{"id":2838,"date":"2019-10-15T01:06:23","date_gmt":"2019-10-14T23:06:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2838"},"modified":"2019-10-15T01:06:23","modified_gmt":"2019-10-14T23:06:23","slug":"urteil-des-bgh-vom-23-11-2010-zum-restwert-aus-gutachten-bei-weiternutzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2838","title":{"rendered":"Urteil des BGH vom 23.11.2010 zum Restwert aus Gutachten bei Weiternutzung"},"content":{"rendered":"<p align=\"center\"><img loading=\"lazy\" src=\"https:\/\/www.kfz-expert.de\/bilder\/bgh_re1.jpg\" width=\"81\" height=\"72\" \/><\/p>\n<div align=\"center\"><\/div>\n<blockquote>\n<h1 align=\"center\">BUNDESGERICHTSHOF<\/h1>\n<h2 align=\"center\">\nIM NAMEN DES VOLKES<\/h2>\n<h2 align=\"center\">\nURTEIL<\/h2>\n<p align=\"left\">\n<\/blockquote>\n<table border=\"0\" width=\"90%\" align=\"center\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\">VI ZR 35\/10<\/td>\n<td>\n<div align=\"right\">Verk\u00fcndet am:<br \/>\n23. November 2010<\/p>\n<p>Holmes,<br \/>\nJustizangestellte<br \/>\nals Urkundsbeamtin<br \/>\nder Gesch\u00e4ftsstelle<\/p><\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<blockquote>\n<p align=\"center\">\n<span style=\"font-size: xx-small;\">in dem Rechtsstreit<\/span><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Nachschlagewerk: ja<br \/>\nBGHZ: nein<br \/>\nBGHR: ja<\/p>\n<p>BGB \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 Gb, Hb<\/p>\n<div align=\"justify\">\n<blockquote><p>a) Ein Unfallgesch\u00e4digter kann (fiktiv) die vom Sachverst\u00e4ndigen gesch\u00e4tzten Reparaturkosten bis zur H\u00f6he des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck &#8211; falls erforderlich &#8211; verkehrssicher (teil-)reparieren l\u00e4sst.<\/p>\n<p>b) Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Gesch\u00e4digte, der sein Fahrzeug tats\u00e4chlich repariert oder reparieren l\u00e4sst, Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht \u00fcbersteigen, regelm\u00e4\u00dfig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht.<\/p><\/blockquote>\n<p>BGH, Urteil vom 23. November 2010 &#8211; VI ZR 35\/10 &#8211; OLG K\u00f6ln, LG K\u00f6ln<\/p>\n<p>Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 2. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und St\u00f6hr sowie die Richterin von Pentz<\/p>\n<p>f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<blockquote><p>Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K\u00f6ln vom 13. Januar 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Kl\u00e4gers das Urteil des Landgerichts teilweise abge\u00e4ndert worden ist.<\/p>\n<p>Die Berufung des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Landgerichts wird insgesamt zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Revision zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kl\u00e4ger 74 %, die Beklagten 26 %.<\/p>\n<p>Von den Kosten der zweiten Instanz tragen der Kl\u00e4ger 69 %, die Beklagten 31 %.<\/p>\n<p>Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kl\u00e4ger 66 %, die Beklagten 34 %.<\/p><\/blockquote>\n<p>Von Rechts wegen<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"center\"><strong><u>Tatbestand:<\/u><\/strong><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht gegen die Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 25. Mai 2008 geltend, bei dem das Kraftfahrzeug des Kl\u00e4gers besch\u00e4digt wurde. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Das Fahrzeug war seitens des Kl\u00e4gers zun\u00e4chst \u00fcber die Volkswagen Bank finanziert worden. Nach einem vom Kl\u00e4ger eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachten belief sich der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf 39.000 \u20ac brutto (32.733,10 \u20ac netto), der Restwert auf 18.000 \u20ac und die gesch\u00e4tzten Reparaturkosten auf 23.549,54 \u20ac brutto (19.789,35 \u20ac netto). Die Beklagte zu 2 erstattete dem Kl\u00e4ger insgesamt einen Betrag von 9.883,11 \u20ac, wobei sie den Wiederbeschaffungsaufwand aus dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall unter Abzug eines Restwerts von 22.890 \u20ac zugrundelegte. Den Restwert hatte sie aufgrund des Restwertangebots aus einer Internet-Restwertb\u00f6rse ermittelt, an das der Bieter bis zum 31. Juli 2008 gebunden war. Der Kl\u00e4ger f\u00fchrte die Reparatur des Fahrzeugs &#8211; nachdem er es bei der Volkswagenbank abgel\u00f6st hatte &#8211; in Eigenregie durch und ver\u00e4u\u00dferte das Fahrzeug am 15. Oktober 2008 zu einem Preis von 32.000 \u20ac.