{"id":2801,"date":"2019-10-15T00:52:14","date_gmt":"2019-10-14T22:52:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2801"},"modified":"2019-10-15T00:52:14","modified_gmt":"2019-10-14T22:52:14","slug":"restwertentscheidung-des-bgh-vom-30-11-1999","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2801","title":{"rendered":"Restwertentscheidung des BGH vom 30.11.1999"},"content":{"rendered":"<h3>Restwertentscheidung des BGH, VI ZR 219\/98 Urteil vom 30.11.1999<\/h3>\n<p><span>(Ausz\u00fcge aus einem Info des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabh\u00e4ngigen Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr das Kraftfahrzeugwesen e.V. -BVSK-)<\/span><\/p>\n<blockquote>\n<h4><\/h4>\n<\/blockquote>\n<h4>Leits\u00e4tze:<\/h4>\n<ol>\n<li>Bei der Ersatzbeschaffung gem. \u00a7 249 Satz 2 BGB gen\u00fcgt der Gesch\u00e4digte im allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn er im Totalschadensfall das Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverst\u00e4ndigengutachten ausgewiesenen Restwert verkauft oder in Zahlung gibt.<\/li>\n<li>Weist der Sch\u00e4diger ihm jedoch eine ohne weiteres zug\u00e4ngliche g\u00fcnstigere Verwertungsm\u00f6glichkeit nach, kann der Gesch\u00e4digte im Interesse der Geringhaltung des Schadens verpflichtet sein, davon Gebrauch zu machen.<\/li>\n<li>\n<div align=\"justify\">Der blo\u00dfe Hinweis auf eine preisg\u00fcnstigere M\u00f6glichkeit der Verwertung, um deren Realisierung sich der Gesch\u00e4digte erst noch bem\u00fchen muss, gen\u00fcgt indessen nicht, um seine Obliegenheiten zur Schadensminderung auszul\u00f6sen.<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"justify\">\n<div align=\"justify\">Zu den Voraussetzungen der Sachdienlichkeit bei Zulassung einer Klage\u00e4nderung.<\/div>\n<\/div>\n<\/li>\n<\/ol>\n<p><b><u>Aus den Gr\u00fcnden:<\/u><\/b><\/p>\n<p align=\"justify\">Im Ansatz geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass die Kl\u00e4gerin im Totalschadensfall wie hier nur Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abz\u00fcglich des Restwertes verlangen kann (BGHZ 11, 364, 372; Senatsurteil vom 21. Januar 1992 \u2013 VI ZR 142\/91 \u2013 VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 \u2013 VI ZR 181\/92 \u2013 VersR 1993, 769). Wie der Senat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, steht die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, dass der Gesch\u00e4digte bei der Schadensbehebung gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Satz 2 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Ber\u00fccksichtigung seiner individuellen Lage grunds\u00e4tzlich den wirtschaftlichsten Weg zu w\u00e4hlen hat (BGHZ 115, 364, 368 f.; 115, 375, 378; 373, 376).<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\">a)<br \/>\nDas Wirtschaftlichkeitspostulat gilt, wie der Senat ebenfalls mehrfach betont hat, auch f\u00fcr die Frage, in welcher H\u00f6he der Restwert des Unfallfahrzeuges bei Schadensabrechnung ber\u00fccksichtigt werden muss (Senatsurteil vom 21. Januar 1992 aaO und vom 6. April 1993 aaO S. 770), denn auch bei der Verwertung des besch\u00e4digten Fahrzeuges muss sich der Gesch\u00e4digte grunds\u00e4tzlich im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten. Das beruht auf dem Gedanken, dass er bei der Ersatzbeschaffung nach \u00a7 249 Satz 2 BGB nur den daf\u00fcr erforderlichen Geldbetrag verlangen kann.