{"id":2724,"date":"2019-10-15T00:20:11","date_gmt":"2019-10-14T22:20:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2724"},"modified":"2019-10-15T00:20:11","modified_gmt":"2019-10-14T22:20:11","slug":"urteil-des-bgh-vom-14-12-2010-ersatz-der-reparaturkosten-unter-verwendung-von-gebrauchtteilen-bei-ueberschreiten-der-130-grenze","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/?p=2724","title":{"rendered":"Urteil des BGH vom 14.12.2010 &#8211; Ersatz der Reparaturkosten unter Verwendung von Gebrauchtteilen bei \u00dcberschreiten der 130 %-Grenze"},"content":{"rendered":"<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>BUNDESGERICHTSHOF<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>IM NAMEN DES VOLKES<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>URTEIL<\/strong><\/p>\n<table width=\"80%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"542\"><span style=\"color: #808080;\"><u>VI ZR 302\/08<\/u><\/span><\/td>\n<td width=\"336\"><span style=\"color: #808080;\">Verk\u00fcndet am:<\/span><br \/>\n<span style=\"color: #808080;\">14. Dezember 2010<\/span><br \/>\n<span style=\"color: #808080;\">Holmes<\/span><br \/>\n<span style=\"color: #808080;\">Justizangestellte als Urkundsbeamtin<\/span><br \/>\n<span style=\"color: #808080;\">der Gesch\u00e4ftsstelle<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p style=\"font-weight: 400;\">.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">in dem Rechtsstreit<\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Nachschlagewerk:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0ja<br \/>\nBGHZ:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0nein<br \/>\n<u>BGHR:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 _ja<\/u><\/span><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">BGB \u00a7 249 Ga<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Der Gesch\u00e4digte kann Ersatz der angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn es ihm entgegen der Einsch\u00e4tzung des vorgerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Sachverst\u00e4ndigen entsprechende Reparatur durchzuf\u00fchren, deren Kosten den Wiederbeschaf-fungswert nicht \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>BGH, Urteil vom 14. Dezember 2010 &#8211; VI ZR 231\/09 &#8211; LG Hannover, AG Burgwedel<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 2. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St\u00f6hr<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>f\u00fcr Recht erkannt:<\/strong><\/p>\n<p>Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 1. Juli 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Kl\u00e4gerin mehr als 38 \u20ac nebst Zinsen hieraus zugesprochen worden sind. Im \u00dcbrigen wird die Revision zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Burgwedel vom 22. Mai 2008 zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin 95% und die Beklagte 5%.<\/p>\n<p><strong>Von Rechts wegen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Kl\u00e4gerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 9. Mai 2007, f\u00fcr den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers dem Grunde nach unstreitig haftet.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Kl\u00e4gerin beauftragte am 10. Mai 2007 einen Sachverst\u00e4ndigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Schadensumfang. In dem Gutachten ermittelte dieser voraussichtliche Reparaturkosten in H\u00f6he von 3.746,73 \u20ac brutto, einen Wiederbeschaffungswert in H\u00f6he von 2.200 \u20ac und einen Restwert in H\u00f6he von 800 \u20ac.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat das Fahrzeug den Vorgaben des Sachverst\u00e4ndigen entsprechend &#8211; allerdings unter Verwendung von Gebrauchtteilen &#8211; gegen Zahlung von 2.139,70 \u20ac brutto reparieren lassen und bis Anfang Juni 2008 weiter genutzt. Die Beklagte hat der Kl\u00e4gerin die Nebenkosten, die Reparaturkosten und eine Nutzungsausfallentsch\u00e4digung f\u00fcr 15 Tage in H\u00f6he von 38 \u20ac t\u00e4glich erstattet. Mit ihrer Klage hat die Kl\u00e4gerin weitere 720,30 \u20ac Reparaturkosten sowie erstinstanzlich f\u00fcr weitere zwei Tage und zweitinstanzlich f\u00fcr einen weiteren Tag Nutzungsausfallentsch\u00e4digung verlangt. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe nicht nur die tats\u00e4chlich angefallenen Reparaturkosten, sondern fiktive Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts zu zahlen.<\/p>\n<p>Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Betrags in H\u00f6he von 758,30 \u20ac nebst Zinsen verurteilt und die Klage hinsichtlich der Zinsen teilweise abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>I.