{"id":2747,"date":"2019-10-15T00:31:53","date_gmt":"2019-10-14T22:31:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2747"},"modified":"2019-10-15T00:31:53","modified_gmt":"2019-10-14T22:31:53","slug":"urteil-des-bgh-vom-07-06-2005-zur-fiktiven-abrechnung-bei-veraeusserung-des-beschaedigten-fahrzeuges","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2747","title":{"rendered":"Urteil des BGH vom 07.06.2005 zur fiktiven Abrechnung bei Ver\u00e4u\u00dferung des besch\u00e4digten Fahrzeuges"},"content":{"rendered":"<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>70 %-Grenze<\/strong><\/p>\n<p><strong>Leitsatz:<\/strong><\/p>\n<p><strong><em>L\u00e4sst der Gesch\u00e4digte sein unfallbesch\u00e4digtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Ver\u00e4u\u00dferung den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender H\u00f6he ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten in solchen F\u00e4llen der Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, so dass f\u00fcr die Anwendung einer sog. 70 %-Grenze kein Raum ist.<\/em><\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>Aus den Gr\u00fcnden:<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">&#8230; 1. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsurteile BGHZ 154, 395 und vom 15. Februar 2005 &#8211; VI ZR 70\/04 &#8211; VersR 2005, 1108 und &#8211; VI ZR 172\/04 &#8211; VersR 2005, 665, jeweils m.w.N.) stehen dem Gesch\u00e4digten im allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verf\u00fcgung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines &#8222;gleichwertigen&#8220; Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich f\u00fchrenden M\u00f6glichkeiten der Naturalrestitution hat der Gesch\u00e4digte dabei jedoch grunds\u00e4tzlich diejenige zu w\u00e4hlen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Dar\u00fcber hinaus findet das Wahlrecht des Gesch\u00e4digten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Gesch\u00e4digte an dem Schadensfall nicht &#8222;verdienen&#8220;. Durch das<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot darf allerdings sein Integrit\u00e4tsinteresse, das aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution Vorrang genie\u00dft, nicht verk\u00fcrzt werden. Deshalb hat der Senat in seinem Urteil vom 29. April 2003 &#8211; VI ZR 393\/02 &#8211; aaO entschieden, da\u00df der Gesch\u00e4digte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverst\u00e4ndigen gesch\u00e4tzten Reparaturkosten bis zur H\u00f6he des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug tats\u00e4chlich reparieren l\u00e4\u00dft und weiter benutzt. In einem solchen Fall stellt n\u00e4mlich der Restwert lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar, den der Gesch\u00e4digte nicht realisiert und der sich daher in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li style=\"font-weight: 400;\">Demgegen\u00fcber hat im Streitfall nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Kl\u00e4ger das unfallbesch\u00e4digte Fahrzeug nicht weiter benutzt, sondern es in unrepariertem Zustand weiter- ver\u00e4u\u00dfert und ein entsprechendes Neufahrzeug erworben. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler den ersatzf\u00e4higen Schaden des Kl\u00e4gers durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt. Dies ergibt sich nicht nur aus den neueren Senatsurteilen vom 7. Dezember 2004 &#8211; VI ZR 119\/04 &#8211; (VersR 2005, 381, 382), 15. Februar 2005 &#8211; VI ZR 70\/04 &#8211; und &#8211; VI ZR 172\/04 &#8211; (jeweils aaO) und vom 1. M\u00e4rz 2005 &#8211; VI ZR 91\/04 &#8211; (zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmt), sondern entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Zwar ist der Gesch\u00e4digte nach dem Senatsurteil BGHZ 66, 239, 244 nicht gehindert, auch dann nach den fiktiven Reparaturkosten abzurechnen, wenn er tats\u00e4chlich nicht repariert, sondern das Fahrzeug unrepariert ver\u00e4u\u00dfert. In einen solchen Fall ist sein Anspruch jedoch der H\u00f6he nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 247 und vom 5. M\u00e4rz 1985 &#8211; VI ZR 204\/83 &#8211; VersR 1985, 593). Auch wenn es den Sch\u00e4diger grunds\u00e4tzlich nichts angeht, wie der Gesch\u00e4digte mit dem unfallbesch\u00e4digten Kfz verf\u00e4hrt (BGHZ 66, 239, 246), \u00e4ndert dies nichts daran, da\u00df zun\u00e4chst ein- mal nach sachgerechten Kriterien festzustellen ist, in welcher H\u00f6he dem Gesch\u00e4digten angesichts des ihm verbliebenen Restwerts seines Fahrzeugs durch den Unfall \u00fcberhaupt ein Verm\u00f6gensnachteil erwachsen ist (Senatsurteil vom 21. Januar 1992 &#8211; VI ZR 142\/91 &#8211; VersR 1992, 457). Dadurch wird verhindert, da\u00df sich der Gesch\u00e4digte an dem Schadensfall bereichert (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; vom 7. Dezember 2004 &#8211; VI ZR 119\/04 &#8211; und vom 15. Februar 2005 &#8211; VI ZR 70\/04 &#8211; und &#8211; VI ZR 172\/04 &#8211; jeweils aaO). Mit Recht hat das Berufungsgericht deshalb im Streitfall den Restwert in Abzug gebracht und damit der Sache nach den Schadensersatzanspruch des Kl\u00e4gers auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li style=\"font-weight: 400;\">Entgegen der Auffassung der Revision ist es insoweit ohne Bedeutung, da\u00df die vom Sachverst\u00e4ndigen ermittelten Reparaturkosten die &#8222;70 % &#8211; Grenze&#8220; des Wiederbeschaffungswerts nicht \u00fcberschreiten und der Sachverst\u00e4ndige wohl deshalb in seinem Gutachten keinen Restwert ausgewiesen hat.