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrt Schadensersatz auf Reparaturkostenbasis, den er urspr\u00fcnglich wie folgt berechnet hat: Reparaturkosten netto 19.789,35 \u20ac, Wertminderung 3.000 \u20ac, Kostenpauschale 25 \u20ac, Sachverst\u00e4ndigenkosten 1.338,04 \u20ac und Nutzungsausfall 1.738 \u20ac, abz\u00fcglich des von der Beklagten zu 2 zun\u00e4chst gezahlten Betrages von 6.941,93 \u20ac. Die auf den geltend gemachten Restanspruch von 18.948,36 \u20ac gerichtete Klage hat er im Laufe des erstinstanzlichen Rechtsstreits um die Kosten des Sachverst\u00e4ndigengutachtens erm\u00e4\u00dfigt, nachdem die Beklagte zu 2 diese direkt an den Sachverst\u00e4ndigen gezahlt hatte. Gleichzeitig hat er die Klage in H\u00f6he von 1.288,58 \u20ac wegen auf seinem Girokonto angefallener Sollzinsen erh\u00f6ht. Hinsichtlich der w\u00e4hrend des Rechtsstreits gezahlten weiteren 2.941,18 \u20ac haben die Parteien den Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat dem Kl\u00e4ger in der Hauptsache weitere 4.976,88 \u20ac sowie restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 61,88 \u20ac zuerkannt. Im \u00dcbrigen hat es die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Auf die Berufung des Kl\u00e4gers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abge\u00e4ndert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kl\u00e4ger \u00fcber den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus weitere 9.692,26 \u20ac nebst Zinsen zu zahlen. Im \u00dcbrigen hat es die Berufungen der Parteien zur\u00fcckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag, die Klage bis auf einen Betrag von 25 \u20ac abzuweisen, weiter.<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"center\">\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><strong>I.<\/strong><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kl\u00e4ger k\u00f6nne die fiktiven Reparaturkosten laut Sachverst\u00e4ndigengutachten abrechnen. Zwar entspreche es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Unfallgesch\u00e4digter die vom Sachverst\u00e4ndigen gesch\u00e4tzten Reparaturkosten bis zur H\u00f6he des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen k\u00f6nne, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutze. In seinem Urteil vom 5. Dezember 2006 &#8211; VI ZR 77\/06, VersR 2007, 372 habe der Bundesgerichtshof aber einem Gesch\u00e4digten, der das Fahrzeug zwar innerhalb der sechsmonatigen Frist ver\u00e4u\u00dfert, es jedoch tats\u00e4chlich habe reparieren lassen, einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten zuerkannt, die den Wiederbeschaffungswert nicht \u00fcberstiegen h\u00e4tten. Der vorliegende Fall unterscheide sich allerdings vom vorgenannten insoweit, als der dortige Gesch\u00e4digte das Fahrzeug habe in Fremdreparatur instand setzen lassen und nicht die fiktiven, sondern die tats\u00e4chlich entstandenen Kosten abgerechnet habe. Demgegen\u00fcber habe der Kl\u00e4ger das Fahrzeug im Streitfall selbst repariert und mache die fiktiven Kosten entsprechend dem Sachverst\u00e4ndigengutachten geltend. Nach Auffassung des Berufungsgerichts folge jedoch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch in diesem Falle eine Reparaturkostenabrechnung zul\u00e4ssig sei. Der Bundesgerichtshof stelle f\u00fcr die Ersatzf\u00e4higkeit fiktiver Kosten darauf ab, ob der Restwert nur ein hypothetischer Rechnungsposten sei oder aber tats\u00e4chlich realisiert werde. Letzteres sei dann der Fall, wenn das Fahrzeug innerhalb kurzer Frist nach dem Unfall unrepariert ver\u00e4u\u00dfert werde. Im vorliegenden Fall der Eigenreparatur sei bei der Ver\u00e4u\u00dferung indes nicht der Restwert realisiert worden, so dass der Gesch\u00e4digte mit seiner Abrechnung der Reparaturkosten nicht gegen das Verbot versto\u00dfe, sich durch den Schadensersatz zu bereichern. Er sei dann auch nicht gehalten, die Kosten der Eigenreparatur konkret zu belegen. Demnach k\u00f6nne der Kl\u00e4ger auf Basis der vom Sachverst\u00e4ndigen gesch\u00e4tzten Reparaturkosten abrechnen.