<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Beklagten weitere 720,30 \u20ac Reparaturkosten zu. Ein erforderlicher Reparaturaufwand bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs k\u00f6nne grunds\u00e4tzlich verlangt werden, wenn die durch Sachverst\u00e4ndigengutachten ermittelten Reparaturkosten diesen Betrag \u00fcberstiegen und der Gesch\u00e4digte durch eine fachgerechte Reparatur zum Ausdruck bringe, dass er das Fahrzeug in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzen wolle. Diese Voraussetzungen l\u00e4gen nach dem Gutachten des Gerichtssachverst\u00e4ndigen vor. Das Fahrzeug der Kl\u00e4gerin sei unter Verwendung von Gebrauchtteilen fachgerecht repariert worden, da die verwendeten Ersatzteile den besch\u00e4digten Fahrzeugteilen gleichwertig seien.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehe auch die beanspruchte Nutzungsentsch\u00e4digung f\u00fcr einen weiteren Tag, insgesamt also f\u00fcr 16 Tage, zu.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Revision der Beklagten hat insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht der Kl\u00e4gerin weitere Reparaturkosten in H\u00f6he von 720,30 \u20ac zugesprochen hat. Hinsichtlich der zus\u00e4tzlichen Nutzungsausfallentsch\u00e4digung f\u00fcr einen weiteren Tag ist das Berufungsurteil nicht zu beanstanden.<\/p>\n<ol>\n<li>Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne \u00fcber die bereits ersetzten Reparaturkosten in H\u00f6he von 2.139,70 \u20ac hinaus von der Beklagten die Erstattung weiterer Reparaturkosten in H\u00f6he von 720,30 \u20ac verlangen, steht nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Insoweit begehrt die Kl\u00e4gerin den Ersatz fiktiver Reparaturkosten in H\u00f6he von bis zu 130% des vom Sachverst\u00e4ndigen ermittelten Wiederbeschaffungswerts, obwohl f\u00fcr die tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrte Reparatur nur Kosten in H\u00f6he von 2.139,70 \u20ac angefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats k\u00f6nnen jedoch Reparaturkosten, die \u00fcber dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen, bis zur so genannten 130%-Grenze nur verlangt werden, wenn sie tats\u00e4chlich angefallen sind und die Reparatur fachgerecht und zumindest wertm\u00e4\u00dfig in einem Umfang durchgef\u00fchrt wird, wie ihn der Sachverst\u00e4ndige zur Grundlage seiner Kostensch\u00e4tzung gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 &#8211; VI ZR 70\/04, BGHZ 162, 161, 167 ff.; vom 8. Dezember 2009 &#8211; VI ZR 119\/09, VersR 2010, 363 Rn. 5 ff.). Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist damit nicht die generelle M\u00f6glichkeit einer fiktiven Schadensabrechnung bis zur 130%-Grenze er\u00f6ffnet. Die Kl\u00e4gerin kann mithin \u00fcber die bereits gezahlten konkret angefallenen Reparaturkosten hinaus nicht den Ersatz weiterer Reparaturkosten verlangen.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>Keinen Erfolg hat die Revision, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht der Kl\u00e4gerin Nutzungsausfall in H\u00f6he von 38 \u20ac f\u00fcr einen weiteren Tag zugesprochen hat.<\/li>\n<li><strong>a)<\/strong>Die Bemessung der H\u00f6he des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach \u00a7 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unber\u00fccksichtigt gelassen, Rechtsgrunds\u00e4tze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren au\u00dfer Betracht gelassen oder seiner Sch\u00e4tzung unrichtige Ma\u00dfst\u00e4be zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 2010 &#8211; VI ZR 293\/08, VersR 2010, 1054 Rn. 3 m.w.N.). Im Streitfall ist die Sch\u00e4tzung des Tatrichters revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat insbesondere der Kl\u00e4gerin nur den im Berufungsrechtszug beantragten weiteren Nutzungsausfall f\u00fcr einen Tag zuerkannt, also nicht einen Nutzungsausfall sowohl hinsichtlich des Unfalltags als auch hinsichtlich des Tags, an welchem das reparierte Fahrzeug aus der Werkstatt abgeholt wurde. Zudem ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Nutzungsausfall auch f\u00fcr die Zeit zugesprochen hat, in der die Kl\u00e4gerin wegen ihres Fahrradunfalls verletzt war, weil ihr Ehemann das Fahrzeug (auch) benutzt hat und davon auszugehen ist, dass er sie w\u00e4hrend dieser Zeit &#8211; etwa bei notwendigen Arztbesuchen &#8211; bef\u00f6rdert h\u00e4tte.<\/li>\n<li><strong>b)<\/strong>Die Revision ist auch nicht deswegen begr\u00fcndet, weil die Beklagte gegen den Anspruch auf Zahlung weiterer Nutzungsausfallentsch\u00e4digung die Aufrechnung mit \u00fcberzahlten Reparaturkosten erkl\u00e4rt hat. Die Kl\u00e4gerin hat im Streitfall n\u00e4mlich nicht nur einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands in H\u00f6he von 1.400 \u20ac; ihr steht vielmehr der Ersatz der von der Be-klagten gezahlten Reparaturkosten in H\u00f6he von 2.139,70 \u20ac zu.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Zwar ist die Instandsetzung eines besch\u00e4digten Fahrzeugs in aller Regel wirtschaftlich unvern\u00fcnftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur &#8211; wie hier &#8211; mehr als 30% \u00fcber dem Wiederbeschaffungswert liegen. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturw\u00fcrdig ist, kann der Gesch\u00e4digte vom Sch\u00e4diger grunds\u00e4tzlich nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen. L\u00e4sst der Gesch\u00e4digte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so k\u00f6n-nen die Kosten nicht in einen vom Sch\u00e4diger auszugleichenden wirtschaftlich vern\u00fcnftigen Teil (bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Gesch\u00e4digten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvern\u00fcnftigen Teil aufgespal-ten werden (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 &#8211; VI ZR 67\/91, BGHZ 115, 375, 378 ff.; vom 10. Juli 2007 &#8211; VI ZR 258\/06, VersR 2007, 1244 Rn. 6). In seinem Urteil vom 10. Juli 2007 hat der Senat offen gelassen, ob der Gesch\u00e4digte gleichwohl Ersatz von Reparaturkosten verlangen kann, wenn es ihm tats\u00e4chlich gelingt, entgegen der Einsch\u00e4tzung des Sachverst\u00e4ndigen die von diesem f\u00fcr erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130%-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuf\u00fchren, wie ihn der Sachverst\u00e4ndige zur Grundlage seiner Kostensch\u00e4tzung gemacht hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 &#8211; VI ZR 258\/06, aaO Rn. 7; Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2009, 149, 150 ff.).<br \/>\nIm Streitfall \u00fcbersteigen die tats\u00e4chlich angefallenen Reparaturkosten in H\u00f6he von 2.139,70 \u20ac selbst bei Ber\u00fccksichtigung eines nach der Reparatur verbleibenden Minderwerts von 50 \u20ac den vom vorgerichtlichen Sachverst\u00e4ndi-gen ermittelten Wiederbeschaffungswert nicht. Jedenfalls unter solchen Um-st\u00e4nden, bei denen zwar die vom Sachverst\u00e4ndigen gesch\u00e4tzten Reparaturkos-ten \u00fcber der 130%-Grenze liegen, es dem Gesch\u00e4digten aber &#8211; auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen &#8211; gelungen ist, eine nach Auffassung des sach-verst\u00e4ndig beratenen Berufungsgerichts fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuf\u00fchren, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht \u00fcbersteigen, kann ihm aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden. Die entsprechende Bewertung des Berufungsgerichts, welche in Einklang mit dem Gutachten des Gerichtssachverst\u00e4ndigen und der Stellungnahme des vorgerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen vom 13. Juni 2008 steht, bewegt sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach \u00a7 287 ZPO und l\u00e4sst keine Rechtsfehler erkennen. Der Kl\u00e4gerin stehen mithin die konkret angefallenen Kosten der Reparatur zu, die seitens der Beklagten bereits erstattet worden sind.<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li><strong>3<\/strong>. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1, \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n<p>.<\/p>\n<table width=\"90%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"33%\"><span style=\"color: #808080;\">Galke<\/span><\/td>\n<td width=\"33%\"><span style=\"color: #808080;\">Zoll<\/span><\/td>\n<td width=\"34%\"><span style=\"color: #808080;\">Wellner<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table width=\"90%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"50%\"><span style=\"color: #808080;\">Diederichsen<\/span><\/td>\n<td width=\"50%\"><span style=\"color: #808080;\">St\u00f6hr<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><strong>Vorinstanzen:<\/strong><br \/>\nAG Burgwedel, Entscheidung vom 22.05.2008 &#8211; 9 C 6\/08 &#8211;<br \/>\nLG Hannover, Entscheidung vom 01.07.2009 &#8211; 12 S 42\/08 &#8211;<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\"><em><strong>Quelle:\u00a0<\/strong>Bundesgerichtshof<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 302\/08 Verk\u00fcndet am: 14. Dezember 2010 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch\u00e4ftsstelle . . in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0ja BGHZ:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0nein BGHR:\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 _ja . BGB \u00a7 249 Ga Der Gesch\u00e4digte kann Ersatz der angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn es ihm entgegen der Einsch\u00e4tzung des vorgerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen gelungen ist, eine fachgerechte [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":2160,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[24],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2724"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2724"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2724\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2725,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2724\/revisions\/2725"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/2160"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2724"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2724"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.kfz-expert.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2724"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}