<\/p>\n<p align=\"justify\"><b>Dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit leistet der Gesch\u00e4digte indessen im allgemeinen Gen\u00fcge und bewegt sich in den f\u00fcr die Schadensbehebung durch \u00a7 249 Satz 2 BGB gezogenen Grenzen, wenn er das Unfallfahrzeug auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachtens und des darin ausgewiesenen Restwertes verkauft oder in Zahlung gibt. Denn das Gutachten eines anerkannten Sachverst\u00e4ndigen bildet in aller Regel eine geeignete Grundlage f\u00fcr die Bemessung des Restwertes, so dass der Gesch\u00e4digte den so ermittelten Restwertbetrag grunds\u00e4tzlich seiner Schadensberechnung zugrunde legen darf. Der Sch\u00e4diger kann den Gesch\u00e4digten deshalb insbesondere nicht auf einen h\u00f6heren Restwerterl\u00f6s verweisen, den dieser auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufk\u00e4ufer erzielen k\u00f6nnte (Senatsurteil vom 21. Januar 1992 und vom 6. April 1993 zu II 3 jeweils aaO; OLG Hamm NJW 1993, 404; OLG N\u00fcrnberg NJW1993, 404, 405; vgl. auch BGHZ 132, 373, 378).<br \/>\n<\/b><\/p>\n<p align=\"justify\">b)<br \/>\nDiese Grunds\u00e4tze, von denen auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, schlie\u00dfen es freilich nicht aus, dass besondere Umst\u00e4nde dem Gesch\u00e4digten Veranlassung geben k\u00f6nnen, g\u00fcnstigere Verwertungsm\u00f6glichkeiten wahrzunehmen, um seine sich aus \u00a7 254 Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu gen\u00fcgen. Denn der Gesch\u00e4digte steht bei der Schadensbehebung gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Satz 2 BGB nicht nur unter dem allgemeinen Gebot, einen wirtschaftlich zul\u00e4ssigen Weg zu w\u00e4hlen. Vielmehr kann er aus dem letztlich auf \u00a7 242 BGB zur\u00fcckgehenden Rechtsgedanken der Schadensminderungspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7 254 BGB (vgl. BGHZ 132, 373, 376) auch gehalten sein, unter besonderen Umst\u00e4nden von einer zul\u00e4ssigen Verwertung Abstand zu nehmen und andere sich ihm darbietende M\u00f6glichkeiten der Verwertung im Interesse der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des Zumutbaren zu ergreifen. Dass der Sachverst\u00e4ndigen- sch\u00e4tzwert nicht ausnahmslos der Schadensabrechnung zugrunde gelegt werden darf, hat der Senat bisher schon anerkannt, so insbesondere f\u00fcr den Fall, dass der Gesch\u00e4digte bei dem Verkauf oder Inzahlunggabe ohne \u00fcberobligationsm\u00e4\u00dfige Anstrengung tats\u00e4chlich einen h\u00f6heren Preis erzielt hat (Senatsurteil vom 21. Januar 1992 aaO). Deshalb gilt der Grundsatz, dass der von einem Sachverst\u00e4ndigen ermittelte Restwert eine geeignete Grundlage f\u00fcr die Schadensabrechnung bilde, nur \u201ein aller Regel\u201c. Desgleichen k\u00f6nnen auch Ausnahmen von dem Grundsatz, dass sich der Gesch\u00e4digte nicht auf spezialisierte Restwertaufk\u00e4ufer verweisen zu lassen brauche, nicht von vornherein ausgeschlossen werden.<br \/>\nDoch m\u00fcssen derartige Ausnahmen, deren Voraussetzungen zur Beweislast des Sch\u00e4digers stehen, in engen Grenzen gehalten werden, weil andernfalls die dem Gesch\u00e4digten nach \u00a7 249 Satz 2 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen w\u00fcrde (Senatsurteil vom 21. Januar 1992 zu II.2) b) bb) und vom 6. April 1993 zu II.3) b)). Nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes ist der Gesch\u00e4digte Herr des Restitutionsgeschehens. Diese Stellung darf ihm durch eine zu weite Ausnahmehandhabung nicht genommen werden.