{"id":2844,"date":"2019-10-15T01:08:23","date_gmt":"2019-10-14T23:08:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2844"},"modified":"2019-10-15T01:08:23","modified_gmt":"2019-10-14T23:08:23","slug":"urteil-des-olg-koblenz-vom-12-12-2011-unfallschaden-und-restwertangebot-der-geschaedigte-muss-so-ein-angebot-nicht-abwarten-bevor-er-das-unfallauto-verkauft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2844","title":{"rendered":"Urteil des OLG Koblenz vom 12.12.2011 &#8211; Unfallschaden und Restwertangebot &#8211; Der Gesch\u00e4digte muss so ein Angebot nicht abwarten, bevor er das Unfallauto verkauft"},"content":{"rendered":"<table border=\"0\" width=\"90%\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"40%\"><span style=\"color: #000000;\">Aktenzeichen:<br \/>\n<b><u>12 U 1059\/10<br \/>\n<\/u><\/b>3 O 36\/10\u00a0LG\u00a0Mainz<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\"><\/p>\n<p><\/span><\/td>\n<td align=\"center\" width=\"20%\">\n<p align=\"center\"><img loading=\"lazy\" src=\"https:\/\/www.kfz-expert.de\/bilder\/wappen_rheinland-pfalz.jpg\" width=\"72\" height=\"87\" \/><\/p>\n<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"40%\"><span style=\"color: #000000;\">Verk\u00fcndet am 12.12.2011<br \/>\nMatysik, Amtsinspektor<br \/>\nals Urkundsbeamter der Gesch\u00e4ftsstelle<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p><span style=\"color: #000000;\">\u00a0<\/span><\/p>\n<div align=\"center\">\n<h2>Oberlandesgericht<br \/>\nKoblenz<\/h2>\n<h3>Im Namen des Volkes<\/h3>\n<h3>Urteil<\/h3>\n<\/div>\n<p><span style=\"color: #000000;\">\u00a0\u00a0In dem Rechtsstreit\u00a0\u00a0\u2026<\/span><\/p>\n<p align=\"right\"><span style=\"color: #000000;\">\u00a0<b>&#8211; Kl\u00e4ger und Berufungskl\u00e4ger &#8211;<\/b><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">\u00a0<u>Prozessbevollm\u00e4chtigte:<\/u>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Rechtsanw\u00e4lte \u2026[A]<\/p>\n<p>gegen<\/p>\n<p>1.\u00a0\u00a0 \u2026<\/span><\/p>\n<p align=\"right\"><span style=\"color: #000000;\">\u00a0<b>&#8211; Beklagter und Berufungsbeklagter &#8211;<\/b><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\"><\/p>\n<p>2.\u00a0\u00a0 \u2026<\/span><\/p>\n<p align=\"right\"><span style=\"color: #000000;\">\u00a0<b>&#8211; Beklagte und Berufungsbeklagte &#8211;<\/b><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">\u00a0<u>Prozessbevollm\u00e4chtigte:<\/u>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Rechtsanw\u00e4lte \u2026[B]<\/p>\n<p><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"color: #000000;\">hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz\u00a0durch den Vorsitzenden\u00a0Richter am Oberlandesgericht W\u00fcnsch, die\u00a0Richterin am Oberlandesgericht Kagerbauer\u00a0und den\u00a0Richter am Oberlandesgericht Wiedner\u00a0auf Grund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21.11.2011 f\u00fcr Recht erkannt:\u00a0<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"color: #000000;\">1.\u00a0\u00a0 Auf die Berufung des Kl\u00e4gers wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 19.08.2010 abge\u00e4ndert wie folgt: \u00a0Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kl\u00e4ger 3.330 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">aus 16.640 \u20ac f\u00fcr die Zeit vom 23.01.2010 bis zum 28.01.2010,<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">aus 11.640 \u20ac f\u00fcr die Zeit vom 29.01.2010 bis zum 05.02.2010,<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">aus 10.831,95 \u20ac f\u00fcr die Zeit vom 06.02.2010 bis zum 23.02.2010,<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">aus 5.831,95 \u20ac f\u00fcr die Zeit vom 24.02.2010 bis zum 11.03.2010,<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">aus 5.005,49 \u20ac f\u00fcr die Zeit vom 12.03.2010 bis zum 02.07.2010,<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">und aus 3.330 \u20ac seit dem 03.07.2010\u00a0 zu zahlen.\u00a0 \u00a0<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"color: #000000;\">Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an die Rechtsanw\u00e4te \u2026[A] vorgerichtliche Rechtsanwaltsgeb\u00fchren in H\u00f6he von 185,64 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">aus 123,76 \u20ac f\u00fcr die Zeit vom 27.04.2010 bis zum 16.07.2010\u00a0 und aus 185,64 \u20ac seit dem 17. Juli 2010 zu zahlen.\u00a0<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen. \u00a0<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Die weitergehende Berufung wird zur\u00fcckgewiesen. \u00a0<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">2.\u00a0\u00a0 Von den Kosten erster Instanz haben der Kl\u00e4ger 23 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 77 % zu tragen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. \u00a0<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">3.\u00a0\u00a0 Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. \u00a0<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">4.\u00a0\u00a0 Die Revision wird nicht zugelassen.\u00a0\u00a0\u00a0<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><span style=\"color: #000000;\"><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong>\u00a0<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"color: #000000;\">I.\u00a0 Die Parteien streiten um die Erstattung restlichen Schadens nach einem Verkehrsunfall. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen ihnen unstreitig. \u00a0<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"color: #000000;\">Der Pkw des Kl\u00e4gers wurde am 19. Dezember 2009 bei einem von dem Beklagten zu 1) verschuldeten Verkehrsunfall stark besch\u00e4digt und erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Beklagte zu 1) war mit einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug auf die Gegenfahrbahn geraten und hatte dabei das entgegenkommende kl\u00e4gerische Fahrzeug gestreift. In dem Fahrzeug des Kl\u00e4gers befand sich im Unfallzeitpunkt der Kindersitz seiner vierj\u00e4hrigen Tochter.