{"id":2760,"date":"2019-10-15T00:38:10","date_gmt":"2019-10-14T22:38:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2760"},"modified":"2019-10-15T00:38:10","modified_gmt":"2019-10-14T22:38:10","slug":"urteil-des-olg-muenchen-vom-06-06-2008-zum-restwert-und-weisungsrecht-in-der-kaskoversicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2760","title":{"rendered":"Urteil des OLG M\u00fcnchen vom 06.06.2008 zum Restwert und Weisungsrecht in der Kaskoversicherung"},"content":{"rendered":"<div align=\"justify\">\n<p><strong>OBERLANDESGERICHT M\u00dcNCHEN<br \/>\nIM NAMEN DES VOLKES<br \/>\nURTEIL<\/strong><\/p>\n<p>Aktenzeichen:<br \/>\n10 U 5796\/07<\/p>\n<p>Verk\u00fcndet am 6. Juni 2008<\/p>\n<p>In dem Rechtsstreit<\/p>\n<p>wegen Forderung<\/p>\n<p>erl\u00e4sst der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Doukoff und die Richter am Oberlandesgericht Tischler und Halbritter aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18. April 2008 folgendes<\/p>\n<p>Endurteil:<\/p>\n<p><strong>Tenor:<\/strong><\/p>\n<p><strong>1.<\/strong>\u00a0Auf die Berufung des Kl\u00e4gers wird das Endurteil des Landgerichts Deggendorf vom 11.12.2007 dahingehend abge\u00e4ndert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kl\u00e4ger 6.021,85 EUR nebst Zinsen hieraus In H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit 20.08.2007 zu bezahlen.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong>\u00a0Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong>\u00a0Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>4.<\/strong>\u00a0Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p><strong>1.<\/strong>\u00a0Ein Vollkaskoschadensfall ist zwischen den Parteien bis auf den streitgegenst\u00e4ndlichen Betrag abgewickelt worden. Die Beklagte verweigert die Bezahlung der kl\u00e4gerischen Restforderung mit der Begr\u00fcndung, der Kl\u00e4ger als Versicherungsnehmer habe sich einer Obliegenheitsverletzung insoweit schuldig gemacht, als er sein Unfallfahrzeug weisungswidrig um die Klagesumme zu niedrig verkauft habe.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens und der gestellten Antr\u00e4ge wird auf die tats\u00e4chlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils nach \u00a7 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong>\u00a0Das Landgericht ist der Argumentation der Beklagtenpartei gefolgt und hat die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Mit seiner Berufung verfolgt der Kl\u00e4ger seine erstinstanzlichen Antr\u00e4ge unver\u00e4ndert werter.<\/p>\n<p>Mit der Ladungsverf\u00fcgung vom 25.02,2008 erteilte der Senatsvorsitzende verschiedene Hinweise (zu Bl. 48 d. A.); weitere Hinweise (nicht protokolliert) erfolgten In der Sitzung vom 18.04.2008. Hierzu erfolgte jeweils spezifizierter Vortrag der Parteien.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schrifts\u00e4tze Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die das erstinstanzliche Urteil verteidigt, hat die Zulassung der Revision beantragt.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>Die Berufung des Kl\u00e4gers ist zul\u00e4ssig und auch sachlich gerechtfertigt. Die Beklagte kann dem Kl\u00e4ger nicht mit Erfolg eine Obliegenheitsverletzung anlasten, die sie zur K\u00fcrzung der kl\u00e4gerischen Anspr\u00fcche berechtigten w\u00fcrde.