{"id":2764,"date":"2019-10-15T00:39:33","date_gmt":"2019-10-14T22:39:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2764"},"modified":"2019-10-15T00:39:33","modified_gmt":"2019-10-14T22:39:33","slug":"urteil-des-lg-hannover-vom-25-06-2008-zur-unzulaessigkeit-des-verweises-auf-guenstigere-saetze-ausserhalb-der-marke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2764","title":{"rendered":"Urteil des LG Hannover vom 25.06.2008 zur Unzul\u00e4ssigkeit des Verweises auf g\u00fcnstigere S\u00e4tze au\u00dferhalb der Marke"},"content":{"rendered":"<blockquote>\n<p align=\"left\">In dem Rechtsstreit<\/p>\n<p align=\"right\">\nBeklagte und Berufungskl\u00e4gerin,<\/p>\n<p align=\"center\">gegen<\/p>\n<p align=\"right\">Kl\u00e4ger und Berufungsbeklagter,<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>wegen Schadenersatz nach Verkehrsunfall<\/p>\n<p>hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 4. Juni 2008 durch<br \/>\ndie Vorsitzende Richterin am Landgericht<\/p>\n<p>f\u00fcr\u00a0<strong>Recht<\/strong>\u00a0erkannt:<\/p>\n<blockquote>\n<ol>\n<li>Die Berufung gegen das am 07.02.2008 verk\u00fcndete Urteil des Amtsgerichts Hannover, Az. 563 C 14485\/07, wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<\/ol>\n<\/blockquote>\n<p><u><strong>GR\u00dcNDE:<\/strong><\/u><\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>I.<\/strong><br \/>\nAuf die tats\u00e4chlichen Feststellungen &lt;n dem angefochtenen Urteil wird gem. \u00a7 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>II.<\/strong><br \/>\nDie durch das Amtsgericht Hannover gem. \u00a7 511 -Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO zugelassene Berufung ist zul\u00e4ssig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Der Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte gem. \u00a7\u00a7 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG in der bis zum 01.01.2008 geltenden Fassung (a. F.) einen Anspruch auf Schadenersatz auch in H\u00f6he der seitens der Beklagten um 161,08 \u20ac gek\u00fcrzten Reparaturkosten.<\/p>\n<p>Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Umfang der Schadenersatzpflicht bestimmt sich nach den \u00a7\u00a7 249 ff. BGB.<\/p>\n<p align=\"justify\"><strong>1.<\/strong><br \/>\nAuszugehen ist vom Grundsatz der Naturalrestitution, \u00a7 249 Abs. 1 BGB. Gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Gesch\u00e4digte im Falle der Besch\u00e4digung einer Sache stattdessen den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Diese dem Wahlrecht des Gesch\u00e4digten unterliegende sog. Ersetzungsbefugnis erm\u00f6glicht einen Schadenausgleich, ohne dass der Gesch\u00e4digte das verletzte Rechtsgut dem Sch\u00e4diger zur Naturalrestitution anzuvertrauen braucht. Auch hierbei soll dem Gesch\u00e4digten bei voller Haftung des Sch\u00e4digers ein m\u00f6glichst vollst\u00e4ndiger Schadensausgleich zukommen (BGH, VI ZR 398\/02, Urteil vom 29.04.2003). Insoweit ist anerkannt, dass der Gesch\u00e4digte in der Verwendung des ihm zustehenden Ersatzbetrages frei ist (Dispositionsfreiheit). Der Sch\u00e4diger und die \u00fcber \u00a7 3 Nr. 1 PflVG a. F. an seine Stelle tretende Kfz-Haftpflichtversicherung haben keinerlei Weisungsbefugnis. Insbesondere ist der Gesch\u00e4digte nicht verpflichtet, den Schadenersatz tats\u00e4chlich zum Zweck der Reparatur der besch\u00e4digten Sache, vorliegend des Pkws des Kl\u00e4gers, einzusetzen. Vielmehr darf er &#8211; in den Grenzen des \u00a7249 Abs. 2 S. 2 BGB hinsichtlich der