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"color: #000000;\">Das Fahrzeug des Kl\u00e4gers wurde abgeschleppt und zu einem Abstellplatz verbracht, f\u00fcr den Standgeb\u00fchren anfielen. Der mit der Regulierung der Unfallfolgen beauftragte Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers riet diesem, das Fahrzeug baldm\u00f6glichst zu verkaufen, um Probleme hinsichtlich der H\u00f6he und Dauer der Standkosten zu vermeiden. Der Kl\u00e4ger beauftragte den Sachverst\u00e4ndigen &#8230;[C] mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadensermittlung. Am 28. Dezember 2009 wandte sich die Beklagte zu 3) wie folgt an die Bevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers (Bl. 50 GA):<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"color: #000000;\">\u00a0<em>\u201eBitte \u00fcbersenden Sie uns das Original-Gutachten (\u2026). Sofern Ihr Mandant beabsichtigt, das besch\u00e4digte Fahrzeug zu verkaufen, bitten wir Sie Kontakt mit uns aufzunehmen. In vielen F\u00e4llen k\u00f6nnen wir ein h\u00f6heres Restwertangebot \u00fcbermitteln. Das Fahrzeug wird dann kostenlos abgeholt. (\u2026)\u201c<\/em>\u00a0<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"color: #000000;\">Das Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen &#8230;[C], auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 9 ff. GA), wurde am 30. Dezember 2009 erstellt und berechnete einen Wiederbeschaffungswert in H\u00f6he von 22.000 \u20ac. Es f\u00fchrt insoweit aus, dass das Fahrzeug \u00fcberwiegend differenzbesteuert nach \u00a7 25a UStG mit einem Mehrwertsteueranteil von durchschnittlich 2,4 % angeboten werde; die Wertangabe von 22.000 \u20ac ist versehen mit dem Zusatz \u201e(incl. 528,&#8211; EUR MwSt.)\u201c (Bl. 24 GA). Den Restwert des Fahrzeuges bezifferte der Sachverst\u00e4ndige auf der Grundlage ihm vorliegender, nicht n\u00e4her bezeichneter Gebote auf 5.500 \u20ac. Der Kl\u00e4ger \u00fcbersandte das Gutachten an die Beklagte zu 2), bei der es am 5. Januar 2010 einging. Am gleichen Tag ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger das Unfallfahrzeug zu einem Kaufpreis von 5.500 \u20ac. Am 8. Januar 2010 teilte die Beklagte zu 2) mit, dass ihr das Kaufangebot eines Unternehmens aus Essen zu einem Kaufpreis von 8.790 \u20ac vorliege. In dem Schreiben hei\u00dft es sodann (Bl. 48 GA):\u00a0<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"color: #000000;\"><em>\u201eWir bitten Ihren Mandanten, sich wegen der Ver\u00e4u\u00dferung mit der genannten Firma in Verbindung zu setzen oder uns mitzuteilen, wann und wo das Fahrzeug abgeholt werden kann. Selbstverst\u00e4ndlich wird das Fahrzeug kostenlos abgeholt. Bitte antworten Sie kurzfristig, damit kein Standgeld anf\u00e4llt. Gerne sind auch wir Ihrem Mandanten behilflich. Bei fristgerechter Reaktion \u00fcbernehmen wir die Garantie f\u00fcr die Kaufpreiszahlung. (\u2026) Sollte das Fahrzeug anderweitig ver\u00e4u\u00dfert werden, ber\u00fccksichtigen wir den o.g. Betrag bei unserer Abrechnung, soweit nicht ein noch h\u00f6herer Preis erzielt werden konnte.\u201c\u00a0<\/em>\u00a0<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"color: #000000;\">Der Kl\u00e4ger verlangte von den Beklagten zun\u00e4chst den Ersatz folgender Schadenspositionen:<\/span><\/p>\n<table border=\"0\" width=\"90%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"50%\">\n<div align=\"left\"><span style=\"color: #000000;\">16.500,00 \u20ac\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Fahrzeugschaden<\/span><\/div>\n<\/td>\n<td width=\"50%\"><span style=\"color: #000000;\">(22.000 \u20ac Wiederbeschaffungswert abz\u00fcglich 5.500 \u20ac Restwert)<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><span style=\"color: #000000;\">&#8211; 1.129,07 \u20ac\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Gutachterkosten<\/span><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><span style=\"color: #000000;\">&#8211; \u00a0 \u00a0100,00 \u20ac\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Kosten der An- und Abmeldung, Unkostenpauschale<\/span><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><span style=\"color: #000000;\">&#8211; \u00a0 \u00a0708,05 \u20ac\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Abschleppkosten und Standgeld<\/span><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><span style=\"color: #000000;\"><u>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0140,00 \u20ac<\/u>\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0Kindersitz<\/span><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><span style=\"color: #000000;\">18.577,12 \u20ac<\/span><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p align=\"justify\"><span style=\"color: #000000;\">Die Beklagte zu 2) leistete vorgerichtlich an den Kl\u00e4ger folgende Zahlungen:<\/span><\/p>\n<table border=\"0\" width=\"90%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td><span style=\"color: #000000;\">&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 5.000,00 \u20ac\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 am 28.01.2010<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><span style=\"color: #000000;\">&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0 808,05 \u20ac\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 am 05.02.2010<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><span style=\"color: #000000;\">&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 5.000,00 \u20ac\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 am 23.02.2010<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><span style=\"color: #000000;\">&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<u>1.663,98 \u20ac<\/u>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 am 11.03.2010<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><span style=\"color: #000000;\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a012.472,03 \u20ac<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p align=\"justify\"><span style=\"color: #000000;\">Mit Abrechnungsschreiben vom 5. Februar 2010 (Bl. 46 GA) rechnete die Beklagte zu 2) den Teilbetrag von 808,05 \u20ac dahingehend ab, dass 708,05 \u20ac