{"id":2751,"date":"2019-10-15T00:33:02","date_gmt":"2019-10-14T22:33:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2751"},"modified":"2019-10-15T00:33:02","modified_gmt":"2019-10-14T22:33:02","slug":"urteil-des-olg-frankfurt-main-vom-25-11-2005-zur-mehrwertsteuerproblematik-bei-ersatzbeschaffung-von-aelteren-fahrzeugen-ohne-mehrwertsteueranteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2751","title":{"rendered":"Urteil des OLG Frankfurt\/Main vom 25.11.2005 zur Mehrwertsteuerproblematik bei Ersatzbeschaffung von \u00e4lteren Fahrzeugen ohne Mehrwertsteueranteil"},"content":{"rendered":"<h3>24 U 138\/05<\/p>\n<p>4 O 123\/05<br \/>\nLandgericht Darmstadt<\/p>\n<p>Verk\u00fcndet am 25. November 2005<\/h3>\n<h2 align=\"center\">\n<strong>OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN<\/p>\n<p>IM NAMEN DES VOLKES<\/p>\n<p>URTEIL<\/strong><\/h2>\n<p>In dem Rechtsstreit<br \/>\n\u2026<\/p>\n<p>hat der 24. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25. November 2005 durch den Richter am Oberlandesgericht \u2026 als Einzelrichter<br \/>\n<strong>f\u00fcr Recht erkannt:<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 15.06.2005 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Ebenso wird die Anschlussberufung des Kl\u00e4gers gegen dieses Urteil zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten der Rechtsmittelinstanz sind von den Beklagten zu 60 %, vom<br \/>\nKl\u00e4ger zu 40 % zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p><\/blockquote>\n<h3><\/h3>\n<h3><strong>G r \u00fc n d e :<\/strong><\/h3>\n<p align=\"justify\">\n1. Der Kl\u00e4ger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.<\/p>\n<p>Am 22.10.2004 gegen 13:45 Uhr setzte die Tochter des Kl\u00e4gers an, mit dessen Pkw \u2013 einem X, am 18.09.1997 erstmalig zum Verkehr zugelassen \u2013 aus einer an der zweispurigen A-stra\u00dfe in O1 gelegenen Tankstelle in die \u2013 von ihr aus gesehen \u2013 gegen\u00fcberliegende Fahrspur links abbiegend einzufahren. Auf der ihr zugewandten \u201erechten\u201c Fahrspur hatte sich, ausgehend von der aus der Sicht der Tochter des Kl\u00e4gers etwa 20 \u2013 40 m rechts installierten Fu\u00dfg\u00e4ngerampel ein Stau gebildet. Der Fahrer eines im Bereich der Ausfahrt wartenden Fahrzeuges hatte zugunsten der Ausfahrt eine L\u00fccke offen gelassen. In diese L\u00fccke fuhr die Zeugin ein und bog nach links in die gegen\u00fcberliegende Fahrspur ein.<\/p>\n<p>Etwa gleichzeitig war der Beklagten zu 1) mit seinem Wagen aus der Warteschlange ausgeschert und an dieser Schlage mit dem Ziel vorbeigefahren, in die schr\u00e4g gegen\u00fcber der Tankstelle und in seiner Fahrtrichtung noch vor der Fu\u00dfg\u00e4ngerampel gelegene B-Str. abzubiegen. Gegen\u00fcber der Ausfahrt kollidierten beide Fahrzeuge.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Beklagten zum Ersatz von 60 % des dem Kl\u00e4ger entstandenen Schadens verurteilt. Wegen der von ihm gefundenen Gr\u00fcnde sowie der tatbestandlichen Einzelheiten wird auf das Urteil vom 15.06.2005 verwiesen.<\/p>\n<p>Mit der Berufung tragen die Beklagten vor, die Tochter des Kl\u00e4gers sei stra\u00dfenverkehrsrechtlich allein f\u00fcr das Unfallereignis verantwortlich, habe sie doch die besonderen Sorgfaltsanforderungen des \u00a7 10 StVO missachtet. Nach dem \u2013 unstreitigen \u2013 Kauf eines Ersatzfahrzeuges stehe dem Kl\u00e4ger kein Ausgleich von Mehrwertsteuer<br \/>\nzu, da er nicht nachgewiesen habe, solche gezahlt zu haben.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15.06.2005, Au. 4 O 123\/05, abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p align=\"justify\">Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen,<br \/>\nweiterhin,<br \/>\ndas angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger 4.206,19 \u20ac nebst 5 % Jahreszinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2004 zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt vor, der Beklagte habe damit rechnen m\u00fcssen, dass die vor der Tankstellenausfahrt freigelassene L\u00fccke von einem ausfahrenden Wagen verlassen werde; er habe deshalb \u00fcberhaupt nicht in der Kolonne vorbeifahren d\u00fcrfen.