Mehrwertsteuer &#8211; eine rein fiktive Abrechnung auf der Grundlage einer durch Sachverst\u00e4ndigengutachten festgestellten Reparaturkostensch\u00e4tzung vornehmen und hierbei auch die in einer Markenwerkstatt in Ansatz gebrachten, \u00fcblicherweise \u00fcber den Preisen einer freien Werkstatt liegenden Kosten zur Schadensberechnung ansetzen (BGH, a. a. 0.). Ebensowenig ist der Gesch\u00e4digte, sofern er sich zur Durchf\u00fchrung einer Reparatur entschlie\u00dft, verpflichtet, diese umf\u00e4nglich und zum vollen geltend gemachten Schadenersatzbetrag ausf\u00fchren zu lassen. Die Vornahme einer sog. \u201eBilligreparatur&#8220;, sei es bereits vor der Geltendmachung von Ersatzanspr\u00fcchen, sei es erst im nachhinein, hat auf die H\u00f6he des dem Gesch\u00e4digten zustehenden Betrages keinen Einfluss.<\/p>\n<p>Vorliegend st\u00fctzt der Kl\u00e4ger seine fiktive Schadensberechnung auf das Gutachten des Ingenieur-B\u00fcros H&#8230; vom 09.10.2007, Bf. 9 ff. d. A. Die darin niedergelegten Reparaturarbeiten nebst der f\u00fcr sie in Ansatz gebrachten Kosten sind erforderlich i. S. d. \u00a7 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Als erforderlich sind Aufwendungen anzusehen, die ein verst\u00e4ndiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Gesch\u00e4digten f\u00fcr zweckm\u00e4\u00dfig und notwendig halten darf. Diese sind durch das vorgelegte Sachverst\u00e4ndigengutachten dargelegt.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte die Erforderlichkeit in H\u00f6he eines Betrages von 161,08 \u20ac bestreitet, da eine von ihr bezeichnete Werkstatt, die D&#8230;.., die gleichen Arbeiten zu einem um diese Summe verminderten Werklohn vornehme, \u00fcberzeugt dies nicht. Die Beklagte hat ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt, dass der Kl\u00e4ger, h\u00e4tte er die Reparatur tats\u00e4chlich zu den von ihm angesetzten Kosten ausf\u00fchren lassen, einen Schadenersatzanspruch in voller H\u00f6he h\u00e4tte geltend machen k\u00f6nnen. In diesem Fall h\u00e4tte sie die Erforderlichkeit der durchgef\u00fchrten Arbeiten und der vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Kosten ohne weiteres akzeptiert. Der Ma\u00dfstab der Erforderlichkeit bestimmt sich jedoch gerade nicht danach, ob fiktive oder tats\u00e4chliche Reparaturkosten abgerechnet werden. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Schadensrestitution gem. \u00a7 249 BGB ist allein, welchen Geldbetrag der Gesch\u00e4digte zum Ausgleich der durch das Schadenereignis erlittenen Einbu\u00dfen ben\u00f6tigt, um mit wirtschaftlich sinnvollen Ma\u00dfnahmen den vor dem Schadenseintritt bestehenden Zustand wiederherstellen zu k\u00f6nnen. Wie zuvor dargelegt, kann der zum Ersatz Verpflichtete im Falle einer zu einem Bruchteil des durch Gutachten ermittelten Reparaturaufwands oder einer sogar kostenlos durchgef\u00fchrten \u201eBilligreparatur&#8220; nicht einwenden, der vor Schadenseintritt bestehende Verm\u00f6genszustand habe mit geringerem Aufwand wiederhergestellt werden k\u00f6nnen mit der Folge einer entsprechenden Minderung des Ersatzanspruches. Dem entsprechend entf\u00e4llt auch die Erforderlichkeit eines zur Reparatur i. S. d. \u00a7 249 Abs. 2 S. 1 BGB notwendigen Aufwands nicht durch eine anderweitige g\u00fcnstigere Reparaturm\u00f6glichkeit. Eine derartig differenzierte Bestimmung der \u201eerforderlichen&#8220; Kosten w\u00fcrde den Gesch\u00e4digten indirekt dazu dr\u00e4ngen, eine Reparatur ausf\u00fchren zu lassen, um auf diese Weise einen m\u00f6glichst gro\u00dfen Restitutionsbetrag absch\u00f6pfen zu k\u00f6nnen. Dies w\u00fcrde einen den gesetzlichen Vorgaben widersprechenden Eingriff in die Dispositionsfreiheit des Gesch\u00e4digten bedeuten.