.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"FR1\" align=\"center\">\n<p align=\"justify\">\n<\/div>\n<div class=\"FR1\" align=\"justify\">\n<table border=\"0\" width=\"100%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td><span style=\"color: #808080;\">M\u00fcller<\/span><\/td>\n<td>\n<div align=\"center\"><span style=\"color: #808080;\">Greiner<\/span><\/div>\n<\/td>\n<td>\n<div align=\"right\"><span style=\"color: #808080;\">Diederichsen<\/span><\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>\n<div align=\"right\"><span style=\"color: #808080;\">Pauge<\/span><\/div>\n<\/td>\n<td><\/td>\n<td><span style=\"color: #808080;\">Zoll<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p><strong>Vorinstanzen:<\/strong><\/p>\n<p>AG Deggendorf, Entscheidung vom 10.08.2006 &#8211; 3 C 142\/06 &#8211;<br \/>\nLG Deggendorf, Entscheidung vom 13.02.2007 &#8211; 1 S 80\/06 &#8211;<\/p>\n<p><span style=\"font-size: small;\"><i><strong>Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs<\/strong><\/i><\/span><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 62\/07 Verk\u00fcndet am: 18. Dezember 2007 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch\u00e4ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB \u00a7 249 Gb Dem Gesch\u00e4digten kann \u00fcber den vom Sachverst\u00e4ndigen veranschlagten Zeitraum hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs Nutzungsausfallentsch\u00e4digung zuzubilligen [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":2160,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[27],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2866"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2866"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2866\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2867,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2866\/revisions\/2867"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/2160"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2866"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2866"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2866"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}