<\/p>\n<p align=\"justify\">\nDie Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Anschlussberufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sachvortrages wird auf die vor dem Oberlandesgericht gewechselten Schrifts\u00e4tze Bezug genommen.<\/p>\n<p align=\"justify\">\n2. Die Berufung ist ebenso unbegr\u00fcndet wie die Anschlussberufung. Das Landgericht hat zutreffend eine leicht \u00fcberwiegende Verantwortlichkeit der Beklagtenseite f\u00fcr die Entstehung des Unfallschadens angenommen und diesen Schaden auch richtig berechnet.<\/p>\n<p>a) Beide Fahrzeugf\u00fchrer haben den Unfall zu verantworten. Beide missachteten Sorgfaltsanforderungen, welche sich ihnen in der konkreten Situation stellten, und beide begr\u00fcndeten damit eine Erh\u00f6hung des vom jeweils gef\u00fchrten Fahrzeugs ausgehenden Betriebsgefahr.<\/p>\n<p>Die Tochter des Kl\u00e4gers war, da sie aus einem Grundst\u00fcck auf die Fahrbahn einfuhr, verpflichtet, sich so zu verhalten, dass eine Gef\u00e4hrdung anderer Verkehrsteilnehmerausgeschlossen war (\u00a7 10 StVO). Dass sie dem nicht gerecht wurde, wird aus dem weiteren Verlauf deutlich. Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers durfte sie nicht darauf<br \/>\nvertrauen, dass die \u2013 aus ihrer Sicht \u2013 gegen\u00fcberliegende Fahrbahn frei sein w\u00fcrde; diese Fahrbahn war f\u00fcr den aus der Sicht der Tochter des Kl\u00e4gers nach rechts verlaufenden Verkehr nicht gesperrt, insbesondere nicht durch Zeichen 295 abgegrenzt.<\/p>\n<p>Auch der Beklagte zu 1) verhielt sich pflichtwidrig. Angesichts der Tatsache, dass rechts der \u2013 zun\u00e4chst \u2013 vor ihm aufgestauten Fahrzeugschlange eine in ihrer Anlage gut erkennbare Tankstelle lag, weiter angesichts der Tatsache, dass ein wartender Fahrer vor deren \u2013 breiter \u2013 Ausfahrt eine L\u00fccke frei gelassen hatte, musste sich dem Beklagten zu 1) die M\u00f6glichkeit aufdr\u00e4ngen, dass ein Fahrzeug die Tankstelle durch diese L\u00fccke hindurch verlassen w\u00fcrde, deren Zweck es erkennbar war, die Ausfahrt auch in die der Tankstelle gegen\u00fcberliegende Fahrbahn zu er\u00f6ffnen (\u00a7 1<br \/>\nStVO).<\/p>\n<p>Mit dem Landgericht nimmt das Berufungsgericht in der Abw\u00e4gung der beiderseitigen Verursachungsanteile (\u00a7 17 Abs. 1, 2 StVG) eine leicht \u00fcberwiegende Verantwortlichkeit der Beklagtenseite entsprechend Anteilen von 60 : 40 an. Die Sorgfaltsanforderungen, die das Gesetz an die Tochter der Kl\u00e4gerin beim Ausfahren aus dem<br \/>\nTankstellengrundst\u00fcck richtete, waren streng, lagen mit der Pflicht sich so zu verhalten, dass ein Gef\u00e4hrdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war (\u00a7 10 StVO), auf hoher Stufe.<\/p>\n<p>Konkret schwerer wog aber das wenig vorbedachte, wenig r\u00fccksichtsvolle Verhalten des Beklagten zu 1). Mit dem Landgericht stuft das Berufungsgericht das Fahrverhalten des Beklagten zu 1) ungeachtet der f\u00f6rmlich hohen Sorgfaltsanforderungen an die Tochter des Kl\u00e4gers als ausgesprochen riskant ein; pointiert ausgedr\u00fcckt nahm er der Tankstellenbenutzerin die Chance, unbehelligt in die dem \u00e4u\u00dferen Anschein nach freie Fahrspur einzufahren. Da sich an der durch ihre Anlage gut erkennbaren Tankstelle eine Schlange gebildet hatte, musste der Beklagte zu 1) damit rechnen, dass ein r\u00fccksichtsvoller Autofahrer vor der Tankstellenausfahrt eine L\u00fccke frei lassen w\u00fcrde; der Beklagte zu 1) musste sich, wenn er sich schon entschloss, an der Fahrzeugschlange links vorbei zu fahren, vergewissern, ob vor der Ausfahrt eine L\u00fccke offen war, und er musste sich folgerichtig darauf einrichten, dass ein Wagen durch diese L\u00fccke ausfahren w\u00fcrde. Anders als es f\u00fcr eine