\u00a0<span style=\"color: #ff0000;\"><b>Insbesondere d\u00fcrfen ihm bei Schadensbehebung die von der Versicherung gew\u00fcnschten Verwertungsmodalit\u00e4ten nicht aufgezwungen werden.<\/b><\/span><\/p>\n<p align=\"justify\">c)<br \/>\nBei Zugrundlegung dieser Ma\u00dfst\u00e4be kann dem Berufungsgericht nicht in der Auffassung gefolgt werden, die Kl\u00e4gerin habe hier mit dem Verkauf des Unfallfahrzeuges zu dem Sch\u00e4tzwert des Sachverst\u00e4ndigen gegen ihre Schadensminderungspflicht aus \u00a7 254 Abs. 2 BGB versto\u00dfen. Zwar kann dem Berufungsgericht im Ansatz durchaus in der Auffassung beigetreten werden, dass der Gesch\u00e4digte, der m\u00fchelos einen h\u00f6heren Erl\u00f6s zu erzielen vermag oder wenn der Sch\u00e4diger ihm eine ohne weitere zug\u00e4ngliche g\u00fcnstigere Verwertungsm\u00f6glichkeit nachweist, sich den h\u00f6heren, ihm m\u00f6glichen Erl\u00f6s im Rahmen des Zumutbaren zurechnen lassen muss. Doch hat das Berufungsgericht die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine solche Sachgestaltung nicht festgestellt.<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\">aa)<br \/>\nDie Beklagte zu 3) hatte die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 3. Juli 1995 lediglich auf ein Restwertangebot der Firma R. \u00fcber 10.000 DM (brutto) hingewiesen. Der Nettopreis von 8.695,65 DM lag zwar mit 3.195, 55 DM wesentlich \u00fcber dem vom Sachverst\u00e4ndigen gesch\u00e4tzten Wert von 5.500 DM. Doch der blo\u00dfe Hinweis auf eine preisg\u00fcnstigere M\u00f6glichkeit der Verwertung, um deren Realisierung sich die Kl\u00e4gerin erst noch h\u00e4tte bem\u00fchen m\u00fcssen, gen\u00fcgte nicht, um deren Schadensminderungsobliegenheiten auszul\u00f6sen. Da ein bindendes Angebot der Firma R. gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin \u2013 anders als in dem mit Senatsurteil vom 21. Januar 1992 entschiedenen Fall \u2013 bisher nicht vorlag, h\u00e4tte sich diese erst noch selbst an die Firma R. wenden m\u00fcssen, wie sie es mit Schreiben vom 18. Juli 1995 dann auch getan hat, um von dieser ein konkretes und verbindliches Angebot einzuholen. Es kann also schon deswegen keine Rede davon sein, dass die Kl\u00e4gerin m\u00fchelos einen h\u00f6heren Erl\u00f6s h\u00e4tte erzielen k\u00f6nnen oder die Beklagte zu 3) ihr eine g\u00fcnstigere Verwertungsm\u00f6glichkeit nachgewiesen h\u00e4tte. Der Kl\u00e4gerin wurde vielmehr erst noch die Entfaltung eigener Initiative zum Verkauf an einen Restwertaufk\u00e4ufer abverlangt, zu der sie nicht verpflichtet war.<\/p>\n<p align=\"justify\">bb)<br \/>\nDie Revision weist auch zu Recht darauf hin, dass sich die Firma F. in G. in erheblicher Entfernung vom Wohnort der Kl\u00e4gerin befindet und das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, dass sich die Firma R. bereitgefunden h\u00e4tte, das Unfallfahrzeug abzuholen und auf ihre Kosten nach G. zu verbringen. Solange sich der Aufk\u00e4ufer dazu nicht bereit erkl\u00e4rt, braucht sich der Gesch\u00e4digte auf derartige Verwertungsm\u00f6glichkeiten nicht einzulassen.<b>\u00a0Vielmehr kann der Gesch\u00e4digte bei Aus\u00fcbung seiner Ersetzungsbefugnis zun\u00e4chst auf den ihm zug\u00e4nglichen allgemeinen Markt seiner Umgebung zur\u00fcckgreifen (vgl. BGHZ 132, 373, 380).