auf die angefallenen Abschleppkosten und 100 \u20ac pauschal auf den Kindersitz zu verrechnen seien. Mit weiteren Abrechnungsschreiben vom 9. M\u00e4rz 2010 (Bl. 45 GA) nahm sie eine Abrechnung des Gesamtbetrages von 12.472,03 \u20ac wie folgt vor:\u00a0<\/span><\/p>\n<table border=\"0\" width=\"90%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"45%\"><span style=\"color: #000000;\">&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0 9.697,39 \u20ac\u00a0\u00a0\u00a0 Fahrzeugschaden\u00a0<\/span><\/td>\n<td width=\"55%\"><span style=\"color: #000000;\">(18.487,39 \u20ac Wiederbeschaffungswert \u00a0abz\u00fcglich 8.790 \u20ac Restwert)<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><span style=\"color: #000000;\">&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0 1.129,07 \u20ac\u00a0\u00a0\u00a0 Sachverst\u00e4ndigengeb\u00fchren<\/span><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><span style=\"color: #000000;\">&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a075,00 \u20ac\u00a0\u00a0\u00a0 An- und Abmeldekosten<\/span><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><span style=\"color: #000000;\">&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0708,05 \u20ac\u00a0\u00a0\u00a0 Abschleppkosten<\/span><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><span style=\"color: #000000;\">&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a025,00 \u20ac\u00a0\u00a0\u00a0 pauschale Kosten<\/span><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><span style=\"color: #000000;\">&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0837,52 \u20ac\u00a0\u00a0\u00a0 Rechtsanwaltsgeb\u00fchren\u00a0<\/span><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p align=\"justify\"><span style=\"color: #000000;\">Mit seiner am 27. April 2010 zugestellten Klage hat der Kl\u00e4ger von den Beklagten die Zahlung eines Restschadens von 5.813,54 \u20ac nebst Zinsen verlangt. Ferner hat er die Zahlung von 123,76 \u20ac vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgeb\u00fchren nebst Zinsen an seine Prozessbevollm\u00e4chtigten begehrt; insoweit hat er Anwaltskosten in H\u00f6he von insgesamt 961,28 \u20ac in Ansatz gebracht und hierauf die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten zu 2) verrechnet. Mit Klageerweiterung vom 8. Juni 2010 hat er zus\u00e4tzlich beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an den Sachverst\u00e4ndigen &#8230;[C] 1.129,07 \u20ac nebst Zinsen zu zahlen. \u00a0<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"color: #000000;\">Am 14. April 2010 erwarb der Kl\u00e4ger ein Neufahrzeug zum Preis von 27.000 \u20ac und informierte hier\u00fcber am 26. April 2010 die Beklagte zu 2). Am 29. Juni 2010 zahlte die Beklagte an den Kl\u00e4ger zu 2) einen Betrag in H\u00f6he von 3.612,61 \u20ac, der in H\u00f6he von 3.512,61 \u20ac als Mehrwertsteuer auf den Fahrzeugschaden und in H\u00f6he von 100 \u20ac auf den Schaden an dem Kindersitz anzurechnen sein sollte. Der Kl\u00e4ger hat daraufhin am 12. Juli 2010 seine Antr\u00e4ge neu gefasst und nunmehr die Zahlung von 3.330 \u20ac nebst Zinsen an sich verlangt. Er hat ferner die Zahlung noch ausstehender vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgeb\u00fchren in H\u00f6he von nunmehr 185,64 \u20ac an seine Prozessbevollm\u00e4chtigten begehrt und insoweit eine erneute Geb\u00fchrenberechnung \u00fcber 1.023,16 \u20ac vorgelegt (Bl. 89, 95 GA). Im \u00dcbrigen hat er den Rechtsstreit f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. \u00a0<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"color: #000000;\">Der Kl\u00e4ger hat vorgetragen, dass er sich nicht den h\u00f6heren Restwert aus dem von der Beklagten zu 2) weitergeleiteten Angebot anrechnen lassen m\u00fcsse. Er habe sich an dem von dem Sachverst\u00e4ndigen ermittelten Restwert orientieren und das Fahrzeug schnell verkaufen d\u00fcrfen, schon um anwachsende Standgeb\u00fchren und einen m\u00f6glichen Streit um ihre Erstattung zu vermeiden. Der Restwert sei auch auf Grundlage einer hinreichenden Anzahl von Geboten ermittelt worden. Der Kl\u00e4ger hat weiter behauptet, dass es sich bei dem von der Beklagten zu 2) benannten Fahrzeugaufk\u00e4ufer um ein unseri\u00f6ses Unternehmen handele und das Angebot nicht ernst gemeint gewesen sei. Soweit die Beklagten w\u00e4hrend des laufenden Verfahrens nachtr\u00e4glich eine Zahlung erbracht h\u00e4tten, seien sie f\u00e4lschlich davon ausgegangen, dass in dem von dem Sachverst\u00e4ndigen genannten Neuerwerbspreis ein Umsatzsteuersatz von 19 % enthalten sei. Hinsichtlich des Kindersitzes hat der Kl\u00e4ger vorgebracht, dass der Sitz in seinem Eigentum gestanden habe und drei Monate vor dem Verkehrsunfall zu einem Kaufpreis von 149,99 \u20ac erworben worden sei. Hinsichtlich der _ durch das fortschreitende Alter des Kindes auf wenige Jahre begrenzten _ Nutzungsdauer sei ein Abzug neu f\u00fcr alt \u00fcber den von ihm zugestandenen Betrag von 9,99 \u20ac nicht vorzunehmen.\u00a0<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"color: #000000;\">Die Beklagten haben der Erledigungserkl\u00e4rung zugestimmt und im \u00dcbrigen Klageabweisung beantragt. Sie meinen, dass der Kl\u00e4ger unter Schadensminderungsgesichtspunkten einen Verkauf des Fahrzeuges bis zu dem von der Beklagten zu 2) angek\u00fcndigten Restwertangebot h\u00e4tte zur\u00fcckstellen m\u00fcssen. Die Restwertermittlung des von dem Kl\u00e4ger beauftragten Sachverst\u00e4ndigen entspreche zudem nicht den Anforderungen, nach denen der Kl\u00e4ger eine Ver\u00e4u\u00dferung habe vornehmen und auf eine Erstattung habe vertrauen d\u00fcrfen. Die Beklagten haben zudem das Alter, den Neubeschaffungspreis und das Eigentum des Kl\u00e4gers an dem Kindersitz sowie seine unfallbedingte Besch\u00e4digung bestritten. \u00a0<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"color: #000000;\">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, dass der Kl\u00e4ger seiner Schadensminderungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Es erscheine als rechtsmissbr\u00e4uchlich, dass er das Unfallfahrzeug trotz