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong>\u00a0Soweit im Ersturteil auf Seite 6 argumentiert wird, nach \u00a7 7 Abs. 3 AKB h\u00e4tte der Kl\u00e4ger die Weisungen des Versicherers, also der Beklagten, einzuholen gehabt, wird dabei nicht ber\u00fccksichtigt, dass dies bereits mit der Schadensmeldung selbst erfolgt. Die Meldung selbst beinhaltet, ohne dass dies textlich so ausgedruckt sein m\u00fcsste, die Aufforderung, Weisung zu erteilen. Mit der Erteilung von Weisungen kann sich die Versicherung nicht beliebig Zelt lassen. Wenn auch das Weisungsrecht das Verf\u00fcgungsrecht des Eigent\u00fcmers nicht tangiert, kann, wie nicht zuletzt dieser Fall zeigt, die Nichtbeachtung von Weisungen erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen f\u00fcr den Versicherten haben. Der Versicherte hat ein Interesse daran, m\u00f6glichst bald zu erfahren, ob und gegebenenfalls welche Weisungen ihm erteilt werden sollen. Hierzu muss sich die Versicherung aber umgehend \u00e4u\u00dfern, wobei Rechtsprechung und Literatur von einem Zeitraum von ca. 1 Woche ausgehen (auf die Hinweise vom 25.02.08 unter 1. c) wird verwiesen). Dies zugrunde gelegt ergibt aber Folgendes:<\/p>\n<p>Die Schadensmeldung unmittelbar gegen\u00fcber der Beklagten war am 30.4.2007 erfolgt, jedoch am Samstag, den 28.04.2007 bereits gegen\u00fcber dem Versicherungsvertreter (Allianz-Agentur Fischer). Seitens der Beklagten wurde dies nicht in Frage gestellt, jedoch f\u00fcr irrelevant gehalten, nachdem der Ansprechpartner vom 28.04. mit der Schadensabwicklung nichts zu tun gehabt h\u00e4tte. Unber\u00fccksichtigt bleibt bei dieser Argumentation, dass zumindest nach damaligem Recht die Meldung gegen\u00fcber einem Repr\u00e4sentanten der Beklagten erfolgte und insoweit durchaus von Bedeutung Ist. Irgendwelche Weisungen sind hier innerhalb der Wochenfrist nicht erfolgt, gleichg\u00fcltig, von welchem Fristbeginn ausgegangen wird.<\/p>\n<p>Es wurde von Seiten der Beklagten in erster Instanz wiederholt ausgef\u00fchrt, der Kl\u00e4ger habe das Weisungsrecht der Versicherung nicht beachtet, was aber v\u00f6llig unsch\u00e4dlich ist, denn dieses Recht ergibt sich aus \u00a7 7 Abs. 3 AKB von selbst. Nicht das &#8211; abstrakte &#8211; Weisungsrecht, sondern eine konkrete Weisung hat gegebenenfalls der Kl\u00e4ger zu beachten. Bei dieser Weisung handelt es sich um eine einseitige empfangsbed\u00fcrftige Willenserkl\u00e4rung von gestaltender Wirkung. Alles, was der Kl\u00e4ger innerhalb der hier anzunehmenden Frist wusste, war, dass die Beklagte ein Schadensgutachten erholen wollte. Ausf\u00fchrungen der Beklagten k\u00f6nnten dahingehend verstanden werden, dass sie davon ausgegangen sei, dass der Kl\u00e4ger aufgrund dessen wisse, was von Ihm erwartet w\u00fcrde, n\u00e4mlich, sich zun\u00e4chst der Verf\u00fcgung \u00fcber das Fahrzeug zu enthalten. Eine Weisung vermag eine solche Erwartungshaltung aber nicht zu ersetzen.<\/p>\n<p>Von anderen Versicherungen ist dem Senat eine Vorgehensweise dahingehend bekannt, dass auf die Schadensmeldung hin umgehend der Versicherungsnehmer angeschrieben wird, ihm eine konkrete Weisung erteilt wird, die zu diesem Zeitpunkt naturgem\u00e4\u00df nur darin bestehen kann, sich zun\u00e4chst jeder Verf\u00fcgung zu enthalten und zugleich auch darauf hingewiesen wird, welche wirtschaftlichen Nachtelle es haben kann, derartige Weisungen nicht zu befolgen. Es ist einsichtig, dass sich binnen einer Woche nicht die Besichtigung, die Gutachtenerstellung und eine Restwertrecherche wird realisieren lassen.