{"id":2753,"date":"2019-10-15T00:33:45","date_gmt":"2019-10-14T22:33:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2753"},"modified":"2019-10-15T00:33:45","modified_gmt":"2019-10-14T22:33:45","slug":"urteil-des-bgh-vom-23-06-2006-zur-erstattungspflichtigkeit-der-reparaturkosten-bis-zum-wiederbeschaffungswert-ohne-anrechnung-des-restwertes-auch-ohne-durchgefuehrte-reparatur-bei-weiternutzung-des-fa","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2753","title":{"rendered":"Urteil des BGH vom 23.06.2006 zur Erstattungspflichtigkeit der Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert ohne Anrechnung des Restwertes auch ohne durchgef\u00fchrte Reparatur bei Weiternutzung des fahrbereiten Fahrzeuges \u00fcber einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten"},"content":{"rendered":"<p align=\"center\"><b><img loading=\"lazy\" src=\"https:\/\/www.kfz-expert.de\/bilder\/bgh_lo1.jpg\" width=\"84\" height=\"72\" border=\"0\" \/><\/b><\/p>\n<p align=\"center\"><b><span style=\"font-size: xx-large;\">BUNDESGERICHTSHOF<\/span><\/b><\/p>\n<p align=\"center\"><b><span style=\"font-size: x-large;\">IM NAMEN DES VOLKES<\/span><\/b><\/p>\n<p align=\"center\"><b><span style=\"font-size: x-large;\">URTEIL<\/span><\/b><\/p>\n<p align=\"left\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">VI ZR 192\/05\u00a0<\/span><\/p>\n<p align=\"right\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">\u00a0\u00a0 Verk\u00fcndet am:<br \/>\n23 . Mai 2006<br \/>\nB\u00f6hringer-Mangold,<br \/>\nJustizamtsinspektorin<br \/>\nals Urkundsbeamtin<br \/>\nder Gesch\u00e4ftsstelle<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">in dem Rechtsstreit<\/span><\/p>\n<p align=\"LEFT\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">Nachschlagewerk: ja<\/span><\/p>\n<p align=\"LEFT\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">BGHZ: ja<\/span><\/p>\n<p align=\"LEFT\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">BGHR: ja<\/span><\/p>\n<p align=\"LEFT\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">BGB \u00a7 249 Hb<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">Der Gesch\u00e4digte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht \u00fcbersteigt, die vom Sachverst\u00e4ndigen gesch\u00e4tzten Reparaturkosten bis zur H\u00f6he des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug &#8211; gegebenenfalls unrepariert &#8211; mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (Fortf\u00fchrung von BGHZ 154, 395 ff.).<\/p>\n<p>BGH, Urteil vom 23. Mai 2006 &#8211; VI ZR 192\/05 &#8211; LG Berlin &#8211; AG Berlin &#8211; Mitte<\/p>\n<p>Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2006 im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 21. April 2006 durch die Vizepr\u00e4sidentin Dr. M\u00fcller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und St\u00f6hr<\/p>\n<p>f\u00fcr Recht erkannt:<\/span><\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><br \/>\nDie Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil der Zivilkammer 59 des Landgerichts Berlin vom 25. August 2005 wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/span><\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"center\">\n<p align=\"center\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">Von Rechts wegen<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><br \/>\n<strong>Tatbestand:<\/strong><\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><br \/>\nDer Kl\u00e4ger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall am 2. Mai 2003, f\u00fcr den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang einzustehen hat.