{"id":2803,"date":"2019-10-15T00:52:45","date_gmt":"2019-10-14T22:52:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2803"},"modified":"2019-10-15T00:52:45","modified_gmt":"2019-10-14T22:52:45","slug":"urteil-vom-11-05-2004-des-olg-koeln-als-berufungsinstanz-des-lg-aachen-zum-restwert","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2803","title":{"rendered":"Urteil vom 11.05.2004 des OLG K\u00f6ln als Berufungsinstanz des LG Aachen zum Restwert"},"content":{"rendered":"<p><b>Oberlandesgericht K\u00f6ln, 22 U 190\/03<br \/>\n<\/b>Datum: 11.05.2004<br \/>\nGericht: Oberlandesgericht K\u00f6ln<br \/>\nSpruchk\u00f6rper: 22. Zivilsenat<br \/>\nEntscheidungsart: Urteil<br \/>\nAktenzeichen: 22 U 190\/03<br \/>\nVorinstanz: Landgericht Aachen, 11 O 267\/03<\/p>\n<p align=\"justify\">\n<b><span style=\"font-size: large;\">Tenor:\u00a0<\/span><\/b><br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 29.10.2003 verk\u00fcndete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen &#8211; 11 O 267\/03 &#8211; wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><b><span style=\"font-size: large;\">E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e:<br \/>\n<\/span><\/b><br \/>\n<b>I.<br \/>\n<\/b><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt den beklagten Sachverst\u00e4ndigen wegen der nach ihrer Meinung fehlerhaften Restwertbewertung eines Unfallfahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch.<br \/>\nDer Beklagte war im Januar 2003 als Kfz-Sachverst\u00e4ndiger in die Regulierung eines Unfallschadens eingeschaltet. Er bewertete den Restwert eines unfallbesch\u00e4digten Porsche 911 Carrera 4 mit 20.448,28 EUR (22.000,- EUR brutto). Auf der Grundlage des Gutachtens regulierte die Kl\u00e4gerin als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners den Schaden, nachdem der Eigent\u00fcmer das Fahrzeug nach Kenntnisnahme von dem Gutachten am 27.1.2003 f\u00fcr 22.000,- EUR verkauft hatte.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin h\u00e4lt den im Gutachten angegebenen Restwert f\u00fcr zu niedrig angesetzt und beanstandet insoweit, dass der Beklagte bei der Sch\u00e4tzung des Restwertes nicht den \u00fcberregionalen Markt und die Restwerteb\u00f6rse des Internets ber\u00fccksichtigt habe. Danach w\u00e4re, wie ihre eigenen Recherchen ergeben h\u00e4tten, ein Restwert von 30.000,- EUR erzielbar gewesen. Wegen des ihrer Meinung nach mangelhaften Gutachtens macht die Kl\u00e4gerin gegen den Beklagten Schadensersatz in H\u00f6he von 7.448,28 EUR geltend.<br \/>\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, der Beklagte habe den Restwert des Fahrzeugs unter Ber\u00fccksichtigung der regionalen Marktlage zutreffend festgesetzt. Er habe bei der Bewertung des Restwertes Angebote aus den sog. Restkaufb\u00f6rsen im Internet zu Recht unber\u00fccksichtigt gelassen, weil solche Angebote einem &#8222;repr\u00e4sentativen&#8220; Gesch\u00e4digten jedenfalls noch nicht zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils und auf den Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 25.02.2004 Bezug genommen.<br \/>\nMit der Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihren Klageantrag weiter; der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.<\/p>\n<p><b>II.<br \/>\n<\/b><br \/>\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts entspricht der Sach- und Rechtslage.<\/p>\n<p><b>1.