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt f\u00fcr das Argument der Beklagten, der Kl\u00e4ger sei bei fiktiver Abrechnung in H\u00f6he des streitigen Betrages ungerechtfertigt bereichert, sollte ihm die volle Summe zugesprochen werden und er anschlie\u00dfend die Reparatur zu einem geringeren Betrag ausf\u00fchren lassen. Wie dargelegt, hat eine sog. \u201eBilligreparatur&#8220; keinen Einfluss auf die Befugnis des Gesch\u00e4digten, in voller H\u00f6he Schadenersatz zu verlangen. Nichts anderes gilt f\u00fcr die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Preisunterschiede zwischen verschiedenen Werkst\u00e4tten.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte geltend macht, dass bei tats\u00e4chlicher Reparatur die erstattungsf\u00e4higen Kosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes belaufen k\u00f6nnen, wohingegen bei fiktiver Abrechnung die veranschlagten Reparaturkosten und die Kosten f\u00fcr eine Ersatzbeschaffung einander punktgenau gegen\u00fcberstehen, unterst\u00fctzt dies ihre Position nicht. Die zugrundeliegenden Erw\u00e4gungen sind vorliegend nicht einschl\u00e4gig. Wie sich aus den Gr\u00fcnden der zitierten Entscheidung ergibt, wird die \u00dcberschreitung des f\u00fcr eine Ersatzbeschaffung anzusetzenden Aufwands um 30 % wegen des in der Durchf\u00fchrung der Reparatur zum Ausdruck gebrachten Integrit\u00e4tsinteresses des Gesch\u00e4digten als gerechtfertigt angesehen. Ausnahmsweise wird dem Gesch\u00e4digten zugebilligt, zu Lasten des Sch\u00e4digers einen h\u00f6heren als den \u201eeigentlich&#8220; erforderlichen Betrag zur Schadensrestitution anzusetzen. Der Entscheidung l\u00e4sst sich gerade nicht entnehmen, dass eine fiktive Schadensberechnung restriktiveren Ma\u00dfst\u00e4ben zu unterliegen habe.<\/p>\n<p align=\"justify\">\n<strong>2.<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist auch nicht unter Gesichtspunkten der Schadensminderungspflicht, \u00a7 254 Abs. 2 S. 1 BGB, oder aus Treu und Glauben, \u00a7 242 BGB, gehalten, sich auf die von der Beklagten dargelegte Reparaturm\u00f6glichkeit verweisen zu lassen.<\/p>\n<p>Die Ersatzbeschaffung gem. \u00a7 249 Abs. 2 BGB steht unter dem Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit. Nach der sog. subjektbezogenen Schadensbetrachtung muss der Gesch\u00e4digte bei der Schadensbehebung im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Ber\u00fccksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussm\u00f6glichkeiten sowie der gerade f\u00fcr ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlichsten Weg w\u00e4hlen (BGH, VI ZR 132\/04, Urteil vom 12.07.2005). Das Wirtschaftlichkeitsgebot wird seinerseits begrenzt durch den Grundgedanken des \u00a7 249 BGB, wonach die Schadensrestitution, unabh\u00e4ngig davon, ob sie als Naturalrestitution oder nach Aus\u00fcbung der Ersetzungsbefugnis im Rahmen des \u00a7 249 Abs. 2 BGB geltend gemacht wird, ausschlie\u00dflich in die Verantwortungs- und Risikosph\u00e4re des Sch\u00e4digers f\u00e4llt. Einschr\u00e4nkungen dieses gesetzlichen Grundgedankens \u00fcber \u00a7\u00a7 242, 254 Abs. 2 S. 1 BGB in der Form von Weisungsbefugnissen des Sch\u00e4digers oder von dem Gesch\u00e4digten obliegenden Bem\u00fchungen um Schadensminderung sind allenfalls