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><br \/>\nDer Kl\u00e4ger benutzte nach dem Unfall den zwar besch\u00e4digten, aber funktionsf\u00e4higen und verkehrssicheren PKW weiter, ohne ihn zu reparieren. Die erforderlichen Reparaturkosten sch\u00e4tzte der von ihm beauftragte Sachverst\u00e4ndige auf 3.216,35 \u20ac ohne Mehrwertsteuer, den Wiederbeschaffungswert auf 5.900 \u20ac brutto. Die Beklagte ermittelte einen Restwert von 3.460 \u20ac f\u00fcr das besch\u00e4digte Fahrzeug. Sie zahlte an den Kl\u00e4ger den Differenzbetrag zwischen einem Nettowiederbeschaffungswert von 5.086,21 \u20ac und dem Restwert von 3.460 \u20ac zuz\u00fcglich einer Nebenkostenpauschale von 15 \u20ac. Der Kl\u00e4ger begehrt unter Zugrundelegung der vom Sachverst\u00e4ndigen ermittelten Reparaturkosten die weitere Zahlung von 1.606,21 \u20ac nebst Zinsen.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><br \/>\nDie Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl\u00e4ger seinen Anspruch weiter.<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><br \/>\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><br \/>\n<strong>I.<\/strong><\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><br \/>\nDas Berufungsgericht folgt der Auffassung des Amtsgerichts, dass der Gesch\u00e4digte nicht Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abz\u00fcglich Restwert) \u00fcbersteigenden Reparaturkosten verlangen k\u00f6nne, wenn er den Schaden tats\u00e4chlich nicht repariere. Zwar sei es allein seine Angelegenheit, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug wie-der instand setze. Aber auch wenn es den Sch\u00e4diger grunds\u00e4tzlich nichts angehe, wie der Gesch\u00e4digte mit dem unfallbesch\u00e4digten Fahrzeug verfahre, \u00e4ndere sich nichts daran, dass zun\u00e4chst nach sachgerechten Kriterien festzustellen sei, in welcher H\u00f6he dem Gesch\u00e4digten angesichts des ihm verbliebenen Restwerts seines Fahrzeugs durch den Unfall \u00fcberhaupt ein Verm\u00f6gensnachteil erwachsen sei. Im vorliegenden Fall sei dem Kl\u00e4ger nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen, da er sein Fahrzeug nicht habe reparieren lassen. Darauf, dass dieses fahrbereit und deshalb eine Reparatur zur weiteren Nutzung nicht zwingend erforderlich gewesen sei, komme es nicht an. Deshalb k\u00f6nne dahinstehen, dass der Kl\u00e4ger den Restwert realisiert habe, indem er sein Fahrzeug unstreitig gut vier Monate nach dem Unfallereignis ver\u00e4u\u00dfert habe, auch wenn dies &#8211; wie er behauptet &#8211; wegen eines weiteren, unfallunabh\u00e4ngigen Schadens geschehen und zun\u00e4chst eine Ver\u00e4u\u00dferung des Fahrzeugs nicht beabsichtigt gewesen sei. Voraussetzung f\u00fcr den Ersatz fiktiver Kosten sei, auch wenn diese unterhalb des Wiederbeschaffungswerts l\u00e4gen und unabh\u00e4ngig von der Qualit\u00e4t der Reparatur verlangt werden k\u00f6nnten, dass zumindest eine Reparatur vorgenommen werde. Die blo\u00dfe Weiternutzung des Fahrzeugs gen\u00fcge daf\u00fcr nicht. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne auch nicht deshalb Schadensersatz in H\u00f6he der fiktiven Reparaturkosten verlangen, weil diese die &#8222;70%-Grenze&#8220; des Wiederbeschaffungswerts nicht \u00fcberschreiten. Dadurch sollte dem Gesch\u00e4digten die Durchf\u00fchrung der Reparatur eines mittleren Schadens an einem vergleichsweise neuen hochwertigen Kraftfahrzeug erm\u00f6glicht werden. Darauf komme es vorliegend nicht an, da der Kl\u00e4ger die Reparatur unstreitig nicht durchgef\u00fchrt habe.<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><br \/>\n<strong>II.<\/strong><\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><br \/>\nDas Berufungsurteil h\u00e4lt im Ergebnis revisionsrechtlicher \u00dcberpr\u00fcfung stand.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><br \/>\n1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass dem Gesch\u00e4digten f\u00fcr die Berechnung von Kraftfahrzeugsch\u00e4den im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verf\u00fcgung stehen: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich f\u00fchrenden M\u00f6glichkeiten der Naturalrestitution hat der Gesch\u00e4digte grunds\u00e4tzlich diejenige zu w\u00e4hlen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Dar\u00fcber hinaus findet das Wahlrecht des Gesch\u00e4digten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Gesch\u00e4digte an dem Schadensfall nicht &#8222;verdienen&#8220;.