der entgegenstehenden Aufforderung der Beklagten zu 2) ohne Not verkauft habe, zumal diese zus\u00e4tzlich entstehende Standgeb\u00fchren h\u00e4tte \u00fcbernehmen m\u00fcssen. Daher m\u00fcsse der Schadensberechnung ein Restwert in H\u00f6he von 8.790 \u20ac zugrunde gelegt werden. Weiterer Schadensersatz bez\u00fcglich des Kindersitzes stehe dem Kl\u00e4ger nicht zu, da ein Abzug neu f\u00fcr alt in H\u00f6he eines Drittels des Kaufpreises als angemessen erscheine. Soweit die Parteien den Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt h\u00e4tten, fielen die Kosten nach \u00a7 91a ZPO dem Kl\u00e4ger zur Last, denn dieser habe im Zeitpunkt der Klageerhebung ein Ersatzfahrzeug noch nicht erworben, so dass er urspr\u00fcnglich nur Schadensersatz ohne Mehrwertsteuer habe verlangen k\u00f6nnen. \u00a0<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"color: #000000;\">Mit seiner Berufung verfolgt der Kl\u00e4ger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein\u00a0 Begehren weiter. Der Senat hat durch Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage des Sachverst\u00e4ndigen &#8230;[C] Beweis erhoben \u00fcber die Frage, auf Grundlage welcher Gebote der Sachverst\u00e4ndige den Restwert des Unfallfahrzeuges ermittelt hat. Auf den Inhalt der schriftlichen Aussage (Bl. 167 ff. GA) wird verwiesen. Bez\u00fcglich des Sachverhaltes wird im \u00dcbrigen auf das Urteil des Landgerichtes sowie auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.\u00a0\u00a0<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"color: #000000;\">II.\u00a0 Die zul\u00e4ssige Berufung erzielt bis auf einen geringen Teil des Zins- und des Kostenausspruches Erfolg. \u00a0<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"color: #000000;\">1.\u00a0 Der Senat geht zun\u00e4chst davon aus, dass zwischen den Parteien in der Hauptsache allein eine Schadensdifferenz hinsichtlich des Fahrzeugschadens in H\u00f6he von 3.290 \u20ac, die sich aus einer unterschiedlichen Bewertung des Restwertes ergibt, und eine Schadensdifferenz im Hinblick auf den Kindersitz in H\u00f6he von 40 \u20ac im Streit steht. Die \u00fcbrigen Schadenspositionen sind von der Beklagten zu 2) ausgeglichen worden. Soweit die Beklagte zu 2) in ihrer ersten Abrechnung \u00fcber den Betrag von 808,05 \u20ac eine &#8211; grunds\u00e4tzlich bindende &#8211; Tilgungsbestimmung vorgenommen hat, die einen Schaden am Kindersitz in H\u00f6he von 100 \u20ac umfasste, legen beide Parteien nunmehr die anderweitige Abrechnung der Beklagten zu 2) vom 9. M\u00e4rz 2010 und die Zweckbestimmung der nachtr\u00e4glichen Zahlungen f\u00fcr von 3.612,61 \u20ac zugrunde, wonach die Beklagte zu 2) auf den Fahrzeugschaden statt geforderter 16.500 \u20ac einen Betrag von insgesamt 13.210 \u20ac und auf den behaupteten Schaden am Kindersitz statt geforderter 140 \u20ac einen Betrag von 100 \u20ac erbracht hat.\u00a0<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"color: #000000;\">2.\u00a0 Hinsichtlich beider Positionen steht dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber den Beklagten aus \u00a7 18 Abs. 1, \u00a7 7 Abs. 1 StVG, \u00a7 823 Abs. 1 BGB, \u00a7 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG ein Anspruch auf Ersatz des restlichen geltend gemachten Schadens zu. \u00a0<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"color: #000000;\">a)\u00a0 Der Schadensberechnung f\u00fcr das Fahrzeug des Kl\u00e4gers ist ein Restwert von 5.500 \u20ac, und nicht der von den Beklagten in Ansatz gebrachte Wert von 8.790 \u20ac zugrunde zu legen. Damit ergibt sich im Hinblick auf einen unstreitigen Wiederbeschaffungswert von 22.000 \u20ac, den der Kl\u00e4ger nach Erwerb des Ersatzfahrzeuges als Bruttobetrag vollst\u00e4ndig beanspruchen kann, der von ihm verlangte Schadensbetrag in H\u00f6he von 16.500 \u20ac. \u00a0<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"color: #000000;\">aa)\u00a0 Der Gesch\u00e4digte kann im Falle eines Fahrzeugschadens, den er nicht im Wege der Reparatur, sondern der Ersatzbeschaffung behebt, Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abz\u00fcglich des Restwertes verlangen. Er hat hierbei grunds\u00e4tzlich im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg zu w\u00e4hlen; dies gilt auch f\u00fcr die Verwertung des besch\u00e4digten Fahrzeuges und die Frage, in welcher H\u00f6he sein Restwert bei der Abrechnung zu ber\u00fccksichtigen ist (vgl. BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193; 163, 362, 365; Gr\u00fcneberg, in: Palandt, BGB, 70. Aufl., \u00a7 249 Rdn. 15 ff.). Im Allgemeinen gen\u00fcgt der Gesch\u00e4digte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit dadurch, dass er die Ver\u00e4u\u00dferung seines besch\u00e4digten Fahrzeuges zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverst\u00e4ndiger als Wert auf dem allgemeinen, regionalen Markt ermittelt hat (BGHZ 143, 189, 193, 171, 287, 290; BGH VersR 2007, S. 1243; NJW 2010, S. 605; NJW 2010, S. 2722; Gr\u00fcneberg a.a.O.). Der Sachverst\u00e4ndige hat als Sch\u00e4tzungsgrundlage im Regelfall mindestens drei Angebote einzuholen, die diesem Markt entstammen. Den Angeboten bundesweit t\u00e4tiger, auf die Verwertung von Unfallfahrzeugen spezialisierter H\u00e4ndler muss er nicht nachgehen. Bleibt das Gutachten hinter diesen Anforderungen zur\u00fcck, so kann der Gesch\u00e4digte unter Schadensminderungsgesichtspunkten auf einen h\u00f6heren Wert verwiesen werden, sofern er auf dem zu ber\u00fccksichtigenden Markt erzielbar gewesen w\u00e4re. Dieser Wert kann gerichtlich durch Sch\u00e4tzung oder Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens ermittelt werden (BGH NJW 2007, S. 1674; VersR 2009, S. 413, 415; NJW 2009, S. 1265; NJW 2010, S. 605).