<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Eine solche Vorgehensweise wurde zwar vom Deutschen Verkehrsgerichtstag im Jahre 1990 und erneut im Jahre 2002 empfohlen (vgl. VersR 1990, 362, 363; 2002, 414, 416). Sie wird in Rechtsprechung und Literatur vielfach bef\u00fcrwortet (vgl. z.B. LG Osnabr\u00fcck, DAR 1993, 265, 266; AG<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Sigmaringen, MDR 2000, 1430; AG Nordhorn, DAR 2000, 413; vgl. hierzu auch Huber, Das neue Schadensersatzrecht, 2003 \u00a7 1 Rn. 120; ders., MDR 2003, 1334, 1339 f.; Lemcke, r + s 2002, 265, 270; ders. in: v. B\u00fchren, Anwaltshandbuch Verkehrs-recht, 2003, Teil 2 Rn. 151 f.; Pamer, NZV 2000, 490 f.; Steffen, DAR 1997, 297, 301; DAR 2002, 6, 9; Geigel\/Rixecker, Der Haftpflichtproze\u00df, 24. Aufl., 2004, 3. Kap. Rn. 36). Damit soll insbesondere der Lage eines Gesch\u00e4digten Rechnung getragen werden, dessen vergleichsweise neues hochwertiges Kraftfahrzeug einen &#8222;mittleren&#8220; Reparaturschaden erleidet, weil in einem solchen Fall der Reparaturaufwand recht schnell h\u00f6her sein kann als der Wiederbeschaffungsaufwand, obwohl eine Reparatur auf den ersten Blick lohnend erscheint (vgl. Geigel\/Rixecker, aaO). Das kann sich jedoch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nur dann zugunsten des Gesch\u00e4digten auswirken, wenn dieser das Fahrzeug tats\u00e4chlich reparieren l\u00e4\u00dft und weiter nutzt. In diesem Fall kann er zum Ausgleich des durch den Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverst\u00e4ndigen gesch\u00e4tzten Reparaturkosten bis zur H\u00f6he des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wobei die Qualit\u00e4t der Reparatur jedenfalls solange keine Rolle spielt, als die gesch\u00e4tzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht \u00fcbersteigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398 und 15. Februar 2005 &#8211; VI ZR 70\/04 &#8211; und &#8211; VI ZR 172\/04 &#8211; jeweils aaO). L\u00e4\u00dft er dagegen das Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er dessen Restwert, liegt nach den vorstehenden Darlegungen zu Ziffer 2. auf der Hand, da\u00df sein Schaden in H\u00f6he des Restwerts ausgeglichen und deshalb dessen Ber\u00fccksichtigung geboten ist. Bei dieser Sachlage ist f\u00fcr die Anwendung der sog. 70 % -Grenze jedenfalls in F\u00e4llen der vorliegenden Art kein Raum.<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li style=\"font-weight: 400;\">Der vorliegende Fall n\u00f6tigt den Senat &#8211; entgegen der Auffassung der Revision &#8211; schlie\u00dflich nicht zu Ausf\u00fchrungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen sich der Gesch\u00e4digte auf ein ihm \u00fcbermitteltes Angebot eines Restwertaufk\u00e4ufers einlassen mu\u00df (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 143, 189). Denn in dem entsprechenden Vorbringen der Beklagten lag die konkludente Behauptung, da\u00df der f\u00fcr das unfallbesch\u00e4digte Fahrzeug gebotene Kaufpreis zu erzielen war und mithin auch bei der vom Kl\u00e4ger vorgenommenen Ver\u00e4u\u00dferung mindestens erzielt worden ist. Da sich der Kl\u00e4ger hierzu ausgeschwiegen hat, gilt die entsprechende Behauptung der Beklagten nach \u00a7 138 Abs. 3 und 4 ZPO als zugestanden (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 &#8211; VI ZR 119\/04 &#8211; VersR 2005, 381). &#8230;<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>(Ausz\u00fcge aus dem o.a. Urteil des BGH)<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>70 %-Grenze Leitsatz: L\u00e4sst der Gesch\u00e4digte sein unfallbesch\u00e4digtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Ver\u00e4u\u00dferung den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender H\u00f6he ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten in solchen F\u00e4llen der Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, so dass f\u00fcr die Anwendung einer sog. 70 %-Grenze kein Raum [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":2160,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[25],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2747"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2747"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2747\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2748,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2747\/revisions\/2748"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/2160"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2747"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2747"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2747"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}