<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"center\">\n<strong>II.<\/strong><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Das Berufungsurteil h\u00e4lt revisionsrechtlicher Nachpr\u00fcfung nicht stand.<\/p>\n<blockquote><p><strong>1.<\/strong>\u00a0Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann ein Unfallgesch\u00e4digter fiktiv die vom Sachverst\u00e4ndigen gesch\u00e4tzten (\u00fcber dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden) Reparaturkosten bis zur H\u00f6he des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck &#8211; falls erforderlich &#8211; verkehrssicher (teil-) reparieren l\u00e4sst (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 &#8211; VI ZR 393\/02, BGHZ 154, 395 ff.; vom 23. Mai 2006 &#8211; VI ZR 192\/05, BGHZ 168, 43 ff. und vom 29. April 2008 &#8211; VI ZR 220\/07, VersR 2008, 839). Im Streitfall sind die Voraussetzungen f\u00fcr eine fiktive Schadensabrechnung nicht erf\u00fcllt, da der Kl\u00e4ger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das unfallgesch\u00e4digte Fahrzeug bereits vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist weiterverkauft hat.<\/p>\n<p><strong>2.\u00a0<\/strong>Zwar kann der Gesch\u00e4digte, der sein Fahrzeug tats\u00e4chlich reparieren l\u00e4sst, grunds\u00e4tzlich auch vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist die Erstattung der konkret angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht \u00fcbersteigen (Senatsurteil vom 5. Dezember 2006 &#8211; VI ZR 77\/06, VersR 2007, 372). Im Streitfall begehrt der Kl\u00e4ger jedoch nicht die Erstattung der konkreten Kosten der tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrten Reparatur, sondern er will &#8211; ebenso wie der Gesch\u00e4digte in dem dem Senatsurteil vom 29. April 2008 &#8211; VI ZR 220\/07, aaO zugrunde liegenden Fall &#8211; seinen Schaden fiktiv auf der Basis der vom Sachverst\u00e4ndigen gesch\u00e4tzten Reparaturkosten berechnen, obwohl er das Fahrzeug nicht mindestens sechs Monate weitergenutzt hat. Diese M\u00f6glichkeit der Schadensabrechnung ist ihm jedoch &#8211; wie der Senat bereits in seinem vorgenannten Urteil entschieden hat &#8211; aus Rechtsgr\u00fcnden versagt.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong>\u00a0Die \u00dcberlegungen des Berufungsgerichts geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Der Auffassung des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall der Eigenreparatur werde bei der Ver\u00e4u\u00dferung nicht der Restwert realisiert, so dass der Gesch\u00e4digte mit seiner Abrechnung der Reparaturkosten nicht gegen das Bereicherungsverbot versto\u00dfe, kann nicht beigetreten werden. Bei der Ver\u00e4u\u00dferung des in Eigenregie reparierten Unfallfahrzeugs wird n\u00e4mlich (inzident) auch der nach dem Unfall verbliebene Restwert des Fahrzeuges realisiert. Deshalb w\u00fcrde es &#8211; entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts &#8211; unter den Umst\u00e4nden des Streitfalles gegen das Bereicherungsverbot versto\u00dfen, wenn der Gesch\u00e4digte, der wertm\u00e4\u00dfig in geringerem Umfang eine Teilreparatur durchf\u00fchren l\u00e4sst, (fiktiv) die Kosten einer &#8211; tats\u00e4chlich nicht durchgef\u00fchrten &#8211; vollst\u00e4ndigen und fachgerechten Reparatur abrechnen k\u00f6nnte. Das Berufungsgericht hat gerade nicht festgestellt, dass der Gesch\u00e4digte im Streitfall wertm\u00e4\u00dfig in einem Umfang repariert hat, der dem vom Sachverst\u00e4ndigen in seinem Gutachten gesch\u00e4tzten Reparaturaufwand entspricht. Mithin kann der Kl\u00e4ger entsprechend dem Urteil des Landgerichts lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand, also den Wiederbeschaffungswert abz\u00fcglich des Restwertes (vor der Reparatur), verlangen.