<br \/>\n<\/b>Der Kl\u00e4gerin steht ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen einer Fehlerhaftigkeit des erstellten Gutachtens aus \u00a7 634 Nr.4 i.V.m. \u00a7 280 BGB n.F. nicht zu. Dies gilt unabh\u00e4ngig von dem Umstand, dass die Kl\u00e4gerin, die sich auf einen Sachmangel des Werks beruft, schon keine Fristsetzung zur Nacherf\u00fcllung veranlasst hat, die nach \u00a7 634 Nr.4, \u00a7\u00a7 636, 280, 281 BGB n.F. Voraussetzung f\u00fcr Schadensersatz ist.<\/p>\n<p><b>a)<br \/>\n<\/b>Zwar kommt grunds\u00e4tzlich ein unmittelbarer Anspruch der Kl\u00e4gerin gegen den beklagten Sachverst\u00e4ndigen aus \u00a7\u00a7 634 Nr.4, 280 BGB n.F. (neues Recht ist gem. Art. 229 \u00a7 5 EGBGB anzuwenden, weil das Gutachtervertragsverh\u00e4ltnis im Januar 2003, also nach dem 1.1.2002 entstanden ist) in Betracht, obwohl der Gutachtervertrag nicht zwischen der Kl\u00e4gerin und dem Beklagten, sondern zwischen dem Beklagten und dem Gesch\u00e4digten geschlossen worden ist. Denn der zum Zwecke der Regulierung eines Schadens mit einem Sachverst\u00e4ndigen geschlossene Gutachtervertrag ist nach gefestigter Rechtsprechung und einhelliger Meinung in der Literatur ein Werkvertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten der regulierenden Haftpflichtversicherung (vgl. BGH NJW 2001, 514 [515]; LG K\u00f6ln, NZV 2002,513 ; OLG M\u00fcnchen r+s 1990, 273 [274]; Palandt\/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., \u00a7 328 Rdn.34; Steffen, DAR 1997, 297 [298]; Nickel, zfs 1998, 409 [410]; Huber, DAR 1997, 297 [298]).<br \/>\nEtwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Beklagte kein \u00f6ffentlich bestellter Kraftfahrzeugsachverst\u00e4ndiger ist. Denn f\u00fcr die Entfaltung solcher Schutzwirkung zugunsten Dritter ist es nicht erforderlich, dass es sich bei dem Sachverst\u00e4ndigen um eine Person handelt, die &#8211; wie etwa ein \u00f6ffentlich bestellter Sachverst\u00e4ndiger &#8211; \u00fcber eine besondere, vom Staat anerkannte oder durch einen vergleichbaren Akt nachgewiesene Sachkunde verf\u00fcgt (BGH NJW 2001,514 [516]; Steffen, a.a.O.).<\/p>\n<p><b>b)<br \/>\n<\/b>Ein Mangel des Gutachtens, der den Beklagten zum Schadensersatz verpflichten w\u00fcrde, l\u00e4sst sich jedoch nicht feststellen.<br \/>\nEin Gutachten ist u.a. mangelhaft im Sinne der \u00a7\u00a7 634 Nr.4, 280 BGB, wenn es auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage erstellt wurde oder wenn in ihm falsche Schlussfolgerungen aus vorgegeben oder vom Sachverst\u00e4ndigen zu erarbeitenden zutreffenden Tatsachen gezogen werden. Ein beauftragter Sachverst\u00e4ndiger hat die Richtigkeit des Inhalts und des Ergebnisses des Gutachtens zu gew\u00e4hrleisten und insbesondere daf\u00fcr einzustehen, dass seine tats\u00e4chlichen Feststellungen vollst\u00e4ndig sind, seine fachlichen Beurteilungen dem aktuellen Stand der Wissenschaft, Technik und Forschung und Erfahrung entsprechen und seine Schlussfolgerungen mit der sachlich gebotenen Sorgfalt vorgenommen worden sind.<br \/>\nDas Gutachten ist nicht deshalb mangelhaft, weil der Beklagte f\u00fcr die Ermittlung des Restwertes keine Angebote aus dem sog. &#8222;Sondermarkt&#8220; eingeholt und ber\u00fccksichtigt hat. Denn er hat zu Recht auf nur denjenigen Restwert abgestellt, der auf dem allgemeinen Markt f\u00fcr das unfallbesch\u00e4digte Kraftfahrzeug zu erzielen war:<br \/>\nDer Restwert eines Unfallfahrzeugs ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Betrag, den der Gesch\u00e4digte im Rahmen der Ersatzbeschaffung nach \u00a7 249 Satz 2 BGB a.F. (nunmehr \u00a7 249 Abs.2 Satz 1 BGB) bei einem seri\u00f6sen Gebrauchtwagenh\u00e4ndler im \u00f6rtlichen Bereich oder bei dem Kraftfahrzeugh\u00e4ndler seines Vertrauens bei Inzahlunggabe des besch\u00e4digten Fahrzeugs, also auf dem sog. &#8222;allgemeinen&#8220; Markt noch erzielen k\u00f6nnte (vgl. die Entscheidungen des BGH v. 21.1.1992 &#8211; VI ZR 142\/91 = NJW 1992.903 = DAR 92,172; vom 6.4.1993 &#8211; VI ZR 219\/98 = NJW 93,1849 = DAR 93,251 = NZV 93,1849 und vom 30.11.1999 &#8211; VI ZR 219\/98 = NJW 2000, 800 = DAR 2000,159 vgl. ferner die Zusammenfassung der Rechtsprechung des BGH durch den 40. Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar, NZV 2002, 77; Geiger\/Rixacker, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., S.88, Rdn.44).<br \/>\nDer Gesch\u00e4digte braucht sich nicht auf einen, ihm nicht ohne weiteres zug\u00e4nglichen sog. &#8222;Sondermarkt&#8220; verweisen zu lassen (BGH a.a.O.; Steffen, a.a.O.S.299 f.). Der Sondermarkt wird definiert als der Markt der Verwertungsbetriebe und der Restwerth\u00e4ndler. Bestandteil des Sondermarktes sind auch die Anbieter der elektronischen Restwertb\u00f6rsen (vgl. die Richtlinien des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabh\u00e4ngigen Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr das Kraftfahrzeugwesen e.V. &#8211; BVSK &#8211; nach: Riedmeyer in DAR 2002, 189 [190]) ).<br \/>\nNur diese Beschr\u00e4nkung der Ermittlungsgrundlage wird den Grunds\u00e4tzen des Schadensersatzrechts gerecht:<br \/>\nDie Rechte und Pflichten des Gesch\u00e4digten ergeben sich aus \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach kann der Gl\u00e4ubiger, wenn wegen der Besch\u00e4digung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, statt der Herstellung den daf\u00fcr erforderlichen Geldbetrag verlangen. In den F\u00e4llen, in denen eine Reparatur unwirtschaftlich ist, besteht der zu ersetzende Schaden nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung in der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des besch\u00e4digten Fahrzeuges (BGH NJW 92,903 m.w.Nachw.). Die Bestimmung des Restwertes ist damit Teil der Bestimmung des gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Aufwandes zur Wiederherstellung. Zu den Anforderungen, die an den Gesch\u00e4digten zu stellen sind, der bei einer Sachbesch\u00e4digung die Schadensbehebung gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Satz 2 BGB a.F. selbst in die Hand nimmt, hat der BGH in der grundlegenden Entscheidung vom 21.1.1992 (BGH NJW 1992,903 = DAR 92,172, best\u00e4tigt durch BGH NJW 2000, 800 = DAR 2000,159) ausgef\u00fchrt:<br \/>\n&#8222;Der zu (Wieder-)herstellung erforderliche Aufwand (ist) nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Gesch\u00e4digte befindet. Es ist also R\u00fccksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussm\u00f6glichkeiten sowie auf die m\u00f6glicherweise gerade f\u00fcr ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 66,239 [245,248 f.] = NJW 1966,239 = LM \u00a7 249 [G] BGB Nr.16; BGH VersR 1972,1024 [1025]; NJW 1992,302 = LM H. 3\/1992 \u00a7 249 [Fa] BGB Nr.19). Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung gilt auch f\u00fcr die Frage, in welcher H\u00f6he dem Gesch\u00e4digten wegen der ihm in seiner individuellen Lage m\u00f6glichen und zumutbaren Verwertung seines Unfallfahrzeugs kein Schaden entstanden ist. Hat er z.B. das Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenh\u00e4ndler bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung gegeben, so kann der Sch\u00e4diger gegen\u00fcber deren Ankaufsangebot nicht auf einen h\u00f6heren Restwerterl\u00f6s verweisen, der nur auf einem dem Gesch\u00e4digten erst durch ihn er\u00f6ffneten Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwerte-Aufk\u00e4ufer, zu erzielen w\u00e4re. Andernfalls w\u00fcrde die dem Gesch\u00e4digten nach \u00a7 249 S.2 BGB (a.F.) zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die den Umfang der erforderlichen Aufwendungen nach einer Schadensbeseitigung in Eigenregie des Gesch\u00e4digten bemisst und deshalb auf seine M\u00f6glichkeiten zur Schadensbeseitigung abstellt.