\u00a0<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"color: #000000;\">Nach diesem Ma\u00dfstab erweist sich der Kaufpreis von 5.500 \u20ac, den der Kl\u00e4ger bei Ver\u00e4u\u00dferung des Unfallfahrzeuges erl\u00f6st hat, als der auf dem regionalen Markt erzielbare Restwert, den der Kl\u00e4ger grunds\u00e4tzlich seiner Schadensberechnung zugrunde legen durfte. Zwar weist das Privatgutachten des Sachverst\u00e4ndigen &#8230;[C] vom 30. Dezember 2009 nicht aus, welche Restwertgebote in welcher Zahl der Sachverst\u00e4ndige eingeholt hat. Das Gutachten begn\u00fcgt sich mit der Bemerkung, dass \u201everbindliche Gebote\u201c, die am regionalen Markt ermittelt worden seien, vorl\u00e4gen (Bl. 23 GA). Diese Angaben bilden keine ausreichende Sch\u00e4tzungsgrundlage f\u00fcr den Restwert (vgl. BGH NJW 2010, S. 605). Allerdings ist das Gutachten tats\u00e4chlich auf einer hinreichenden Grundlage erstellt worden. Wie der Sachverst\u00e4ndige in seiner schriftlichen Zeugenaussage dargetan hat, lagen ihm zwei lokale Gebote \u00fcber 5.500 \u20ac und 5.000 \u20ac vor, zwei weitere regionale Gebote \u00fcber 5.720 \u20ac und 3.010 \u20ac sowie 13 \u00fcberregionale Gebote, die von 1.555 \u20ac bis 6.800 \u20ac reichten. Der Sachverst\u00e4ndige hat die Angebote nach Datum, Bieter und Betrag &#8211; teilweise unter Vorlage einer ausgedruckten Gebotsliste aus einem Internetportal &#8211; spezifiziert. Der Senat hat keine Zweifel, dass der Sachverst\u00e4ndige die Angebote tats\u00e4chlich eingeholt und darauf gest\u00fctzt sein Gutachten gefertigt hat. In einem solchen Fall verbleibt es zwar dabei, dass sich der Kl\u00e4ger als Gesch\u00e4digter auf das vorgelegte Gutachten nicht verlassen durfte, da es eine zutreffende Wertermittlung nicht erkennen lie\u00df. Er h\u00e4tte sich daher einen erzielbaren Mehrwert anrechnen lassen m\u00fcssen, falls die Sch\u00e4tzung des Sachverst\u00e4ndigen tats\u00e4chlich ohne hinreichende Grundlage erfolgt w\u00e4re. Dies ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme indes nicht der Fall; vielmehr hat das Gutachten die ihm in ausreichender Zahl zugrunde liegenden Gebote lediglich nicht ausgewiesen. Der Senat geht zudem davon aus, dass der von dem Sachverst\u00e4ndigen ermittelte Wert auch sachlich zutrifft und dem am allgemeinen regionalen Markt erzielbaren Preis f\u00fcr den Unfallwagen entspricht. Die von dem Sachverst\u00e4ndigen ermittelten Gebote, die von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen werden, bieten eine hinreichende Grundlage f\u00fcr eine gerichtliche Sch\u00e4tzung des Restwertes (\u00a7 287 ZPO). Auch von den Beklagten sind keine Einw\u00e4nde dagegen erhoben worden, dass als Restwert auf dem regionalen Markt die von dem Sachverst\u00e4ndigen genannte Summe zu erzielen war.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"color: #000000;\">bb)\u00a0 Der Kl\u00e4ger hat auch nicht gegen seine Obliegenheit zur Schadensminderung nach \u00a7 254 Abs. 2 BGB versto\u00dfen, weil er eine von der Beklagten zu 2) aufgezeigte Verwertungsm\u00f6glichkeit nicht wahrgenommen hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Kl\u00e4ger nach Lage des Falles nicht gehalten, aufgrund des Schreibens der Beklagten zu 2) vom 28. Dezember 2009 von der grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssigen Verwertung des Unfallfahrzeuges zu dem von dem Sachverst\u00e4ndigen genannten Preis Abstand zu nehmen, das in Aussicht gestellte Restwertangebot abzuwarten und sodann das Fahrzeug zu einem Preis von 8.790 \u20ac zu ver\u00e4u\u00dfern.\u00a0<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"color: #000000;\">Das Gutachten eines anerkannten Sachverst\u00e4ndigen bildet in aller Regel eine geeignete Grundlage f\u00fcr die Bemessung des Restwertes, so dass der Gesch\u00e4digte den so ermittelten Restwertbetrag grunds\u00e4tzlich seiner Schadensberechnung zugrunde legen darf. Der Sch\u00e4diger kann den Gesch\u00e4digten daher grunds\u00e4tzlich nicht auf einen h\u00f6heren Restwerterl\u00f6s verweisen, den dieser auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufk\u00e4ufer erzielen k\u00f6nnte. Allerdings k\u00f6nnen besondere Umst\u00e4nde dem Gesch\u00e4digten Anlass geben, g\u00fcnstigere Verwertungsm\u00f6glichkeiten wahrzunehmen. Er kann daher aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes und seiner Schadensminderungspflicht gehalten sein, von einer Ver\u00e4u\u00dferung zu dem Sachverst\u00e4ndigensch\u00e4tzwert Abstand zu nehmen und eine sich darbietende bessere M\u00f6glichkeit der Verwertung zu ergreifen. Solche F\u00e4lle bilden jedoch eine Ausnahme; ihre Voraussetzungen stehen zur Beweislast des Sch\u00e4digers. Sie sind in engen Grenzen zu halten, weil anderenfalls die dem Gesch\u00e4digten nach \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen w\u00fcrde. Der Gesch\u00e4digte ist hiernach Herr des Restitutionsgeschehens; ihm ist die M\u00f6glichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie nach seiner individuellen Situation und den konkreten Gegebenheiten des Schadensfalles er\u00f6ffnet. Diese Stellung darf ihm durch eine zu weite Ausnahmehandhabung nicht genommen werden. Insbesondere d\u00fcrfen ihm bei der Schadensbehebung die von der Versicherung des Sch\u00e4digers gew\u00fcnschten Verwertungsmodalit\u00e4ten nicht aufgezwungen werden (BGHZ 143, 189, 194; 163, 362, 367; BGH VersR 2007, S. 1145, 1146; NJW 2010, S. 2722).\u00a0 \u00a0<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"color: #000000;\">Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ausgesprochen, dass ein Versto\u00df gegen die Schadensminderungspflicht nur dann in Betracht kommt, wenn der Gesch\u00e4digte m\u00fchelos einen h\u00f6heren als den von dem Sachverst\u00e4ndigen genannten Wert zu erzielen vermag, oder wenn der Sch\u00e4diger ihm eine ohne weiteres zug\u00e4ngliche g\u00fcnstigere Verwertungsm\u00f6glichkeit nachweist (BGHZ 143, 189, 194). Der Bundesgerichtshof hat dies f\u00fcr den Fall angenommen, dass die beklagte Versicherung dem Gesch\u00e4digten vor dessen Ver\u00e4u\u00dferung des Fahrzeuges eine erheblich g\u00fcnstigere Verwertungsm\u00f6glichkeit unterbreitet, die dieser ohne weiteres h\u00e4tte wahrnehmen k\u00f6nnen und deren Wahrnehmung ihm zumutbar war. Im Streitfall war dem Gesch\u00e4digten ein bindendes Restwertangebot unterbreitet worden, das eine Abholung des Unfallfahrzeuges gegen Barzahlung garantierte und das der Gesch\u00e4digte lediglich telefonisch h\u00e4tte annehmen m\u00fcssen (BGH NJW 2010, S. 2722). Dagegen scheidet ein Versto\u00df gegen die Schadensminderungspflicht aus in dem Fall, dass die beklagte Versicherung nur auf ein Restwertangebot einer Drittfirma au\u00dferhalb der engeren r\u00e4umlichen Umgebung des Gesch\u00e4digten hingewiesen hatte, um dessen Realisierung und konkrete Abwicklung sich der Gesch\u00e4digte selbst h\u00e4tte bem\u00fchen m\u00fcssen. Der Bundesgerichtshof hat insoweit zur Frage der Zumutbarkeit ausgef\u00fchrt, dass der Gesch\u00e4digte im Allgemeinen ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Schadensbehebung hat und ihm ein l\u00e4ngeres Zuwarten trotz sich bietender sofortiger Verwertungsm\u00f6glichkeit nur unter besonderen Umst\u00e4nden zuzumuten ist (BGHZ 143, 189, 195 f.). Zu einem weiteren Fall, in dem die gegnerische Haftpflichtversicherung sich auf ein nicht n\u00e4her spezifiziertes Angebot eines entfernt gelegenen Restwerteh\u00e4ndlers berufen hatte, hat der Bundesgerichtshof ausgef\u00fchrt, dass der Gesch\u00e4digte nicht verpflichtet gewesen sei, die Versicherung \u00fcber die von ihm beabsichtigte Ver\u00e4u\u00dferung zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, ein h\u00f6heres Angebot zu unterbreiten (BGHZ 163, 382).\u00a0<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"color: #000000;\">Hiernach war der Kl\u00e4ger im vorliegenden Fall nicht gehindert, das Unfallfahrzeug zu ver\u00e4u\u00dfern und nur den dabei erzielten Erl\u00f6s von dem Wiederbeschaffungswert abzuziehen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Beklagte zu 2) den Kl\u00e4ger um ein Zuwarten gebeten und ihm hiernach ein bedeutend h\u00f6heres Angebot unterbreitet hatte, an dessen Ernsthaftigkeit kein durchgreifender Zweifel besteht. Das diesbez\u00fcgliche Bestreiten des Kl\u00e4gers ist ohne Substanz; die mitgeteilten negativen Bewertungen aus dem Internet sind nicht geeignet, die Seriosit\u00e4t des Unternehmens insgesamt in Frage zu stellen. Der Senat verkennt auch nicht, dass der Kl\u00e4ger der Beklagten zu 2) nach \u00dcbersendung des Privatgutachtens keine M\u00f6glichkeit gelassen hatte, der Ver\u00e4u\u00dferung durch Unterbreitung eines besseren Angebotes zuvorzukommen, sondern sie durch die Verwertung gleichsam vor vollendete Tatsachen gestellt hat. Hierzu war er indes berechtigt. \u00a0<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"color: #000000;\">Der Senat geht in \u00dcbereinstimmung mit der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes davon aus, dass die beklagte Versicherung eine anderweitige, bessere Verwertungsm\u00f6glichkeit in einer Weise darbieten muss, dass der Sch\u00e4diger auf das Angebot lediglich &#8211; etwa durch eine telefonische Annahme &#8211; zuzugreifen braucht und es sich f\u00fcr ihn als aufwands- und risikolos darstellt. Eine derartige Situation hat f\u00fcr den Kl\u00e4ger im Streitfall jedoch zu keinem Zeitpunkt bestanden. Das Schreiben der Beklagten zu 2) vom 28. Dezember 2009 war nicht geeignet, Obliegenheiten des Kl\u00e4gers im Hinblick auf seine Schadensminderungspflicht zu begr\u00fcnden. Ein konkretes Restwertangebot enthielt es nicht. Die Beklagte zu 2) hat auch nicht als sicher in Aussicht gestellt, ein solches zu unterbreiten, geschweige denn, bessere Konditionen als auf dem allgemeinen Markt erzielen und daher ein Angebot des Sachverst\u00e4ndigen mit hoher Wahrscheinlichkeit \u00fcberbieten zu k\u00f6nnen. Das Schreiben ist vielmehr g\u00e4nzlich allgemein gehalten; nach seinem Inhalt spricht viel f\u00fcr die von dem Kl\u00e4ger ge\u00e4u\u00dferte Vermutung, dass es sich um einen von der Beklagten zu 2) erstellten Standardbrief in Schadensf\u00e4llen handelt, der ohne R\u00fccksicht auf die konkrete Schadenssituation routinem\u00e4\u00dfig versandt wird. Eine allgemeine Obliegenheit, sich mit der Beklagten zu 2) zum Zweck einer Abstimmung der Schadensabwicklung in Verbindung zu setzen, bestand f\u00fcr den Kl\u00e4ger aber nicht. Der Kl\u00e4ger war unter Schadensminderungsgesichtspunkten auch nicht gehalten, der Beklagten zu 2) auf deren Aufforderung hin das von ihm in Auftrag gegebene Haftpflichtgutachten zu \u00fcbersenden, um diese in die Lage zu versetzen, g\u00fcnstigere Angebote zu ermitteln; eine solche Pflicht k\u00f6nnte ihn allenfalls im weiteren Verlauf der Schadensabwicklung zum Beleg der H\u00f6he des geforderten Schadensersatzes treffen. Schlie\u00dflich musste der Kl\u00e4ger auf die blo\u00dfe, durch keine n\u00e4heren Angaben konkretisierte Aufforderung der Beklagten zu 2) mit der Ver\u00e4u\u00dferung auch nicht weiter zuwarten. Wollte man seine Pflichtenlage anders bewerten, w\u00e4re ihm seine Stellung als Herr des Restitutionsverfahrens weitgehend entzogen. Er w\u00e4re auf eine Mitteilungs-, Erkundigungs- und Wartepflicht zugunsten der gegnerischen Haftpflichtversicherung verwiesen, die damit ihrerseits \u00fcber die Schadensabwicklung und Verwertung des Unfallfahrzeuges bestimmen k\u00f6nnte.\u00a0 \u00a0<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"color: #000000;\">Ein Zuwarten mit der &#8211; ab Eingang des Gutachtens sofort m\u00f6glichen &#8211; Verwertung des Unfallfahrzeuges w\u00e4re f\u00fcr den Kl\u00e4ger auch nicht zumutbar gewesen, da es mit unw\u00e4gbaren Nachteilen verbunden gewesen w\u00e4re. Der Kl\u00e4ger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass bis zur Ver\u00e4u\u00dferung des Unfallfahrzeuges nicht unerhebliche Standgeb\u00fchren angefallen sind, die sich durch eine Einschaltung der Beklagten zu 2) in die Verwertung deutlich erh\u00f6ht h\u00e4tten, ohne dass dem Kl\u00e4ger eine Erstattung seitens der Beklagten zu 2) zugesagt worden w\u00e4re. Das Schreiben vom 28. Dezember 2009 verh\u00e4lt sich nicht dazu, ob f\u00fcr den Fall der gew\u00fcnschten Einschaltung der Beklagten zu 2) und der damit einhergehenden Verz\u00f6gerung die entstehenden zus\u00e4tzlichen Kosten \u00fcbernommen werden w\u00fcrden. Wie lange der Kl\u00e4ger nach einer Gutachten\u00fcbersendung auf ein von der Beklagten zu 2) eventuell \u00fcbermitteltes Restwertangebot warten solle, geht aus dem Schreiben gleichfalls nicht hervor. F\u00fcr