<\/b><\/p>\n<p align=\"justify\">cc)<br \/>\nZu Unrecht lastet das Berufungsgericht der Kl\u00e4gerin ferner als Versto\u00df gegen die Schadensminderungspflicht an, dass sie, ohne die Antwort der Firma R. auf ihre Anfrage vom 18. Juli abzuwarten, ihren Wagen zu dem niedrigeren Sch\u00e4tzwert des Sachverst\u00e4ndigen ver\u00e4u\u00dfert hat, es sei ihr ohne weiteres m\u00f6glich gewesen, vor der Ver\u00e4u\u00dferung bei der Firma R. nachzufragen, ob diese an ihrem h\u00f6heren Restwertangebot festhalte. Wie bereits vermerkt, hatte die Firma R. der Kl\u00e4gerin noch gar kein konkretes Angebot unterbreitet. Au\u00dferdem befand sich dieses Unternehmen au\u00dferhalb der engeren r\u00e4umlichen Umgebung der Kl\u00e4gerin, so dass diese vor der Frage stand, wie und auf wessen Kosten das Unfallfahrzeug nach G. h\u00e4tte verbracht werden sollen. Es w\u00e4re Sache der Beklagten gewesen, der Kl\u00e4gerin diese Lasten abzunehmen.<br \/>\n\u00dcberdies kann die Kl\u00e4gerin gute Gr\u00fcnde gehabt haben, den Unfallwagen zu verkaufen, bevor eine Antwort auf ihre Anfrage bei der Firma R. eingegangen war. Wann und warum sie das Unfallfahrzeug verkaufte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.<br \/>\nEs ist aber, auch unter Beachtung der Grunds\u00e4tze \u00fcber die sekund\u00e4re Darlegungslast (Senatsurteil vom 24. November 1998 \u2013 VI ZR 388\/97 \u2013 VersR 1999, 774 m.w.N.), Sache des Sch\u00e4digers, die mitverschuldensbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nde darzulegen und notfalls zu beweisen. Ein Versto\u00df gegen die sich \u00a7 254 Abs. 2 BGB ergebende Pflicht zur Geringhaltung des Schadens kann dem Gesch\u00e4digten erst dann vorgeworfen werden, wenn solche Umst\u00e4nde feststehen. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Gesch\u00e4digte im allgemeinen ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Schadensbehebung hat und ihm deshalb ein l\u00e4ngeres Zuwarten bei sich bietender sofortiger Verwertungsm\u00f6glichkeit unter Umst\u00e4nden nicht zuzumuten ist. Immerhin war hier seit dem Unfall am 28. Mai bereits geraume Zeit verstrichen, als die Kl\u00e4gerin bei der Firma R. mit Schreiben vom 18. Juli um ein Angebot bat, bis zum 26. Juli aber noch keine Antwort erhalten hatte. Bei dieser Sachlage kommt ein Versto\u00df gegen die Schadensminderungspflicht nur dann in Betracht, wenn Umst\u00e4nde feststehen, bei denen der Kl\u00e4gerin ein weiteres Zuwarten durchaus zuzumuten gewesen w\u00e4re. Davon kann hier nach den bisherigen Feststellungen jedoch keine Rede sein.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p><\/blockquote>\n<p><b>Anmerkung:<\/b><\/p>\n<p align=\"justify\">Nach der grundlegenden BGH-Entscheidung zum Restwert aus dem Jahre 1993 hatte sich der Bundesgerichtshof nun erstmalig wieder mit einer Restwertfrage zu befassen. Gerade vor dem Hintergrund der derzeitig anh\u00e4ngigen Restwertregressverfahren gegen Kfz-Sachverst\u00e4ndige ist die Entscheidung von erheblicher Bedeutung.<\/p>\n<p align=\"justify\">Positiv festzuhalten ist, dass der BGH die Senatsurteile von 21. Januar 1992 und 6. April 1993 ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt.<br \/>\nZutreffend f\u00fchrt der BGH insoweit aus, dass das Gutachten eines anerkannten Sachverst\u00e4ndigen in aller Regel eine geeignete Grundlage f\u00fcr die Bemessung des Restwertes darstellt, so dass der Gesch\u00e4digte den so ermittelten Restwertbetrag grunds\u00e4tzlich seiner Schadensberechnung zugrunde legen darf.<\/p>\n<p align=\"justify\">Der vom BGH zu entscheidende Fall unterschied sich von den fr\u00fcheren BGH-F\u00e4llen dadurch, dass vorliegend der Gesch\u00e4digte sein Fahrzeug noch nicht ver\u00e4u\u00dfert und der regulierungspflichtige Haftpflichtversicherer auf h\u00f6here Angebote verwiesen hatte.