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">2. Doch l\u00e4sst das Berufungsgericht au\u00dfer Betracht, dass das Integrit\u00e4tsinteresse des Gesch\u00e4digten aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution grunds\u00e4tzlichen Vorrang genie\u00dft und durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot nicht verk\u00fcrzt werden darf. Auch greift es mit seiner Auffassung in die Ersetzungsbefugnis und Dispositionsfreiheit des Gesch\u00e4digten ein.<\/span><\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">a) Der erkennende Senat hat im Urteil vom 29. April 2003 &#8211; VI ZR 393\/02 &#8211; BGHZ 154, 395 ff. entschieden, dass der Gesch\u00e4digte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht \u00fcbersteigt, die vom Sachverst\u00e4ndigen gesch\u00e4tzten Reparaturkosten bis zur H\u00f6he des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug tats\u00e4chlich reparieren l\u00e4sst und weiter benutzt, ohne dass es auf Qualit\u00e4t und Umfang der Reparatur ankommt. Im damaligen Fall hatte der Gesch\u00e4digte seinen PKW repariert, um ihn weiter zu nutzen. Die Frage, ob in jedem Fall repariert werden muss, stellte sich deshalb nicht. Daraus kann aber nicht entnommen werden, dass der Gesch\u00e4digte generell zur Reparatur verpflichtet sei, wenn er den erforderlichen Reparaturaufwand verlangt. Es ist nunmehr klarzustellen, dass f\u00fcr den Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten ohne Ber\u00fccksichtigung des Restwerts entscheidend ist, dass der Gesch\u00e4digte das Fahrzeug weiter nutzt, sei es auch in besch\u00e4digtem, aber noch verkehrstauglichem Zustand. Er kann es nach allgemeinen schadensrechtlichen Grunds\u00e4tzen unrepariert weiternutzen und den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag anderweitig verwenden. Im Fall der Weiternutzung stellt der Restwert, wenn und solange der Gesch\u00e4digte ihn nicht realisiert, lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 397 f. m.w.N.).<\/p>\n<p>b) Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Gesch\u00e4digte durch die blo\u00dfe Weiternutzung des Fahrzeugs nur sein Interesse an der Mobilit\u00e4t zum Ausdruck bringe und dieses Interesse in vergleichbarer Weise auch durch eine Ersatzbeschaffung befriedigt werden k\u00f6nne. Dabei bliebe die Ersetzungsbefugnis des Gesch\u00e4digten nach \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB au\u00dfer Betracht, nach der er zwischen den beiden M\u00f6glichkeiten der Naturalrestitution (Reparaturkostenersatz oder Kosten f\u00fcr ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug) grunds\u00e4tzlich frei w\u00e4hlen kann. Auch steht es dem Gesch\u00e4digten aufgrund seiner Dispositionsfreiheit grunds\u00e4tzlich frei, ob er den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag nach dessen Zahlung wirklich diesem Zweck zuf\u00fchren oder anderweitig verwenden will. Selbst wenn er von vornherein nicht die Absicht hat, die der Berechnung seines Anspruchs zugrunde gelegte Wiederherstellung zu veranlassen, sondern sich anderweit behelfen oder die Entsch\u00e4digungszahlung \u00fcberhaupt einem sachfremden Zweck zuf\u00fchren will, kann der Gesch\u00e4digte Ersatz der zur Behebung des Schadens erforderlichen Reparaturkosten verlangen. Der Wille des Gesch\u00e4digten zur Reparatur kann nicht zur Voraussetzung f\u00fcr den Anspruch auf Zahlung des zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrags erhoben werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 66, 239, 241). Der in der Reparaturbed\u00fcrftigkeit zum Ausdruck gekommenen Einbu\u00dfe, die sich im Verm\u00f6gen des Gesch\u00e4digten niedergeschlagen hat, steht die Zahlung der f\u00fcr die Reparatur erforderlichen Geldmittel gegen\u00fcber. Ob diese tats\u00e4chlich f\u00fcr eine Instandsetzung eingesetzt werden, liegt in der Disposition des Gesch\u00e4digten (vgl. Senatsurteil BGHZ 66, 239, 244 f.).