enge, im Stra\u00dfenbild gleichsam verschwindende gew\u00f6hnliche Grundst\u00fccksausfahrt gilt, hatte die Tankstellenausfahrt hohen \u201eAufforderungscharakter\u201c, und die Grunds\u00e4tze der sog. L\u00fcckenrechtsprechung gelten entsprechend; sie sind nichts als eine begriffliche Umschreibung der zentralen Grundregel des \u00a7 1 StVO (vgl. hierzu KG KGR Berlin 2001, 176; 2002, 351). Nur am Rande sei hinzugef\u00fcgt, dass der Vorfahrtfall nach wenigen Metern in einen Fall umgeschlagen w\u00e4re, in welchem der nunmehr die Fahrspur \u201eberechtigt\u201c<br \/>\nbenutzenden Fahrerin auf ihrer Spur ein Wagen entgegengekommen w\u00e4re.<\/p>\n<p align=\"justify\">\nb) Das Landgericht hat den ersatzf\u00e4higen Schaden zutreffend berechnet. Dem Standpunkt der Beklagten, der Mehrwertsteueranteil habe in die Schadensberechnung nicht einbezogen werden d\u00fcrfen, folgt das Berufungsgericht nicht. Hierbei kann \u2013 der Kl\u00e4ger hat nicht dargetan, beim Kauf des Ersatzfahrzeuges Mehrwertsteuer aufgewendet zu haben \u2013 dahingestellt bleiben, ob die Regelung des \u00a7 249 Abs. 2 Satz 2 BGB \u00fcber ihren Wortlaut hinaus nicht nur \u201ebei der Besch\u00e4digung einer Sache\u201c sondern auch \u201ebei einer Zerst\u00f6rung der Sache\u201c \u2013 wie sie hier angesichts des Missverh\u00e4ltnisses von Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert vorliegt \u2013 anzuwenden ist (so in historischer Auslegung (BT-Drucks. 14\/7752, 13, 23) Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl. 2005, \u00a7 249 Rz. 15). Steht der Ersatz eines \u00e4lteren Fahrzeuges, dessen Marktwert nur noch einen vergleichsweise geringen Prozentsatz des Neuwertes ausmacht, im Raume, dann stellt der Kauf bei einem privaten Anbieter eher die Regel dar; die Mehrwertsteuer<br \/>\nist kein eigentlich wertbildender Faktor mehr. In diesem Zusammenhang hat das OLG K\u00f6ln (NJW 2004, 1465) zutreffend festgestellt, dass sich im Handel mit \u00e4lteren Kraftfahrzeugen signifikante Unterschiede zwischen den Preisen auf dem privaten und dem gewerblichen Gebrauchtwagenmarkt nicht feststellen lassen (vgl. auch AG M\u00fcnsingen DAR 2003, 466).<\/p>\n<p>So wird es aus den Einsch\u00e4tzungen des mit der Schadensfeststellung betrauten Sachverst\u00e4ndigen C auch f\u00fcr die konkret zu beurteilende Konstellation deutlich: Darauf hinweisend, dass es sich um ein Fahrzeug handele, welches \u00fcberwiegend differenzbesteuert angeboten werde, hat der Sachverst\u00e4ndige den Wiederbeschaffungswert auf 4.300,&#8211; \u20ac angesetzt. Der eingeschlossene Differenzbesteuerungssatz von 2 % entspricht einem absoluten Wert von 86,&#8211; \u20ac. Es l\u00e4sst sich nicht ernstlich begr\u00fcnden, dass f\u00fcr ein gleichwertiges Fahrzeug exakt 4.300,&#8211; \u20ac &#8211; 86,&#8211; \u20ac = 4.214,&#8211; \u20ac auszugeben w\u00e4ren, und dass exakt der letztere Wert der \u201erichtige\u201c auf dem privaten Markt w\u00e4re.<\/p>\n<p align=\"justify\">\n3. Das Berufungsgericht erachtet die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zulassung der Revision f\u00fcr nicht gegeben. Die grunds\u00e4tzliche Frage nach der Erstreckung der in \u00a7 249 Abs. 2 Satz 2 getroffenen Regelung auf jeglichen Fall der Zerst\u00f6rung einer Sache bedurfte im konkreten Fall keiner Kl\u00e4rung; zur Behandlung von F\u00e4llen der Zerst\u00f6rung \u00e4lterer Fahrzeuge, f\u00fcr die gleichwertiger Ersatz vorrangig auf dem privaten Markt gesucht wird, hat sich eine gefestigte Rechtsprechung herausgebildet (OLG K\u00f6ln NJW 2004, 1465; LG Essen NZV 2004, 300; vgl. auch AG Hameln NJW 2003, 2615; AG M\u00fcnsingen DAR 2003, 466).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>24 U 138\/05 4 O 123\/05 Landgericht Darmstadt Verk\u00fcndet am 25. November 2005 OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit \u2026 hat der 24. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25. 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