<\/p>\n<p><strong>4.<\/strong>\u00a0Entgegen der Auffassung der Revision ist der Schadensabrechnung der vom Sachverst\u00e4ndigen auf dem regionalen Markt ermittelte Restwert von 18.000 \u20ac und nicht der Wert von 22.890 \u20ac zugrunde zu legen, den die Beklagte zu 2 \u00fcber eine Internet-Restwertb\u00f6rse ermittelt hat.<\/p>\n<p>Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats kann der Gesch\u00e4digte, der ein Sachverst\u00e4ndigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen l\u00e4sst, und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem allgemei-nen regionalen Markt ermittelten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche Dispositionen trifft, seiner Schadensabrechnung grunds\u00e4tzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen (vgl. Senatsurteile vom 6. M\u00e4rz 2007 &#8211; VI ZR 120\/06, BGHZ 171, 287, 290 f.; vom 10. Juli 2007 &#8211; VI ZR 217\/06, VersR 2007, 1243, 1244 und vom 13. Oktober 2009 &#8211; VI ZR 318\/08, VersR 2010, 130). Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass auf dem regionalen Markt ein Restwerterl\u00f6s von 18.000 \u20ac zu erzielen gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus bezogen sich die von der Beklagten zu 2 \u00fcbermittelten Restwertangebote auf das unreparierte Fahrzeug und waren zu dem Zeitpunkt, als der Kl\u00e4ger das Fahrzeug in Eigenregie repariert und weiterverkauft hat, l\u00e4ngst abgelaufen. In einer solchen Situation muss der Gesch\u00e4digte &#8211; entgegen der Auffassung der Revision &#8211; grunds\u00e4tzlich nicht den Haftpflichtversicherer \u00fcber den nunmehr beabsichtigten Verkauf seines Fahrzeugs informieren und ihm zur Einholung neuer Angebote Gelegenheit geben, weil andernfalls die dem Gesch\u00e4digten nach \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen w\u00fcrde, die ihm die M\u00f6glichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie er\u00f6ffnet und deshalb auf seine individuelle Situation und die konkreten Gegebenheiten des Schadensfalles abstellt (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2005 &#8211; VI ZR 132\/04, VersR 2005, 1448 m.w.N.). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Gesch\u00e4digte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grunds\u00e4tzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der besch\u00e4digten Sache verf\u00e4hrt (vgl. Senatsurteile vom 23. M\u00e4rz 1976 &#8211; VI ZR 41\/74, BGHZ 66, 239, 246 und vom 30. November 1999 &#8211; VI ZR 219\/98, BGHZ 143, 189, 194 f.).<\/p>\n<p><strong>5.<\/strong>\u00a0Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis nicht aus anderen Gr\u00fcnden als richtig.<\/p>\n<blockquote><p><strong>a)<\/strong>\u00a0Keinen Erfolg hat die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang mit ihrem Einwand, dem Kl\u00e4ger sei die Alternative der Anschaffung eines &#8222;gleichwertigen&#8220; Ersatzfahrzeuges nicht zug\u00e4nglich gewesen, weil dieses Fahrzeug unter Ber\u00fccksichtigung seines Ausstattungsumfangs selten produziert worden sei. Dabei ist bereits zweifelhaft, ob dem Begriff der Gleichwertigkeit im Sinne der Senatsrechtsprechung eine solche Bedeutung beigelegt werden kann. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, denn der Gesch\u00e4digte hatte ja die M\u00f6glichkeit, wenn es ihm auf den Erhalt dieses speziellen Fahrzeuges ankam, sein Integrit\u00e4tsinteresse durch Reparatur und Weiternutzung zu befriedigen. Deshalb ist nicht ersichtlich, weshalb die Eigenreparatur mit einem anschlie\u00dfenden Verkauf des Fahrzeuges mit der von der Revisionserwiderung gegebenen Begr\u00fcndung im Rahmen des \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine fiktive Schadensabrechnung der Reparaturkosten rechtfertigen soll.