<\/span><\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><br \/>\n3. Von einer Weiternutzung des Fahrzeugs im Sinn der oben zu 2. a) dargelegten Rechtsprechung des Senats kann allerdings dann nicht die Rede sein, wenn der Gesch\u00e4digte das Fahrzeug nach dem Unfall alsbald ver\u00e4u\u00dfert. Dann n\u00e4mlich gibt er sein Integrit\u00e4tsinteresse auf und realisiert durch den Verkauf den Restwert seines Fahrzeugs mit der Folge, dass er sich diesen grunds\u00e4tzlich anrechnen lassen muss (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2005 &#8211; VI ZR 192\/04 &#8211; VersR 1257, 1258 f.). Da er am Schadensfall nicht verdienen darf, ist in einem solchen Fall sein Anspruch der H\u00f6he nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 247; vom 5. M\u00e4rz 1985 &#8211; VI ZR 204\/83 &#8211; VersR 1985, 593 und vom 7. Juni 2005 &#8211; VI ZR 192\/04 &#8211; aaO). Deshalb stellt sich die Frage, wie lange der Gesch\u00e4digte das Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen. Diese Frage wird vom erkennenden Senat nach Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen zur Erleichterung einer praktikablen Schadensabwicklung dahin beantwortet, dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist. Bei einer so langen Weiternutzung wird n\u00e4mlich im allgemeinen ein ernsthaftes Interesse des Gesch\u00e4digten an der Weiternutzung, das einem Abzug des Restwerts nach den oben dargelegten Grunds\u00e4tzen entgegensteht, nicht verneint werden k\u00f6nnen. Andererseits ist zu ber\u00fccksichtigen, dass eine l\u00e4ngere Frist f\u00fcr die M\u00f6glichkeit einer Abrechnung mit Abzug des Restwerts den Sch\u00e4diger und seinen Versicherer beg\u00fcnstigen bzw. zur Verz\u00f6gerung der Abrechnung veranlassen k\u00f6nnte und von daher dem Gesch\u00e4digten nicht zumutbar w\u00e4re. Deshalb erscheint in der Regel ein Zeitraum von sechs Monaten als angemessen, wenn nicht besondere Umst\u00e4nde ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">4. Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Gesch\u00e4digte im Streitfall das Fahrzeug zwar zun\u00e4chst weiter genutzt, jedoch nach ca. vier Monaten unrepariert ver\u00e4u\u00dfert. Unter diesen Umst\u00e4nden kann der Restwert bei der Schadensabrechnung nicht unber\u00fccksichtigt bleiben. Zwar ist &#8211; wie oben unter 2. a) ausgef\u00fchrt &#8211; der Anspruch auf die gesch\u00e4tzten Reparaturkosten ohne Ber\u00fccksichtigung des Restwerts entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Kl\u00e4ger das Fahrzeug nicht repariert hat, doch ist der von den Parteien der H\u00f6he nach nicht be-anstandete Restwert in Abzug zu bringen, weil der Gesch\u00e4digte das Fahrzeug in zu engem zeitlichem Abstand zum Unfall verkauft hat. Insoweit erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis als zutreffend.<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\"><strong>III.<\/strong><\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Times New Roman, Times, serif;\">Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/span><\/p>\n<table border=\"0\" width=\"90%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"33%\"><span style=\"color: #808080;\">M\u00fcller<\/span><\/td>\n<td width=\"34%\">\n<div align=\"center\"><span style=\"color: #808080;\">Wellner\u00a0<\/span><\/div>\n<\/td>\n<td width=\"33%\">\n<div align=\"right\"><span style=\"color: #808080;\">Diederichsen<\/span><\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>\n<div align=\"right\"><span style=\"color: #808080;\">St\u00f6hr<\/span><\/div>\n<\/td>\n<td><\/td>\n<td><span style=\"font-family: 'Times New Roman', Times, serif; color: #808080;\">Pauge<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-size: xx-small;\"><i><b>Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs\u00a0<\/b><\/i><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 192\/05\u00a0 \u00a0\u00a0 Verk\u00fcndet am: 23 . 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