den Kl\u00e4ger musste sich die Frage des Kostenersatzes aber umso mehr stellen, als die volle Haftung der Beklagten f\u00fcr die Folgen des Verkehrsunfalls dem Grunde nach in dem fr\u00fchen Stadium der Schadensabwicklung noch nicht feststand; die insoweit darlegungsbelasteten Beklagten haben eine Deckungszusage nicht behauptet. Ob die Beklagte zu 2) in rechtlicher Hinsicht &#8211; wovon das Landgericht ausgeht &#8211; letztlich verpflichtet gewesen w\u00e4re, zus\u00e4tzliche Standkosten zu tragen, ist ohne Belang. Denn schon die tats\u00e4chlichen Unsicherheit hier\u00fcber und die M\u00f6glichkeit, sich mit dem Beklagten \u00fcber den Umfang der Kosten und ihre Erstattung auseinandersetzen zu m\u00fcssen, begr\u00fcndet ein anerkennenswertes Interesse des Kl\u00e4gers daran, das Unfallfahrzeug m\u00f6glichst bald zu verwerten. \u00a0<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"color: #000000;\">War der Kl\u00e4ger aber nicht verpflichtet, auf das Schreiben der Beklagten zu 2) zu reagieren, gereicht ihm der Umstand, dass er das Haftpflichtgutachten gleichwohl \u00fcbersandt und hierauf das Unfallfahrzeug ver\u00e4u\u00dfert hat, nicht zum Nachteil. Mit der blo\u00dfen \u00dcbermittlung des Gutachtens war keine Zusicherung verbunden, auf h\u00f6here Gebote der Beklagten zu 2) zu warten und sie gegebenenfalls zu ergreifen. Das am 8. Januar 2010 mitgeteilte Restwertgebot bleibt daher schon deshalb f\u00fcr die Schadensberechnung au\u00dfer Betracht, weil der Kl\u00e4ger das Fahrzeug bei Eingang des Gebotes berechtigterweise bereits ver\u00e4u\u00dfert hatte. Damit kann offen bleiben, ob der Kl\u00e4ger das Angebot h\u00e4tte annehmen m\u00fcssen, sofern er \u00fcber das Fahrzeug noch verf\u00fcgt h\u00e4tte. Hieran bestehen Bedenken, weil das Angebot f\u00fcr den Kl\u00e4ger nicht g\u00e4nzlich ohne Risiko geblieben w\u00e4re. Denn eine Barzahlung bei Abholung des Fahrzeuges durch das ihm unbekannte &#8230;[X] Unternehmen war nicht zugesagt worden. Eine Garantie f\u00fcr die Zahlung hatte die Beklagte zu 2) nur f\u00fcr den Fall \u201efristgerechter Reaktion\u201c erteilt; ob die Beklagte zu 2) diese Einschr\u00e4nkung auf die dem Kl\u00e4ger abverlangte \u201ekurzfristige Antwort\u201c oder die eingangs des Schreibens mitgeteilte Bindungsdauer des &#8230;[X] Angebotes beziehen wollte, bleibt unklar. \u00a0<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"color: #000000;\">b)\u00a0 Der Kl\u00e4ger hat auch Anspruch auf Zahlung von 40 \u20ac als weiteren Schadensersatz f\u00fcr den bei dem Unfall im Fahrzeug des Kl\u00e4gers befindlichen Kindersitz. Der Senat geht sowohl von einem Erwerb des Sitzes seitens des Kl\u00e4gers zu einem Kaufpreis von 149,99 \u20ac als auch von einer Besch\u00e4digung durch den Unfall aus. Es ist unstreitig, dass der Kindersitz zum dauerhaften Verbleib in dem kl\u00e4gerischen Fahrzeug zur Bef\u00f6rderung der vierj\u00e4hrigen Tochter des Kl\u00e4gers bestimmt war. Der Kl\u00e4ger hat weiterhin unter Vorlage einer Einkaufsquittung dargetan, dass der Sitz von ihm zu dem behaupteten Kaufpreis drei Monate vor dem Unfall erworben wurde. Das pauschale Bestreiten der Aktivlegitimation des Kl\u00e4gers und der H\u00f6he des Neuwertes durch die Beklagten ist hiernach unsubstantiiert. Der Kindersitz war auch nicht weiterverwendbar. Der Senat setzt insoweit als allgemeinbekannt voraus, dass Kindersitze nach Unf\u00e4llen, die \u00fcber eine Bagatellgrenze hinausgehen, wegen der M\u00f6glichkeit einer Bildung von &#8211; durch blo\u00dfen Augenschein regelm\u00e4\u00dfig nicht wahrnehmbaren &#8211; Haarrissen des Austausches bed\u00fcrfen, um einen wirksamen Schutz des Kindes zu gew\u00e4hrleisten. Bei dem streitgegenst\u00e4ndlichen Unfall, bei dem die Fahrert\u00fcr des kl\u00e4gerischen Fahrzeuges abgerissen wurde, handelt es sich fraglos um ein derart schadenstr\u00e4chtiges Ereignis. Hinsichtlich der Schadensh\u00f6he kann offen bleiben, ob nach Lage des Falles ein Abzug neu f\u00fcr alt zu ber\u00fccksichtigen ist. Da der Nutzungsdauer eines Kindersitzes durch das Kindesalter und -gewicht eine absolute Grenze gesetzt ist, erw\u00e4chst dem Kl\u00e4ger durch den Neuerwerb des Sitzes kein merklicher wirtschaftlicher Vorteil, so dass allenfalls ein geringf\u00fcgiger Abzug anzusetzen w\u00e4re. Der von dem Kl\u00e4ger zugestandene Selbstbehalt von 9,99 \u20ac tr\u00e4gt diesem Umstand jedenfalls in hinreichender Weise Rechnung.\u00a0<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"color: #000000;\">3. Der Kl\u00e4ger kann ferner die Zahlung au\u00dfergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in einer H\u00f6he von weiteren 185,64 \u20ac an seine Prozessbevollm\u00e4chtigten verlangen. \u00a0<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"color: #000000;\">Von dem der Kostenberechnung zugrunde liegenden Gegenstandswert von 19.789,22 \u20ac (Bl. 95 GA), welcher auch den Wert der von dem Beklagten letztlich zugestandenen und gezahlten Nutzungsausfallentsch\u00e4digung umfasst, ist allein der auf den Wiederbeschaffungswert entfallende angegebene Umsatzsteuerbetrag von 528 \u20ac abzusetzen, auf den der Kl\u00e4ger mangels Erwerb eines Ersatzfahrzeuges vorgerichtlich noch keinen Anspruch hatte (\u00a7 249 Abs. 2 Satz 2 BGB), so dass sich die Rechtsverfolgung insoweit als unberechtigt erweist und ihre Kosten nicht erstattungsf\u00e4hig sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist von keinem h\u00f6heren als dem von dem Sachverst\u00e4ndigen &#8230;[C] ausdr\u00fccklich angegebenen Mehrwertsteuerbetrag auszugehen, da der Sachverst\u00e4ndige zu Recht (vgl. Gr\u00fcneberg, in: Palandt, BGB, 70. Aufl., \u00a7 249 Rdn. 16) eine Differenzbesteuerung nach \u00a7 25a UStG zugrunde gelegt hat. Die hiernach erforderliche Korrektur des Gegenstandswertes auf einen Betrag 19.261,22 \u20ac wirkt sich auf die Kostenh\u00f6he allerdings nicht aus; die Kosten betragen auf Grundlage einer Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr von 1,3 zuz\u00fcglich Kostenpauschale und Umsatzsteuer insgesamt 1.023,16 \u20ac. Hiervon sind die von der Beklagten zu 2) gezahlten Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 837,52 \u20ac abzuziehen.