in sehr begrenztem Ma\u00dfe zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Zu der \u00e4hnlich gelagerten Problemstellung der Restwertanrechnung eines unfallgesch\u00e4digten Pkw nach wirtschaftlichem Totalschaden ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem Gesch\u00e4digten keinerlei eigene Recherchen aufgeb\u00fcrdet werden d\u00fcrfen, um einen m\u00f6glichst hohen Verkaufserl\u00f6s zu realisieren. Auch darf er nicht auf Sonderm\u00e4rkte sowie M\u00e4rkte mit spezialisierten Aufk\u00e4ufern verwiesen werden. Vielmehr. ist er grunds\u00e4tzlich zur Abrechnung auf der Basis eines Restwertes berechtigt, der von einem Sachverst\u00e4ndigen als auf dem allgemeinen regionalen Markt erzielbarer Wert ermittelt wurde. Einen von der Versicherung behaupteten h\u00f6heren m\u00f6glichen Erl\u00f6s muss er sich nur dann anrechnen lassen, wenn ihm ein rechtlich verbindliches und f\u00fcr ihn ohne jeglichen Aufwand realisierbares Angebot zugetragen wird. Hierf\u00fcr muss die Versicherung den Nachweis eines bindenden Angebots entweder eines Interessenten aus dem \u00f6rtlichen Umfeld des Gesch\u00e4digten oder eines \u00fcberregionalen Interessenten mit gleichzeitigem bindendem Angebot der kostenlosen Abholung von dem Gesch\u00e4digten beibringen (BGH, VI ZR 219\/98, Urteil vom 30.11.1999; VI ZR 132\/04, Urteil vom 12.07-2005; VI ZR 217\/06, Urteil vom 10.07.2007; OLG D\u00fcsseldorf, 1 U 267\/06, Urteil vom 15.10.2007).<\/p>\n<p>Dieser Grundgedanke gilt auch und erst recht dann, wenn der verunfallte Pkw f\u00fcr den Gesch\u00e4digten nicht nur einen blo\u00dfen Rechenposten bei der Gesamtschadensermittlung darstellt, sondern wenn es um die Wiederherstellung des vorherigen Zustands geht. In diesen F\u00e4llen ist das besch\u00e4digte Eigentum als Verm\u00f6gensbestandteil des Gesch\u00e4digten nach wie vor vorhanden und soll als solches wieder in seinen urspr\u00fcnglichen Zustand versetzt werden. Es widerspr\u00e4che sowohl der alleinigen Schadensverantwortlichkeit des Sch\u00e4digers als auch der Dispositionsbefugnis und der schadensrechtlichen Ersetzungsbefugnis des Gesch\u00e4digten, wenn er sich zur Vermeidung einer Minderung seiner Ersatzanspr\u00fcche an eine Alternativwerkstatt verweisen lassen m\u00fcsste.<\/p>\n<p>Anders als im Rahmen der Restwertbestimmung, bez\u00fcglich derer allenfalls die Solvenz des Erwerbers relevant sein k\u00f6nnte, spielen zudem bei der Auswahl einer Werkstatt neben dem Preis ^weitergehende Faktoren eine entscheidende Rolle. Dies betrifft insbesondere die Fachkunde und Verl\u00e4sslichkeit des Personals sowie die Qualit\u00e4t der Reparaturleistung. Es erscheint nicht m\u00f6glich, diese in einer f\u00fcr den Gesch\u00e4digten ohne Zusatzaufwand \u00fcberpr\u00fcfbaren Art und Weise in schlichter Papierform durch Vorlage eines bindenden Angebotes nachzuweisen. Ein solcher schriftlicher Nachweis, auch wenn er mit einer Beschreibung der Werkstatt verbunden ist, w\u00fcrde dem Gesch\u00e4digten nicht die erforderliche Gew\u00e4hr der Verbindlichkeit und Richtigkeit bieten. Ein von ihm beauftragter Sachverst\u00e4ndiger hat bereits eine Schadensberechnung, vorgenommen, auf die er sich grunds\u00e4tzlich verlassen kann. Es ist dem Gesch\u00e4digten nicht zuzumuten, ein nunmehr von der Versicherung vorgelegtes Angebot daraufhin zu \u00fcberpr\u00fcfen, worin die Ursache der Preisdifferenz liegt und wodurch sie bedingt sein mag, und sich weiterhin ein Bild davon zu machen, ob im konkreten Fall f\u00fcr den &#8211; vermeintlich &#8211; g\u00fcnstigeren Preis eine Arbeit derselben Qualit\u00e4t erzielt werden kann. Hierzu m\u00fcsste er weitere ggf. umfangreiche Recherchen. anstellen oder mangels eigener Sachkunde erneut einen Sachverst\u00e4ndigen beauftragen. Im Falle fortbestehender Meinungsverschiedenheit mit der Versicherung m\u00fcsste er zu Kl\u00e4rung der Gleichwertigkeit, den Gerichtsweg beschreiten mit der Gefahr des Unterliegens und hierdurch von ihm zu tragender Kosten, die oftmals die H\u00f6he des streitigen Betrages erreichen, wenn ihn nicht sogar \u00fcberschreiten d\u00fcrften. Ein solcher zus\u00e4tzlicher Aufwand ist ihm auch unter Ber\u00fccksichtigung der sich aus \u00a7\u00a7 254 Abs. 2, 242 BGB ergebenden Obliegenheiten nicht zuzumuten. Aus den vorstehend unter 1. dargelegten Gr\u00fcnden kann es in diesem Zusammenhang gleichfalls keinen Unterschied machen, ob der Gesch\u00e4digte von einer fiktiven oder einer tats\u00e4chlichen Schadensberechnung ausgeht.<\/p>\n<p>Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem sog. \u201ePorsche-Urteil&#8220; des BGH (Az. VI ZR 398\/02, Urteil vom 29.04.2003). Die dortige Aussage, ein Gesch\u00e4digter m\u00fcsse sich auf eine ihm m\u00fchelos und ohne weiteres zug\u00e4ngliche g\u00fcnstigere und gleichwertige Reparaturm\u00f6glichkeit verweisen lassen, stimmt mit den allgemeinen Grunds\u00e4tzen der Schadensminderungspflicht \u00fcberein, wonach der Gesch\u00e4digte sich von zwei von ihm als gleichwertig erkannten Werkst\u00e4tten nicht im Interesse einer \u201eGewinnmaximierung&#8220; die teurere aussuchen darf. Auch mag es, wor\u00fcber vorliegend nicht zu entscheiden ist, zutreffen, dass er bei mehreren zur Auswahl stehenden Markenwerkst\u00e4tten wegen einer Vermutung der Gleichwertigkeit der Leistungen auf die g\u00fcnstigere verwiesen werden kann. Eine weitergehende Einschr\u00e4nkung der Dispositionsfreiheit des Gesch\u00e4digten ist dem zitierten Urteil jedoch nicht zu entnehmen. Sie w\u00fcrde aus den genannten Gr\u00fcnden mit den gesetzlichen Regelungen der Schadensrestitution auch nicht \u00fcbereinstimmen.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong><br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten folgt aus \u00a7. 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung hinsichtlich der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711,713 ZPO.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen, da keine Zulassungsgr\u00fcnde gem. \u00a7 543 Abs. 2 ZPO ersichtlich sind. Die vorliegende Entscheidung weicht bez\u00fcglich der streitgegenst\u00e4ndlichen Fragen der Erforderlichkeit von Reparaturkosten sowie der Grenzen der Schadensminderungspflicht und von Treu und Glauben nicht von der anerkannten h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung ab.<\/p>\n<p><em><strong><span>Quelle<\/span><\/strong><\/em><strong><span>:\u00a0<\/span><\/strong><em><span>Urteil des LG Hannover vom 25.06.2008, Az.: 6 S 13\/08<\/span><\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In dem Rechtsstreit Beklagte und Berufungskl\u00e4gerin, gegen Kl\u00e4ger und Berufungsbeklagter, wegen Schadenersatz nach Verkehrsunfall hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 4. Juni 2008 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht f\u00fcr\u00a0Recht\u00a0erkannt: Die Berufung gegen das am 07.02.2008 verk\u00fcndete Urteil des Amtsgerichts Hannover, Az. 563 C 14485\/07, wird zur\u00fcckgewiesen. 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