<\/p>\n<p align=\"justify\">Auch bislang wurde \u00fcberwiegend in der Literatur die Auffassung vertreten, dass der Gesch\u00e4digte zumindest verpflichtet ist, konkrete h\u00f6here Angebote des Versicherers aus dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7 254 BGB zu beachten, soweit er das Fahrzeug noch nicht zu den im Gutachten ausgewiesenen Preis zuvor ver\u00e4u\u00dfert hat. Im wesentlichen tritt der BGH dieser Auffassung bei, nicht jedoch ohne hier eine sehr restriktive Auslegung vorzunehmen. So muss es sich um ein verbindlich vorliegendes konkretes Angebot handeln, aus dem sich ergibt, dass der Restwertinteressent beispielsweise auch die Transportkosten f\u00fcr das unfallbesch\u00e4digte Fahrzeug \u00fcbernimmt. Keine Stellungnahme hat der BGH abgegeben zu der eigentlich entscheidenden Frage, welche Anforderungen im einzelnen inhaltlich an derartige Angebote des Restwertsondermarktes zu stellen sind. Nach wie vor offen ist die Frage, ob ausschlie\u00dflich abzustellen ist auf einen am Markt erzielbaren Preis oder ob Wiederaufbaukosten in Deutschland bzw. Reparatur- und Ersatzteilpreise in Deutschland zu ber\u00fccksichtigen sind. Klargestellt hat der BGH jedoch erneut, dass der Gesch\u00e4digte nicht etwa gehalten ist, eigene Anstrengungen bez\u00fcglich m\u00f6glicher h\u00f6herer Restwerterl\u00f6se auf dem Sondermarkt zu unternehmen, sondern sich nach wie vor uneingeschr\u00e4nkt auf das Gutachten des von ihm beauftragten Kfz-Sachverst\u00e4ndigen verlassen kann. Bemerkenswert ist die Aussage in der Entscheidung, dass sich der Gesch\u00e4digte auf die Restwertermittlung eines anerkannten Sachverst\u00e4ndigen verlassen darf.<\/p>\n<p align=\"justify\">Zumindest wird hieraus deutlich, dass der Gesch\u00e4digte sehr wohl verpflichtet ist, bei der Auswahl des Sachverst\u00e4ndigen besondere Qualit\u00e4tskriterien zu ber\u00fccksichtigen. ZurDefinition greift der BGH hier auf einen Begriff zur\u00fcck, den er bereits 1984 in der sogenannten Anerkennungsentscheidung einer Bewertung unterzogen hatte und in der er ausf\u00fchrte, dass sich anerkannter Sachverst\u00e4ndiger nur nennen darf, wer sich einer besondere Qualifikation, die im wesentlichen den Pr\u00fcfungen der IHK\u2019s zu entsprechen habe, unterzogen hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Restwertentscheidung des BGH, VI ZR 219\/98 Urteil vom 30.11.1999 (Ausz\u00fcge aus einem Info des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabh\u00e4ngigen Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr das Kraftfahrzeugwesen e.V. -BVSK-) Leits\u00e4tze: Bei der Ersatzbeschaffung gem. \u00a7 249 Satz 2 BGB gen\u00fcgt der Gesch\u00e4digte im allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn er im Totalschadensfall das Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverst\u00e4ndigengutachten [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":2160,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[26],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2801"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2801"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2801\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2802,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2801\/revisions\/2802"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/2160"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2801"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2801"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2801"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}