&#8220;.<br \/>\nDiese Grunds\u00e4tze hat der BGH &#8211; allen Angriffen der Versicherungswirtschaft zum Trotz, die durch die Anrechnung h\u00f6herer Erl\u00f6se auf den Sonderm\u00e4rkten wirtschaftlich erheblich entlastet w\u00fcrde &#8211; aufrecht erhalten. In konsequenter Fortf\u00fchrung dieser Rechtsprechung hat der BGH &#8211; in Kenntnis der abweichenden Auffassung der Versicherungswirtschaft &#8211; in der Entscheidung vom 6.4.1993 (NJW 93,1849 = DAR 93,251 = NZV 93,1849) klargestellt, dass nichts anderes f\u00fcr den vom Gesch\u00e4digten eingeschalteten Sachverst\u00e4ndigen gelten kann, der &#8222;mit Recht auf denjenigen Kaufpreis abgestellt (habe), der auf dem allgemeinen Markt f\u00fcr das unfallgesch\u00e4digte Fahrzeug zu erzielen war.&#8220;<br \/>\nDer Senat teilt diese Auffassung, die auch in der Literatur weite Zustimmung gefunden hat (vgl. Riedmeyer, DAR 2002, 43, Gebhard, NZV 2002, 250; grs. auch: Hubert, DAR 2002, 385). Die hiergegen erhobenen Einw\u00e4nde geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.<br \/>\nDies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr die Behauptung, die Einbeziehung von Sonderm\u00e4rkten sei eine kaufm\u00e4nnische Selbstverst\u00e4ndlichkeit, die f\u00fcr den Gesch\u00e4digten gleichsam ergebnisneutral sei (vgl. etwa Fuchs, DAR 2002, 189; H\u00f6ke, NZV 2002,254):<br \/>\nW\u00fcrde man den Sachverst\u00e4ndigen verpflichten, den &#8211; im Zweifel h\u00f6heren &#8211; Restwert zu akzeptieren, der sich nach Recherchen auf dem Sondermarkt unter Ber\u00fccksichtigung von Internet-Restwertb\u00f6rsen und spezialisierten Restwertaufk\u00e4ufern ergibt, und w\u00fcrde der Gesch\u00e4digte auf der Basis dieses Gutachtens abrechnen, minderte sich sein unmittelbarer Zahlungsanspruch gegen die Versicherung um diesen Mehrbetrag, der vom Wiederbeschaffungswert abgezogen wird. Der Gesch\u00e4digte, der diesen Preis in der Regel bei Inzahlunggabe oder bei einem Verkauf auf dem regionalen Gebrauchtwagenmarkt, also auf dem ihm zug\u00e4nglichen &#8222;allgemeinen&#8220; Markt, nicht erzielen kann, m\u00fcsste sich entweder mit einem geringeren Schadensbetrag abfinden oder seinerseits nun zeitaufwendig nach den Verwertungsm\u00f6glichkeiten suchen, die die Wertangabe des Sachverst\u00e4ndigen ma\u00dfgeblich bestimmt haben. Damit w\u00fcrden die Grunds\u00e4tze des Schadensrechts ausgeh\u00f6hlt, die den Gesch\u00e4digten als &#8222;Herrn des Restitutionsgeschehens&#8220; sehen, dem bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gew\u00fcnschten Verwertungsmodalit\u00e4ten nicht aufgezwungen werden d\u00fcrfen (BGH NJW 2002, 800 [802]). Dem Gesch\u00e4digten soll dieser zeitaufwendigere und risikoreiche Weg eines Doppelgesch\u00e4fts &#8211; Verhandlungen mit dem Restwertaufk\u00e4ufer \u00fcber den Unfallwagen bei gleichzeitigen Verhandlungen mit dem Gebrauchtwagenh\u00e4ndler \u00fcber das Ersatzfahrzeug &#8211; gerade erspart werden.<br \/>\nEine andere Betrachtung wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass, wie angef\u00fchrt worden ist (H\u00f6ke, NZV 2002,254), &#8222;die allermeisten Unfallfahrzeuge letztlich bei den spezialisierten Unfallwagenh\u00e4ndlern landen, auch wenn das Fahrzeug zun\u00e4chst von einem Autohaus oder einer Reparaturwerkstatt eingekauft worden ist,&#8220; mit dem Unfallwagen also ein weiterer Erl\u00f6s erzielt werde, der dem Gesch\u00e4digten nicht zu Gute komme, vom Versicherer aber bezahlt werden m\u00fcsse.