<\/p>\n<p>Nach der Darstellung des Procedere bei der Restverwertung erscheint durchaus verst\u00e4ndlich, dass eine Vielzahl von Versicherten mangels eigener Erfahrung sich die Unterst\u00fctzung durch die von der Beklagten eingeschaltete Vermittlung bei der Verwertung gerne gefallen lassen. Die Beklagte durfte jedoch von Anfang an gewusst haben, muss jedenfalls im Laufe des Verfahrens erfahren haben, dass der Kl\u00e4ger selbst vom Fach Ist und auf eine derartige Hilfestellung nicht angewiesen ist. Umso mehr war dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber eine eindeutige klarstellende Weisung angebracht.<\/p>\n<p><strong>2.\u00a0<\/strong>H\u00e4tte der Kl\u00e4ger nach Ablauf der Wochenfrist, etwa in der zweiten Maiwoche, sein Fahrzeug ver\u00e4u\u00dfert, w\u00fcrde ihm dies nicht zum Nachteil gereichen. Es h\u00e4tte dann keine Obliegenheitsverletzung vorgelegen, da mangels Weisung \u00fcberhaupt noch keine Obliegenheit entstanden war. Eine eindeutige Weisung Im Sinn des \u00a7 7 Abs. 3 AKB enth\u00e4lt erst das vom Haussachverst\u00e4ndigen Bachhuber der Beklagten erstellte Gutachten vom 15.5.2007 auf Seite 2, das dem Kl\u00e4ger am 16,5.2007 zugegangen war.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger sein Unfallfahrzeug schon tags zuvor ver\u00e4u\u00dfert hatte, konnte er mit dieser Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr weisungswidrig handeln, da eine Weisung noch gar nicht vorgelegen hatte. Dabei kann die Frage offen bleiben, ob ein Weisungsrecht mehr als zwei Wochen nach der Schadensmeldung \u00fcberhaupt noch besteht.<\/p>\n<p>Erst auf die Hinweise vom 25.2.2008 hin wurde seitens der Beklagten behauptet, es sei schon fr\u00fcher eine Weisung erfolgt, n\u00e4mlich durch den Haussachverst\u00e4ndigen Bachhuber am 10.5.2007 anl\u00e4sslich der Besichtigung des Unfallfahrzeugs durch den Sachverst\u00e4ndigen, wobei diesem Sachverst\u00e4ndigen unstreitig am Anfang der Besichtigung ein Exemplar des bereits fertig gestellten Gutachtens des Beklagten ausgeh\u00e4ndigt und vom Sachverst\u00e4ndigen durchgeschaut worden war.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong>\u00a0Die Behauptung der Beklagten \u00fcber eine erteilte Weisung wurde von Seiten der Klagepartei nachhaltig bestritten. F\u00fcr ihre kontr\u00e4ren Behauptungen haben beide Parteien Zeugenbeweis angeboten, der hier jedoch nicht erhoben zu werden braucht. Bei der Weisung im Gutachten vom 15.05.2007 (Anlage K 3) handelte es sich n\u00e4mlich nicht um eine solche, die auf Seiten des Kl\u00e4gers eine Obliegenheitsverletzung h\u00e4tte bewirken k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>In K 3 wird mitgeteilt, dass ein Restwertangebot von brutto 16,166,- EUR vorl\u00e4ge, dass das Angebot abgegeben wurde von \u201eI.H.S, Abwicklung\/Service, (es folgen M\u00fcnchner Postleitzahl, die ID-Nummer, Telefon- und Faxnummer), dass das Angebot verbindlich sei bis 04.06.2007 und dass der Kl\u00e4ger sich direkt mit dem interessierten Aufk\u00e4ufer in Verbindung setzen solle.<\/p>\n<p>Dies kann nur so verstanden werden, dass es sich bei dem Angebot um ein eigenes Angebot der I.H.S. handelt und es sich bei ihr um den \u201einteressierten Aufk\u00e4ufer&#8220; handelt. Die Weisung, das Unfallfahrzeug f\u00fcr brutto 16.166,- EUR an die I.H.S. zu ver\u00e4u\u00dfern, war jedoch gar nicht durchf\u00fchrbar. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der I.H.S. im Gegensalz zur wiederholten dahingehenden Bezeichnung im Ersturteil nicht um eine Firma im Rechtssinn handelt. Der Fu\u00dfzelle in Anlage B 2 ist zu entnehmen, dass es sich bei I.H.S. um eine Dienstleistungsabteilung einer bis dahin nicht in Erscheinung getretenen M\u00fcnchener GmbH handelt. Es ist hiernach schon nicht erkennbar, dass I.H.S. \u00fcberhaupt rechtsf\u00e4hig und imstande w\u00e4re, f\u00fcr sich oder andere einen verbindlichen Vertrag zu schlie\u00dfen. Dies war im Gegensatz zur Darstellung in der Anlage K 3 von Seiten der Dienstleistungsabteilung I.H.S. auch nie beabsichtigt. Die I.H.S, hatte mit Hilfe einer Restwertb\u00f6rse einen in K 3 nicht benannten Interessenten aufgetan, der das angebotene Unfallfahrzeug f\u00fcr 16.166,&#8211;EUR zu erwerben bereit war. Es handelte sich bei dem nicht genannten Interessenten um eine tschechische Firma. Eine korrekte Weisung h\u00e4tte also dahingehend gelautet, dass die Beklagte sich eines vermittelnden Betriebs bedient, der f\u00fcr sie Kaufinteressenten vermittelt, h\u00e4tte den konkreten Kaufinteressenten benannt und genauer bezeichnet, die Anordnung des Verkaufs enthalten, sowie gegebenenfalls noch einen kl\u00e4renden Hinweis dahingehend, dass die I.H.S. auch die Kaufabwicklung betreut und dem Versicherten hierbei behilflich ist.<\/p>\n<p>Nach der Vorstellung der Beklagten h\u00e4tte der Kl\u00e4ger sein Fahrzeug an jemand anderen als den benannten \u201einteressierten Aufk\u00e4ufer&#8220; verkaufen m\u00fcssen, was jedoch dem Wortlaut und dem Inhalt der Weisung widersprochen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Es geh\u00f6rt jedoch keinesfalls zu den Obliegenheiten des Versicherten, erst einmal zu recherchieren, ob mit der Weisung inhaltlich etwas anderes gemeint war, als dort zum Ausdruck gebracht wurde und sodann streng genommen weisungswidrig zu verfahren, bzw. darauf hinzuwirken, dass die Versicherung eine anderslautende, ihren Intentionen entsprechende Weisung erteilt.<\/p>\n<p>K 3 enth\u00e4lt kein annahmef\u00e4higes Angebot an den Kl\u00e4ger; der dort enthaltenen und gar nicht realisierbaren Weisung nicht zu folgen stellt auch keine Obliegenheitsverletzung dar.<\/p>\n<p><strong>4.<\/strong>\u00a0Der Kl\u00e4ger kann folglich von der Beklagten aus dem Vollkaskovertrag auch den restlichen Schaden ersetzt verlangen, der der H\u00f6he nach, 6.021.85 EUR, unstreitig ist.<\/p>\n<p>Antragsgem\u00e4\u00df waren auch die Rechtsh\u00e4ngigkeitszinsen in gesetzlicher H\u00f6he zuzuerkennen, \u00a7 286 Abs. 1 Satz 2 BGB.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong><\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung Ober die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ist auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 713 ZPO gest\u00fctzt.<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht zuzulassen, denn Gr\u00fcnde, die die Zulassung nach \u00a7 643 Abs. 2 ZPO rechtfertigen w\u00fcrden, sind nicht gegeben. Solche Gr\u00fcnde sind auch seitens der Beklagtenpartei nicht dargelegt worden. Es handelt sich hier um eine Einzelfallentscheidung, in der weder ausgesprochen ist, ob und gegebenenfalls wie lange \u00fcber die Wochenfrist hinaus ein Weisungsrecht noch besteht und in der auch nicht die Berechtigung der Beklagten, sich bei der Restverwertung einer Vermittlung zu bedienen, in Abrede gestellt wird.<\/p>\n<p><em><span><strong>Quelle:<\/strong> Urteil des OLG M\u00fcnchen vom 06.06.2008, Az.: 10 U 5796\/07<\/span><\/em><\/p>\n<\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OBERLANDESGERICHT M\u00dcNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Aktenzeichen: 10 U 5796\/07 Verk\u00fcndet am 6. Juni 2008 In dem Rechtsstreit wegen Forderung erl\u00e4sst der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Doukoff und die Richter am Oberlandesgericht Tischler und Halbritter aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18. 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