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong>\u00a0Weiterhin sind &#8211; entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung &#8211; keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ausnahmsweise eine Unterschreitung der Sechs-Monats-Frist rechtfertigen k\u00f6nnten. Soweit sich die Revisionserwiderung dabei auf Vorbringen des Kl\u00e4gers bezieht, wonach dieser durch ausbleibende Regulierungsleistungen der Beklagten zu 2 zur (vorzeitigen) Ver\u00e4u\u00dferung des Fahrzeuges gezwungen gewesen sei, ist dies bereits deshalb unschl\u00fcssig, weil kein Vorbringen des Kl\u00e4gers aufgezeigt wird, dass die Beklagte zu 2 sich geweigert h\u00e4tte, konkret nachgewiesene Reparaturkosten zu erstatten.<\/p>\n<p><strong>c)<\/strong>\u00a0Fehl geht auch die Auffassung der Revisionserwiderung, die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten sei im Streitfall bereits deshalb m\u00f6glich, weil die vom Kl\u00e4ger begehrten Reparaturkosten von 19.789,35 \u20ac unter dem Wiederbeschaffungsaufwand von 21.000 \u20ac (39.000 \u20ac abz\u00fcglich 18.000 \u20ac) gelegen h\u00e4tten und deshalb die Ersatzbeschaffung keine g\u00fcnstigere Alternative dargestellt h\u00e4tte. Die Revisionserwiderung \u00fcbergeht dabei, dass es sich bei den Reparaturkosten von 19.789,35 \u20ac um die gesch\u00e4tzten Nettoreparaturkosten handelt. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 3. M\u00e4rz 2009 &#8211; VI ZR 100\/08, VersR 2009, 654) ist aber f\u00fcr die Vergleichsbetrachtung im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grunds\u00e4tzlich auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen, die im Streitfall mit 23.549,33 \u20ac \u00fcber dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen.<\/p>\n<p><strong>d)<\/strong>\u00a0Soweit die Revisionserwiderung meint, der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands sei der Bruttowiederbeschaffungswert in H\u00f6he von 39.000 \u20ac zugrunde zu legen, weil ein vergleichbares Ersatzfahrzeug \u00fcberwiegend auf dem privaten Markt (ohne Umsatzsteuer) oder allenfalls bei gewerblichen Gebrauchtwagenh\u00e4ndlern mit einer (gesch\u00e4tzten) Differenzsteuer im Sinne des \u00a7 25a UStG von 2 % gehandelt worden sei, zeigt sie keinen entsprechenden, in der Berufungsinstanz \u00fcbergangenen Sachvortrag des Kl\u00e4gers auf. Was die geltend gemachte Nutzungsausfallentsch\u00e4digung anbelangt, zeigt die Revisionserwiderung ebenfalls keinen \u00fcbergangenen Sachvortrag des Kl\u00e4gers zu einem Nutzungsentgang f\u00fcr die Dauer einer Ersatzbeschaffung auf. Da die Schadensberechnung der Revisionserwiderung nicht zutrifft, kommt auch eine Erh\u00f6hung der ersatzf\u00e4higen au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht in Betracht.<\/p><\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<\/div>\n<blockquote><p><span style=\"color: #808080;\">\u00a0<\/span><\/p><\/blockquote>\n<div class=\"FR1\" align=\"justify\">\n<table border=\"0\" width=\"90%\" align=\"center\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"33%\"><span style=\"color: #808080;\">Galke<\/span><\/td>\n<td width=\"34%\">\n<div align=\"center\"><span style=\"color: #808080;\">Wellner<\/span><\/div>\n<\/td>\n<td width=\"33%\">\n<div align=\"right\"><span style=\"color: #808080;\">Pauge<\/span><\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>\n<div align=\"right\"><span style=\"color: #808080;\">St\u00f6hr<\/span><\/div>\n<\/td>\n<td><\/td>\n<td><span style=\"color: #808080;\">von Pentz<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Vorinstanzen:<br \/>\nLG K\u00f6ln, Entscheidung vom 17.06.2009 &#8211; 12 O 3\/09 &#8211;<br \/>\nOLG K\u00f6ln, Entscheidung vom 13.01.2010 &#8211; 11 U 116\/09 &#8211;<\/p>\n<p><span style=\"font-size: small;\"><i><strong>Quelle: Bundesgerichtshof<\/strong><\/i><\/span><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 35\/10 Verk\u00fcndet am: 23. 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