<br \/>\nDer interessengerechte Ausweg hieraus liegt aber nicht darin, dass sich der Gesch\u00e4digte einen &#8211; f\u00fcr ihn fiktiven &#8211; h\u00f6heren Restwert anrechnen lassen muss. Vielmehr hat die Versicherungswirtschaft selbst die M\u00f6glichkeit, diesen Mehrerl\u00f6s zu erwirtschaften, indem sie dem Gesch\u00e4digten das Fahrzeug zum vom Sachverst\u00e4ndigen gesch\u00e4tzten Restwert abkauft und ihrerseits auf dem wirtschaftlich g\u00fcnstigeren &#8222;Sondermarkt&#8220; verwertet (vgl. auch hierzu: BGH NJW 2000,800 [802]).<br \/>\nSollten die oben genannten Richtlinien des BVSK dahin zu verstehen sein, dass der Sachverst\u00e4ndige f\u00fcr verpflichtet gehalten wird, auch Angebote aus dem Sondermarkt zu ber\u00fccksichtigen, w\u00e4re dies mit der Rechtsprechung des BGH (auf die sich die Richtlinien ausdr\u00fccklich beziehen) unvereinbar (vgl. Riedmeyer, DAR 2002, 43 ff., differenzierend Huber, DAR 2002, 395) und deshalb f\u00fcr den Beklagten rechtlich unverbindlich.<\/p>\n<p><b>c)<br \/>\n<\/b>Dass im vorliegenden Fall auf dem &#8222;allgemeinen&#8220; regionalen Markt f\u00fcr das besch\u00e4digte Fahrzeug ein h\u00f6herer Preis als 20.448,28 EUR zu erzielen gewesen w\u00e4re und das Gutachten des Beklagten deshalb auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Denn die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat best\u00e4tigt, dass es sich auch bei den Firmen C in X und W in V, deren Angebote \u00fcber 30.000,- EUR brutto (Bl.51 GA) bzw. \u00fcber 35.000,- EUR (Bl.6 GA) von ihr zum Vergleich herangezogen worden sind, um spezialisierte Restwertaufk\u00e4ufer handelt, deren Angebote nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung gerade nicht in die Restwertbestimmung einzuflie\u00dfen hatten.<\/p>\n<p><b>3.<br \/>\n<\/b>Ein Schadensersatzanspruch steht der Kl\u00e4gerin auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden zu.<br \/>\nZwar w\u00fcrde ein Versto\u00df gegen die Richtlinien des BVSK und damit eine objektive Pflichtverletzung vorliegen, wenn der Beklagte die Restwertfestsetzung ohne Einholung entsprechender Angebote aus dem allgemeinen Markt getroffen h\u00e4tte. F\u00fcr ihre entsprechende Behauptung ist die Kl\u00e4gerin, die eine objektive Pflichtverletzung zu beweisen hat, jedoch beweisf\u00e4llig geblieben. Denn sie hat keinen Beweis f\u00fcr ihre Behauptung angetreten, dass der Beklagte die Angebote, auf die er sich im Gutachten berufen hat, nicht eingeholt habe.<\/p>\n<p><b>III.<br \/>\n<\/b><br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 708 Nr.10, 713 ZPO.<\/p>\n<p><b>IV.<br \/>\n<\/b><br \/>\nDie Voraussetzungen f\u00fcr eine Zulassung der Revision sind nicht erf\u00fcllt. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ab, noch hat die Sache \u00fcber die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grunds\u00e4tzliche Bedeutung.<br \/>\nStreitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer f\u00fcr die Kl\u00e4gerin:<br \/>\n7.448,28 Euro<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Oberlandesgericht K\u00f6ln, 22 U 190\/03 Datum: 11.05.2004 Gericht: Oberlandesgericht K\u00f6ln Spruchk\u00f6rper: 22. Zivilsenat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 22 U 190\/03 Vorinstanz: Landgericht Aachen, 11 O 267\/03 Tenor:\u00a0 Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 29.10.2003 verk\u00fcndete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen &#8211; 11 O 267\/03 &#8211; wird zur\u00fcckgewiesen. 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