\u00a0<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"color: #000000;\">Zinsen kann der Kl\u00e4ger aus \u00a7\u00a7 288, 291 BGB nur im tenorierten Umfang verlangen. Der Senat hat insoweit die unstreitigen Zeitpunkte der von den Beklagten geleisteten Zahlungen ber\u00fccksichtigt.\u00a0 \u00a0<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"color: #000000;\">III.\u00a0 Der Kostenausspruch beruht auf \u00a7\u00a7 91a, 92 Abs. 1, \u00a7 97 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten f\u00fchrt die Zahlung der Beklagten in H\u00f6he von 3.612,61 \u20ac w\u00e4hrend des Verfahrens nicht zu einer Kostenbelastung des Kl\u00e4gers nach \u00a7\u00a7 91a, 93 ZPO. Soweit ein Anteil des Zahlbetrages von 100 \u20ac auf den Schaden an dem Kindersitz verrechnet werden sollte, bestand ein entsprechender Anspruch des Kl\u00e4gers seit dem Unfall. Entgegen der Auffassung der Beklagten hatte der Kl\u00e4ger aber auch seit Verfahrensbeginn Anspruch auf einen Gro\u00dfteil des Restbetrages. Wie dargetan, enthielt der von dem Sachverst\u00e4ndigen ermittelte Wiederbeschaffungswert nicht &#8211; wie die Beklagten meinen &#8211; Mehrwertsteuer in H\u00f6he von 3.512,61 \u20ac, sondern nur zu einem Anteil von 528 \u20ac. Allein in dieser H\u00f6he war der Schadensersatzanspruch des Kl\u00e4gers erst mit dem tats\u00e4chlichen Neuerwerb des Fahrzeuges w\u00e4hrend des Verfahrens entstanden (\u00a7 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Auch insoweit sind die Kosten aber von den Beklagten zu tragen, denn es fehlt an einem sofortigen Anerkenntnis im Sinne von \u00a7 93 ZPO, das im Rahmen der Bewertung nach \u00a7 91a ZPO zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4re (vgl. Lindacher, in: M\u00fcnchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl., \u00a7 91a Rdn. 48). Die Beklagten haben auf die Mitteilung des Kl\u00e4gers von dem Neuerwerb erst nach zwei Monaten mit ihrer Zahlung und der entsprechenden prozessualen Erkl\u00e4rung reagiert. Soweit die Teilerledigung des Rechts- streites in der ersten Instanz die Klageerweiterung des Kl\u00e4gers betrifft, fallen die Kosten dagegen nach \u00a7 91a ZPO dem Kl\u00e4ger zur Last. Der klageerweiternd erhobene Anspruch auf Zahlung von Sachverst\u00e4ndigenkosten war bereits vorprozessual erf\u00fcllt; seine Geltendmachung beruhte offensichtlich auf einem Irrtum des Kl\u00e4gers bei der Schadensberechnung.\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"color: #000000;\">Der Ausspruch \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in \u00a7 708 Nr. 10, \u00a7\u00a7 711, 713 ZPO. \u00a0<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"color: #000000;\">Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Zulassung der Revision liegen nach dem Ma\u00dfstab des \u00a7 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Die Entscheidung beruht auf einer Anwendung anerkannter Rechtsgrunds\u00e4tze auf den Einzelfall. Insbesondere zur Frage der Obliegenheiten des Gesch\u00e4digten zur Schadensminderung bei Verwertung des verunfallten Fahrzeuges liegt eine gefestigte h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung vor, unter die die vorliegende Fallgestaltung zu fassen ist. \u00a0<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"color: #000000;\">Der Streitwert f\u00fcr das Verfahren erster Instanz wird festgesetztbis zum 28. Juni 2010 auf 5.813,54 \u20ac, vom 29. Juni 2010 bis zur Erledigungserkl\u00e4rung des Beklagten im Termin vom 29. Juli 2010 auf 6.942,61 \u20ac,f\u00fcr die Zeit hiernach auf\u00a0 3.330 \u20ac. \u00a0\u00a0\u00a0Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 3.330 \u20ac festgesetzt. \u00a0\u00a0\u00a0<\/span><\/p>\n<table border=\"0\" width=\"90%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"33%\">\n<div align=\"center\"><span style=\"color: #808080;\">W\u00fcnsch<br \/>\nVorsitzender Richter<br \/>\nam Oberlandesgericht<\/span><\/div>\n<\/td>\n<td width=\"33%\">\n<div align=\"center\"><span style=\"color: #808080;\">Kagerbauer<br \/>\nRichterin<br \/>\nam Oberlandesgericht<br \/>\n<\/span><\/div>\n<\/td>\n<td width=\"34%\">\n<div align=\"center\">\n<p><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"color: #808080;\">Wiedner<\/span><br \/>\n<span style=\"color: #808080;\">Richter<\/span><br \/>\n<span style=\"color: #808080;\">am Oberlandesgericht<\/span><br \/>\n<\/span><\/p>\n<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p><em><strong><span>Quelle:\u00a0<\/span><\/strong><span>Urteil des OLG Koblenz vom 12.12.2011, Az.: 12 U 1059\/10<\/span><\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aktenzeichen: 12 U 1059\/10 3 O 36\/10\u00a0LG\u00a0Mainz Verk\u00fcndet am 12.12.2011 Matysik, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch\u00e4ftsstelle \u00a0 Oberlandesgericht Koblenz Im Namen des Volkes Urteil \u00a0\u00a0In dem Rechtsstreit\u00a0\u00a0\u2026 \u00a0&#8211; Kl\u00e4ger und Berufungskl\u00e4ger &#8211; \u00a0Prozessbevollm\u00e4chtigte:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Rechtsanw\u00e4lte \u2026[A] gegen 1.\u00a0\u00a0 \u2026 \u00a0&#8211; Beklagter und Berufungsbeklagter &#8211; 2.\u00a0\u00a0 \u2026 \u00a0&#8211; Beklagte und Berufungsbeklagte &#8211; \u00a0Prozessbevollm\u00e4chtigte:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Rechtsanw\u00e4lte \u2026[B] \u00a0 hat [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":2160,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[26],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2844"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2844"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2844\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2845,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2844\/revisions\/2845"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/2160"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2844"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2844"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2844"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}